Pflichtteil Enkel – Wann Enkelkinder pflichtteilsberechtigt sind

Das Thema auf den Punkt gebracht:

Enkelkinder können pflichtteilsberechtigt sein. In der Praxis haben sie aber nur dann eigene Pflichtteilsansprüche, wenn der mit dem Erblasser verwandte Elternteil sie nicht von der Erbfolge und damit vom Pflichtteil ausschließt.

Der Kern des Problems: Enkel gehören als Abkömmlinge grundsätzlich zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Solange das Kind des Erblassers, über das der Enkel mit dem Erblasser verwandt ist, beim Erbfall noch lebt und selbst pflichtteilsberechtigt ist, verdrängt dieses Kind seine eigenen Kinder. Der Enkel erhält dann regelmäßig keinen eigenen Pflichtteil.

Pflichtteil der Enkel: Gibt es einen Anspruch?

Die Frage, ob Enkel einen Pflichtteilsanspruch haben, lässt sich nicht pauschal mit Ja oder Nein beantworten. Enkel sind zwar Abkömmlinge des Erblassers und gehören deshalb grundsätzlich zu dem Personenkreis, der pflichtteilsrechtlich geschützt sein kann.

Dieser Schutz greift aber nicht automatisch in jedem Erbfall. Das Pflichtteilsrecht folgt der gesetzlichen Erbfolge. Danach schließen nähere Abkömmlinge ihre eigenen Abkömmlinge aus. Lebt also das Kind des Erblassers noch, schließt dieses Kind seine eigenen Kinder, also die Enkel des Erblassers, regelmäßig von der gesetzlichen Erbfolge und damit auch vom Pflichtteil aus.

Warum Kinder ihre eigenen Kinder ausschließen

Die gesetzliche Erbfolge arbeitet nach sogenannten Stämmen. Jeder Stamm beginnt bei einem Kind des Erblassers. Lebt dieses Kind beim Erbfall noch, vertritt es seinen Stamm allein. Seine eigenen Kinder kommen dann nicht zusätzlich neben ihm zur Erbfolge.

Das bedeutet: Der Enkel ist zwar mit dem Erblasser verwandt. Er rückt aber nur dann in die erbrechtliche Position seines Elternteils ein, wenn dieser Elternteil nicht mehr zur Verfügung steht oder aus rechtlichen Gründen nicht zum Zuge kommt. Solange der Elternteil selbst erbberechtigt oder pflichtteilsberechtigt ist, bleibt der Enkel grundsätzlich außen vor.

Beispiel: Großvater, Tochter und Enkel

Der Erblasser hinterlässt eine Tochter. Diese Tochter hat wiederum zwei Kinder. Der Erblasser setzt in einem Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin ein und enterbt damit die Tochter.

In diesem Fall ist die Tochter pflichtteilsberechtigt. Ihre eigenen Kinder haben keinen eigenen Pflichtteilsanspruch gegen die Erbin. Denn die Tochter lebt und schließt ihre Kinder von der gesetzlichen Erbfolge aus. Die Pflichtteilsansprüche entstehen allein bei der Tochter.

Beispiel: Vorverstorbener Sohn und Enkel

Anders ist es, wenn das Kind des Erblassers bereits vor dem Erbfall verstorben ist. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise einen Sohn, der vor ihm verstorben ist, und hat dieser Sohn eigene Kinder, treten diese Enkel in den Stamm des verstorbenen Sohnes ein.

Werden die Abkömmlinge durch Testament enterbt, können die Enkel in dieser Konstellation eigene Pflichtteilsansprüche haben. Sie nehmen pflichtteilsrechtlich die Position ein, die ihr verstorbener Elternteil gehabt hätte.

Berliner Testament und Pflichtteil der Enkel

Besonders häufig stellt sich die Frage beim Berliner Testament. Ehegatten setzen sich darin gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder und gegebenenfalls Enkel werden beim ersten Erbfall zunächst nicht Erben.

Wenn ein Kind des zuerst versterbenden Ehegatten noch lebt, kann dieses Kind beim ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche gegen den überlebenden Ehegatten haben. Dessen eigene Kinder, also die Enkel des Erblassers, sind daneben regelmäßig nicht pflichtteilsberechtigt.

Ist dagegen ein Kind bereits vorverstorben, können dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers, beim ersten Erbfall pflichtteilsberechtigt sein. Gerade bei Berliner Testamenten muss deshalb genau geprüft werden, welche Stämme noch durch lebende Kinder vertreten werden.

Pflichtteil des Enkels bei vorverstorbenem Elternteil

Verstirbt der Elternteil des Enkels vor dem Erblasser, rückt der Enkel in der gesetzlichen Erbfolge nach. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Elternteil das Kind des Erblassers war und keine näheren Abkömmlinge diesen Stamm vertreten.

Der Enkel erhält dann nicht zusätzlich neben dem verstorbenen Elternteil Rechte, sondern tritt an dessen Stelle. Wäre der Elternteil gesetzlicher Erbe geworden, kann der Enkel aus dieser Stellung auch pflichtteilsrechtlich geschützt sein, wenn er durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen wird.

Mehrere Enkel eines vorverstorbenen Kindes

Hat das vorverstorbene Kind des Erblassers mehrere eigene Kinder, teilen sich diese Enkel den Stamm. Sie erhalten also gemeinsam die Quote, die ihr Elternteil erhalten hätte.

Beispiel: Der Erblasser hatte zwei Kinder. Ein Kind lebt noch, das andere Kind ist vorverstorben und hinterlässt zwei Kinder. Ohne Testament würde das lebende Kind die Hälfte erben. Die beiden Enkel teilen sich die andere Hälfte, also je ein Viertel. Werden sie enterbt, bemisst sich ihr Pflichtteil nach der Hälfte ihrer gesetzlichen Quote.

Pflichtteilsquote der Enkel

Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für Enkel muss daher zunächst ermittelt werden, welchen gesetzlichen Erbteil sie ohne Testament erhalten hätten.

Diese Berechnung hängt davon ab, wie viele Kinder der Erblasser hatte, welche Kinder noch leben, ob vorverstorbene Kinder eigene Abkömmlinge hinterlassen haben und ob ein Ehegatte des Erblassers miterbberechtigt ist. Erst wenn die gesetzliche Quote feststeht, kann die Pflichtteilsquote des Enkels berechnet werden.

Beispiel zur Berechnung des Pflichtteils eines Enkels

Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau, eine lebende Tochter und zwei Enkel aus dem Stamm eines vorverstorbenen Sohnes. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält die Ehefrau bei gesetzlicher Erbfolge neben Abkömmlingen regelmäßig die Hälfte des Nachlasses.

Die andere Hälfte entfällt auf die Stämme der Kinder. Die lebende Tochter erhält eine Hälfte hiervon, also ein Viertel des Nachlasses. Die beiden Enkel teilen sich die andere Hälfte, also ebenfalls ein Viertel. Jeder Enkel hätte gesetzlich ein Achtel erhalten. Wird ein Enkel enterbt, beträgt sein Pflichtteil die Hälfte davon, also ein Sechzehntel des Nachlasswertes.

Wenn der Elternteil nach dem Erbfall verstirbt

Eine besondere Konstellation entsteht, wenn das Kind des Erblassers beim Erbfall noch lebt und pflichtteilsberechtigt wird, dann aber später selbst verstirbt. In diesem Fall kann der Pflichtteilsanspruch des Kindes in dessen eigenen Nachlass fallen.

Die Enkel haben dann keinen ursprünglichen eigenen Pflichtteilsanspruch nach dem Großelternteil. Sie können aber als Erben ihres verstorbenen Elternteils dessen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch erwerben. Sie machen dann den Anspruch ihres Elternteils geltend, nicht einen eigenen Pflichtteil als Enkel.

Unterschied: eigener Pflichtteil und geerbter Pflichtteilsanspruch

Diese Unterscheidung ist wichtig. Ein eigener Pflichtteil des Enkels entsteht nur, wenn der Enkel beim Erbfall selbst pflichtteilsberechtigt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der eigene Elternteil bereits vor dem Erbfall verstorben ist und der Enkel in dessen Stellung einrückt.

Ein geerbter Pflichtteilsanspruch liegt dagegen vor, wenn der Elternteil beim Erbfall selbst pflichtteilsberechtigt war und erst danach verstirbt. Dann kann der Anspruch des Elternteils auf die Enkel übergehen, wenn diese dessen Erben geworden sind.

Kein Pflichtteil der Enkel bei lebendem Elternteil

Lebt das Kind des Erblassers noch und ist es selbst pflichtteilsberechtigt, haben dessen Kinder regelmäßig keinen eigenen Pflichtteil. Dies gilt auch dann, wenn der Enkel ein besonders enges Verhältnis zum Erblasser hatte oder der Erblasser den Enkel wirtschaftlich unterstützt hat.

Das Pflichtteilsrecht knüpft nicht an persönliche Nähe, Pflegeleistungen oder familiäre Verbundenheit an, sondern an die gesetzliche Erbfolge. Der lebende Elternteil verdrängt seine eigenen Kinder.

Enkel im Testament bedacht und später gestrichen

Wird ein Enkel in einem Testament als Erbe eingesetzt, kann der Erblasser diese Einsetzung grundsätzlich später ändern. Wird der Enkel durch ein späteres Testament wieder ausgeschlossen, entsteht daraus nicht automatisch ein Pflichtteilsanspruch.

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht nur, wenn der Enkel unabhängig von der früheren testamentarischen Einsetzung gesetzlich pflichtteilsberechtigt wäre. War sein Elternteil beim Erbfall noch am Leben und pflichtteilsberechtigt, fehlt es regelmäßig an einem eigenen Pflichtteilsrecht des Enkels.

Stiefenkel und Pflichtteil

Stiefenkel haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Ein Pflichtteilsrecht setzt ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis voraus. Bloße familiäre Nähe reicht nicht aus.

Etwas anderes kann gelten, wenn eine Adoption erfolgt ist und dadurch ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, das sich erbrechtlich auf die Abstammungslinie auswirkt. Bei Adoptionen, insbesondere bei Erwachsenenadoptionen, sollten die konkreten erbrechtlichen Wirkungen sorgfältig geprüft werden.

Pflichtteilsanspruch trotz Kontaktabbruch?

Ein Kontaktabbruch zwischen Großeltern, Kindern und Enkeln beseitigt Pflichtteilsrechte nicht automatisch. Wenn der Enkel rechtlich pflichtteilsberechtigt ist, bleibt der Pflichtteil grundsätzlich bestehen.

Der Pflichtteil kann nur in engen Ausnahmefällen entzogen werden. Dafür müssen gesetzlich geregelte schwerwiegende Gründe vorliegen. Ein schlechtes Verhältnis, Streit oder fehlender Kontakt genügen regelmäßig nicht.

Pflichtteilsverzicht und Enkel

Ein Pflichtteilsverzicht kann Pflichtteilsansprüche ausschließen. Er muss notariell beurkundet werden. In der Praxis stellt sich bei Verzichtsverträgen häufig die Frage, ob der Verzicht nur für die verzichtende Person oder auch für deren Abkömmlinge wirken soll.

Gerade wenn ein Kind des Erblassers auf Erb- oder Pflichtteilsrechte verzichtet, muss geprüft werden, ob dadurch auch dessen Kinder betroffen sind. Solche Vereinbarungen sollten eindeutig formuliert werden, damit später keine Streitigkeiten über Pflichtteilsrechte der Enkel entstehen.

Pflichtteilsergänzung für Enkel

Ist ein Enkel pflichtteilsberechtigt, kann er nicht nur den ordentlichen Pflichtteil verlangen. Er kann auch Pflichtteilsergänzungsansprüche prüfen lassen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat.

Besonders relevant sind Grundstücksübertragungen, größere Geldschenkungen, Unternehmensanteile, Schenkungen an Ehegatten und Übertragungen unter Vorbehalt von Nießbrauch oder Wohnrecht. Auch hier gilt aber: Pflichtteilsergänzung setzt voraus, dass der Enkel überhaupt pflichtteilsberechtigt ist oder einen entsprechenden Anspruch geerbt hat.

Auskunftsansprüche des pflichtteilsberechtigten Enkels

Wenn ein Enkel pflichtteilsberechtigt ist, kann er von den Erben Auskunft über den Nachlass verlangen. Die Erben müssen ein Nachlassverzeichnis erstellen, das die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers enthält.

Dazu gehören insbesondere Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Hausrat, Unternehmensbeteiligungen, Forderungen, Schulden und Bestattungskosten. Zusätzlich können Schenkungen des Erblassers auskunftspflichtig sein, wenn Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen.

Notarielles Nachlassverzeichnis und Wertermittlung

Der pflichtteilsberechtigte Enkel kann je nach Fall auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Der Notar muss den Nachlass eigenständig ermitteln und darf nicht nur ungeprüft Angaben der Erben übernehmen.

Bei Immobilien, Unternehmen, Gesellschaftsanteilen, Schmuck, Kunst oder wertvollen Sammlungen kann zusätzlich eine Wertermittlung erforderlich sein. Denn der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und lässt sich nur berechnen, wenn der Nachlasswert zuverlässig feststeht.

Pflichtteil der Enkel geltend machen

Der Pflichtteil sollte schriftlich gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Zunächst sollte der Enkel seine Pflichtteilsberechtigung darlegen und Auskunft über den Nachlass verlangen.

Nach Vorlage des Nachlassverzeichnisses und erforderlicher Wertermittlungen wird der Pflichtteil berechnet und Zahlung verlangt. Reagieren die Erben nicht oder bestreiten sie den Anspruch, kann eine Stufenklage erforderlich werden.

Verjährung beachten

Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat.

Auch Enkel sollten daher nicht zu lange abwarten. Gerade weil zunächst geklärt werden muss, ob überhaupt ein eigener Pflichtteilsanspruch besteht oder nur ein geerbter Anspruch des Elternteils geltend gemacht werden kann, ist eine frühzeitige Prüfung wichtig.

Typische Fehler bei Pflichtteilsansprüchen von Enkeln

Ein häufiger Fehler besteht darin, allein aus der Verwandtschaft zum Großelternteil auf einen Pflichtteil zu schließen. Enkel sind zwar Abkömmlinge, werden aber durch lebende Kinder des Erblassers regelmäßig ausgeschlossen.

Ebenso häufig wird übersehen, dass ein Pflichtteilsanspruch des Elternteils nach dessen Tod auf die Enkel übergehen kann. In diesem Fall muss aber der Nachlass des Elternteils und dessen Erbenstellung geprüft werden. Die rechtliche Grundlage ist dann eine andere als beim eigenen Pflichtteil des Enkels.

Kanzlei Balg & Willerscheid – Beratung zum Pflichtteil der Enkel

Die Kanzlei Balg & Willerscheid in Köln berät und vertritt Enkel, Kinder, Erben und Pflichtteilsberechtigte bei Fragen zum Pflichtteil und zur gesetzlichen Erbfolge.

Wir prüfen insbesondere, ob Enkel im konkreten Erbfall pflichtteilsberechtigt sind, ob ein lebender Elternteil die Enkel ausschließt, ob ein Pflichtteilsanspruch des Elternteils vererbt wurde, wie hoch die Pflichtteilsquote ist und welche Auskunfts-, Wertermittlungs- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen.

Kanzlei Balg & Willerscheid:

Nein. Enkel sind zwar Abkömmlinge des Erblassers. Lebt aber ihr Elternteil beim Erbfall noch und ist dieser selbst pflichtteilsberechtigt, schließt der Elternteil seine eigenen Kinder regelmäßig vom Pflichtteil aus.

Ein eigener Pflichtteil der Enkel kommt vor allem in Betracht, wenn der Elternteil, über den sie mit dem Erblasser verwandt sind, bereits vor dem Erbfall verstorben ist. Dann treten die Enkel in dessen Stamm ein.

Dann kann der bereits entstandene Pflichtteilsanspruch des Elternteils auf dessen Erben übergehen. Die Enkel machen in diesem Fall regelmäßig keinen eigenen Pflichtteil nach dem Großelternteil geltend, sondern einen geerbten Anspruch ihres Elternteils.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beim Enkel muss zuerst ermittelt werden, welche gesetzliche Quote ihm im Stamm seines Elternteils zugestanden hätte. Davon beträgt der Pflichtteil die Hälfte.

Ja, wenn sie pflichtteilsberechtigt sind oder einen Pflichtteilsanspruch geerbt haben. Dann können sie von den Erben Auskunft über den Nachlass, ein Nachlassverzeichnis und je nach Fall Wertermittlung verlangen.