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Spanisches Erbrecht – Testament und testamentarische Erbfolge richtig gestalten

Das Thema auf den Punkt gebracht:
Im spanischen Erbrecht steht die testamentarische Erbfolge stärker im Vordergrund als im deutschen Erbrecht, weshalb Testamente sorgfältig und formwirksam gestaltet werden müssen.
Der Kern des Problems: Wer Vermögen in Spanien besitzt oder mit spanischem Erbrecht in Berührung kommt, sollte nicht davon ausgehen, dass deutsche erbrechtliche Gestaltungen automatisch dieselbe Wirkung haben. Besonders wichtig sind Testierfähigkeit, Testamentsform, Pflicht- und Noterbrechte, regionale Sonderrechte sowie die Frage, ob deutsches oder spanisches Erbrecht auf den Erbfall Anwendung findet.
Testament und Erbfolge nach spanischem Erbrecht
Das spanische Erbrecht geht hinsichtlich der Erbfolge in besonderem Maße von der testamentarischen Gestaltung aus. Während das deutsche Erbrecht häufig zunächst die gesetzliche Erbfolge als Ausgangspunkt beschreibt und Testamente als Abweichung hiervon versteht, stellt das spanische Recht die letztwillige Verfügung stärker in den Mittelpunkt.
Das hat praktische Bedeutung. Wer ein Testament für Vermögen in Spanien errichten möchte, muss wissen, welche Testamentsformen das spanische Recht kennt, welche Formvorschriften gelten und welche Gestaltungen nach spanischem Recht unzulässig sein können. Fehler können dazu führen, dass eine Verfügung nicht anerkannt wird oder später erhebliche Abwicklungsschwierigkeiten entstehen.
Internationales Erbrecht: Welches Recht gilt bei Spanien-Bezug?
Bei deutsch-spanischen Erbfällen stellt sich häufig zuerst die Frage, welches Erbrecht überhaupt anwendbar ist. Entscheidend kann insbesondere sein, wo der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und ob eine wirksame Rechtswahl getroffen wurde.
Wer deutscher Staatsangehöriger ist und Vermögen in Spanien besitzt, kann im Testament regelmäßig eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts treffen. Eine solche Rechtswahl kann sinnvoll sein, wenn die Nachlassplanung einheitlich nach deutschem Recht erfolgen soll. Ohne klare Rechtswahl kann es dagegen zu Unsicherheiten kommen, insbesondere wenn der Erblasser dauerhaft in Spanien lebte.
Warum eine Rechtswahl wichtig sein kann
Die Unterschiede zwischen deutschem und spanischem Erbrecht betreffen nicht nur einzelne Formfragen. Sie können die gesamte Nachlassplanung beeinflussen. Das gilt etwa für gemeinschaftliche Testamente, Erbverträge, Pflichtteils- und Noterbrechte, Vermächtnisse und die Stellung des Ehegatten.
Eine klare Rechtswahl im Testament kann spätere Streitigkeiten vermeiden. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung spanischer Besonderheiten, wenn sich Nachlassgegenstände in Spanien befinden. Für Immobilien in Spanien sind beispielsweise Grundbuchumschreibung, notarielle Abwicklung und steuerliche Fragen zusätzlich zu beachten.
Testierfähigkeit nach spanischem Erbrecht
Nach spanischem Erbrecht ist grundsätzlich testierfähig, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und geschäftsfähig ist. Für ein eigenhändiges Testament gelten strengere Anforderungen: Der Erblasser muss volljährig sein. Volljährigkeit tritt wie in Deutschland mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Wie im deutschen Erbrecht muss der Erblasser das Testament höchstpersönlich errichten. Ein Testament kann also nicht durch einen Vertreter oder Bevollmächtigten für den Erblasser errichtet werden. Möglich ist aber, dass der Erblasser im Testament Personen benennt, die nach seinem Tod bestimmte Aufgaben bei der Nachlassabwicklung übernehmen oder Auswahlentscheidungen treffen sollen.
Testamentsarten im spanischen Erbrecht
Das spanische Erbrecht unterscheidet verschiedene Testamentsformen. Zu den ordentlichen Testamenten gehören insbesondere das offene Testament und das verschlossene Testament. Daneben gibt es besondere oder außerordentliche Testamente.
Zu diesen besonderen Testamentsformen gehören insbesondere das im Ausland errichtete Testament, das Seetestament und das Militärtestament. Für die praktische Beratung deutsch-spanischer Erbfälle sind vor allem das öffentliche Testament, das eigenhändige Testament, das verschlossene Testament und das im Ausland errichtete Testament bedeutsam.
Eigenhändiges Testament nach spanischem Erbrecht
Ein eigenhändiges Testament muss nach spanischem Recht vollständig handschriftlich vom Erblasser geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein. Zusätzlich muss sich dem Testament das genaue Errichtungsdatum entnehmen lassen.
Korrekturen, Streichungen, Zusätze oder Verbesserungen müssen vom Erblasser durch Unterschrift bestätigt werden. Andernfalls können Zweifel an der Wirksamkeit entstehen. Das Testament muss nicht zwingend in spanischer Sprache abgefasst sein. Auch Ausländer können in Spanien ein eigenhändiges Testament in einer anderen Sprache errichten.
Besonderheit: Vorlagefrist beim eigenhändigen Testament
Eine wichtige Besonderheit des spanischen Rechts besteht darin, dass ein eigenhändiges Testament nach dem Erbfall einem Notar zur Protokollierung übergeben werden muss. Dies muss innerhalb einer bestimmten Frist geschehen. Wird die Frist versäumt, kann das Testament seine Wirksamkeit verlieren.
Wer ein Testament des Erblassers in Besitz hat, ist verpflichtet, es nach dem Erbfall vorzulegen. Wird diese Pflicht verletzt, können Schadensersatzansprüche entstehen. Deshalb ist bei eigenhändigen Testamenten mit Spanien-Bezug besonders wichtig, dass Angehörige wissen, wo sich das Testament befindet und welche Schritte nach dem Erbfall erforderlich sind.
Öffentliches Testament nach spanischem Erbrecht
Das öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet. Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen gegenüber dem Notar, entweder mündlich oder schriftlich. Der Notar hält die Erklärung fest, dokumentiert Datum und Uhrzeit und liest dem Erblasser den Text vor.
Anschließend muss der Erblasser die Erklärung genehmigen und gemeinsam mit dem Notar unterzeichnen. Der Notar prüft Identität und Testierfähigkeit des Erblassers und dokumentiert dies in der Urkunde. In der Praxis ist das öffentliche Testament häufig die sicherste Form, weil Formfehler reduziert und die spätere Auffindbarkeit erleichtert werden.
Wann Zeugen beim spanischen Testament erforderlich sind
Früher spielten Zeugen bei der Errichtung öffentlicher Testamente eine größere Rolle. Heute sind sie nicht mehr in jedem Fall erforderlich. Zeugen müssen jedoch hinzugezogen werden, wenn der Erblasser nicht schreiben kann, nicht selbst unterschreiben kann, blind ist oder nicht lesen kann.
Auch auf Wunsch des Erblassers oder des Notars können Zeugen hinzugezogen werden. In solchen Fällen muss genau darauf geachtet werden, dass die formellen Anforderungen eingehalten werden, damit die spätere Wirksamkeit des Testaments nicht in Frage steht.
Nottestament nach spanischem Erbrecht
Das spanische Recht kennt auch eine Form des Nottestaments. Ein solches Testament kann errichtet werden, wenn sich der Erblasser in akuter Lebensgefahr befindet. Es muss dann nicht notariell beurkundet werden.
Stattdessen ist die Anwesenheit von fünf Zeugen erforderlich. Ein Nottestament ist allerdings nur für Ausnahmesituationen gedacht. Es verliert seine Wirkung, wenn der Erblasser die Gefahr überlebt und innerhalb der gesetzlichen Frist kein Erbfall eintritt oder die erforderliche spätere Abwicklung unterbleibt.
Verschlossenes Testament nach spanischem Erbrecht
Das verschlossene Testament ermöglicht es dem Erblasser, den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung geheim zu halten. Es wird in einem Umschlag verschlossen und dem Notar übergeben. Der Erblasser erklärt gegenüber dem Notar, dass der Umschlag sein Testament enthält und auf welche Weise es errichtet wurde.
Der Notar beurkundet die Übergabe und bestätigt Identität sowie Testierfähigkeit des Erblassers. Auf dem Umschlag müssen Ort und Zeitpunkt der Beurkundung vermerkt werden. Werden die vorgeschriebenen Formalitäten nicht eingehalten, kann das verschlossene Testament nichtig sein.
Formfehler beim verschlossenen Testament
Die Formvorschriften für das verschlossene Testament sind streng. Wird das Testament maschinenschriftlich oder mit Hilfe eines Computers erstellt, muss der Erblasser regelmäßig jede Seite und das Ende des Textes unterzeichnen. Korrekturen müssen bestätigt werden.
Ist das verschlossene Testament formunwirksam, kann es unter Umständen als eigenhändiges Testament wirksam bleiben, wenn es vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde. Diese Möglichkeit sollte jedoch nicht als Gestaltungsmittel eingeplant werden. Sicherer ist eine sorgfältige notarielle Gestaltung.
Verwahrung und Ablieferung des verschlossenen Testaments
Das verschlossene Testament kann beim Notar verwahrt werden. Der Erblasser kann es aber auch selbst behalten oder einer anderen Person zur Aufbewahrung überlassen. Nach dem Erbfall muss es dem zuständigen Notar übergeben werden.
Wird ein solches Testament arglistig zurückgehalten, vernichtet oder dem Rechtsverkehr entzogen, kann dies schwerwiegende Folgen haben. Die betroffene Person kann nach spanischem Recht ihre erbrechtliche Stellung verlieren. Das betrifft nicht nur testamentarische Rechte, sondern auch gesetzliche Erb- und Noterbrechte.
Im Ausland errichtete Testamente nach spanischem Recht
Das spanische Erbrecht erkennt grundsätzlich an, dass spanische Staatsbürger im Ausland wirksam Testamente errichten können. Ein im Ausland errichtetes Testament kann wirksam sein, wenn es den Formvorschriften des Errichtungsortes entspricht oder die Anforderungen des spanischen Rechts erfüllt.
Spanier können im Ausland zudem vor spanischen Konsularbeamten öffentliche oder verschlossene Testamente nach spanischem Recht errichten. Die Testamente werden über konsularische Stellen weitergeleitet und können in Spanien registriert werden. Für deutsch-spanische Erbfälle ist deshalb wichtig, sowohl die Formvorschriften des Errichtungsortes als auch die spätere Anerkennung in Spanien mitzudenken.
Gemeinschaftliche Testamente nach spanischem Erbrecht
Das allgemeine spanische Zivilrecht kennt kein gemeinschaftliches Testament, wie es im deutschen Erbrecht etwa beim Berliner Testament üblich ist. Spanische Staatsangehörige, die dem allgemeinen spanischen Zivilrecht unterliegen, können daher grundsätzlich kein wirksames gemeinschaftliches Testament errichten.
Das gilt nach allgemeinem spanischem Recht auch dann, wenn das gemeinschaftliche Testament im Ausland errichtet wird. Allerdings bestehen in Spanien regionale Sonderrechte, sogenannte Foralrechte. In einzelnen Regionen können gemeinschaftliche Testamente oder erbvertragliche Gestaltungen zulässig sein. Deshalb muss immer geprüft werden, welches spanische Teilrecht im konkreten Fall Anwendung findet.
Erbverträge nach spanischem Erbrecht
Auch Erbverträge sind nach dem allgemeinen spanischen Erbrecht grundsätzlich unzulässig. Eine letztwillige Verfügung in einem Erbvertrag wäre danach unwirksam. Das ist ein erheblicher Unterschied zum deutschen Erbrecht, in dem Erbverträge ein wichtiges Gestaltungsmittel sein können.
Auch hier können regionale spanische Sonderrechte zu anderen Ergebnissen führen. Wer mit einem Erbvertrag, einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Berliner Testament Vermögen mit Spanien-Bezug regeln möchte, sollte deshalb unbedingt prüfen lassen, ob diese Gestaltung im konkreten internationalen Erbfall Bestand hat.
Ersatzerben im spanischen Erbrecht
Nach spanischem Erbrecht kann der Erblasser im Testament Ersatzerben bestimmen. Dies ist insbesondere wichtig für den Fall, dass der zunächst eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht annimmt, vor dem Erbfall verstirbt oder aus anderen Gründen nicht Erbe werden kann.
Der Ersatzerbe tritt dann an die Stelle des ursprünglich bedachten Erben. Der Erblasser kann auch mehrere Ersatzerben bestimmen. Eine solche Regelung ist in der Praxis sinnvoll, weil sie verhindert, dass eine gewünschte testamentarische Erbfolge wegen Ausfalls eines Erben unvollständig wird.
Vor- und Nacherbschaft im spanischen Erbrecht
Das spanische Recht kennt Gestaltungen, die der deutschen Vor- und Nacherbschaft inhaltlich ähneln. Dabei wird eine Person zunächst als treuhänderischer Erbe eingesetzt und muss den Nachlass später an einen Nacherben weitergeben.
Im spanischen Recht kann der Erblasser dem Vorerben unter Umständen weitergehende Befugnisse einräumen als im deutschen Recht. Er kann ihm sogar gestatten, die Substanz des Nachlasses teilweise zu verbrauchen, wenn dies testamentarisch entsprechend angeordnet wird. Grenzen ergeben sich jedoch aus dem Noterbrecht. Der Noterbteil darf durch solche Gestaltungen nicht unzulässig beeinträchtigt werden.
Vermächtnisse nach spanischem Erbrecht
Auch das spanische Erbrecht kennt Vermächtnisse. Der Erblasser kann also anordnen, dass eine bestimmte Person einen einzelnen Nachlassgegenstand erhält, ohne Erbe zu werden. Diese Grundidee entspricht dem deutschen Vermächtnis.
Der rechtliche Mechanismus unterscheidet sich jedoch deutlich. Nach deutschem Recht erhält der Vermächtnisnehmer zunächst nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben. Im spanischen Recht kann der Vermächtnisgegenstand dagegen bereits mit dem Erbfall in das Eigentum des Vermächtnisnehmers übergehen. Die tatsächliche Besitzverschaffung und die Grundbuchumschreibung erfordern aber weiterhin die notwendige Abwicklung.
Immobilienvermächtnis in Spanien
Bezieht sich ein Vermächtnis auf eine spanische Immobilie, muss für die Grundbuchumschreibung regelmäßig eine notarielle Urkunde errichtet werden. Dabei ist die Mitwirkung der Erben häufig erforderlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Vermächtnisnehmer die Abwicklung auch ohne Mitwirkung der Erben betreiben. Das kommt etwa in Betracht, wenn keine Noterbberechtigten vorhanden sind und der Erblasser den Vermächtnisnehmer ausdrücklich ermächtigt hat, den Vermächtnisgegenstand selbst in Besitz zu nehmen. Gerade bei Immobilien sollte die testamentarische Regelung daher präzise formuliert werden.
Mehrere Vermächtnisse und belastete Zuwendungen
Ordnet der Erblasser zugunsten einer Person mehrere Vermächtnisse an, kann eine weitere Besonderheit des spanischen Rechts relevant werden. Ist eines dieser Vermächtnisse mit Auflagen belastet, darf der Vermächtnisnehmer nicht einfach nur das unbelastete Vermächtnis annehmen und die belasteten Zuwendungen ausschlagen.
Der Vermächtnisnehmer muss sich dann grundsätzlich einheitlich entscheiden. Er nimmt alle Vermächtnisse an oder verzichtet insgesamt. Das kann bei der Gestaltung von Vermächtnissen erhebliche praktische Bedeutung haben, insbesondere wenn Immobilien, Geldbeträge und Auflagen miteinander kombiniert werden.
Widerruf von Testamenten nach spanischem Erbrecht
Nach spanischem Erbrecht kann der Erblasser sein Testament grundsätzlich jederzeit widerrufen. Er ist daran auch nicht durch Vereinbarungen mit möglichen Erben gehindert.
Der Widerruf muss die formellen Anforderungen an ein wirksames Testament einhalten. In der Praxis geschieht der Widerruf häufig durch Errichtung eines neuen Testaments. Wird ein neues Testament errichtet, widerruft es grundsätzlich frühere Testamente, sofern sich aus dem neuen Testament nicht eindeutig etwas anderes ergibt.
Widerruf beim verschlossenen Testament
Besondere Regeln gelten beim verschlossenen Testament. Hat der Erblasser dieses Testament selbst verwahrt, kann es als widerrufen gelten, wenn der Umschlag zerstört oder das Siegel gebrochen wurde.
Auch das Durchstreichen, Verbessern oder Ausradieren von Unterschriften auf dem Umschlag kann rechtliche Bedeutung haben. Solche Umstände können später erhebliche Beweisprobleme auslösen. Deshalb sollte der Widerruf eines spanischen Testaments möglichst klar und formgerecht erfolgen.
Typische Fehler bei Testamenten mit Spanien-Bezug
In deutsch-spanischen Nachlassfällen entstehen Probleme häufig nicht wegen fehlender Nachlassplanung, sondern wegen unpassender oder unklarer Gestaltung. Typische Fehler sind fehlende Rechtswahl, ungeprüfte Verwendung eines Berliner Testaments, unklare Regelung spanischer Immobilien, fehlende Abstimmung mit Pflicht- oder Noterbrechten sowie unzureichende Form bei eigenhändigen Testamenten.
Auch die spätere Nachlassabwicklung wird oft unterschätzt. Wer in Spanien Immobilien, Konten oder sonstiges Vermögen besitzt, sollte bereits bei der Testamentserrichtung bedenken, welche Unterlagen später benötigt werden und welche Personen zur Mitwirkung verpflichtet sind.
Testament in Deutschland oder Spanien errichten?
Ob ein Testament besser in Deutschland oder Spanien errichtet wird, hängt vom Einzelfall ab. Bei einem deutschen Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und Ferienimmobilie in Spanien kann eine deutsche letztwillige Verfügung mit klarer Rechtswahl sinnvoll sein.
Lebt der Erblasser dagegen dauerhaft in Spanien oder besitzt er umfangreiches Vermögen dort, kann zusätzlich eine spanische notarielle Gestaltung erforderlich oder zweckmäßig sein. Wichtig ist, dass mehrere Testamente nicht widersprüchlich sind. Wird ein neues Testament errichtet, muss klar geregelt werden, ob frühere Verfügungen vollständig oder nur teilweise widerrufen werden.
Beratung bei Testamenten nach spanischem Erbrecht
Die Kanzlei Balg & Willerscheid in Köln berät bei erbrechtlichen Gestaltungen mit Spanien-Bezug. Dazu gehören Testamente, Rechtswahl, spanische Immobilien, Vermächtnisse, Pflicht- und Noterbrechte, internationale Nachlassplanung sowie die Abstimmung deutscher und spanischer Nachlassabwicklung.
Gerade bei internationalen Erbfällen sollte die Gestaltung nicht erst nach dem Erbfall geprüft werden. Eine klare testamentarische Regelung zu Lebzeiten kann spätere Streitigkeiten, Formprobleme und unnötige Kosten vermeiden.
