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Pflichtteil Berliner Testament – Pflichtteilsrisiko beim Ehegattentestament
Das Thema auf den Punkt gebracht:
Das Berliner Testament schützt den überlebenden Ehegatten, löst beim ersten Erbfall aber häufig Pflichtteilsansprüche der Kinder aus.
Der Kern des Problems: Beim Berliner Testament wird der überlebende Ehepartner regelmäßig Alleinerbe. Die Kinder werden beim ersten Todesfall von der Erbfolge ausgeschlossen und können deshalb Pflichtteil verlangen. Diese gesetzliche Folge lässt sich im Testament selbst nicht vollständig ausschließen. Wer den überlebenden Ehegatten sicher entlasten will, muss über Pflichtteilsverzicht, Erbvertrag oder klare Pflichtteilsstrafklauseln nachdenken.
Berliner Testament und Pflichtteil: Warum entsteht das Problem?
Das Berliner Testament ist eine besondere Form des Ehegattentestaments. Ehegatten setzen sich darin meist gegenseitig zu Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten sollen die Kinder oder andere Personen den verbleibenden Nachlass erhalten.
Diese Gestaltung ist praktisch und weit verbreitet. Sie soll sicherstellen, dass der überlebende Ehegatte nach dem ersten Erbfall wirtschaftlich handlungsfähig bleibt und nicht sofort mit den Kindern eine Erbengemeinschaft bilden muss. Pflichtteilsrechtlich hat diese Absicherung aber eine wichtige Nebenfolge: Die Kinder werden beim ersten Erbfall enterbt.
Kinder werden beim ersten Erbfall enterbt
Setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein, schließen sie damit beim ersten Todesfall alle anderen gesetzlichen Erben aus. Dazu gehören in vielen Familien vor allem die gemeinsamen Kinder.
Kinder sind pflichtteilsberechtigt. Werden sie durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, können sie Pflichtteilsansprüche gegen den Erben geltend machen. Beim Berliner Testament ist dieser Erbe regelmäßig der überlebende Ehegatte.
Der überlebende Ehegatte als Anspruchsgegner
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben. Beim klassischen Berliner Testament ist das nach dem ersten Todesfall der überlebende Ehepartner. Er muss also grundsätzlich Auskunft über den Nachlass des verstorbenen Ehegatten erteilen und den Pflichtteil auszahlen.
Das kann wirtschaftlich belastend sein. Gerade wenn der Nachlass im Wesentlichen aus dem Familienheim, einem Unternehmen oder sonstigem gebundenem Vermögen besteht, kann der Pflichtteil zu Liquiditätsproblemen führen. Der überlebende Ehegatte ist zwar Alleinerbe, muss aber gegebenenfalls Geld an die Kinder zahlen.
Pflichtteil lässt sich im Testament nicht einfach ausschließen
Ehegatten können in ihrem Berliner Testament nicht wirksam anordnen, dass den Kindern beim ersten Erbfall überhaupt kein Pflichtteil zusteht. Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch naher Angehöriger.
Ein Testament kann Kinder enterben. Es kann ihnen den Pflichtteil aber nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen entziehen. Bloße Wünsche der Eltern, familiäre Harmonie oder der Schutz des überlebenden Ehegatten reichen dafür nicht aus.
Pflichtteilsstrafklausel als typisches Mittel
Um Kinder davon abzuhalten, den Pflichtteil nach dem ersten Erbfall geltend zu machen, enthalten Berliner Testamente häufig eine Pflichtteilsstrafklausel.
Eine solche Klausel bestimmt regelmäßig: Wer nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, wird auch nach dem Tod des zweiten Elternteils enterbt. Das Kind erhält dann bei beiden Erbfällen nur den Pflichtteil und verliert die Aussicht auf eine volle Schlusserbenstellung.
Wirkung der Pflichtteilsstrafklausel
Die Pflichtteilsstrafklausel verhindert den Pflichtteilsanspruch nicht unmittelbar. Das Kind kann seinen Pflichtteil nach dem ersten Erbfall trotzdem verlangen. Die Klausel soll aber einen wirtschaftlichen Anreiz schaffen, den Anspruch zunächst nicht geltend zu machen.
Ob dieser Anreiz ausreicht, hängt vom Einzelfall ab. Ist der Nachlass des zuerst versterbenden Elternteils sehr hoch oder ist das Verhältnis zum überlebenden Elternteil stark belastet, kann ein Kind trotz Strafklausel Pflichtteil verlangen. Die Absicherung des überlebenden Ehegatten hängt daher letztlich vom Verhalten der Kinder ab.
Berliner Testament ohne Pflichtteilsstrafklausel
Fehlt eine Pflichtteilsstrafklausel, ist die Situation für den überlebenden Ehegatten oft noch riskanter. Die Kinder können beim ersten Erbfall Pflichtteil verlangen und bleiben trotzdem möglicherweise Schlusserben nach dem Tod des zweiten Elternteils.
Das kann zu einer doppelten Belastung führen: Zunächst muss der überlebende Ehegatte Pflichtteilsansprüche bedienen. Später erhalten die Kinder den verbliebenen Nachlass als Schlusserben. Ob dies gewollt ist, sollte bei der Gestaltung des Testaments ausdrücklich geprüft werden.
Pflichtteilshöhe beim Berliner Testament
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei Ehegatten mit Kindern hängt die gesetzliche Erbquote davon ab, wie viele Kinder vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der überlebende Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge neben Kindern regelmäßig die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte steht den Kindern zu. Der Pflichtteil eines Kindes beträgt dann die Hälfte seines gesetzlichen Anteils.
Beispiel: Berliner Testament mit zwei Kindern
Ein Ehepaar hat zwei Kinder und lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehegatten setzen sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Erstversterbenden wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe.
Ohne Testament hätte der Ehegatte regelmäßig die Hälfte geerbt. Die beiden Kinder hätten sich die andere Hälfte geteilt, also je ein Viertel erhalten. Der Pflichtteil eines enterbten Kindes beträgt die Hälfte hiervon, also ein Achtel des Nachlasswertes des zuerst verstorbenen Elternteils.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch
Kinder erhalten durch den Pflichtteilsanspruch keinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Sie werden nicht Miterben und können nicht verlangen, dass ihnen ein bestimmter Gegenstand übertragen wird.
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Gerade deshalb kann er den überlebenden Ehegatten stark belasten. Muss der Pflichtteil sofort gezahlt werden, kann es erforderlich werden, Vermögen zu veräußern, Kredite aufzunehmen oder mit den Kindern eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Familienheim und Pflichtteilsrisiko
Das Familienheim ist beim Berliner Testament häufig der wichtigste Vermögenswert. Der überlebende Ehegatte soll dort weiter wohnen können. Gleichzeitig erhöht der Wert der Immobilie den Pflichtteilsanspruch der Kinder.
Das kann zu einem erheblichen Spannungsverhältnis führen. Der überlebende Ehegatte soll durch das Berliner Testament geschützt werden, muss aber möglicherweise genau wegen dieser Gestaltung Pflichtteilsansprüche ausgleichen. Eine sorgfältige Nachlassplanung muss deshalb auch die Liquidität des überlebenden Ehepartners berücksichtigen.
Auskunftsansprüche der Kinder
Macht ein Kind seinen Pflichtteil geltend, kann es vom überlebenden Ehegatten Auskunft über den Nachlass des verstorbenen Elternteils verlangen. Dazu gehört regelmäßig ein Nachlassverzeichnis.
Dieses Verzeichnis muss die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten zum Todestag enthalten. Dazu gehören insbesondere Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Fahrzeuge, Forderungen, Schulden und Bestattungskosten.
Notarielles Nachlassverzeichnis
Das pflichtteilsberechtigte Kind kann je nach Fall auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Der Notar muss den Nachlass eigenständig ermitteln und darf sich nicht lediglich auf Angaben des überlebenden Ehegatten verlassen.
Gerade beim Berliner Testament kann das wichtig sein, weil Vermögen der Ehegatten oft vermischt ist. Gemeinsame Konten, gemeinsames Immobilienvermögen, Lebensversicherungen und Schenkungen zwischen Ehegatten müssen sorgfältig eingeordnet werden.
Wertermittlung bei Immobilien und Unternehmen
Auskunft allein genügt häufig nicht. Sind Immobilien, Unternehmen, Gesellschaftsanteile, Schmuck oder wertvolle Sammlungen vorhanden, muss der Wert dieser Gegenstände ermittelt werden.
Der Pflichtteilsberechtigte kann Wertermittlung verlangen. Bei Immobilien ist regelmäßig der Verkehrswert zum Todestag maßgeblich. Wird die Immobilie zeitnah verkauft, kann auch der Verkaufspreis ein wichtiges Indiz für den Wert sein.
Pflichtteilsergänzung beim Berliner Testament
Neben dem ordentlichen Pflichtteil können Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen. Das betrifft Schenkungen, die der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten vorgenommen hat.
Besonders relevant sind Übertragungen zwischen Ehegatten, Grundstücksschenkungen, größere Geldzuwendungen und Übertragungen unter Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalt. Solche Schenkungen können den Pflichtteilsanspruch erhöhen und sollten bei der Gestaltung und Abwicklung des Berliner Testaments berücksichtigt werden.
Pflichtteil des Kindes nach dem zweiten Erbfall
Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten stellt sich die Pflichtteilsfrage erneut. Wurde das Kind beim zweiten Erbfall ebenfalls enterbt, kann es wiederum Pflichtteil verlangen.
Hat das Berliner Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, kann ein Kind, das beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt hat, beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil beschränkt sein. Ohne wirksame Klausel kann es dagegen trotz früherer Pflichtteilsforderung Schlusserbe bleiben.
Bindungswirkung des Berliner Testaments
Ein Berliner Testament kann nach dem Tod des ersten Ehegatten bindend werden. Der überlebende Ehegatte kann dann bestimmte wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr frei ändern.
Das ist für Pflichtteilsfragen wichtig. Einerseits soll die Bindungswirkung die gemeinsame Nachlassplanung sichern. Andererseits kann sie den überlebenden Ehegatten daran hindern, nach Pflichtteilsforderungen einzelner Kinder flexibel zu reagieren. Deshalb sollten Pflichtteilsstrafklauseln und Änderungsbefugnisse bereits bei Errichtung des Testaments sorgfältig formuliert werden.
Kann der überlebende Ehegatte Pflichtteilsansprüche vermeiden?
Der überlebende Ehegatte kann Pflichtteilsansprüche nicht allein dadurch verhindern, dass das Berliner Testament eine entsprechende Formulierung enthält. Pflichtteilsrechte entstehen kraft Gesetzes.
Vermeiden lassen sich Pflichtteilsansprüche nur durch wirksame Vereinbarungen mit den Pflichtteilsberechtigten. In Betracht kommen insbesondere ein Pflichtteilsverzichtsvertrag oder ein Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht für den ersten Erbfall. Solche Vereinbarungen müssen notariell beurkundet werden.
Pflichtteilsverzicht als sichere Gestaltung
Ein Pflichtteilsverzicht ist das wirksamste Mittel, um Pflichtteilsansprüche sicher auszuschließen. Das Kind verzichtet gegenüber dem Erblasser auf seinen künftigen Pflichtteil, häufig gegen eine Abfindung.
Der Verzicht kann auf den ersten Erbfall beschränkt werden oder weiter reichen. Entscheidend ist eine klare notarielle Gestaltung. Gerade beim Berliner Testament kann ein Pflichtteilsverzicht den überlebenden Ehegatten deutlich besser schützen als eine bloße Pflichtteilsstrafklausel.
Erbvertrag statt Berliner Testament
Soll die Pflichtteilsproblematik von Anfang an vertraglich gelöst werden, kann ein Erbvertrag sinnvoll sein. Der Erbvertrag kann mit Pflichtteilsverzichten der Kinder verbunden werden.
Anders als ein einseitiges Testament bindet der Erbvertrag mehrere Beteiligte. Dadurch kann die Nachfolgeplanung rechtssicherer gestaltet werden. Besonders bei Immobilienvermögen, Unternehmensnachfolge oder Patchworkfamilien sollte geprüft werden, ob ein Erbvertrag dem Berliner Testament überlegen ist.
Abfindung gegen Pflichtteilsverzicht
In der Praxis wird ein Pflichtteilsverzicht häufig gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart. Das kann für alle Beteiligten sinnvoll sein: Das Kind erhält bereits zu Lebzeiten eine gesicherte Leistung. Der überlebende Ehegatte wird später nicht mit Pflichtteilsforderungen belastet.
Eine solche Abfindung sollte aber klar geregelt werden. Es muss feststehen, ob nur auf den Pflichtteil nach dem ersten Elternteil verzichtet wird oder auch auf Pflichtteilsrechte nach dem zweiten Elternteil. Ebenso sollte geregelt werden, ob der Verzicht auch für Abkömmlinge des verzichtenden Kindes gilt.
Pflichtteil und Patchworkfamilie
In Patchworkfamilien kann das Berliner Testament besondere Probleme auslösen. Kinder aus früheren Beziehungen haben Pflichtteilsrechte nach ihrem jeweiligen Elternteil. Wird der neue Ehegatte zum Alleinerben eingesetzt, können diese Kinder Pflichtteil verlangen.
Der überlebende Ehegatte ist dann möglicherweise Ansprüchen von Stiefkindern ausgesetzt, die keine eigenen Abkömmlinge des überlebenden Ehegatten sind. Hier ist die Pflichtteilsplanung besonders wichtig, weil familiäre Bindung und rechtliche Pflichtteilsrechte oft auseinanderfallen.
Pflichtteil bei enterbten Kindern trotz gutem Verhältnis
Viele Eltern gehen davon aus, dass gemeinsame Kinder den überlebenden Elternteil schon nicht in Anspruch nehmen werden. Das kann zutreffen, ist aber keine rechtliche Absicherung.
Lebenssituationen ändern sich. Kinder können selbst finanzielle Schwierigkeiten haben, sich mit dem überlebenden Elternteil zerstreiten oder durch Ehepartner und Gläubiger beeinflusst werden. Eine gute Nachlassgestaltung sollte deshalb nicht allein auf familiäres Wohlverhalten vertrauen.
Pflichtteilsanspruch geltend machen
Ein Kind, das beim Berliner Testament Pflichtteil verlangt, sollte seinen Anspruch schriftlich gegenüber dem überlebenden Ehegatten geltend machen. Zunächst sollten Auskunft, Nachlassverzeichnis und gegebenenfalls Wertermittlung verlangt werden.
Nach vollständiger Auskunft wird der Pflichtteil berechnet und Zahlung gefordert. Reagiert der überlebende Ehegatte nicht oder werden Nachlasswerte verschwiegen, kann eine Stufenklage erforderlich werden.
Pflichtteilsansprüche abwehren oder verhandeln
Der überlebende Ehegatte sollte Pflichtteilsforderungen nicht ungeprüft erfüllen. Zunächst ist zu prüfen, ob das Kind pflichtteilsberechtigt ist, welche Quote gilt, welche Nachlasswerte vorhanden sind und welche Verbindlichkeiten abgezogen werden können.
Häufig ist eine einvernehmliche Lösung sinnvoll. Ratenzahlungen, Stundungen oder Vergleiche können helfen, das Familienheim oder ein Unternehmen zu erhalten. Solche Vereinbarungen sollten rechtlich klar gefasst werden.
Verjährung beim Pflichtteil aus Berliner Testament
Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem das Kind vom Tod des Elternteils und von der enterbenden Verfügung Kenntnis erlangt hat.
Beim Berliner Testament wissen Kinder oft früh, dass der überlebende Elternteil Alleinerbe geworden ist. Wer Pflichtteilsrechte geltend machen will, sollte daher nicht zu lange abwarten. Umgekehrt sollte der überlebende Ehegatte offene Pflichtteilsrisiken nicht ignorieren.
Typische Fehler beim Berliner Testament
Ein häufiger Fehler besteht darin, ein Berliner Testament ohne Pflichtteilsstrafklausel zu errichten. Ebenso riskant ist eine unklare Strafklausel, die später Streit darüber auslöst, wann sie greift.
Problematisch ist auch, Pflichtteilsverzichte nur mündlich oder privatschriftlich zu vereinbaren. Solche Verzichtsregelungen sind ohne notarielle Beurkundung nicht wirksam. Schließlich wird häufig übersehen, dass der Nachlass des zuerst versterbenden Ehegatten ausreichend Liquidität für Pflichtteilsansprüche benötigt.
Berliner Testament rechtzeitig prüfen lassen
Das Berliner Testament ist einfach zu formulieren, aber pflichtteilsrechtlich anspruchsvoll. Es sollte nicht nur regeln, wer Erbe wird, sondern auch, was passiert, wenn Kinder nach dem ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Eine sorgfältige Gestaltung berücksichtigt Pflichtteilsstrafklausel, Bindungswirkung, Änderungsrechte, Pflichtteilsverzicht, Immobilien, Unternehmensvermögen und die wirtschaftliche Versorgung des überlebenden Ehepartners.
Kanzlei Balg & Willerscheid – Beratung zum Pflichtteil beim Berliner Testament
Die Kanzlei Balg & Willerscheid in Köln berät Ehegatten, Kinder, Erben und Pflichtteilsberechtigte bei allen Fragen zum Berliner Testament und Pflichtteil.
Wir prüfen insbesondere, ob ein Berliner Testament Pflichtteilsansprüche auslöst, wie hoch diese Ansprüche sind, ob Pflichtteilsstrafklauseln greifen, ob ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll ist und wie Pflichtteilsforderungen außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht beziehungsweise abgewehrt werden können.
