Kategorie Erbrecht

Erbrecht-Ein im schriftlichen Verfahren abgeschlossener gerichtlicher Vergleich in erbrechtlichen Angelegenheiten ist eventuell unwirksam wenn er ohne Belehrung der Parteien abgeschlossen wurde

Gerichtlicher Vergleich

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob Vergleiche die im schriftlichen Verfahren gemäß § 278 VI ZPO Zu-Stande-Kommen der erforderlichen Form des § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechen. Nach Ansicht des Gerichts ist hiervon nur auszugehen, wenn die Prozessparteien entweder vom Gericht oder den Prozessbevollmächtigten in einer Art und Weise über den Vergleichsinhalt belehrt wurden, wie es im Rahmen der notariellen Beurkundung gemäß § 127a BGB regelmäßig der Fall ist. Fehlt es an diese Belehrung, ist der Vergleich aufgrund eines Formmangels unwirksam.

Erbrecht-Nachlasspfleger | Erfüllt der Nachlasspfleger seine Pflicht zur Erbenermittlung nicht kann er den Erben gegenüber auf Schadenersatz haften

Urteil des LG Berlin vom 14.09.2011

Wird ein Nachlasspfleger vom Nachlassgericht bestellt und gehört zum Aufgabenkreis des Nachlasspflegers auch die Ermittelung der Erben, so ist der Nachlasspfleger verpflichtet, selber alle erforderlichen Maßnahmen zu Erbenermittlung durchzuführen, die dem Nachlasspfleger zumutbar sind. Nur wenn diese Maßnahmen nicht erfolgreich sind, darf der Nachlasspfleger im Weiteren einen gewerblichen Erbenermittler mit der Auffindung der Erben beauftragen. Verstöße des Nachlasspflegers gegen seine Verpflichtung zur selbstständigen Erbenermittlung können zu Schadenersatzansprüchen der Erben gegenüber dem Nachlasspfleger führen.

Erbrecht – Testament | Abgrenzung zwischen einer bedingten Erbeneinsetzung und einer Motivangabe im Testament

Beschluss des OLG München vom 15.05.2012

Der Erblasser fasste im Krankenhaus vor einer Operation ein Testament ab, mit dem er seine langjährige Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin ernannte. Dabei verwendete er die Formulierung, dass seine Lebensgefährtin sein Geldvermögen und ein Baugrundstück erben soll, wenn ihm bei der anstehenden Operation etwas zustößt. Der Erblasser überlebte die Operation und verstarb ca. 27 Jahre später. Das Gericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Lebensgefährtin des Erblassers aufgrund des Testamentes dessen Alleinerbin geworden ist.

Erbrecht-Pflichtteilsentzug | Entwickelt sich das Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten wieder zur Normalität liegt eine Verzeihung vor

Erbrecht-Pflichtteilsentzug | Entwickelt sich das Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten wieder zur Normalität liegt eine Verzeihung vor

Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte mehrere Straftaten begangen. In der Folge wurde dem Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser der Pflichtteil entzogen. Nach der Haftentlassung normalisierte sich das Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten wieder. Der Pflichtteilsberechtigte vertrat nach dem Tod des Erblassers die Rechtsauffassung, dass der Pflichtteilsentzug aufgrund der Normalisierung der persönlichen Beziehung zum Erblasser seine Grundlage verloren hat. Das OLG Nürnberg musste sich mit der Frage beschäftigen, ob diese Normalisierung des persönlichen Verhältnisses zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser als Verzeihung im Sinne des Pflichtteilsrechtes zu werten ist.

Die Totenfürsorge beginnt erst mit dem Tod des Erblassers

Totenfürsorge

Mit Urteil vom 5. Juli 2013 musste das Amtsgericht Brandenburg darüber entscheiden, wann die Totenfürsorge beginnt. Gegenstand der Entscheidung war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der noch zu Lebzeiten des Erblasserin gestellt wurde. Die Antragstellerin gehörte als Tochter der Betroffenen zum Kreis derjenigen Personen, denen die Totenfürsorge obliegt. Der Antrag richtete sich gegen die Betreuerin der noch lebenden Mutter der Antragstellerin. Mit dem Antrag sollte die Zustimmung zur Bestattung in einem Familiengrab durchgesetzt werden.Mit Urteil vom 5. Juli 2013 musste das Amtsgericht Brandenburg darüber entscheiden, wann die Totenfürsorge beginnt. Gegenstand der Entscheidung war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der noch zu Lebzeiten des Erblasserin gestellt wurde. Die Antragstellerin gehörte als Tochter der Betroffenen zum Kreis derjenigen Personen, denen die Totenfürsorge obliegt. Der Antrag richtete sich gegen die Betreuerin der noch lebenden Mutter der Antragstellerin. Mit dem Antrag sollte die Zustimmung zur Bestattung in einem Familiengrab durchgesetzt werden.

Erbrecht-Umfang der Ermittlungspflicht des Nachlassgerichtes bei der Überprüfung der Überschuldung des Nachlasses

Ermittlungspflicht des Nachlassgerichtes

Das Urteil setzt sich mit der Frage auseinander, in welchem Umfang das Nachlassgericht verpflichtet ist, die Frage der Überschuldung des Nachlasses zu überprüfen, wenn das Nachlassgericht darüber zu entscheiden hat, ob es die Ausschlagung der Erbschaft durch die sorgeberechtigten Eltern für ihr minderjähriges Kind genehmigen soll. Im vorliegenden Fall hatte das Nachlassgericht sich darauf beschränkt, die Nachforschungen zur Frage der Überschuldung des Nachlasses durch gerichtsinterne Ermittlungen vorzunehmen. Die Frage, mit der sich das OLG Schleswig-Holstein auseinandersetzen musste, war, ob das Gericht mit dieser Beschränkung seiner Pflicht zur Amtsermittlung bezüglich des Sachverhaltes, auf dessen Grundlage es zu entscheiden hat, genügt.

Erbrecht Keine Testierfähigkeit bei chronisch progredienter Demenz Lichte Momente sind medizinisch ausgeschlossen

Testierfahigkeit Demenz

Der Beschluss des OLG München setzt sich mit der Frage auseinander, ob bei einer chronisch-progredienter Demenz ein so genannter \"Lichter Moment\" medizinisch überhaupt möglich ist, auf den die Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers gestützt werden kann. Die ausführliche Auseinandersetzung des OLG München mit den diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen machte deutlich, dass ein solcher \"Lichter Moment\" ausgeschlossen ist. Beim fraglichen Krankheitsbild ist somit davon auszugehen, dass der Erblasser testierunfähig war.

Erbrecht Pflichtteil und Pflichtteilsstrafklausel bei notariellem Vertrag über Zahlungen auf den Pflichtteilsanspruch

Erbrecht Pflichtteil

Enthält ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten eine Schlusserbenregelung in Verbindung mit einer Pflichtteilsstrafklausel, so wird die Pflichtteilsstrafklausel auch dann ausgelöst, wenn die Pflichtteilsansprüche im Rahmen eines notariellen Vertrages mit dem überlebenden Ehegatten, d.h. dem Erben, geltend gemacht werden. Auf die Motive die zum Abschluss des Vertrages geführt haben, kommt es hierbei nicht an.

Erbrecht – Klagebefugnis und Beteiligungsfähigkeit der Erbengemeinschaft im Verwaltungsprozess

Beschluss des OVG Bautzen vom 11.03.2013 - Beteiligungsfähigkeit der Erbengemeinschaft am Verwaltungsprozess

Im Zivilrecht gilt die Erbengemeinschaft nicht als rechtsfähig. Die Entscheidung des OVG Bautzen bestätigt dies für den Bereich des Verwaltungsrechtes. Der Beschluss bezieht sich auf eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Im Verwaltungsgerichtsprozess ist nach der Rechtsauffassung des OVG Bautzen die Erbengemeinschaft weder beteiligungsfähig noch klagebefugt. Die Erbengemeinschaft als solche ist somit nicht in der Lage, Partei eines Prozesses zu sein, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet. Damit bestätigt die Entscheidung des OVG Bautzen die bisherige Rechtsprechung zur Frage der Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft im Prozess.Im Zivilrecht gilt die Erbengemeinschaft nicht als rechtsfähig. Die Entscheidung des OVG Bautzen bestätigt dies für den Bereich des Verwaltungsrechtes. Der Beschluss bezieht sich auf eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Im Verwaltungsgerichtsprozess ist nach der Rechtsauffassung des OVG Bautzen die Erbengemeinschaft weder beteiligungsfähig noch klagebefugt. Die Erbengemeinschaft als solche ist somit nicht in der Lage, Partei eines Prozesses zu sein, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet. Damit bestätigt die Entscheidung des OVG Bautzen die bisherige Rechtsprechung zur Frage der Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft im Prozess.

Erbrecht – Die Eintragung der Pfändung eines Erbanteils durch einen Miterben in das Grundbuch setzt die Zustellung des Beschlusses an alle Miterben voraus

Zustellung an Erbengemeinschaft

Will ein Erbe, der den Erbanteil eines Miterben gepfändet hat, die Pfändung in das Grundbuch eintragen lassen, so muss er dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen, dass allen Beteiligten, d.h. den übrigen Miterben, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde.
Hat der Erbe die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht an alle Miterben bewirkt, muss das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der Pfändung in das Grundbuch zurückweisen.
Das Recht der Erbengemeinschaft ist nicht nur materiellrechtlich kompliziert, sondern auch verfahrensrechtlich komplex. Die vorliegende Entscheidung des OLG Düsseldorf belegt, dass in vielen Fällen die Voraussetzungen für Zwangsollstreckungsmaßnahmen nicht bekannt sind.