Kategorie Erbrecht

Erbrecht Minderjährige Erben Auskunftsanspruch Eltern | Auskunftsanspruch der minderjährigen Erben gegen Ihre Eltern

Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Erbe, der zum Zeitpunkt des Erbfalls minderjährig war, gegen die Eltern hinsichtlich des Erbfalls Auskunftsansprüche geltend machen kann, wenn die Eltern für den minderjährigen Erben den Nachlass verwaltet haben.
Im vorliegenden Fall wurde die minderjährige Erbin von ihrer Mutter beerbt. Der Vater der Erbin übernahm die Verwaltung des Nachlasses. Nachdem die Erbin volljährig geworden war, verschwieg der Vater der Erbin gegenüber das Testament der Mutter. Nach über 20 Jahren erlangte die Erbin vom Inhalt des Testamentes Kenntnis und nahm den Vater durch Erhebung einer Stufenklage auf Auskunft in Anspruch.
Die Entscheidung stellt klar, dass ein minderjähriger Erbe gegenüber seinen Eltern, die den Nachlass verwalten, auch nach über 20 Jahren noch einen Auskunftsanspruch hat, wenn dem Erben das Testament verschwiegen wird. Die Unkenntnis des Erben beruht in diesem Fall nicht auf einem Verschulden des Erben. Die Entscheidung präzisiert weiter die Anforderungen an das von den Erltern zu erstellende Nachlassverzeichnis, wenn diese für ihre Kinder den Nachlass verwalten.

Erbrecht Erbschaft Überschuldung Ausschlagung | Ausschlagung des überschuldeten Nachlasses durch den Vormund

Im vorliegenden Fall hatte der Vormund des Erben die Genehmigung der Ausschlagung des Erbes beantragt, da der Nachlass überschuldet war.
Bei der Frage der Genehmigung der Ausschlagung kommt es ausschließlich auf das Kindeswohl an. Da der Nachlass überschuldet war, waren keine Gesichtspunkte erkennbar, aus denen heraus die Annahme der Erbschaft dem Kindeswohl entsprach. Aus diesem Grunde war die Genehmigung der Ausschlagung zu erteilen.

Erbrecht Türkisches Erbrecht Nachlasspfleger | Bezüglich des unbeweglichen Nachlasses in der Türke kann das deutsche Nachlassgericht keinen Nachlasspfleger bestellen

Gehören zum Nachlass Grundstücke, die in der Türkei liegen, ist das deutsche Nachlassgericht nicht befugt, hinsichtlich dieser Immobilien einen Nachlasspfleger zu bestellen, um den Nachlass auch diesbezüglich zu sichern bzw. die Zwangsvollstreckung seitens der Nachlassgläubiger zu ermöglichen.
Immobilien die im Ausland liegen, fallen grundsätzlich nicht unter die Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte.

Unwirksamkeit eines Aufgebots durch Verfahrensfehler – OLG Celle – Beschluss vom 05.09.22 – 6 W 100/22

Unwirksamkeit eines Aufgebots durch Verfahrensfehler - OLG Celle - Beschluss vom 05.09.22 - 6 W 100/22 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln

Gegenstand der Entscheidung des OLG Celle ist die Frage, welche formalen Anforderungen an ein gerichtliches Aufgebotsverfahren zu stellen sind. In der fraglichen Nachlassangelegenheit war eine Nachlassverwalterin bestellt. Diese Nachlassverwalterin beantragte das Aufgebotsverfahren und den späteren Erlass eines Ausschließungsbeschlusses.

Nachlassverzeichnis Notar Beschwerde | Kein Recht des Pflichtteilsberechtigten bei einem nicht tätigen Notar zur Notarbeschwerde

Im vorliegenden Fall war ein Erbe aufgrund eines vollstreckungsfähigen Urteils verpflichtet Auskunft über den Nachlass in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen.

Der vom Erben mit der Ausfertigung und Beurkundung des Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar blieb aber untätig. Ohne das Nachlassverzeichnis war der Pflichtteilsberechtigte nicht in der Lage, die Höhe seine Pflichtteilsansprüche zu berechnen und dem Erben gegenüber geltend zu machen. Aus diesem Grunde erhob der Pflichtteilsberechtigte gegen den Notar Notarbeschwerde.

Der Bundesgerichtshof musste über die Frage entscheiden, ob auch dem Pflichtteilsberechtigten das Recht zur Notarbeschwerde zusteht, wenn der Notar hinsichtlich des Nachlassverzeichnisses untätig bleibt.

Der Bundesgerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass nur der Auftraggeber des Notars berechtigt ist, die Notarbeschwerde zu erheben, wenn der Notar nach Übernahme des Auftrages zu Ausfertigung und Beurkundung des Nachlassverzeichnisses untätig bleibt.

Da der Pflichtteilsberechtigte somit keine Möglichkeit hat, gegen den untätigen Notar direkt vorzugehen, ist er gezwungen, zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches gegen den Erben die Zwangsvollstreckung in Form der Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft einzuleiten. Der Erbe ist angehalten, seinen Anspruch auf Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses den Notar gegenüber durchzusetzen. Hierfür steht dem Erben unter anderem die Notarbeschwerde zur Verfügung.

Betreuung Testierfähigkeit Regelvermutung | Aus einer hinsichtlich des Erblassers angeordneten Betreuung ergibt sich nicht dessen Testierunfähigkeit | OLG Rostock vom 11.04.2023 – 3 W 74-21

Betreuung Testierfähigkeit Regelvermutung | Aus einer hinsichtlich des Erblassers angeordneten Betreuung ergibt sich nicht dessen Testierunfähigkeit - OLG Rostock vom 11.04.2023 Az 3 W 74/21

OLG Rostock – Beschluss vom 11.04.2023 – Az. 3 W 74/21: Betreuung begründet keine Testierunfähigkeit Das Urteil auf den Punkt gebracht: Eine Betreuung oder eine kognitive Einschränkung reicht allein nicht aus, um die Testierunfähigkeit eines Erblassers festzustellen. Der Kern der…