Pflichtteil Eltern – Pflichtteilsanspruch der Eltern im Erbrecht

Das Thema auf den Punkt gebracht:

Eltern des Erblassers können pflichtteilsberechtigt sein. Ein Pflichtteilsanspruch der Eltern entsteht aber nur, wenn der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hinterlässt und die Eltern durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden.

Der Kern des Problems: Eltern gehören zwar grundsätzlich zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Sie werden aber durch Kinder, Enkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers vollständig verdrängt. Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge, haben seine Eltern regelmäßig keinen Pflichtteil. Geschwister des Erblassers haben dagegen grundsätzlich nie einen eigenen Pflichtteilsanspruch.

Pflichtteil der Eltern: Wann besteht ein Anspruch?

Eltern des Erblassers können einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden wären und durch eine Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen werden. Das betrifft insbesondere kinderlose Erblasser.

Verstirbt ein Mensch ohne eigene Kinder, Enkel oder Urenkel, kommen nach der gesetzlichen Erbfolge die Erben der zweiten Ordnung zum Zuge. Dazu gehören zunächst die Eltern des Erblassers. Setzt der kinderlose Erblasser in einem Testament beispielsweise seinen Ehegatten, Lebensgefährten oder eine andere Person zum Alleinerben ein, können die enterbten Eltern Pflichtteil verlangen.

Kein Pflichtteil der Eltern bei Kindern oder Enkeln

Hinterlässt der Erblasser eigene Abkömmlinge, also Kinder, Enkel oder Urenkel, schließen diese die Eltern von der gesetzlichen Erbfolge aus. In diesem Fall entsteht für die Eltern auch kein Pflichtteilsanspruch.

Das gilt selbst dann, wenn die Eltern ein enges Verhältnis zum Erblasser hatten oder ihn unterstützt haben. Das Pflichtteilsrecht knüpft nicht an persönliche Nähe, Pflege oder moralische Erwägungen an, sondern an die gesetzliche Erbfolge. Sind Erben der ersten Ordnung vorhanden, sind die Eltern nicht pflichtteilsberechtigt.

Erben der ersten und zweiten Ordnung

Die gesetzliche Erbfolge ist nach Ordnungen aufgebaut. Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers. Das sind insbesondere Kinder und, wenn ein Kind vorverstorben ist, dessen Kinder.

Erst wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, kommen die Erben der zweiten Ordnung in Betracht. Zu dieser zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also insbesondere Geschwister des Erblassers. Pflichtteilsberechtigt sind aus dieser Ordnung aber nur die Eltern, nicht die Geschwister.

Pflichtteil nur bei gesetzlicher Erbenstellung

Ein Pflichtteilsanspruch setzt voraus, dass der Betroffene ohne Testament gesetzlicher Erbe geworden wäre. Eltern können daher nur dann Pflichtteil verlangen, wenn sie bei gesetzlicher Erbfolge tatsächlich zur Erbfolge berufen gewesen wären.

Beispiel: Der Erblasser ist kinderlos und unverheiratet. Seine Eltern leben noch. Ohne Testament würden die Eltern gesetzliche Erben. Setzt der Erblasser nun einen Freund zum Alleinerben ein, werden die Eltern enterbt. Ihnen steht dann grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch gegen den Freund als Erben zu.

Eltern bei kinderlosem Erblasser

Verstirbt der Erblasser kinderlos, rücken seine Eltern in der gesetzlichen Erbfolge nach. Leben beide Elternteile noch, erben sie grundsätzlich zu gleichen Teilen, wenn kein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner vorhanden ist.

Werden beide Eltern durch Testament ausgeschlossen, können beide jeweils ihren Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei zwei lebenden Elternteilen und keinem Ehegatten beträgt der gesetzliche Erbteil jedes Elternteils regelmäßig die Hälfte, der Pflichtteil also ein Viertel des Nachlasswertes.

Eltern neben dem Ehegatten des Erblassers

Hinterlässt der kinderlose Erblasser einen Ehegatten und leben seine Eltern noch, hängt die gesetzliche Erbquote vom Güterstand der Ehegatten ab. Besonders häufig ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Bei Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte neben Erben der zweiten Ordnung regelmäßig drei Viertel des Nachlasses. Das verbleibende Viertel entfällt auf die Eltern des Erblassers. Leben beide Elternteile, erhält jeder Elternteil gesetzlich ein Achtel. Der Pflichtteil jedes enterbten Elternteils beträgt dann die Hälfte davon, also ein Sechzehntel des Nachlasswertes.

Beispiel: Ehegatte als Alleinerbe, Eltern enterbt

Ein kinderloser Erblasser setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Seine beiden Eltern leben noch. Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Ohne Testament hätte die Ehefrau regelmäßig drei Viertel geerbt. Die Eltern hätten gemeinsam ein Viertel erhalten, also jeder ein Achtel. Durch die Alleinerbeneinsetzung der Ehefrau werden die Eltern ausgeschlossen. Jeder Elternteil kann grundsätzlich Pflichtteil in Höhe von einem Sechzehntel des Nachlasswertes verlangen.

Was gilt, wenn nur ein Elternteil lebt?

Lebt nur noch ein Elternteil, muss die gesetzliche Erbfolge sorgfältig geprüft werden. Der lebende Elternteil kann gesetzlicher Erbe sein. Der Anteil des verstorbenen Elternteils fällt allerdings nicht automatisch als Pflichtteilsrecht auf Geschwister des Erblassers.

Geschwister können zwar bei gesetzlicher Erbfolge an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils treten. Pflichtteilsberechtigt sind sie aber nicht. Deshalb kann ein vorverstorbener Elternteil keinen Pflichtteilsanspruch hinterlassen, der später von Geschwistern des Erblassers geltend gemacht wird.

Geschwister haben keinen Pflichtteil

Ein besonders häufiger Irrtum betrifft Geschwister. Geschwister des Erblassers können zwar gesetzliche Erben werden, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlässt und ein Elternteil bereits verstorben ist. Pflichtteilsberechtigt sind Geschwister aber nicht.

Setzt ein kinderloser Erblasser seinen Ehegatten, Lebensgefährten oder eine andere Person zum Alleinerben ein, können enterbte Geschwister daher keinen Pflichtteil verlangen. Das Pflichtteilsrecht der Eltern geht auch nicht auf Geschwister über, wenn die Eltern bereits verstorben sind.

Nichten und Neffen haben ebenfalls keinen Pflichtteil

Auch Nichten und Neffen des Erblassers haben grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch. Das gilt selbst dann, wenn sie nach gesetzlicher Erbfolge anstelle eines verstorbenen Geschwisterteils geerbt hätten.

Der Pflichtteil schützt nur besonders nahe Angehörige. Eltern gehören unter bestimmten Voraussetzungen dazu. Geschwister, Nichten, Neffen, Onkel, Tanten und andere Verwandte gehören dagegen grundsätzlich nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis.

Pflichtteil der Eltern bei Testament

Ein Pflichtteilsanspruch der Eltern entsteht typischerweise durch ein Testament. Der Erblasser setzt darin eine andere Person als Erben ein und schließt dadurch die Eltern von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Das Testament muss die Eltern nicht ausdrücklich enterben. Es genügt, wenn die testamentarische Erbeinsetzung anderer Personen dazu führt, dass die Eltern nicht Erben werden. Sind die Eltern in dieser Situation gesetzlich pflichtteilsberechtigt, können sie ihren Pflichtteil gegen den oder die Erben geltend machen.

Pflichtteil der Eltern bei Erbvertrag

Auch ein Erbvertrag kann Pflichtteilsansprüche der Eltern auslösen. Entscheidend ist nicht, ob der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag verfügt hat. Maßgeblich ist die Wirkung der Verfügung.

Wird ein kinderloser Erblasser durch Erbvertrag so gebunden, dass seine Eltern nicht Erben werden, kann dies Pflichtteilsansprüche der Eltern auslösen. In der Nachfolgeplanung sollte deshalb auch beim Erbvertrag geprüft werden, ob Eltern noch leben und ob Pflichtteilsrisiken bestehen.

Kann der Erblasser den Pflichtteil der Eltern ausschließen?

Der Erblasser kann seine Eltern zwar enterben. Er kann ihnen den Pflichtteil aber nicht einfach durch eine allgemeine testamentarische Formulierung nehmen.

Ein vollständiger Ausschluss des Pflichtteils ist nur möglich, wenn kein Pflichtteilsrecht besteht, etwa weil der Erblasser Abkömmlinge hinterlässt, oder wenn besondere rechtliche Gründe vorliegen. Dazu gehört insbesondere ein wirksamer Pflichtteilsverzicht. Eine Pflichtteilsentziehung kommt nur in engen gesetzlichen Ausnahmefällen in Betracht.

Pflichtteilsverzicht der Eltern

Eltern können zu Lebzeiten des Erblassers auf ihren Pflichtteil verzichten. Ein solcher Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden. Eine private schriftliche Erklärung reicht nicht aus.

Ein Pflichtteilsverzicht der Eltern kann sinnvoll sein, wenn der kinderlose Erblasser seinen Ehegatten, Lebensgefährten oder eine bestimmte andere Person absichern möchte. Besonders bei Immobilienvermögen, Unternehmensvermögen oder Patchwork-Konstellationen kann ein notarieller Verzicht spätere Pflichtteilsstreitigkeiten vermeiden.

Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht unterscheiden

Ein Erbverzicht und ein Pflichtteilsverzicht sind nicht dasselbe. Der Erbverzicht betrifft die gesetzliche Erbenstellung. Der Pflichtteilsverzicht betrifft den gesetzlichen Mindestanspruch in Geld.

Je nach Formulierung kann ein Erbverzicht auch Pflichtteilsrechte erfassen. Das sollte aber nicht ungeprüft angenommen werden. Wer Pflichtteilsansprüche der Eltern sicher ausschließen will, muss die notarielle Vereinbarung klar und eindeutig gestalten.

Pflichtteil der Eltern bei Adoption

Adoptionen können die Pflichtteilsberechtigung beeinflussen. Wird ein Kind adoptiert, entstehen erbrechtliche Beziehungen zu den Adoptiveltern. Zugleich können je nach Art der Adoption erbrechtliche Beziehungen zu den leiblichen Eltern entfallen oder fortbestehen.

Gerade bei Erwachsenenadoptionen und internationalen Bezügen sollte sorgfältig geprüft werden, welche Personen rechtlich Eltern des Erblassers sind und ob ihnen Pflichtteilsrechte zustehen. Entscheidend ist nicht nur die biologische Abstammung, sondern die rechtliche Elternstellung.

Pflichtteil der Eltern bei nichtehelichen Kindern

Auch bei nichtehelichen Kindern kommt es auf die rechtliche Elternschaft an. Ist die rechtliche Mutter oder der rechtliche Vater des Erblassers festgestellt, kann ein Pflichtteilsanspruch der Eltern bestehen, wenn der Erblasser kinderlos verstirbt und die Eltern durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen werden.

Bei ungeklärter Vaterschaft oder streitiger Abstammung kann es erforderlich sein, zunächst die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung zu klären. Ohne rechtliche Elternstellung besteht kein Pflichtteilsanspruch als Elternteil.

Pflichtteil ist ein Geldanspruch

Der Pflichtteil der Eltern ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Eltern werden durch den Pflichtteil nicht Miterben. Sie können nicht verlangen, bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass zu erhalten.

Die Erben müssen den Pflichtteil grundsätzlich in Geld erfüllen. Das kann zu wirtschaftlichen Problemen führen, wenn der Nachlass vor allem aus einer Immobilie besteht. Auch dann bleibt der Pflichtteilsanspruch aber grundsätzlich ein Zahlungsanspruch.

Höhe des Pflichtteils der Eltern

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wie hoch die gesetzliche Erbquote der Eltern ist, hängt davon ab, ob ein Ehegatte vorhanden ist, welcher Güterstand galt und ob beide Eltern noch leben. Deshalb sollte die Quote nicht pauschal geschätzt werden. Gerade bei kinderlosen Ehegatten können kleine Quoten bei hohem Immobilienvermögen trotzdem erhebliche Zahlungsansprüche auslösen.

Nachlasswert als Berechnungsgrundlage

Für den Pflichtteil kommt es nicht nur auf die Quote an. Entscheidend ist auch der Wert des Nachlasses. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes.

Zum Nachlass gehören insbesondere Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen, Forderungen, Hausrat, Schmuck und sonstige Vermögenswerte. Abzuziehen sind berücksichtigungsfähige Nachlassverbindlichkeiten, etwa Schulden, offene Rechnungen und Bestattungskosten.

Auskunftsanspruch der Eltern

Pflichtteilsberechtigte Eltern können von den Erben Auskunft über den Nachlass verlangen. Die Erben müssen ein Nachlassverzeichnis erstellen, das die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers aufführt.

Ohne Auskunft lässt sich der Pflichtteil regelmäßig nicht berechnen. Eltern haben als Pflichtteilsberechtigte keine Erbenstellung und können deshalb nicht ohne Weiteres selbst über Nachlassunterlagen verfügen. Der Auskunftsanspruch ist daher der erste Schritt zur Durchsetzung des Pflichtteils.

Notarielles Nachlassverzeichnis

Je nach Fall können Eltern auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Ein Notar muss den Nachlass eigenständig ermitteln und darf sich nicht darauf beschränken, ungeprüfte Angaben der Erben aufzunehmen.

Das notarielle Nachlassverzeichnis ist besonders wichtig, wenn der Nachlass unübersichtlich ist, Immobilien vorhanden sind, größere Schenkungen vermutet werden oder Misstrauen gegenüber den Angaben der Erben besteht.

Wertermittlung bei Immobilien und Unternehmen

Gehören Immobilien, Unternehmen, Gesellschaftsanteile, Kunst, Schmuck oder andere wertvolle Gegenstände zum Nachlass, reicht eine bloße Auflistung häufig nicht aus. Der Wert dieser Gegenstände muss sachgerecht ermittelt werden.

Pflichtteilsberechtigte Eltern können Wertermittlung verlangen, wenn der Wert eines Nachlassgegenstandes für die Berechnung des Pflichtteils erforderlich ist. Bei Immobilien ist regelmäßig der Verkehrswert zum Todestag maßgeblich.

Pflichtteilsergänzung zugunsten der Eltern

Eltern können unter den Voraussetzungen des Pflichtteilsrechts auch Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Das kommt in Betracht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat und dadurch der Nachlass beim Erbfall geringer ist.

Besonders relevant sind Immobilienübertragungen, größere Geldschenkungen, Schenkungen an Ehegatten oder Lebensgefährten und Übertragungen unter Vorbehalt von Wohnrecht oder Nießbrauch. Voraussetzung bleibt aber, dass die Eltern überhaupt pflichtteilsberechtigt sind.

Schenkungen an den späteren Erben

Hat der kinderlose Erblasser seinem späteren Alleinerben bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen, können sich hieraus Pflichtteilsergänzungsansprüche der Eltern ergeben. Solche Ansprüche sollen verhindern, dass der Pflichtteil durch lebzeitige Vermögensverschiebungen ausgehöhlt wird.

Gerade bei Immobilienübertragungen ist die Prüfung anspruchsvoll. Es kommt unter anderem darauf an, wann die Schenkung erfolgte, ob sich der Erblasser Rechte vorbehalten hat und welchen Wert die Zuwendung hatte.

Pflichtteil der Eltern im Erbscheinsverfahren

Die Eltern werden durch einen Pflichtteilsanspruch nicht zu Erben. Sie haben daher nicht automatisch dieselbe Rechtsstellung wie ein Miterbe. Wenn ein Testament einen anderen Alleinerben einsetzt, kann dieser Erbe einen Erbschein beantragen.

Die Eltern müssen ihre Pflichtteilsansprüche regelmäßig zivilrechtlich gegen den Erben geltend machen. Das Nachlassgericht berechnet und zahlt den Pflichtteil nicht von Amts wegen aus.

Pflichtteil der Eltern aktiv geltend machen

Eltern erhalten den Pflichtteil nicht automatisch. Sie müssen den Anspruch gegenüber den Erben geltend machen. Sinnvoll ist eine schriftliche Aufforderung zur Auskunft, zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses und gegebenenfalls zur Wertermittlung.

Erst wenn der Nachlasswert bekannt ist, kann der konkrete Zahlungsanspruch berechnet werden. Danach sollte der Pflichtteil beziffert und mit Fristsetzung verlangt werden.

Stufenklage bei verweigerter Auskunft

Verweigern die Erben Auskunft, legen sie ein unvollständiges Nachlassverzeichnis vor oder zahlen sie den Pflichtteil nicht, kann eine Klage erforderlich werden. Im Pflichtteilsrecht ist häufig die Stufenklage sinnvoll.

Mit der Stufenklage werden Auskunft, gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung, Wertermittlung und Zahlung in einem Verfahren verbunden. Das ist besonders wichtig, wenn die genaue Höhe des Anspruchs zu Beginn noch nicht bekannt ist.

Verjährung des Pflichtteils der Eltern

Pflichtteilsansprüche der Eltern verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem die Eltern vom Erbfall und von der sie ausschließenden Verfügung Kenntnis erlangt haben.

Eine bloße außergerichtliche Aufforderung hemmt die Verjährung nicht sicher. Wenn die Erben nicht kooperieren oder die Frist näher rückt, sollte rechtzeitig geprüft werden, ob eine Stufenklage erhoben oder ein schriftlicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung vereinbart werden muss.

Typische Fehler beim Pflichtteil der Eltern

Ein häufiger Fehler besteht darin, die Pflichtteilsrechte der Eltern vollständig zu übersehen. Gerade kinderlose Erblasser möchten oft ihren Ehegatten, Lebensgefährten oder Freunde absichern und bedenken nicht, dass lebende Eltern Pflichtteilsansprüche haben können.

Ebenso häufig wird angenommen, dass Geschwister an die Stelle der Eltern treten und Pflichtteil verlangen können. Das ist falsch. Geschwister können zwar gesetzliche Erben sein, sind aber nicht pflichtteilsberechtigt. Sind die Eltern bereits verstorben, entstehen zugunsten der Geschwister keine Pflichtteilsansprüche.

Nachlassplanung bei kinderlosen Erblassern

Kinderlose Erblasser sollten bei ihrer Nachlassplanung immer prüfen, ob die Eltern noch leben und ob Pflichtteilsansprüche entstehen können. Das gilt besonders, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder eine bestimmte andere Person Alleinerbe werden soll.

Sollen Pflichtteilsrisiken vermieden werden, können notarielle Pflichtteilsverzichte, Erbverträge oder lebzeitige Gestaltungen in Betracht kommen. Ohne solche Vereinbarungen können Eltern des Erblassers trotz testamentarischer Enterbung Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Kanzlei Balg & Willerscheid – Beratung zum Pflichtteil der Eltern

Die Kanzlei Balg & Willerscheid in Köln berät Erblasser, Eltern, Erben und Pflichtteilsberechtigte bei allen Fragen rund um Pflichtteilsansprüche der Eltern.

Wir prüfen insbesondere, ob Eltern pflichtteilsberechtigt sind, ob Abkömmlinge des Erblassers die Eltern ausschließen, wie hoch die Pflichtteilsquote ist, welche Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche bestehen und ob Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen geltend gemacht oder abgewehrt werden können.

Kanzlei Balg & Willerscheid:

Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eltern sind pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt und die Eltern durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden.

Kinder, Enkel und weitere Abkömmlinge gehören zur ersten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge. Sie schließen die Eltern des Erblassers von der Erbfolge aus. Deshalb entsteht für die Eltern in diesem Fall regelmäßig kein Pflichtteilsanspruch.

Nein. Sind die Eltern des Erblassers bereits verstorben, geht ihr Pflichtteilsrecht nicht auf die Geschwister über. Geschwister können zwar gesetzliche Erben sein, haben aber grundsätzlich keinen eigenen Pflichtteilsanspruch.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die konkrete Quote hängt davon ab, ob beide Eltern noch leben, ob ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist und welcher Güterstand galt.

Pflichtteilsansprüche der Eltern können vor allem durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht vermieden werden. Eine bloße testamentarische Enterbung reicht nicht aus, wenn die Eltern gesetzlich pflichtteilsberechtigt sind.