Kategorie Erbrecht

Erbrecht Testamentsvollstreckung Anordnung Ersatztestamentsvollstreckung | Die Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers setzt voraus das vom Willen des Erblassers die Bestellung des Ersatztestamentsvollstreckers umfasst ist

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ihren Ehemann zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Der Ehemann war gemeinsam mit den ehelichen Kindern Miterbe in Erbengemeinschaft. Einige der Kinder waren minderjährig.
Der Ehemann lehnte die Übernahme der Testamentsvollstreckung ab. Daraufhin bestimmte das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker. Hiergegen wandte sich einer der Miterben im Beschwerdeverfahren.
Aus dem Wortlaut Testament der Erblasserin ergab sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin für den Fall, dass der von ihr benannte Testamentsvollstrecker das Amt des Testamentsvollstreckers nicht übernimmt, ein Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt werden soll. Aus diesem Grunde entsprach das angerufene Gericht dem Antrag und hob die Bestimmung des Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht wieder auf.
Ohne entsprechende Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung des Erblassers ist die Bestimmung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht unzulässig.

Erbrecht Erbvertrag Grundbuch Leistungspflicht | Eintragung in das Grundbuch auf der Grundlage eines Erbvertrages ohne Nachweis der Vertragserfüllung durch den Bedachten

Wird durch Abschluss eines Erbvertrages die Übertragung eines Grundstücks für den Todesfall vereinbart, so stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Grundbuchamt den Eigentümerwechsel eintragen muss, wenn im Erbvertrag zu Lasten des Bedachten eine Leistungspflicht zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart wurde.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Bedachte lediglich den Erbvertrag vorliegen muss, ohne dass er verpflichtet ist, die Erfüllung seiner Leistungspflichten zu Lebzeiten des Erblassers nachzuweisen. Mit diesem Ergebnis weicht das Gericht von der bisherigen Praxis ab, die vom Bedachten verlangt, dass die Erfüllung der vereinbarten Leistungspflichten an Eides statt versichert werden muss.

Erbrecht Testament Hinterlegung Vorsorgevollmacht | Hinterlegung eines Testamentes beim Nachlassgericht durch Bevollmächtigten

Der Beschluss beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Bevollmächtigte, der eine umfassende Vorsorgevollmacht beim Nachlassgericht vorlegen kann, befugt ist, für den Vollmachtgeber ein Testament in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu geben. Das Nachlassgericht lehnte die Aufnahme des Testamentes in die amtliche Verwahrung ab.
Die Entscheidung stellt klar, dass die Hinterlegung eines Testamentes beim Nachlassgericht keine höchstpersönliche Handlung des Erblassers darstellt. Höchst persönlich ist lediglich die Entnahme des Testamentes aus der amtlichen Verwahrung. Ein Bevollmächtigte, der eine umfassende Vorsorgevollmacht vorlegen kann, ist daher befugt, für den Vertretenen ein Testament in die amtliche Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht zu geben. Dementsprechend wurde das Nachlassgericht vom OLG München angewiesen, das fragliche Testament in die amtliche Verwahrung zu nehmen.

Erbrecht Erbausschlagung Genehmigung Familiengericht | Bei einem nicht überschuldeten Nachlass ist die Genehmigung der Erbausschlagung durch das Familiengericht im Regelfall ausgeschlossen

Bei der Frage, ob die Ausschlagung der Erbschaft für einen minderjährigen Erben durch das Familiengericht genehmigt wird, kommt es ausschließlich auf das Kindeswohl an.
Bei einem Nachlass, der nicht überschuldet ist, scheidet die Genehmigung der Ausschlagung der Erbschaft durch das Familiengericht im Regelfall aus, da auch unter Berücksichtigung von vorhandenen Verbindlichkeiten zu Gunsten des minderjährigen Erben sich aus dem Nachlass ein Vermögenszuwachs zu Gunsten des minderjährigen Erben ergibt.
Die Entscheidung hat einen Fall zum Gegenstand, bei dem der Nachlass mit erheblichen Schulden belastet war. Diese Schulden führten aber nicht zur Überschuldung des Nachlasses, so dass zu Gunsten des minderjährigen Erben nach Abzug der Schulden noch ein wirtschaftlich relevanter Überschuss verblieb. Aufgrund dieses Überschusses lehnte das Familiengericht die Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden sorgeberechtigten Elternteil ab. Diese Entscheidung wurde vom OLG Zweibrücken bestätigt.

Erbrecht Nachlasspflegschaft Nachlassinsolvenz | Im Rahmen der Nachlasspflegschaft vertritt der Nachlasspfleger die Interessen der nicht bekannten Erben in der Nachlassinsolvenz

Wird über den Nachlass ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so führt dies nicht zum Fortfall einer zuvor angeordneten Nachlasspflegschaft. Vielmehr vertritt der Nachlasspfleger im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens die Interessen der unbekannten Erben.
Damit führt das Nachlassinsolvenzverfahren zwar zur Einschränkung der Kompetenzen des Nachlasspflegers, hat aber nicht zur Folge, dass durch das Nachlassinsolvenzverfahren die Nachlasspflegschaft beseitigt wird.

Erbrecht | Notarielles Nachlassverzeichnis | Inhaltliche Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Der Pflichtteilsberechtigte kann zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches vom Erben verlangen, dass dieser ein so genanntes notarielles Nachlassverzeichnis vorlegt. Die Errichtung und Beurkundung eines solchen Nachlassverzeichnisses obliegt einem Notar. Der Notar ist vom Erben zu beauftragen.
Die inhaltlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis sind vom Gesetzgeber nicht im Detail geregelt. Die vorliegende Entscheidung konkretisiert diese inhaltlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis und gibt den Umfang der selbstständigen Ermittlungen des Notars vor, die dieser im Rahmen der Errichtung und Beurkundung des notariellen Nachlassverzeichnisses vornehmen muss.
Weiter beschäftigt sich die Entscheidung mit der Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann, wenn der Erbe einen Notar bereits beauftragt hat, der Notar die Beurkundung zeitnah aber nicht vornimmt.
Diesbezüglich ergibt sich aus dem Urteil, dass der Erbe verpflichtet ist, entsprechende Maßnahmen gegenüber dem Notar zu ergreifen, wenn dieser zeitnah seiner Verpflichtung zur Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachkommt. Insofern hindert die Beauftragung eines Notars den Pflichtteilsberechtigten nicht an der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung seines Anspruches auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, wenn der Notar seiner Verpflichtung zur Beurkundung nicht nachkommt und der Erbe keine entsprechende Maßnahmen gegen den Notars ergreift.

Notarielles Nachlassverzeichnis | Anforderungen an den Inhalt und die Tätigkeit des Notars

Dem Pflichtteilsberechtigten steht dem Erben gegenüber ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses zu, damit der Pflichtteilsberechtigte die Höhe seines Pflichtteilsanspruches berechnen kann.
Im Rahmen dieses Auskunftsanspruches ist der Erbe verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zu erteilen.
Neben diesem Nachlassverzeichnis kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.
Inhaltlich entspricht das notarielle Nachlassverzeichnis dem einfachen Nachlassverzeichnis, welches der Erbe selbst erstellt. Zum Inhalt des Nachlassverzeichnisses wird daher an dieser Stelle auf die Darstellung des einfachen Nachlassverzeichnisses verwiesen.

Erbrecht Nachlasspflegschaft Mittellosigkeit des Nachlasses | Nachlasspflegschaft Mittellosigkeit des Nachlasses | Ein Nachlass ist auch dann mittellos wenn eine überschuldete Immobilie zum Nachlass gehört

Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, wann ein Nachlass als mittellos anzusehen ist.
Das entscheidende Gericht stellt im Beschwerdeverfahren darauf ab, dass eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zur Entscheidung der Frage heranzuziehen ist.
Gehört zu einem Nachlass folglich eine Immobilie, ist der Nachlass dennoch mittellos, wenn die Immobilie in einem solchen Umfang belastet ist, dass der zu erwartende Verkaufserlös die Belastungen nicht übersteigt. Diese Wertung des Gerichts lässt sich grundsätzlich auf jeden Nachlass übertragen, bei dem die Verbindlichkeiten höher sind als das Aktivvermögen.

Erbrecht Testamentsvollstreckung unentgeltliche Verfügungen | Begründete Wertabweichungen bei der Nachlassverteilung durch den Testamentsvollstrecker sind keine unentgeltlichen Verfügungen über den Nachlass

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben.
Kommt es bei der Verteilung des Nachlasses zu leichten Abweichungen zwischen dem Wert des einem Erben zugeteilten Nachlassanteils und dem Wert seiner Erbquote, so stellt diese Abweichung keine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers dar. Folglich ist diese Verfügung nicht gemäß § 2205 Satz 3 BGB unzulässig.
Bezieht sich die Verteilung daher auf Immobilien, muss das Grundbuchamt die notwendigen Eintragungen im Rahmen der Auseiandersetzung der Erbengemeinschaft trotz der Wertabweichungen im Grundbuch vornehmen.