Kategorie Erbrecht

Erbrecht | Erbvertrag Rücktritt Untreue | Die Untreue des Vertragspartners eines Erbvertrages berechtigt nicht zum Rücktritt vom Erbvertrag

Erbrecht: Erbvertrag Rücktritt Untreue | Die Untreue des Vertragspartners eines Erbvertrages berechtigt nicht zum Rücktritt vom Erbvertrag | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht - Köln Nippes | Kanzlei Balg und Willerscheid | Beschluss des OLG Köln vom 03.07.2017 - Aktenzeichen: 2 Wx 147/17
Die Untreue des Vertragspartners eines Erbvertrages berechtigt nicht zum Rücktritt vom Erbvertrag. Der Erblasser schloss mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag ab. Die Eheleute setzen sich im Erbvertrag wechselseitig als Alleinerben ein. Der Erbvertrag wurde im Jahr 1963 abgeschlossen. Im Jahr 2015 erklärte der Erblasser notariell den Rücktritt vom Erbvertrag. Ein entsprechendes Rücktrittsrecht wurde allerdings im Erbvertrag nicht vorbehalten. Der Rücktritt vom Erbvertrag wurde vom Erblasser damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils zu Lasten seiner Ehefrau vorliegen würden. Der Erblasser verfügte weiter testamentarisch, dass seine beiden Kinder seine Erben werden sollen. Der Erblasser hatte seiner Ehefrau Bankvollmacht erteilt. Mit Hilfe dieser Bankvollmacht hob die Ehefrau insgesamt vom Konto des Erblassers zu dessen Lebzeiten ca. 200.000 € ab. Unter Hinweis auf diese Abhebungen erklärte der Erblasser den Rücktritt vom Erbvertrag. Nach dem Erbfall beantragte die Ehefrau des Erblassers einen Alleinerbschein. Die Kinder des Erblassers beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein. Das Nachlassgericht erteilte der Ehefrau den beantragten Alleinerbschein. Hiergegen legten die Kinder des Erblassers Beschwerde ein. Das OLG Köln half der Beschwerde nicht ab. Das OLG Köln stellt darauf ab, dass sich die Eheleute im Erbvertrag kein Rücktrittsrecht vorbehalten haben. Die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils konnten aus Sicht des OLG Köln von den Kindern des Erblassers nicht dargestellt werden. Da die Ehefrau des Erblassers vom Erblasser eine Bankvollmacht erhalten hatte, verfügte sie zum Zeitpunkt der hier fraglichen Abbuchungen vom Konto des Erblassers über die hierfür erforderliche Rechtsmacht. Die Entziehung des Pflichtteils konnte daher nicht auf diese Abbuchungen gestützt werden, da keine Umstände vorlagen, aus denen sich ergab, dass diese Abbuchungen gegen den ausdrücklichen Willen des Erblassers erfolgten. Die Rücktrittserklärung des Erblassers war somit unwirksam. Die Erbeinsetzung der Erblasserin durch den Erbvertrag aus dem Jahr 1963 blieb folglich rechtswirksam, so das der Ehefrau des Erblassers der beantragte Alleinerbschein zu erteilen war.

Erbrecht | Erbschein Erbausschlagung Grundbuch | Eine Erbfolge, die sich erst unter Berücksichtigung der Ausschlagungserklärung eines Beteiligten ergibt, kann im Grundbucheintragungsverfahren nicht allein aufgrund der formgerechten Ausschlagungserklärung festgestellt werden

Erbrecht: Erbschein Erbausschlagung Grundbuch - Beschluss des OLG Hamm vom 22-03-2017 - Rechtsanwalt und Fachanwalt Erbrecht - Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid
Eine Erbfolge, die sich erst unter Berücksichtigung der Ausschlagungserklärung eines Beteiligten ergibt, kann im Grundbucheintragungsverfahren nicht allein aufgrund der formgerechten Ausschlagungserklärung festgestellt werden. Der Erblasser errichtete ein notarielles Testament. Zu seinem Alleinerben bestimmte er einen Enkel. Als Ersatzerbe wurde dessen Tochter eingesetzt. Nach dem Erbfall wurde die Erbschaft vom Enkel ausgeschlagen. Die Ersatzerbin wurde Alleinerbin. Die Alleinerbin wandte sich an das Grundbuchamt, um dieses korrigieren zu lassen. Sie legte dem Grundbuchamt das notarielle Testament nebst Eröffnungsprotokolls und Ausschlagungsurkunde vor. Das Grundbuchamt lehnte die beantragte Grundbuchkorrektur ab. Es verlangte die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts. Gegen diese Entscheidung legte die Alleinerbin Beschwerde ein. Das OLG Hamm half der Beschwerde nicht ab. Das Grundbuchamt muss aufgrund der vorgelegten Unterlagen selbstständig überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Grundbuchkorrektur vorliegen. Insofern reicht es im Regelfall aus, wenn das Erbrecht durch die Vorlage eines notariellen Testamentes nebst Eröffnungsbeschluss nachgewiesen wird. Kommen jedoch andere Faktoren hinzu, wie die Ausschlagung der Erbschaft durch einen der testamentarischen Erben, so kann das Grundbuchamt aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht mehr nachvollziehen, wer tatsächlich Erbe geworden ist. So kann das Grundbuchamt zum Beispiel nicht aufgrund der vorgelegten Unterlagen nachvollziehen, ob die Erbausschlagung überhaupt wirksam war, wenn der Erbe zuvor die Erbschaft bereits durch schlüssiges Handeln angenommen hat. Dies würde der Ausschlagung der Erbschaft entgegenstehen. Die hierfür notwendigen Ermittlungen kann das Grundbuchamt selbst nicht durchführen. Hierfür sieht das Gesetz das Erbscheinsverfahren vor. Da im vorliegenden Fall das Grundbuchamt aufgrund der erfolgten Ausschlagung nicht mehr in der Lage war, ohne eine weitergehende Sachverhaltsermittlung das Erbrecht nachzuvollziehen, musste das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen, da die erforderlichen Ermittlungen nur im Rahmen des Erbscheinsverfahrens durchgeführt werden können. Aus diesem Grunde verweigerte das Grundbuchamt zurecht die Korrektur des Grundbuches auf der Grundlage des vorgelegten notariellen Testamentes nebst Eröffnungsbeschluss und Ausschlagungsfrist. Die Alleinerbin muss folglich einen Erbschein beantragen und diesen beim Grundbuchamt vorlegen.

Erbrecht | Testamentsvollstrecker Ergänzugspfleger | Der Erblasser kann die gleiche Person zum Testamentsvollstrecker und zum Ergänzungspfleger ernennen

Erbrecht: Testamentsvollstrecher Ergänzungspfleger | Beschluss des OLG Hamm vom 15.05.2017 - 7 WF 240/16 | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Köln Nippes
Der Erblasser kann die gleiche Person zum Testamentsvollstrecker und zum Ergänzungspfleger ernennen. Die Erblasserin hinterließ 2 minderjährige Kinder. Im Rahmen eines sogenannten Geschiedenentestamentes ordnete die Erblasserin die Testamentsvollstreckung an. Gleichzeitig bestimmte Sie, dass der Testamentsvollstrecker auch Ergänzungspfleger für die beiden minderjährigen Kinder werden soll. Eines der beiden Kinder war zum Zeitpunkt des Erbfalls 17 Jahre alt. Dieses Kind lehnt es ab, dass der Testamentsvollstrecker, der der Bruder der Erblasserin war, zum Ergänzungspfleger bestellt wird. Das Familiengericht bestellte daraufhin das Jugendamt zum Ergänzungspfleger. Hiergegen legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde ein. Das OLG Hamm half der Beschwerde nicht ab. Das OLG Hamm stellte klar, dass die Erblasserin grundsätzlich ein und dieselbe Person zum Testamentsvollstrecker und zum Ergänzungspfleger bestimmen konnte. Insofern entspricht die Entscheidung des OLG Hamm der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage. Nur wenn ein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung beider Ämter aus Sicht des Gerichts erkennbar ist, kann die Ernennung zum Ergänzungspfleger nicht erfolgen. Dies ist insbesondere bei wirtschaftlichen Interessenkonflikten der Fall. Im vorliegenden Fall war der minderjährige aufgrund seines Alters allerdings zu Ernennung des Ergänzungspflegers durch das Familiengericht anzuhören. Da der minderjährige sich gegen die Ernennung aussprach, war das Familiengericht, unabhängig von der diesbezüglichen Anordnung der Erblasserin, berechtigt, den Testamentsvollstrecker nicht zum Ergänzungspfleger zu ernennen. Hinsichtlich des Alters der Minderjährigen geht aus der Entscheidung des OLG Hamm hervor, dass bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres der Wille des minderjährigen der Umsetzung des Willens des Erblassers nicht entgegensteht.

Erbrecht | Taschengeld Sozialhilferegress Anstandsschenkung | Taschengeldzahlungen der Großeltern an Enkelkinder unterliegen als Anstandsschenkungen nicht dem Sozialhilferegress

Erbrecht: Taschengeld Sozialhilferegress Anstandsschenkung | Taschengeldzahlungen der Großeltern an Enkelkinder unterliegen als Anstandsschenkungen nicht dem Sozialhilferegress | Urteil des LG Aachen vom 14.02.2017 * Aktenzeichen: 3 S 127/16 | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Rechtsanwälte und Fachanwalt für Erbrecht - Köln Nippes
Taschengeldzahlungen der Großeltern an Enkelkinder unterliegen als Anstandsschenkungen nicht dem Sozialhilferegress. Seit dem Jahr 1998 zahlte der Großvater per Dauerauftrag monatlich 50,- € Taschengeld an eines seiner Enkelkinder. Dieses Taschengeld wurde vom Enkelkind angespart. Im Weiteren wurde der Großvater zum Pflegefall. Die Kosten der Pflege konnte der Großvater aus seinem Einkommen bzw. Vermögen nicht erbringen. Daraufhin leitete der Sozialhilfeträger den Anspruch des Großvaters aus § 528 BGB in Verbindung mit § 93 SGB XII auf Rückzahlung des geschenkten Geldes wegen Verarmung auf sich über. Der Rückzahlungsanspruch aus § 528 BGB wurde Gegenstand eines Rechtsstreites vor dem Amtsgericht Aachen. Das Amtsgericht Aachen entsprach der Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers. Dieses Urteil wurde vom Landgericht Aachen aufgehoben. Das Landgericht Aachen vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Zahlung des monatlichen Taschengeldes um eine Anstandsschenkung im Sinne des § 534 BGB gehandelt hat. Taschengeldzahlungen von Großeltern an ihre Enkelkinder sind als Anstandsschenkungen zu behandeln, da das Unterlassen solcher Taschengeldzahlungen zu einem Ansehensverlust der Großeltern in ihrem sozialen Umfeld führen können. Insofern hat sich die soziale Wirklichkeit so weiterentwickelt, dass angemessene Taschengeldzahlungen nicht mehr dem Sozialhilferegress unterliegen, da diese Zahlungen den sozialen Beziehungen zwischen dem Schenker und dem Beschenkten geschuldet sind. Das Landgericht Aachen kam zu dem Ergebnis, dass monatliche Taschengeldzahlungen von ca. 50 € als angemessen im Sinne des § 534 BGB anzusehen sind. Auf die Verwendung des Geldes durch das Enkelkind kommt es nicht an. Da es über das Taschengeld frei verfügen konnte, war es berechtigt, die Taschengeldzahlungen für eine spätere Verwendung anzusparen. Diese Vermögensbildung führt nicht zu einem Sozialhilferegress, da das Enkelkind nicht verpflichtet ist, dass Taschengeld zeitnah zu verbrauchen.

Erbrecht | Testament Unbestimmte Erbeinsetzung | Die Bestimmung, dass derjenige Erbe sein soll, der den Erblasser begleiten pflegte, führt nicht zu einer wirksamen Erbeinsetzung

Erbrecht: Beschluss des OLG Köln vom 14.11.2016 | Testament Unbestimmte Erbeinsetzung | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Köln - Kanzlei Balg und Willerscheid Köln Nippes
Die Bestimmung, dass derjenige Erbe sein soll, der den Erblasser begleiten pflegte, führt nicht zu einer wirksamen Erbeinsetzung. Im vorliegenden Fall errichteten Eheleute ein gemeinsames Testament. Die Eheleute verfügten, dass derjenige nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten Alleinerbe werden soll, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte einer der Beteiligten, die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er begründete den Antrag damit, dass er die Erblasserin begleitet und gepflegt habe. Der Erbschein wurde erteilt aber später vom Nachlassgericht wieder eingezogen. Hiergegen legte der Beteiligte Beschwerde beim OLG Köln ein. Das OLG Köln entsprach der Beschwerde nicht. Vielmehr ging das OLG Köln davon aus, dass die im Ehegattentestament gewählte Formulierung, dass derjenige Erbe sein soll, der den Letztversterbenden begleitet und gepflegt hat, so unbestimmt ist, dass letztlich ein Dritter, zum Beispiel ein Richter, anstelle des Erblassers darüber entscheidet, wer Erbe wird. Diese Konsequenz der Auslegung des vorliegenden Ehegattentestamentes ist mit § 2065 Abs. 2 BGB nicht vereinbar. Die Erbeinsetzung ist höchst persönlich und kann daher nur vom Erblasser selbst vorgenommen werden. Ein Testament, mit dem die Erbeinsetzung einem Dritten übertragen wird, ist daher unwirksam. Da im vorliegenden Fall die Auslegung des Testamentes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bestimmung des Erben nicht von den Erblassern durch testamentarische Anordnung vorgenommen wurde, lag keine wirksame Bestimmung der Erben vor. Der ursprünglich erteilte Erbschein wurde daher vom Nachlassgericht zu Recht eingezogen.

Erbrecht | Testamentsvollstreckeramt Annahme Nachweis | Der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes kann dem Grundbuchamt gegenüber auch in Form eines Annahmezeugnisses geführt werden

Erbrecht: Testamentsvollstreckeramt Annahme Nachweis | Der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes kann durch ein Annahmezeugnis geführt werden | Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln Nippes
Der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes kann dem Grundbuchamt gegenüber auch in Form eines Annahmezeugnisses geführt werden. Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem Erbfall beantragte der Testamentsvollstrecker die Korrektur des Grundbuches. Zum Nachweis seiner Antragsberechtigung legte der Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt seine privatschriftliche Annahmeerklärung nebst der Eingangsbestätigung des Nachlassgerichtes vor. Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Korrektur des Grundbuches mit Hinweis darauf zurück, dass eine privatschriftliche Annahmeerklärung nicht ausreicht, um die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen zu können. Dies gelte auch für den Fall, dass das Nachlassgericht den Eingang dieser privatschriftlichen Erklärung bestätigt. Der Testamentsvollstrecker legte gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes Beschwerde zum OLG Hamm ein. Das OLG gab der Beschwerde nicht statt. Es korrigiert aber auch die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes. Unter der Voraussetzung, dass der Testamentsvollstrecker die Annahmeerklärung in öffentlich beglaubigter Form abgibt oder zu Protokoll des Nachlassgerichtes erklärt, kann der Testamentsvollstrecker den Nachweis seiner Verfügungsgewalt über den Nachlass durch die Vorlage eines Annahmezeugnisses des Nachlassgerichtes führen. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Testamentsvollstrecker hinsichtlich seiner Annahmeerklärung lediglich in der Lage ist, eine privatschriftliche Erklärung vorzulegen. Damit kann nach der Rechtsauffassung des OLG Hamm der Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers dadurch geführt werden, dass dieser die Annahmeerklärung hinsichtlich seines Amtes als Testamentsvollstrecker zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes erklärt und hierüber ein entsprechendes Zeugnis des Nachlassgerichtes erhält.

Erbrecht | Erblasseranordnung Außerkraftsetzung Sozialamt | Kein Beschwerderecht des Trägers der Sozialhilfe bei einer Außerkraftsetzung der Anordnungen des Erblassers durch das Nachlassgericht

Erbrecht: Beschluss OLG München | 16-05-2017 * 31 Wx 7-17 | Erblasseranordnung Außerkraftsetzung Sozialamt | Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Yorckstraße 12 * 50733 Köln Nippes
Kein Beschwerderecht des Trägers der Sozialhilfe bei einer Außerkraftsetzung der Anordnung des Erblassers durch das Nachlassgericht. Die Erblasserin setzte ihre Nichte zur Alleinerbin ein. Gleichzeitig ordnete sie die Testamentsvollstreckung an. Die Nichte war behindert und lebte von Leistungen der Sozialhilfe. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung war verbunden mit der Bestimmung vielfältiger Verwaltungsanordnungen für den Testamentsvollstrecker. Die Verwaltungsanordnungen waren geeignet den Nachlass zu gefährden. Aus diesem Grunde beantragte der Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht gemäß § 2216 Abs. 2 BGB die Außerkraftsetzung der Verwaltungsanordnungen. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Ohne die Außerkraftsetzung der Verwaltungsanordnungen wäre es dem Träger der Sozialhilfe möglich gewesen, auf das ererbte Vermögen der Nichte zuzugreifen. Aus diesem Grunde legte der Sozialträger beim Nachlassgericht gegen dessen Entscheidung Beschwerde ein. Das Nachlassgericht wies die Beschwerde zurück. Das OLG München bestätigte diese Entscheidung des Nachlassgerichtes. Das OLG München stellt klar, dass der Testamentsvollstrecker im Interesse des Erblassers und nicht im Interesse der Erben oder Dritter tätig wird. Das Beschwerderecht gemäß § 2216 BGB berechtigt nur diejenigen Personen zur Einlegung der Beschwerde, die als Beteiligte ein unmittelbares Interesse am Nachlass haben. Bei diesen Personen handelt es sich um die Erben, die Vermächtnisnehmer und die Auflagenberechtigten. Nicht zum Kreis der beschwerdeberechtigten Person gehören die Nachlassgläubiger und Pflichtteilsberechtigte. Ausschließlich wirtschaftliche Interessen sind nicht geeignet, um ein Beschwerderecht gemäß § 2216 BGB zu begründen. Da der Träger der Sozialhilfe im vorliegenden Fall nicht zum Kreis der beschwerdebefugten Personen gehört, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Das Verhältnis der Testamentsvollstreckung zum Gesellschaftsrecht

Das Verhältnis der Testamentsvollstreckung zum Gesellschaftsrecht Gehört zum Nachlass ein Handelsgeschäft, so stellt sich für den Testamentsvollstrecker die Frage, wie er mit diesem Handelsgeschäft im Rahmen der Testamentsvollstreckung umzugehen hat.Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Tätigkeit nur Verpflichtungen für…

Steuerliche Gesichtspunkte der Testamentsvollstreckung

Steuerliche Gesichtspunkte der Testamentsvollstreckung Der Testamentsvollstrecker ist für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und für die Begleichung der Steuerschulden des Erblassers verantwortlich. Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker Die Anzeigepflicht gemäß § 30 ErbStG obliegt nicht dem Testamentsvollstrecker sondern den…

Dauer und Beendigung der Testamentsvollstreckung

Dauer und Beendigung der Testamentsvollstreckung Die Testamentsvollstreckung ist beendet, wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben vollständig erledigt hat.Darüber hinaus kommt die Testamentsvollstreckung zur Beendigung, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt als Testamentsvollstrecker niederlegt und ein neuer Testamentsvollstrecker nicht ernannt werden kann.Weder die…