Kategorie Erbrecht

Erbrecht Erbengemeinschaft Teilungsanordnung Teilungsversteigerung | Keine Teilungsversteigung hinsichtlich eine einzelnen Nachlassgrundstücks bei Teilungsanordnung

Im vorliegenden Fall gehörten zum Nachlass mehrere Grundstücke. Der Erblasser hatte die Grundstücke durch Teilungsanordnung den einzelnen Erben zugeteilt.
Hinsichtlich eines dieser Grundstücke beantragte ein Miterbe die Teilungsversteigerung, ohne dass die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft betrieben wurde.
Das Gericht hob die Entscheidung auf, mit der die Teilungsversteigerung als zulässig festgestellt wurde.
Die Teilungsanordnung des Erblassers ist für die Erben grundsätzlich verbindlich und kann durch die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens hinsichtlich einer Immobilie von einen der Miterben nicht unterlaufen werden. Die Einleitung des Teilungsversteigerung Verfahrens wäre nach Ansicht des Gerichts nur zulässig gewesen, wenn damit das Ziel verfolgt worden wäre, die Erbengemeinschaft im Ganzen auseinanderzusetzen. Da dies nicht der Fall war, war die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens unzulässig.

Erbrecht Testament Auslegung Befreiung des Vorerben | Stillschweigende Befreiung des Vorerben | Anforderungen an die Testamentsauslegung

Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, wann im Wege der Testamentsauslegung davon auszugehen ist, dass der Vorerbe vom Erblasser befreit wurde.
Die Entscheidung geht davon aus, dass sich eine Befreiung des Vorerben aus dem Willen des Erblassers ergibt, wenn die Umstände der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft einen entsprechenden Schluss zulassen. Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ausdrücklich mit dem Willen die Vor- und Nacherbschaft angeordnet, um zu verhindern, dass ihr Stiefsohn durch Erbgang ihr Vermögen erlangt. Aus diesem Motiv schloss das Gericht, dass die Erblasserin die Absicht hatte, den Vorerben zu befreien.

Erbrecht Erbengemeinschaft Nachlassverbindlichkeit Erstattungsanspruch | Befriedigt ein Erbe aus seinem Privatvermögen eine Nachlassverbindlichkeit besteht ein Erstattungsanspruch vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gegenüber den Miterben

Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, wann eine Miterbe, der aus seinem Privatvermögen eine Nachlassverbindlichkeit befriedigt hat, von den Miterben einen entsprechenden Erstattungsanspruch verlangen kann.
Befriedigt ein Erbe aus seinem Privatvermögen eine Nachlassverbindlichkeit, kann er von den übrigen Miterben eine entsprechende Ausgleichszahlung verlangen. Dieser Ausgleichsanspruch ist der Höhe nach um den Anteil zu kürzen, den der Erbe aufgrund seiner Erbquote selbst zu tragen hat.
Macht der Erbe seinen Erstattungsanspruch im ganzen gegenüber der Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeit gelten, besteht hingegen der Ausgleichsanspruch nur im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. In diesem Fall sind die übrigen Miterben zur Zahlung vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht verpflichtet.

Erbrecht Erbengemeinschaft Konto Erbgemeinschaftskonto | Erbengemeinschaft Konto Erbgemeinschaftskonto | Anspruch auf Einrichtung eines Kontos für die Erbengemeinschaft bei streitiger Erbengemeinschaft

Das Urteil setzt sich mit der Frage auseinander, ob ein Mitglied einer zerstrittenen Erbengemeinschaft gegenüber den Miterben einen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Kontos für die Erbengemeinschaft hat und diesen Anspruch gerichtlich auch durchsetzen kann.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass im Regelfall ein Nachlasskonto zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gehört. Aus diesem Grunde kann ein Mitglied der Erbengemeinschaft die Einrichtung eines solchen Erbengemeinschaftskontos gegen den Willen der übrigen Miterben durchsetzen.
Im vorliegenden Fall wurde dem klagenden Mitglied der Erbengemeinschaft auch das Recht zugesprochen, über das Konto alleine zu verfügen, da nur so angesichts der Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft sichergestellt werden konnte, dass die im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses notwendigen Verfügungen über das Konto auch tatsächlich vorgenommen werden können, ohne dass hinsichtlich jeder Verwaltungsmaßnahme gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss.

Erbrecht Testamentsvollstreckung Anordnung Ersatztestamentsvollstreckung | Die Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers setzt voraus das vom Willen des Erblassers die Bestellung des Ersatztestamentsvollstreckers umfasst ist

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ihren Ehemann zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Der Ehemann war gemeinsam mit den ehelichen Kindern Miterbe in Erbengemeinschaft. Einige der Kinder waren minderjährig.
Der Ehemann lehnte die Übernahme der Testamentsvollstreckung ab. Daraufhin bestimmte das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker. Hiergegen wandte sich einer der Miterben im Beschwerdeverfahren.
Aus dem Wortlaut Testament der Erblasserin ergab sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin für den Fall, dass der von ihr benannte Testamentsvollstrecker das Amt des Testamentsvollstreckers nicht übernimmt, ein Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt werden soll. Aus diesem Grunde entsprach das angerufene Gericht dem Antrag und hob die Bestimmung des Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht wieder auf.
Ohne entsprechende Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung des Erblassers ist die Bestimmung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht unzulässig.

Erbrecht Erbvertrag Grundbuch Leistungspflicht | Eintragung in das Grundbuch auf der Grundlage eines Erbvertrages ohne Nachweis der Vertragserfüllung durch den Bedachten

Wird durch Abschluss eines Erbvertrages die Übertragung eines Grundstücks für den Todesfall vereinbart, so stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Grundbuchamt den Eigentümerwechsel eintragen muss, wenn im Erbvertrag zu Lasten des Bedachten eine Leistungspflicht zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart wurde.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Bedachte lediglich den Erbvertrag vorliegen muss, ohne dass er verpflichtet ist, die Erfüllung seiner Leistungspflichten zu Lebzeiten des Erblassers nachzuweisen. Mit diesem Ergebnis weicht das Gericht von der bisherigen Praxis ab, die vom Bedachten verlangt, dass die Erfüllung der vereinbarten Leistungspflichten an Eides statt versichert werden muss.

Erbrecht Testament Hinterlegung Vorsorgevollmacht | Hinterlegung eines Testamentes beim Nachlassgericht durch Bevollmächtigten

Der Beschluss beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Bevollmächtigte, der eine umfassende Vorsorgevollmacht beim Nachlassgericht vorlegen kann, befugt ist, für den Vollmachtgeber ein Testament in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu geben. Das Nachlassgericht lehnte die Aufnahme des Testamentes in die amtliche Verwahrung ab.
Die Entscheidung stellt klar, dass die Hinterlegung eines Testamentes beim Nachlassgericht keine höchstpersönliche Handlung des Erblassers darstellt. Höchst persönlich ist lediglich die Entnahme des Testamentes aus der amtlichen Verwahrung. Ein Bevollmächtigte, der eine umfassende Vorsorgevollmacht vorlegen kann, ist daher befugt, für den Vertretenen ein Testament in die amtliche Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht zu geben. Dementsprechend wurde das Nachlassgericht vom OLG München angewiesen, das fragliche Testament in die amtliche Verwahrung zu nehmen.

Erbrecht Erbausschlagung Genehmigung Familiengericht | Bei einem nicht überschuldeten Nachlass ist die Genehmigung der Erbausschlagung durch das Familiengericht im Regelfall ausgeschlossen

Bei der Frage, ob die Ausschlagung der Erbschaft für einen minderjährigen Erben durch das Familiengericht genehmigt wird, kommt es ausschließlich auf das Kindeswohl an.
Bei einem Nachlass, der nicht überschuldet ist, scheidet die Genehmigung der Ausschlagung der Erbschaft durch das Familiengericht im Regelfall aus, da auch unter Berücksichtigung von vorhandenen Verbindlichkeiten zu Gunsten des minderjährigen Erben sich aus dem Nachlass ein Vermögenszuwachs zu Gunsten des minderjährigen Erben ergibt.
Die Entscheidung hat einen Fall zum Gegenstand, bei dem der Nachlass mit erheblichen Schulden belastet war. Diese Schulden führten aber nicht zur Überschuldung des Nachlasses, so dass zu Gunsten des minderjährigen Erben nach Abzug der Schulden noch ein wirtschaftlich relevanter Überschuss verblieb. Aufgrund dieses Überschusses lehnte das Familiengericht die Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden sorgeberechtigten Elternteil ab. Diese Entscheidung wurde vom OLG Zweibrücken bestätigt.

Erbrecht Nachlasspflegschaft Nachlassinsolvenz | Im Rahmen der Nachlasspflegschaft vertritt der Nachlasspfleger die Interessen der nicht bekannten Erben in der Nachlassinsolvenz

Wird über den Nachlass ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so führt dies nicht zum Fortfall einer zuvor angeordneten Nachlasspflegschaft. Vielmehr vertritt der Nachlasspfleger im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens die Interessen der unbekannten Erben.
Damit führt das Nachlassinsolvenzverfahren zwar zur Einschränkung der Kompetenzen des Nachlasspflegers, hat aber nicht zur Folge, dass durch das Nachlassinsolvenzverfahren die Nachlasspflegschaft beseitigt wird.

Erbrecht | Notarielles Nachlassverzeichnis | Inhaltliche Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Der Pflichtteilsberechtigte kann zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches vom Erben verlangen, dass dieser ein so genanntes notarielles Nachlassverzeichnis vorlegt. Die Errichtung und Beurkundung eines solchen Nachlassverzeichnisses obliegt einem Notar. Der Notar ist vom Erben zu beauftragen.
Die inhaltlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis sind vom Gesetzgeber nicht im Detail geregelt. Die vorliegende Entscheidung konkretisiert diese inhaltlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis und gibt den Umfang der selbstständigen Ermittlungen des Notars vor, die dieser im Rahmen der Errichtung und Beurkundung des notariellen Nachlassverzeichnisses vornehmen muss.
Weiter beschäftigt sich die Entscheidung mit der Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann, wenn der Erbe einen Notar bereits beauftragt hat, der Notar die Beurkundung zeitnah aber nicht vornimmt.
Diesbezüglich ergibt sich aus dem Urteil, dass der Erbe verpflichtet ist, entsprechende Maßnahmen gegenüber dem Notar zu ergreifen, wenn dieser zeitnah seiner Verpflichtung zur Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachkommt. Insofern hindert die Beauftragung eines Notars den Pflichtteilsberechtigten nicht an der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung seines Anspruches auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, wenn der Notar seiner Verpflichtung zur Beurkundung nicht nachkommt und der Erbe keine entsprechende Maßnahmen gegen den Notars ergreift.