BVerwG – Beschluss vom 28.10.2013 – Az. 8 B 18.13: Miterbe darf Verwaltungsakt gegen Nachlassgegenstand anfechten

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Ein einzelner Miterbe kann gegen einen Verwaltungsakt klagen, wenn dieser auf einzelne Gegenstände des ungeteilten Nachlasses zugreift und die Klage der Erhaltung des Nachlassrechts dient.

Der Kern der Entscheidung: Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass die Klagebefugnis eines Miterben in solchen Fällen nicht davon abhängt, ob die übrigen Miterben Kenntnis vom Verwaltungsakt haben oder rechtzeitig einen gemeinsamen Willen zur Klageerhebung bilden können. Entscheidend ist, dass der staatliche Zugriff auf einen Nachlassgegenstand abgewehrt werden soll.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Die Beteiligten stritten über die anteilige Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück in der Dresdner Altstadt. Die Beklagte hatte durch Bescheid entschieden, dass ein Anteil an dem Grundstück, der einer Erbengemeinschaft zustand, teilweise auf andere Erben zurückzuübertragen sei.

Ein Miterbe erhob hiergegen Klage. Das Verwaltungsgericht Dresden wies die Klage ab und stellte dabei darauf ab, dass ein einzelner Miterbe einen staatlichen Zugriff auf einzelne Nachlassgegenstände nicht ohne Weiteres allein abwehren könne. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt. Es sah eine Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach ein Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte einlegen kann, wenn der Rechtsbehelf der Abwehr eines staatlichen Zugriffs auf einzelne Nachlassgegenstände dient.

Das Verwaltungsgericht hatte die Klagebefugnis des einzelnen Miterben zu stark von der Mitwirkung der übrigen Miterben abhängig gemacht. Dadurch wich es von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Beschluss: BVerwG – Beschluss vom 28.10.2013 – Az.: 8 B 18.13

Tenor der Entscheidung

  1. Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. November 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten um die anteilsmäßige Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück, das in der Dresdner Altstadt liegt. Mit Bescheid vom 10. August 2011 hat die Beklagte u.a. entschieden, dass von dem der Erbengemeinschaft nach Hans D. zustehenden Anteil an dem streitgegenständlichen Grundstück 14,97 % auf die Erben nach Karl K. zurückzuübertragen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Die Beschwerde hat Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen vor.

Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist gegeben. Die angefochtene Entscheidung weicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 – BVerwG 4 A 1.04 – (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 186 = NVwZ 2005, 810) ab und beruht auf der Abweichung. In dem angeführten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht den – entscheidungstragenden – Rechtssatz aufgestellt, dass ein Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte (dort: einen Planfeststellungsbeschluss) einlegen kann, wenn der Rechtsbehelf der Abwehr eines staatlichen Zugriffs auf einzelne Nachlassgegenstände dient und nur auf diese Weise das zum Nachlass gehörende Recht erhalten werden kann (a.a.O. Rn. 19). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht den – ebenfalls entscheidungstragenden – Rechtssatz aufgestellt, dass ein Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht ohne Weiteres, sondern nur dann einen staatlichen Zugriff auf einzelne Nachlassgegenstände abwehren darf, wenn die anderen Miterben von dem staatlichen Zugriff keine Kenntnis haben oder doch nicht in der Lage sind, innerhalb der Klagefrist von einem Monat einen gemeinsamen Willen hinsichtlich der Klageerhebung zu bilden. Damit macht das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis des einzelnen Miterben von der Mitwirkung der anderen Miterben abhängig.

Das widerspricht der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Kläger hat auf diese Abweichung auch hingewiesen.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, das angefochtene Urteil im Beschlusswege aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. § 133 Abs. 6 VwGO erfasst auch Divergenzrügen, die ausschließlich Verfahrensrecht zum Gegenstand haben; denn in Fällen dieser Art erfüllt die Rüge zugleich auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, so dass die Divergenzrüge zugleich als Verfahrensrüge aufzufassen ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 10. April 1992 – BVerwG 9 B 142.91 – Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 = NVwZ 1992, 890 und vom 3. November 1992 – BVerwG 11 B 40.92 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 313). So liegt es hier; die gerügte Abweichung betrifft allein die Klagebefugnis und Prozessführungsbefugnis des Klägers und damit Verfahrensrecht, nämlich seinen Zugang zum Gericht.

Ja, wenn der Verwaltungsakt auf einzelne Nachlassgegenstände zugreift und die Klage dazu dient, das Nachlassrecht zu erhalten, kann ein einzelner Miterbe klagebefugt sein.

Nicht zwingend. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass die Klagebefugnis des einzelnen Miterben nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass alle Miterben rechtzeitig einen gemeinsamen Klagewillen bilden.

§ 2038 BGB regelt die Verwaltung des Nachlasses durch die Miterben. Die Vorschrift kann es einem einzelnen Miterben ermöglichen, zur Erhaltung eines Nachlassrechts gerichtliche Schritte einzuleiten.

Das Verwaltungsgericht war von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Es hatte die Klagebefugnis des einzelnen Miterben zu stark von der Mitwirkung der übrigen Miterben abhängig gemacht.

Erbengemeinschaften müssen bei staatlichen Zugriffen auf Nachlassgegenstände schnell handeln. Die Entscheidung stärkt die Möglichkeit eines einzelnen Miterben, ein Nachlassrecht fristgerecht gerichtlich zu verteidigen.