Kategorie Erbrecht

Nachlassverzeichnis Notar Beschwerde | Kein Recht des Pflichtteilsberechtigten bei einem nicht tätigen Notar zur Notarbeschwerde

Im vorliegenden Fall war ein Erbe aufgrund eines vollstreckungsfähigen Urteils verpflichtet Auskunft über den Nachlass in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen.

Der vom Erben mit der Ausfertigung und Beurkundung des Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar blieb aber untätig. Ohne das Nachlassverzeichnis war der Pflichtteilsberechtigte nicht in der Lage, die Höhe seine Pflichtteilsansprüche zu berechnen und dem Erben gegenüber geltend zu machen. Aus diesem Grunde erhob der Pflichtteilsberechtigte gegen den Notar Notarbeschwerde.

Der Bundesgerichtshof musste über die Frage entscheiden, ob auch dem Pflichtteilsberechtigten das Recht zur Notarbeschwerde zusteht, wenn der Notar hinsichtlich des Nachlassverzeichnisses untätig bleibt.

Der Bundesgerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass nur der Auftraggeber des Notars berechtigt ist, die Notarbeschwerde zu erheben, wenn der Notar nach Übernahme des Auftrages zu Ausfertigung und Beurkundung des Nachlassverzeichnisses untätig bleibt.

Da der Pflichtteilsberechtigte somit keine Möglichkeit hat, gegen den untätigen Notar direkt vorzugehen, ist er gezwungen, zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches gegen den Erben die Zwangsvollstreckung in Form der Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft einzuleiten. Der Erbe ist angehalten, seinen Anspruch auf Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses den Notar gegenüber durchzusetzen. Hierfür steht dem Erben unter anderem die Notarbeschwerde zur Verfügung.

Betreuung Testierfähigkeit Regelvermutung | Aus einer hinsichtlich des Erblassers angeordneten Betreuung ergibt sich nicht dessen Testierunfähigkeit | OLG Rostock vom 11.04.2023 – 3 W 74-21

Betreuung Testierfähigkeit Regelvermutung | Aus einer hinsichtlich des Erblassers angeordneten Betreuung ergibt sich nicht dessen Testierunfähigkeit - OLG Rostock vom 11.04.2023 Az 3 W 74/21

OLG Rostock – Beschluss vom 11.04.2023 – Az. 3 W 74/21: Betreuung begründet keine Testierunfähigkeit Das Urteil auf den Punkt gebracht: Eine Betreuung oder eine kognitive Einschränkung reicht allein nicht aus, um die Testierunfähigkeit eines Erblassers festzustellen. Der Kern der…

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge bei Fortsetzung eines selbstständigen Beweisverfahrens durch die Erben | LG Frankfurt am Main 22.11.2022 2-04 OH 7-20

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge bei Fortsetzung eines selbstständigen Beweisverfahrens durch die Erben | LG Frankfurt am Main 22.11.2022 2-04 OH 7-20 | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge bei Fortsetzung eines selbstständigen Beweisverfahrens durch die Erben.

Das Landgericht Frankfurt am Main musste sich mit seiner Entscheidung vom 22. November 2022 mit der Frage beschäftigen, welche Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge durch Erbschein im selbstständigen Beweisverfahren zu stellen sind.

Auskunftsansprüche des pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmers gegenüber den Erben nach Annahme des Vermächtnisses | OLG München – Urteil vom 21.11.2022 33 – U 2216/22

Auskunftsanspruch Pflichtteil Vermächtnisannahme | Auskunftsansprüche des pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmers gegenüber den Erben nach Annahme des Vermächtnisses | OLG München - Urteil vom 21.11.2022 33 - U 2216_22 - Rechtsanwalt Detlev Balg - Fachanwalt für Erbrecht - Köln

Auskunftsansprüche des pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmers gegenüber den Erben nach Annahme des Vermächtnisses | OLG München - Urteil vom 21.11.2022 33 - U 2216/22

Mit Endurteil vom 22. November 2022 musste das OLG München die Frage entscheiden, ob ein Pflichtteilsberechtigter, dem ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils vom Erblasser zugewandt wurde, gegenüber dem Erben noch einen Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung aus Pflichtteilsrecht zusteht, wenn er das Vermächtnis bereits angenommen hat. Diese Frage wurde vom OLG München verneint.

Erblasser Eigeninteresse Nießbrauch | Eigeninteresse des Erblassers an der lebzeitigen Einräumung des Nießbrauches an einer Immobilie zu Gunsten des Lebenspartners | OLG Karlsruhe Urteil vom 25. November 2022 Aktenzeichen 14 U 274/21

Erblasser Eigeninteresse Nießbrauch | Eigeninteresse des Erblassers an der lebzeitigen Einräumung des Nießbrauches an einer Immobilie zu Gunsten des Lebenspartners | OLG Karlsruhe Urteil vom 25. November 2022 Aktenzeichen 14 U 274/21

Der Erblasser war mehrfach verheiratet. Mit seiner letzten Ehefrau errichtete er gemeinsam ein Testament. In diesem Testament bestimmten die Eheleute die Tochter der letzten Ehefrau des Erblassers, d. h. die Stieftochter des Erblassers, zur Schlusserbin.

Die Ehefrau des Erblassers verstarb vor diesem. Nach dem Tod seiner letzten Ehefrau begründete der Erblasser eine Lebenspartnerschaft mit einer anderen Frau, die er aber nicht heiratete. Der Erblasser war auf Unterstützung im Alter angewiesen. Die neue Lebenspartnerin war bereit, diese Unterstützung zu leisten. Aus diesem Grunde räumte der Erblasser seiner neuen Lebenspartnerin ein Mitbenutzungsrecht an seine Immobilie ein, welches mit dem Tode des Erblassers enden sollte. Für den Fall seines Todes vereinbarte der Erblasser mit der neuen Lebenspartnerin, dass diese ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Immobilie erhält. Beide Vereinbarungen wurden im Rahmen eines notariellen Vertrages abgeschlossen. Das Nießbrauchsrecht wurde im Weiteren zu Lebzeiten des Erblassers in das Grundbuch eingetragen.

Testamentsvollstrecker Klage Spezialkammer | Zuständigkeit der Spezialkammer für Erbsachen auch für Entscheidungen in erbrechtlichen Nebenverfahren | Saarländisches OLG – Beschluss vom 18.10.2022 – 5 W 71/22

Testamentsvollstrecker Klage Spezialkammer | Zuständigkeit der Spezialkammer für Erbsachen auch für Entscheidungen in erbrechtlichen Nebenverfahren | Saarländisches OLG - Beschluss vom 18.10.2022 - 5 W 71/2

Testamentsvollstrecker Klage Spezialkammer | Zuständigkeit der Spezialkammer für Erbsachen auch für Entscheidungen in erbrechtlichen Nebenverfahren | Saarländisches OLG - Beschluss vom 18.10.2022 - 5 W 71/22

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 musste das Saarländische OLG über die Frage entscheiden, ob die Spezialkammern für Erbsachen auch zuständig sind für Entscheidungen bezogen auf sogenannte erbrechtliche Nebenverfahren.