Pflichtteil Kinder – Pflichtteilsanspruch enterbter Kinder

Das Thema auf den Punkt gebracht:

Kinder des Erblassers gehören zum engsten Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Werden sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt, steht ihnen regelmäßig ein Pflichtteilsanspruch gegen die Erben zu.

Der Kern des Problems: Der Pflichtteil der Kinder entsteht nicht deshalb, weil ein Kind mit der Erbregelung unzufrieden ist, sondern weil das Gesetz Abkömmlinge besonders schützt. Der Erblasser kann Kinder zwar enterben. Er kann ihnen den Pflichtteil aber nur in seltenen Ausnahmefällen entziehen oder durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht ausschließen.

Pflichtteil Kinder: Haben Kinder einen Anspruch?

Ja. Kinder des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Wird ein Kind durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, kann es grundsätzlich den Pflichtteil verlangen.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Das enterbte Kind wird nicht Erbe, erhält keinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen und wird auch nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Es kann aber von den Erben Zahlung in Höhe seines Pflichtteils verlangen.

Warum sind Kinder besonders geschützt?

Kinder gehören zu den Abkömmlingen des Erblassers. Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge, schließen diese grundsätzlich alle entfernteren Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge aus. Neben den Kindern bleibt nur das Erbrecht des Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners bestehen.

Diese starke Stellung der Kinder setzt sich im Pflichtteilsrecht fort. Der Erblasser kann zwar frei bestimmen, wer Erbe werden soll. Er kann aber nicht ohne Weiteres verhindern, dass enterbte Kinder ihren gesetzlichen Mindestanteil in Geld erhalten.

Enterbung durch Testament oder Erbvertrag

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht typischerweise, wenn der Erblasser ein Testament errichtet und darin andere Personen als Erben einsetzt. Das kann der Ehegatte, ein anderes Kind, ein Lebensgefährte, ein Freund oder eine sonstige Person sein.

Das enterbte Kind wird dann durch die Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Genau für diesen Fall sieht das Gesetz den Pflichtteil vor. Der Anspruch richtet sich gegen den oder die Erben.

Pflichtteil bei Berliner Testament

Besonders häufig entstehen Pflichtteilsansprüche von Kindern beim Berliner Testament. Ehegatten setzen sich darin meist gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten Schlusserben.

Beim ersten Erbfall sind die Kinder dadurch zunächst enterbt. Sie können daher grundsätzlich Pflichtteilsansprüche gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen. Viele Berliner Testamente enthalten Pflichtteilsstrafklauseln, um die sofortige Geltendmachung wirtschaftlich unattraktiver zu machen.

Höhe des Pflichtteils der Kinder

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um den Pflichtteil eines Kindes zu berechnen, muss daher zuerst festgestellt werden, wie hoch sein gesetzlicher Erbteil ohne Testament gewesen wäre.

Die gesetzliche Erbquote hängt davon ab, wie viele Kinder vorhanden sind und ob ein Ehegatte des Erblassers miterbberechtigt ist. Der Pflichtteil ist anschließend die Hälfte dieser gesetzlichen Quote.

Beispiel: Zwei Kinder, ein Kind enterbt

Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder und keinen Ehegatten, würden beide Kinder nach gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte erben. Wird eines der Kinder enterbt und das andere Kind zum Alleinerben eingesetzt, beträgt der Pflichtteil des enterbten Kindes die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.

Der gesetzliche Erbteil wäre 1/2. Der Pflichtteil beträgt daher 1/4 des Nachlasswertes. Das enterbte Kind kann diesen Betrag als Geldanspruch gegen das erbende Kind geltend machen.

Beispiel: Ehegatte und zwei Kinder

Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und zwei Kinder, hängt die gesetzliche Erbquote auch vom Güterstand ab. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte neben Kindern regelmäßig die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder.

Bei zwei Kindern hätte jedes Kind bei gesetzlicher Erbfolge regelmäßig eine Quote von 1/4. Der Pflichtteil eines enterbten Kindes beträgt dann 1/8 des Nachlasswertes.

Enkel und Pflichtteil

Enkel sind nicht automatisch pflichtteilsberechtigt, solange ihr Elternteil, also das Kind des Erblassers, noch lebt und erbberechtigt ist. Das lebende Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Ein Pflichtteilsanspruch eines Enkels kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Elternteil bereits vorverstorben ist oder aus anderen Gründen nicht zur Erbfolge gelangt. Dann tritt der Enkel in den Stamm seines Elternteils ein und kann pflichtteilsberechtigt sein.

Adoptierte Kinder

Adoptierte Kinder können pflichtteilsberechtigt sein. Entscheidend ist, ob durch die Adoption ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zum Erblasser besteht. Dann wird das adoptierte Kind erbrechtlich grundsätzlich wie ein leibliches Kind behandelt.

Bei Adoptionen im Erwachsenenalter können Besonderheiten bestehen. Hier sollte genau geprüft werden, welche erbrechtlichen Wirkungen die Adoption im konkreten Fall hat.

Stiefkinder haben keinen gesetzlichen Pflichtteil

Stiefkinder sind nicht automatisch pflichtteilsberechtigt. Ein Stiefkind hat nur dann Pflichtteilsrechte nach dem Stiefelternteil, wenn es rechtlich adoptiert wurde.

Wird ein Stiefkind in einem Testament bedacht und später wieder aus dem Testament gestrichen, entsteht daraus allein kein Pflichtteilsanspruch. Das Stiefkind war ohne Adoption kein gesetzlicher Pflichtteilsberechtigter.

Uneheliche Kinder und Pflichtteil

Kinder sind unabhängig davon pflichtteilsberechtigt, ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden. Entscheidend ist die rechtliche Abstammung vom Erblasser.

Besteht die rechtliche Vaterschaft oder Mutterschaft, ist das Kind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Bei Zweifeln an der Abstammung kann es erforderlich sein, die rechtliche Elternstellung zunächst zu klären.

Pflichtteil trotz geringem Erbteil

Ein Kind kann auch dann pflichtteilsrechtlich geschützt sein, wenn es im Testament nicht vollständig enterbt, sondern nur mit einem sehr kleinen Erbteil bedacht wurde. Liegt der zugewendete Erbteil unter dem Pflichtteil, kann ein Zusatzpflichtteil in Betracht kommen.

Das Kind muss dann prüfen, ob der erhaltene Erbteil wertmäßig hinter dem Pflichtteil zurückbleibt. Ist das der Fall, kann es unter Umständen die Differenz verlangen.

Belasteter Erbteil: Vermächtnis, Auflage, Testamentsvollstreckung

Ein Kind kann auch durch testamentarische Belastungen benachteiligt werden. Dazu gehören Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung oder die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft.

In bestimmten Fällen kann ein pflichtteilsberechtigtes Kind die belastete Erbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen. Diese Entscheidung muss sorgfältig geprüft werden, weil Ausschlagungsfristen gelten und die wirtschaftlichen Folgen erheblich sein können.

Pflichtteilsverzicht der Kinder

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht nicht, wenn das Kind vor dem Erbfall wirksam auf den Pflichtteil verzichtet hat. Ein solcher Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden.

In der Praxis wird ein Pflichtteilsverzicht häufig gegen Abfindung vereinbart. Er kann sinnvoll sein, wenn die Nachfolgeplanung abgesichert werden soll, etwa bei Immobilien, Unternehmen oder Patchworkfamilien.

Pflichtteilsentziehung bei Kindern

Der Erblasser kann einem Kind den Pflichtteil nur in seltenen Ausnahmefällen entziehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind streng. Erforderlich sind schwerwiegende Verfehlungen, die im Gesetz ausdrücklich geregelt sind.

Die Pflichtteilsentziehung muss außerdem in einer Verfügung von Todes wegen angeordnet und begründet werden. Allgemeine familiäre Enttäuschung, Kontaktabbruch oder Streit reichen regelmäßig nicht aus.

Erbunwürdigkeit und Pflichtteil

Neben der Pflichtteilsentziehung kann in extremen Ausnahmefällen auch Erbunwürdigkeit eine Rolle spielen. Sie betrifft besonders schwerwiegendes Verhalten gegenüber dem Erblasser oder dem Nachlass.

Erbunwürdigkeit tritt aber nicht automatisch ein. Sie muss grundsätzlich gerichtlich geltend gemacht werden. In der Praxis ist sie deutlich seltener als normale Pflichtteilsstreitigkeiten nach Enterbung.

Auskunftsanspruch des enterbten Kindes

Damit das Kind seinen Pflichtteil berechnen kann, hat es gegen die Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass. Die Erben müssen ein Nachlassverzeichnis vorlegen.

Dieses Verzeichnis muss die Vermögenswerte und Schulden des Nachlasses enthalten. Dazu gehören insbesondere Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge, Hausrat, Unternehmensbeteiligungen, Forderungen und Nachlassverbindlichkeiten.

Notarielles Nachlassverzeichnis

Das enterbte Kind kann in vielen Fällen ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Der Notar muss den Nachlass eigenständig ermitteln und darf sich nicht darauf beschränken, ungeprüfte Angaben der Erben zu übernehmen.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist besonders wichtig, wenn Misstrauen gegenüber den Angaben der Erben besteht oder wenn der Nachlass unübersichtlich ist.

Wertermittlung wichtiger Nachlassgegenstände

Auskunft allein genügt oft nicht. Gehören Immobilien, Unternehmen, Gesellschaftsanteile, Schmuck, Kunst oder wertvolle Sammlungen zum Nachlass, muss deren Wert ermittelt werden.

Das enterbte Kind kann verlangen, dass der Wert solcher Nachlassgegenstände sachgerecht festgestellt wird. Gerade bei Immobilien ist häufig ein Verkehrswertgutachten erforderlich.

Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann das enterbte Kind zusätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Diese Ansprüche sollen verhindern, dass der Pflichtteil durch lebzeitige Schenkungen ausgehöhlt wird.

Besonders relevant sind Grundstücksübertragungen, größere Geldgeschenke, Unternehmensanteile und Zuwendungen an Ehegatten oder andere Kinder. Auch Schenkungen unter Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalt können pflichtteilsrechtlich bedeutsam sein.

Verjährung des Pflichtteils der Kinder

Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem das Kind vom Erbfall und von der enterbenden Verfügung Kenntnis erlangt hat.

Wer als Kind enterbt wurde, sollte daher nicht zu lange abwarten. Zunächst müssen Auskunft und Wertermittlung verlangt werden. Anschließend ist der Zahlungsanspruch zu beziffern und rechtzeitig durchzusetzen.

Pflichtteil außergerichtlich geltend machen

Der Pflichtteil sollte zunächst schriftlich gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Sinnvoll ist eine Aufforderung zur Auskunft, zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, zur Wertermittlung und später zur Zahlung.

Eine klare Fristsetzung ist wichtig. Kommen die Erben ihren Pflichten nicht nach, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

Stufenklage des enterbten Kindes

Wenn die Erben nicht kooperieren, ist häufig eine Stufenklage erforderlich. Mit ihr kann das Kind zunächst Auskunft verlangen, anschließend gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung und danach Zahlung des konkret berechneten Pflichtteils.

Die Stufenklage ist im Pflichtteilsrecht wichtig, weil die genaue Höhe des Anspruchs zu Beginn oft noch unbekannt ist. Gleichzeitig kann sie helfen, die Verjährung zu hemmen.

Pflichtteil und Familienkonflikt

Pflichtteilsfälle zwischen Kindern und Erben sind häufig emotional belastet. Gerade wenn ein Elternteil den Ehegatten oder ein einzelnes Kind bevorzugt hat, entstehen schnell Misstrauen und Streit über den Nachlass.

Eine rechtliche Klärung hilft, die Ansprüche sauber zu strukturieren. Entscheidend sind nicht Vermutungen oder familiäre Vorwürfe, sondern Pflichtteilsquote, Nachlasswert, Schenkungen, Auskunft und Verjährung.

Kanzlei Balg & Willerscheid – Beratung zum Pflichtteil der Kinder

Die Kanzlei Balg & Willerscheid in Köln berät und vertritt enterbte Kinder, Erben und Erblasser bei allen Fragen rund um Pflichtteil, Enterbung und Nachlassgestaltung.

Wir prüfen insbesondere, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht, wie hoch der Pflichtteil ist, welche Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche geltend gemacht werden können, ob Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen bestehen und wie Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt werden.

Kanzlei Balg & Willerscheid:

Kinder sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt werden. Ein Anspruch kann aber ausgeschlossen sein, wenn ein wirksamer Pflichtteilsverzicht vorliegt oder der Pflichtteil wirksam entzogen wurde.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die konkrete Quote hängt davon ab, wie viele Kinder vorhanden sind und ob ein Ehegatte des Erblassers miterbberechtigt ist.

In der Regel nicht. Lebt das Kind des Erblassers noch, schließt es seine eigenen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge aus. Enkel werden vor allem dann pflichtteilsberechtigt, wenn der vermittelnde Elternteil bereits vorverstorben ist oder aus anderen Gründen nicht erbt.

Nur in seltenen Ausnahmefällen. Eine Pflichtteilsentziehung setzt schwerwiegende gesetzliche Gründe voraus und muss im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich angeordnet und begründet werden.

Stiefkinder sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie vom Erblasser adoptiert wurden. Ohne Adoption haben sie nach dem Stiefelternteil grundsätzlich keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch.