Lebensversicherung im Erbrecht – Bezugsrecht, Pflichtteil und Erbschaftsteuer

Das Thema auf den Punkt gebracht:

Eine Lebensversicherung kann im Erbfall erhebliche Auswirkungen auf Nachlass, Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung und Erbschaftsteuer haben.

Der Kern des Problems: Die Versicherungssumme fällt nicht immer in den Nachlass. Entscheidend ist, wer als Bezugsberechtigter eingesetzt wurde, ob das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist und ob Pflichtteilsberechtigte Ergänzungsansprüche geltend machen können.

Lebensversicherung im Erbrecht: Warum sie so wichtig ist

Lebensversicherungen spielen im Erbrecht häufig eine größere Rolle, als Erben und Pflichtteilsberechtigte zunächst vermuten. Im Erbfall steht oft ein erheblicher Geldbetrag zur Auszahlung. Dieser Betrag kann wirtschaftlich den Nachlass prägen, rechtlich aber außerhalb des Nachlasses stehen.

Gerade dieser Unterschied führt zu Streit. Erben gehen häufig davon aus, dass alle Vermögenswerte des Erblassers in den Nachlass fallen. Bezugsberechtigte meinen dagegen, die Versicherungssumme stehe ihnen allein zu. Pflichtteilsberechtigte fragen sich, ob die Lebensversicherung bei der Berechnung ihrer Ansprüche berücksichtigt werden muss.

Versicherungssumme und Nachlass

Ob die Lebensversicherung zum Nachlass gehört, hängt entscheidend vom Versicherungsvertrag ab. Hat der Erblasser einen Bezugsberechtigten wirksam benannt, erhält diese Person die Versicherungsleistung grundsätzlich unmittelbar von der Versicherung.

Die Auszahlung erfolgt dann nicht über die Erbfolge. Der Bezugsberechtigte wird nicht deshalb berechtigt, weil er Erbe ist, sondern weil der Versicherungsvertrag ihm einen eigenen Anspruch verschafft. Man spricht hierbei häufig von einer Sonderrechtsnachfolge außerhalb des Nachlasses.

Vertrag zugunsten Dritter

Die Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung ist regelmäßig ein Vertrag zugunsten Dritter. Beteiligt sind dabei der Versicherungsnehmer, die Versicherungsgesellschaft und der Bezugsberechtigte.

Der Erblasser schließt als Versicherungsnehmer den Vertrag ab und zahlt die Prämien. Für den Todesfall wird bestimmt, wer die Versicherungsleistung erhalten soll. Stirbt der Versicherungsnehmer, entsteht der Anspruch des Bezugsberechtigten unmittelbar gegen die Versicherung.

Bezugsberechtigter statt Erbe

Der Bezugsberechtigte muss nicht Erbe sein. Der Erblasser kann einen Ehegatten, ein Kind, einen Lebensgefährten, einen Freund, eine Stiftung oder eine sonstige Person als Bezugsberechtigten einsetzen.

Das ist ein wesentliches Gestaltungsmittel. Der Erblasser kann jemandem einen Geldbetrag zukommen lassen, ohne diese Person zugleich zum Erben zu machen. Umgekehrt kann jemand Erbe sein, ohne Anspruch auf die Versicherungsleistung zu haben, wenn eine andere Person als Bezugsberechtigter eingesetzt wurde.

Kein Bezugsberechtigter benannt

Anders ist die Lage, wenn kein Bezugsberechtigter wirksam benannt wurde. Dann fällt die Versicherungsleistung regelmäßig in den Nachlass.

In diesem Fall steht die Versicherungssumme den Erben zu. Sie erhöht den Nachlasswert und ist damit auch bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. Deshalb ist die Bezugsrechtsbestimmung im Versicherungsvertrag für die erbrechtliche Bewertung entscheidend.

Widerrufliches Bezugsrecht

In der Praxis ist das Bezugsrecht häufig widerruflich ausgestaltet. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung grundsätzlich ändern kann, solange der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist.

Für Erblasser ist das flexibel. Sie können auf Trennung, Scheidung, neue Familienverhältnisse oder geänderte Nachlassplanung reagieren. Für Bezugsberechtigte bedeutet es dagegen, dass sie zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers regelmäßig noch keine endgültig gesicherte Position haben.

Unwiderrufliches Bezugsrecht

Ein unwiderrufliches Bezugsrecht ist stärker. Es kann regelmäßig nicht ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten geändert oder entzogen werden.

Ein solches unwiderrufliches Bezugsrecht sollte nur bewusst eingeräumt werden. Es kann sinnvoll sein, wenn der Begünstigte dauerhaft abgesichert werden soll, etwa bei Ehegatten, Kindern oder Finanzierungskonstruktionen. Es kann aber auch erhebliche Nachteile haben, wenn sich die familiäre oder wirtschaftliche Situation später ändert.

Bezugsrecht und Testament

Ein häufiger Fehler besteht darin, Lebensversicherung und Testament getrennt voneinander zu betrachten. Die Bezugsberechtigung aus dem Versicherungsvertrag wirkt grundsätzlich eigenständig neben dem Testament.

Wer im Testament eine Person als Erben einsetzt, ändert damit nicht automatisch die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung. Ebenso führt eine Enterbung nicht zwingend dazu, dass eine frühere Bezugsberechtigung entfällt. Erblasser sollten daher Testament und Versicherungsverträge gemeinsam prüfen.

Änderung der Bezugsberechtigung

Wer eine Bezugsberechtigung ändern will, sollte dies eindeutig und nachweisbar gegenüber dem Versicherer erklären. Nur so lässt sich vermeiden, dass nach dem Erbfall Streit darüber entsteht, wer die Versicherungssumme beanspruchen kann.

Eine testamentarische Regelung kann im Einzelfall Bedeutung haben. Sicherer ist es jedoch, die Bezugsrechtsänderung direkt mit der Versicherung zu klären und sich schriftlich bestätigen zu lassen. Gerade bei größeren Versicherungssummen sollte die Vertragslage nicht dem Zufall überlassen werden.

Bezugsrecht zugunsten „der Erben“

Manche Versicherungsverträge benennen nicht eine konkrete Person, sondern „die Erben“ als Bezugsberechtigte. Dann ist sorgfältig zu prüfen, ob die Versicherungssumme trotzdem außerhalb des Nachlasses gezahlt wird oder ob sie tatsächlich in den Nachlass fällt.

Wird „die Erben“ als Bezugsberechtigung verstanden, erhalten die Erben die Versicherungssumme regelmäßig entsprechend ihrer Erbquoten. Die Zahlung beruht dann aber auf dem Versicherungsvertrag, nicht auf einer Verteilung des Nachlasses im engeren Sinne. Solche Formulierungen sollten juristisch genau geprüft werden.

Erbausschlagung und Lebensversicherung

Die Ausschlagung einer Erbschaft führt nicht automatisch dazu, dass auch ein Bezugsrecht aus der Lebensversicherung verloren geht. Das Bezugsrecht kann unabhängig von der Erbenstellung bestehen.

Entscheidend ist die konkrete Formulierung. Hat der Erblasser ausdrücklich angeordnet, dass nur derjenige die Versicherungsleistung erhalten soll, der auch Erbe wird, kann die Ausschlagung Bedeutung gewinnen. Ohne solche Einschränkung kann der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung trotz Ausschlagung behalten.

Ehegatte als Bezugsberechtigter

Viele Versicherungsverträge enthalten die Formulierung, dass der „Ehegatte“ bezugsberechtigt sein soll. Das kann nach Trennung oder Scheidung zu erheblichen Streitigkeiten führen.

Eine Scheidung ändert die Bezugsberechtigung nicht immer automatisch. Entscheidend sind Vertragswortlaut, Zeitpunkt der Bezugsrechtsbestimmung und Auslegung. Wer verhindern will, dass ein früherer Ehegatte im Todesfall die Versicherungssumme erhält, sollte die Bezugsberechtigung nach Trennung oder Scheidung ausdrücklich ändern.

Lebensgefährte als Bezugsberechtigter

Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist besondere Vorsicht geboten. Wird der Lebensgefährte als Bezugsberechtigter eingesetzt, erhält er die Versicherungssumme grundsätzlich unabhängig davon, ob er gesetzlicher Erbe wäre.

Endet die Beziehung, sollte der Versicherungsvertrag überprüft werden. Ein alter Bezugsberechtigungsvermerk kann sonst dazu führen, dass eine frühere Partnerin oder ein früherer Partner nach dem Tod die Versicherungsleistung erhält, obwohl dies dem aktuellen Willen des Erblassers nicht mehr entspricht.

Pflichtteil und Lebensversicherung

Für den Pflichtteil ist zunächst entscheidend, ob die Versicherungsleistung in den Nachlass fällt. Gehört sie zum Nachlass, erhöht sie den pflichtteilsrelevanten Nachlasswert.

Wurde dagegen ein Bezugsberechtigter wirksam eingesetzt und erhält dieser die Versicherungssumme unmittelbar von der Versicherung, gehört die Auszahlung grundsätzlich nicht zum realen Nachlass. Dann wird sie bei der normalen Pflichtteilsberechnung nicht wie ein Nachlassgegenstand behandelt.

Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherungen

Auch wenn die Versicherungssumme nicht zum Nachlass gehört, kann sie pflichtteilsrechtlich relevant bleiben. Die Einräumung eines Bezugsrechts kann eine Schenkung darstellen.

In diesem Fall kommen Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht. Pflichtteilsberechtigte können dann verlangen, dass ein bestimmter Wert fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet wird. Die Lebensversicherung ist daher kein sicheres Mittel, um Pflichtteilsrechte vollständig zu umgehen.

Welcher Wert zählt bei Pflichtteilsergänzung?

Bei widerruflichen Bezugsrechten kommt es für die Pflichtteilsergänzung regelmäßig nicht auf die volle Todesfallleistung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert, den der Erblasser kurz vor seinem Tod aus dem Vertrag wirtschaftlich hätte realisieren können.

Bei Kapitallebensversicherungen ist dies häufig der Rückkaufswert. In besonderen Fällen kann auch ein objektiv belegbarer höherer Veräußerungswert relevant sein. Bei reinen Risikolebensversicherungen kann es dagegen sein, dass kein Rückkaufswert vorhanden ist.

Rückkaufswert statt Auszahlungssumme

Die Unterscheidung zwischen Rückkaufswert und Auszahlungssumme ist für Pflichtteilsberechtigte besonders wichtig. Die Todesfallleistung kann deutlich höher sein als der Rückkaufswert.

Für die Pflichtteilsergänzung ist aber nicht automatisch der Betrag maßgeblich, den der Bezugsberechtigte tatsächlich von der Versicherung erhält. Entscheidend ist, welcher Vermögenswert dem Erblasser durch die Bezugsrechtsgestaltung zu Lebzeiten entzogen wurde.

Risikolebensversicherung

Bei einer Risikolebensversicherung wird häufig nur der Todesfall abgesichert. Eine solche Versicherung hat oft keinen oder keinen relevanten Rückkaufswert.

Das kann pflichtteilsrechtlich erhebliche Folgen haben. Obwohl der Bezugsberechtigte im Todesfall eine hohe Summe erhält, kann der ergänzungspflichtige Wert gering oder sogar nicht vorhanden sein, wenn der Erblasser zu Lebzeiten keinen verwertbaren Vermögenswert aus dem Vertrag hatte.

Kapitallebensversicherung

Anders kann es bei einer Kapitallebensversicherung sein. Hier wird regelmäßig Kapital angespart. Der Vertrag kann einen Rückkaufswert haben, den der Versicherungsnehmer durch Kündigung oder Verwertung zu Lebzeiten hätte realisieren können.

Dieser Rückkaufswert kann für Pflichtteilsergänzungsansprüche relevant sein. Pflichtteilsberechtigte sollten deshalb nicht nur nach der Todesfallleistung fragen, sondern auch nach Vertragsart, Rückkaufswert, Versicherungsbedingungen und Bezugsrechtsgestaltung.

Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten

Pflichtteilsberechtigte benötigen Informationen, um die Bedeutung einer Lebensversicherung prüfen zu können. Dazu gehören insbesondere Versicherungsnehmer, versicherte Person, Bezugsberechtigter, Vertragsart, Rückkaufswert, Auszahlungsbetrag und Zeitpunkt der Bezugsrechtsbestimmung.

Der Erbe muss im Rahmen des Nachlassverzeichnisses pflichtteilsrelevante Informationen zu Lebensversicherungen offenlegen. Das gilt besonders, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Versicherung für Pflichtteilsergänzungsansprüche relevant sein kann.

Lebensversicherung im Nachlassverzeichnis

Lebensversicherungen sollten im Nachlassverzeichnis nicht pauschal übergangen werden. Auch wenn die Versicherungssumme nicht zum Nachlass gehört, kann der Vertrag für Pflichtteilsergänzung, Erbschaftsteuer oder Auslegung von Verfügungen wichtig sein.

Sinnvoll ist eine klare Darstellung: Versicherer, Vertragsnummer, Versicherungsart, Bezugsberechtigter, Todesfallleistung, Rückkaufswert zum Todeszeitpunkt und vorhandene Korrespondenz mit der Versicherung. Ohne diese Angaben entstehen regelmäßig Nachfragen und Streit.

Erbschaftsteuer und Lebensversicherung

Die Auszahlung einer Lebensversicherung kann erbschaftsteuerlich relevant sein, auch wenn sie zivilrechtlich nicht in den Nachlass fällt. Steuerrecht und Zivilrecht unterscheiden sich hier.

Der Bezugsberechtigte muss prüfen, ob der Erwerb der Versicherungssumme der Erbschaftsteuer unterliegt. Maßgeblich sind insbesondere Verwandtschaftsverhältnis, Freibeträge und Höhe der Versicherungsleistung. Eine hohe Lebensversicherung zugunsten einer nicht verwandten Person kann erhebliche Steuerfolgen haben.

Wer trägt die Erbschaftsteuer?

Wenn die Versicherungssumme in den Nachlass fällt, trifft die erbschaftsteuerliche Belastung regelmäßig die Erben im Rahmen ihres Erwerbs. Wird die Versicherungssumme dagegen unmittelbar an einen Bezugsberechtigten außerhalb des Nachlasses ausgezahlt, ist grundsätzlich dieser Erwerb steuerlich zu prüfen.

Für die Nachlassplanung ist das wichtig. Eine Lebensversicherung kann Liquidität schaffen, etwa zur Zahlung von Erbschaftsteuer. Gleichzeitig kann sie beim Bezugsberechtigten selbst Steuer auslösen.

Lebensversicherung zur Absicherung von Angehörigen

Ein häufiger Zweck der Lebensversicherung ist die Absicherung naher Angehöriger. Der Erblasser möchte sicherstellen, dass Ehegatte, Kinder oder andere nahestehende Personen nach seinem Tod schnell Liquidität erhalten.

Das kann sinnvoll sein, weil Versicherungsleistungen oft schneller ausgezahlt werden als Nachlassvermögen verteilt wird. Gerade wenn der Nachlass aus Immobilien besteht oder Erbengemeinschaften streitanfällig sind, kann eine Lebensversicherung kurzfristige finanzielle Sicherheit schaffen.

Lebensversicherung zur Pflichtteilszahlung

Auch Erben können durch eine Lebensversicherung abgesichert werden. Der Erblasser kann etwa den künftigen Erben als Bezugsberechtigten einsetzen, damit dieser nach dem Erbfall Pflichtteilsansprüche auszahlen kann.

Das kann besonders wichtig sein, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Immobilien oder Betriebsvermögen besteht. Ohne liquide Mittel muss der Erbe sonst möglicherweise Vermögen verkaufen oder Darlehen aufnehmen, um Pflichtteilsansprüche zu erfüllen.

Lebensversicherung zur Finanzierung der Erbschaftsteuer

Bei größeren Nachlässen kann Erbschaftsteuer anfallen, bevor ausreichend liquide Mittel vorhanden sind. Eine Lebensversicherung kann helfen, diese Steuerlast zu finanzieren.

Das setzt aber eine sorgfältige Gestaltung voraus. Es muss geklärt werden, wer die Versicherungssumme erhält, wer steuerlich belastet wird und ob die Auszahlung tatsächlich für die Steuerzahlung verfügbar ist. Sonst kann die Lebensversicherung die Steuerplanung verfehlen.

Lebensversicherung als Kreditsicherheit

Lebensversicherungen werden häufig zur Absicherung von Darlehen eingesetzt. Der Versicherungsnehmer kann Ansprüche aus der Versicherung an eine Bank oder einen sonstigen Gläubiger abtreten.

Im Erbfall ist dann zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Versicherung der Tilgung einer Nachlassverbindlichkeit dient. Bestehen Abtretung, Bezugsrecht und Darlehensforderung nebeneinander, kann die rechtliche Einordnung komplex sein.

Abtretung an Gläubiger

Hat der Erblasser die Lebensversicherung an einen Gläubiger abgetreten, kann dieser vorrangig Zugriff auf die Versicherungsleistung haben. Nur ein verbleibender Überschuss steht dann möglicherweise dem Bezugsberechtigten oder dem Nachlass zu.

Erben sollten daher nach dem Erbfall nicht nur den Bezugsberechtigten prüfen, sondern auch bestehende Abtretungen, Verpfändungen und Sicherungsvereinbarungen. Diese können den wirtschaftlichen Wert der Versicherung erheblich verändern.

Schenkung und Valutaverhältnis

Die Auszahlung an den Bezugsberechtigten beruht im Verhältnis zur Versicherung auf dem Versicherungsvertrag. Daneben stellt sich die Frage, ob es zwischen Erblasser und Bezugsberechtigtem eine wirksame Schenkung gibt.

Dieses sogenannte Valutaverhältnis kann wichtig werden, wenn Erben versuchen, die Auszahlung anzugreifen. In bestimmten Konstellationen kann streitig sein, ob der Bezugsberechtigte die Leistung behalten darf oder ob Rückforderungsansprüche bestehen.

Erben sollten schnell handeln

Nach dem Tod des Versicherungsnehmers zahlt die Versicherung häufig an den benannten Bezugsberechtigten aus. Wenn Erben Einwände gegen die Bezugsberechtigung haben, müssen sie schnell handeln.

Sinnvoll ist es, unverzüglich Versicherungsunterlagen, Police, Bezugsrechtsvermerke und Schriftverkehr zu sichern. Außerdem sollte geprüft werden, ob die Versicherung bereits ausgezahlt hat oder ob Einwendungen noch rechtzeitig gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden können.

Bezugsberechtigter sollte Unterlagen prüfen

Auch Bezugsberechtigte sollten sich nicht allein auf die Mitteilung der Versicherung verlassen. Es kann sein, dass Erben Ansprüche geltend machen, die Auszahlung bestreiten oder Pflichtteilsergänzungsansprüche ankündigen.

Wer eine Lebensversicherungsleistung erhält, sollte daher prüfen, ob das Bezugsrecht wirksam war, ob es widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet war und ob steuerliche Erklärungspflichten bestehen.

Lebensversicherung und Berliner Testament

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten häufig gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen die Kinder zu Schlusserben. Lebensversicherungen können diese Gestaltung ergänzen oder stören.

Ist etwa ein Kind als Bezugsberechtigter eingesetzt, kann es nach dem ersten Erbfall eine Versicherungssumme erhalten, obwohl der überlebende Ehegatte Alleinerbe sein soll. Umgekehrt kann der überlebende Ehegatte als Bezugsberechtigter Liquidität erhalten, um Pflichtteilsansprüche oder laufende Kosten zu begleichen. Entscheidend ist eine abgestimmte Gesamtplanung.

Lebensversicherung und Pflichtteilsstrafklausel

Pflichtteilsstrafklauseln sollen verhindern, dass Kinder nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil geltend machen. Eine Lebensversicherung kann in diesem Zusammenhang zur Liquiditätssteuerung eingesetzt werden.

Sie ersetzt aber keine klare testamentarische Regelung. Wenn Lebensversicherung, Pflichtteilsstrafklausel und Schlusserbeneinsetzung nicht zusammenpassen, entstehen erhebliche Auslegungsprobleme.

Lebensversicherung und Sozialhilferegress

Lebensversicherungen werden teilweise auch eingesetzt, um bestimmte Personen abzusichern, ohne ihnen unmittelbar Nachlassvermögen zuzuwenden. Dabei können sozialrechtliche Fragen entstehen.

Ob eine solche Gestaltung sinnvoll und wirksam ist, hängt vom Einzelfall ab. Besonders bei behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen sollte die Lebensversicherung nicht isoliert betrachtet werden, sondern zusammen mit Testament, Behindertentestament, Testamentsvollstreckung und sozialrechtlichen Risiken.

Typische Fehler bei Lebensversicherungen im Erbrecht

Ein häufiger Fehler besteht darin, alte Bezugsberechtigungen nicht zu aktualisieren. Nach Scheidung, Wiederheirat, Geburt von Kindern oder Änderung des Testaments bleiben Versicherungsverträge oft unverändert.

Ein weiterer Fehler ist die Annahme, dass das Testament automatisch alle Versicherungsverträge überlagert. Das ist regelmäßig nicht der Fall. Wer eine andere Person als Bezugsberechtigten wünscht, muss die Versicherung ausdrücklich prüfen und die Änderung sauber dokumentieren.

Typische Streitpunkte nach dem Erbfall

Nach dem Erbfall wird häufig gestritten, ob die Versicherungssumme zum Nachlass gehört, ob der Bezugsberechtigte wirksam bestimmt wurde, ob die Bezugsberechtigung widerrufen wurde und ob Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen.

Auch steuerliche Fragen, Abtretungen an Banken, Scheidungssituationen und unklare Formulierungen wie „Ehegatte“ oder „Erben“ führen oft zu Konflikten. Je höher die Versicherungssumme, desto wichtiger ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung.

Empfehlung für Erblasser

Erblasser sollten regelmäßig prüfen, ob Bezugsberechtigungen noch ihrem aktuellen Willen entsprechen. Das gilt besonders nach Trennung, Scheidung, Wiederheirat, Geburt von Kindern, Unternehmensnachfolge oder Errichtung eines neuen Testaments.

Testament, Erbvertrag, Pflichtteilsplanung und Lebensversicherungen sollten aufeinander abgestimmt werden. Wer Lebensversicherungen bewusst einsetzt, kann Liquidität schaffen, Angehörige absichern und Pflichtteils- oder Steuerprobleme besser steuern.

Empfehlung für Erben

Erben sollten nach dem Erbfall alle Versicherungsunterlagen sichern und bei Versicherern nach bestehenden Verträgen fragen. Dabei sollten nicht nur ausgezahlte Beträge, sondern auch Bezugsberechtigungen, Abtretungen und Rückkaufswerte geprüft werden.

Wenn Pflichtteilsberechtigte beteiligt sind, sollten Lebensversicherungen transparent im Nachlassverzeichnis dargestellt werden. Das vermeidet spätere Vorwürfe einer unvollständigen Auskunft.

Empfehlung für Pflichtteilsberechtigte

Pflichtteilsberechtigte sollten Lebensversicherungen gezielt ansprechen. Wichtig sind Informationen über Vertragsart, Rückkaufswert, Bezugsberechtigung und Auszahlung.

Wird die Lebensversicherung im Nachlassverzeichnis nicht erwähnt, obwohl konkrete Anhaltspunkte bestehen, sollte ergänzende Auskunft verlangt werden. Gerade bei größeren Versicherungssummen kann sich eine Prüfung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen lohnen.

Kanzlei Balg & Willerscheid – Beratung zur Lebensversicherung im Erbrecht

Die Kanzlei Balg & Willerscheid in Köln berät Erblasser, Erben, Bezugsberechtigte und Pflichtteilsberechtigte bei allen Fragen rund um Lebensversicherungen im Erbrecht.

Wir prüfen insbesondere, ob eine Versicherungssumme in den Nachlass fällt, ob ein Bezugsrecht wirksam besteht, welche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen, welche Angaben im Nachlassverzeichnis erforderlich sind und wie Lebensversicherungen in eine rechtssichere Nachlassplanung eingebunden werden können.

Das hängt vom Bezugsrecht ab. Ist ein Bezugsberechtigter wirksam benannt, erhält dieser die Versicherungsleistung grundsätzlich unmittelbar von der Versicherung und nicht aus dem Nachlass. Fehlt ein Bezugsberechtigter, kann die Versicherungssumme in den Nachlass fallen.

Bei der normalen Pflichtteilsberechnung zählt die Versicherungssumme nur dann zum Nachlasswert, wenn sie in den Nachlass fällt. Bei wirksamer Bezugsberechtigung kann aber zusätzlich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu prüfen sein.

Bei widerruflichen Bezugsrechten ist regelmäßig der Rückkaufswert oder ein objektiv höherer Veräußerungswert kurz vor dem Tod maßgeblich, nicht automatisch die volle ausgezahlte Todesfallleistung.

Regelmäßig nicht. Die Bezugsberechtigung aus dem Versicherungsvertrag wirkt eigenständig. Wer eine andere Person begünstigen möchte, sollte die Änderung direkt gegenüber der Versicherung erklären und sich bestätigen lassen.

Ja, eine ausgezahlte Lebensversicherung kann erbschaftsteuerlich relevant sein. Das gilt auch dann, wenn die Versicherungssumme zivilrechtlich nicht in den Nachlass fällt, sondern unmittelbar an einen Bezugsberechtigten gezahlt wird.