Pflichtteil berechnen – Höhe des Pflichtteils richtig bestimmen

Das Thema auf den Punkt gebracht:

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für die Berechnung müssen daher zuerst die gesetzliche Erbquote und danach der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes ermittelt werden.

Der Kern des Problems: Die rechnerische Formel ist einfach. Schwierig ist meistens die richtige Berechnungsgrundlage. Pflichtteilsberechtigte sind nicht Erben und haben deshalb regelmäßig keinen eigenen Zugriff auf Bankunterlagen, Grundbuchinformationen, Versicherungen oder Nachlassgegenstände. Sie müssen ihre Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegen die Erben gezielt geltend machen.

Pflichtteil berechnen: Die Grundformel

Die Grundformel lautet: Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wer also ohne Testament gesetzlich zu 1/2 geerbt hätte, hat bei Enterbung grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4 des pflichtteilsrelevanten Nachlasswertes. Wer gesetzlich zu 1/4 geerbt hätte, erhält als Pflichtteil 1/8 des Nachlasswertes.

Entscheidend sind deshalb immer zwei Fragen: Welche gesetzliche Erbquote hätte der Pflichtteilsberechtigte ohne Testament oder Erbvertrag gehabt? Und welchen Wert hatte der Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls?

Erster Schritt: Gesetzliche Erbquote bestimmen

Die Pflichtteilsquote richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge. Es wird also so gerechnet, als hätte es kein Testament und keinen Erbvertrag gegeben. Die Enterbung selbst spielt für die Quote keine Rolle.

Bei Kindern hängt die gesetzliche Erbquote davon ab, wie viele Kinder vorhanden sind und ob ein Ehegatte des Erblassers miterbt. Bei Ehegatten kommt zusätzlich der Güterstand hinzu. Bei Eltern des Erblassers muss zunächst geprüft werden, ob sie überhaupt gesetzliche Erben geworden wären.

Pflichtteil der Kinder berechnen

Kinder des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, erben sie nach gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen, soweit kein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit erbt.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder und keinen Ehegatten. Ohne Testament würden beide Kinder je 1/2 erben. Wird eines der Kinder enterbt, beträgt sein Pflichtteil die Hälfte von 1/2, also 1/4 des Nachlasswertes.

Pflichtteil bei Ehegatte und Kindern

Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, muss zunächst die gesetzliche Erbquote des Ehegatten bestimmt werden. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte neben Kindern regelmäßig 1/2 des Nachlasses. Die andere Hälfte steht den Kindern zu.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt Ehegatte und zwei Kinder. Bei gesetzlicher Erbfolge in Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte regelmäßig 1/2, die beiden Kinder teilen sich die andere Hälfte. Jedes Kind hätte also 1/4 geerbt. Der Pflichtteil eines enterbten Kindes beträgt dann 1/8 des Nachlasswertes.

Pflichtteil des Ehegatten berechnen

Auch der Ehegatte ist pflichtteilsberechtigt. Wird der Ehepartner enterbt, beträgt sein Pflichtteil ebenfalls die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Die Berechnung ist beim Ehegatten besonders sorgfältig vorzunehmen, weil der Güterstand eine große Rolle spielt. Lebten die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft, kann neben dem sogenannten kleinen Pflichtteil auch ein konkreter Zugewinnausgleich in Betracht kommen. Dadurch kann die wirtschaftliche Belastung der Erben deutlich höher ausfallen als eine einfache Pflichtteilsquote vermuten lässt.

Pflichtteil der Eltern

Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie bei gesetzlicher Erbfolge tatsächlich Erben geworden wären. Hinterlässt der Erblasser Kinder oder Enkel, schließen diese die Eltern von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Der Pflichtteil der Eltern wird daher vor allem bei kinderlosen Erblassern relevant. Werden Eltern eines kinderlosen Erblassers durch Testament ausgeschlossen, kann ein Pflichtteilsanspruch entstehen.

Zweiter Schritt: Nachlasswert ermitteln

Ist die Pflichtteilsquote bekannt, muss der Nachlasswert festgestellt werden. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

Zum Nachlass gehören alle Vermögenswerte des Erblassers. Dazu zählen insbesondere Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen, Forderungen, Hausrat, Schmuck, Kunstgegenstände und sonstige Vermögensrechte.

Nachlassverbindlichkeiten abziehen

Vom Aktivvermögen sind die berücksichtigungsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Dazu gehören insbesondere Schulden des Erblassers, offene Rechnungen, Darlehen, Beerdigungskosten und sonstige Verpflichtungen, die den Nachlass wirtschaftlich belasten.

Nicht jede behauptete Position der Erben mindert automatisch den Pflichtteil. Es muss geprüft werden, ob die Verbindlichkeit tatsächlich besteht und pflichtteilsrechtlich abzugsfähig ist. Gerade bei Darlehen innerhalb der Familie, pauschalen Aufwandspositionen oder angeblichen Pflegeleistungen entstehen häufig Streitigkeiten.

Beispiel für eine Pflichtteilsberechnung

Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Ein Kind wird Alleinerbe, das andere Kind wird enterbt. Der Nachlass besteht aus einem Bankguthaben von 100.000 € und einer Immobilie im Wert von 500.000 €. Es bestehen Nachlassverbindlichkeiten von 40.000 €.

Der pflichtteilsrelevante Nachlasswert beträgt 560.000 €. Ohne Testament hätten beide Kinder je 1/2 geerbt. Der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt die Hälfte davon, also 1/4. Der Zahlungsanspruch beträgt daher 140.000 €.

Warum Auskunftsansprüche entscheidend sind

Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch meist nicht berechnen, ohne genaue Informationen über den Nachlass zu erhalten. Da er nicht Erbe ist, kann er regelmäßig nicht selbst bei Banken, Versicherungen oder Grundbuchämtern umfassend Auskünfte einholen.

Deshalb hat er gegen die Erben einen Anspruch auf Auskunft. Die Erben müssen ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorlegen. Dieses Verzeichnis muss die wesentlichen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses nachvollziehbar aufführen.

Einfaches und notarielles Nachlassverzeichnis

Der Pflichtteilsberechtigte kann zunächst ein privates Nachlassverzeichnis verlangen. Dieses wird von den Erben erstellt. In vielen Fällen genügt das aber nicht, insbesondere wenn Misstrauen besteht oder der Nachlass unübersichtlich ist.

Dann kann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden. Der Notar muss eigene Ermittlungen anstellen und darf nicht nur ungeprüft Angaben der Erben übernehmen. Gerade bei größeren Nachlässen, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder möglichen Schenkungen ist ein notarielles Nachlassverzeichnis häufig sinnvoll.

Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände

Neben der Auskunft kann der Pflichtteilsberechtigte eine Wertermittlung verlangen. Das ist besonders wichtig, wenn Gegenstände vorhanden sind, deren Wert nicht ohne Weiteres feststeht.

Typische Fälle sind Immobilien, Unternehmen, Gesellschaftsanteile, wertvoller Schmuck, Kunst, Oldtimer oder Sammlungen. Die Erben müssen dann eine sachgerechte Bewertung ermöglichen. Bei Immobilien ist häufig ein Verkehrswertgutachten erforderlich.

Immobilien bei der Pflichtteilsberechnung

Immobilien sind in vielen Nachlässen der wichtigste Vermögenswert. Maßgeblich ist grundsätzlich der Verkehrswert zum Todestag. Dieser Wert kann durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden.

Wird die Immobilie zeitnah verkauft, kann der tatsächlich erzielte Kaufpreis ein starkes Indiz für den Verkehrswert sein. Belastungen wie Nießbrauch, Wohnrechte, Grundschulden oder Darlehen müssen gesondert geprüft werden. Eine eingetragene Grundschuld mindert den Nachlasswert nur, soweit ihr tatsächlich noch eine offene Schuld zugrunde liegt.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Die Pflichtteilsberechnung endet nicht immer beim tatsächlich vorhandenen Nachlass. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, können Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen.

Solche Ansprüche sollen verhindern, dass der Pflichtteil durch lebzeitige Schenkungen ausgehöhlt wird. Besonders wichtig sind Grundstücksübertragungen, größere Geldschenkungen, Unternehmensanteile und Zuwendungen unter Ehegatten. Auch Schenkungen unter Vorbehalt von Nießbrauch oder Wohnrecht können pflichtteilsrechtlich relevant bleiben.

Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen

Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen erhalten, stellt sich die Frage, ob diese auf den Pflichtteil anzurechnen sind.

Eine Anrechnung erfolgt nicht automatisch bei jeder Schenkung. Sie setzt grundsätzlich voraus, dass der Erblasser die Anrechnung spätestens bei der Zuwendung angeordnet hat. Ohne klare Anrechnungsbestimmung kann später Streit darüber entstehen, ob die Zuwendung den Pflichtteil mindert.

Ausgleichung unter Abkömmlingen

Neben der Anrechnung auf den Pflichtteil kann bei Kindern auch eine Ausgleichung eine Rolle spielen. Das betrifft insbesondere Ausstattungen, Zuschüsse zur Existenzgründung, Ausbildungsleistungen oder andere größere Zuwendungen.

Die Ausgleichung kann die Berechnung des gesetzlichen Erbteils und damit mittelbar auch die Pflichtteilsquote beeinflussen. Gerade bei größeren lebzeitigen Zahlungen an einzelne Kinder sollte deshalb genau geprüft werden, ob und wie diese Zuwendungen in die Pflichtteilsberechnung einzubeziehen sind.

Pflichtteil bei belasteter Erbschaft

Nicht nur enterbte Personen können Pflichtteilsfragen haben. Auch ein Erbe kann unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtteilsrechte geltend machen, wenn sein Erbteil durch Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaft belastet ist.

In solchen Fällen kann eine Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des Pflichtteils in Betracht kommen. Diese Entscheidung ist riskant und fristgebunden. Sie sollte erst nach genauer Berechnung getroffen werden.

Pflichtteil und Zugewinnausgleich

Beim Ehegatten ist die Pflichtteilsberechnung besonders komplex, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Wird der Ehegatte enterbt, kann er regelmäßig den kleinen Pflichtteil verlangen und zusätzlich den konkreten Zugewinnausgleich prüfen.

Der konkrete Zugewinnausgleich hängt davon ab, welches Anfangs- und Endvermögen die Ehegatten hatten. Wurde während der Ehe erhebliches Vermögen aufgebaut, kann dieser Anspruch wirtschaftlich sehr bedeutsam sein.

Pflichtteil als Geldanspruch

Der Pflichtteil ist immer auf Geld gerichtet. Der Pflichtteilsberechtigte kann grundsätzlich nicht verlangen, Miteigentümer einer Immobilie zu werden oder einzelne Nachlassgegenstände zu erhalten.

Das kann für Erben problematisch sein, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht und wenig Liquidität vorhanden ist. Der Pflichtteilsanspruch wird dennoch grundsätzlich mit dem Erbfall fällig. In solchen Fällen müssen Finanzierung, Vergleich, Ratenzahlung oder Verkauf geprüft werden.

Verjährung der Pflichtteilsansprüche

Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat.

Auskunfts- und Bewertungsstreitigkeiten dürfen deshalb nicht dazu führen, dass der Zahlungsanspruch verjährt. Wenn die Erben nicht rechtzeitig und vollständig Auskunft erteilen, sollte die Erhebung einer Stufenklage geprüft werden.

Stufenklage bei unklarer Anspruchshöhe

Wenn der Pflichtteilsberechtigte die Anspruchshöhe noch nicht beziffern kann, ist die Stufenklage häufig die richtige Klageart. Sie verbindet Auskunft, gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung, Wertermittlung und Zahlung in einem gerichtlichen Verfahren.

Der Vorteil liegt darin, dass der Zahlungsanspruch bereits rechtshängig gemacht werden kann, obwohl seine genaue Höhe erst nach Auskunft und Bewertung feststeht. Das ist besonders wichtig zur Hemmung der Verjährung.

Typische Fehler bei der Pflichtteilsberechnung

Häufig wird nur die Pflichtteilsquote betrachtet, ohne den Nachlasswert sorgfältig zu prüfen. Ebenso problematisch ist es, sich auf ungeprüfte Angaben der Erben zu verlassen oder Immobilienwerte nur grob zu schätzen.

Auch lebzeitige Schenkungen, Nachlassverbindlichkeiten, Anrechnung und Ausgleichung werden oft übersehen. Dadurch kann der Pflichtteil deutlich zu niedrig oder zu hoch berechnet werden. Eine belastbare Berechnung setzt daher eine vollständige Aufklärung des Nachlasses voraus.

Kanzlei Balg & Willerscheid – Pflichtteil berechnen lassen

Die Kanzlei Balg & Willerscheid in Köln berät Pflichtteilsberechtigte, Erben und Erblasser bei der Berechnung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen.

Wir prüfen insbesondere Pflichtteilsquote, Nachlasswert, Auskunftsansprüche, notarielle Nachlassverzeichnisse, Immobilienbewertung, Pflichtteilsergänzung, Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen, Verjährung und die gerichtliche Durchsetzung durch Stufenklage.

Kanzlei Balg & Willerscheid:

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zuerst wird daher die gesetzliche Erbquote bestimmt. Danach wird diese Quote auf den pflichtteilsrelevanten Nachlasswert angewendet und anschließend halbiert.

Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Von den Nachlassaktiva sind die berücksichtigungsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann von den Erben Auskunft über den Nachlass verlangen. Dazu gehört ein Nachlassverzeichnis. In vielen Fällen kann zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis und die Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände verlangt werden.

Schenkungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Besonders wichtig sind Immobilienübertragungen, größere Geldschenkungen, Unternehmensanteile und Zuwendungen unter Ehegatten. Sie müssen bei der Berechnung gesondert geprüft werden.

Dann sollten Auskunft, Wertermittlung und Belege verlangt werden. Bei Immobilien oder Unternehmen kann ein Gutachten erforderlich sein. Kommt keine Einigung zustande, kann der Pflichtteil regelmäßig mit einer Stufenklage durchgesetzt werden.