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Corona, Kurzarbeit und Urlaub – darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen?

Das Thema auf den Punkt gebracht:
Kurzarbeit kann sich auf den Urlaubsanspruch auswirken, wenn wegen der Kurzarbeit ganze Arbeitstage ausfallen.
Der Kern des Beitrags: Bei Kurzarbeit „Null“ oder bei einer Verringerung der wöchentlichen Arbeitstage kann der Urlaubsanspruch anteilig neu berechnet werden. Wird dagegen nur die tägliche Arbeitszeit verkürzt, ohne dass Arbeitstage wegfallen, bleibt die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unverändert.
Warum stellt sich die Frage überhaupt?
Während der Corona-Pandemie haben viele Arbeitgeber Kurzarbeit eingeführt. Teilweise wurde Kurzarbeit „Null“ vereinbart. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer vorübergehend vollständig von der Arbeitspflicht befreit wurden.
In solchen Fällen stellte sich die praktische Frage, ob Arbeitnehmer trotz vollständig ausgefallener Arbeitszeit den vollen Jahresurlaub behalten oder ob der Arbeitgeber den Urlaub anteilig kürzen darf. Für Arbeitnehmer ist dies bedeutsam, weil eine Kürzung schnell mehrere Urlaubstage betreffen kann.
Wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Urlaub aus?
Entscheidend ist nicht allein, dass weniger Stunden gearbeitet wurden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Zahl der Arbeitstage verändert hat.
Fallen aufgrund wirksam eingeführter Kurzarbeit ganze Arbeitstage weg, kann dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigt werden. Wird dagegen nur an denselben Arbeitstagen kürzer gearbeitet, ändert sich die Zahl der Urlaubstage grundsätzlich nicht.
Aktueller Hinweis zur Rechtsprechung:
Nach der späteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Kurzarbeit „Null“ eine anteilige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kurzarbeit wirksam eingeführt wurde und ganze Arbeitstage ausfallen.
Auch wenn Kurzarbeit und Krankheit zusammentreffen, sind Zeiten wirksam eingeführter Kurzarbeit „Null“ bei der Urlaubsberechnung nicht automatisch wie Zeiten mit Arbeitspflicht zu behandeln. Entscheidend bleibt, ob aufgrund der Kurzarbeit für bestimmte Arbeitstage keine Arbeitspflicht bestand.
Beitrag: Corona Kurzarbeit Urlaub – Kann der Arbeitgeber wegen Kurzarbeit den Urlaub kürzen?
Wegen der Corona-Krise haben viele Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet. Teilweise wurde „Kurzarbeit Null“ eingeführt. Kurzarbeit Null bedeutet, dass die Arbeit vollständig eingestellt wird.
Bei Kurzarbeit stellt sich die Frage, wie sich die Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch auswirkt. Arbeitgeber stellen sich häufig auf den Standpunkt, dass wegen der Kurzarbeit der Urlaub gekürzt werden darf, da ja auch weniger gearbeitet wurde. Dies ist jedoch nicht so klar, wie viele Arbeitgeber meinen.
Darf der Arbeitgeber den Urlaub wegen Kurzarbeit kürzen?
Arbeitgeber, die eine Kürzung des Urlaubsanspruchs vornehmen wollen, begründen dies mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8.11.2012. Nach der Entscheidung des EuGH sind Regelungen, wonach bei Kurzarbeit der Jahresurlaub angepasst werden kann, zulässig.
Der EuGH hat Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gleichgesetzt. Er hat dies damit begründet, dass ein Urlaubsanspruch nur dann entsteht, wenn tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Wird wegen Kurzarbeit keine oder weniger Arbeitsleistung erbracht, könne daher für die Phase der Kurzarbeit anteilig der Jahresurlaub gekürzt werden.
Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass sie aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH berechtigt sind, den Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit zu kürzen.
Corona Kurzarbeit Urlaub: Kürzung des Urlaubsanspruchs nur bei einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn die Kurzarbeit wirksam eingeführt wurde. Kurzarbeit kann nicht beliebig einseitig angeordnet werden. Sie braucht eine rechtliche Grundlage, etwa im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung, in einem Tarifvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer.
Liegt eine solche wirksame Grundlage für die Kurzarbeit nicht vor, kann auch die darauf gestützte Urlaubsberechnung angreifbar sein.
Corona Kurzarbeit Urlaub: Wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch aus?
Für die Frage, wie sich Kurzarbeit auf die Höhe des Urlaubsanspruchs auswirkt, kommt es entscheidend auf die Anzahl der Arbeitstage während der Kurzarbeit an.
Kurzarbeit „Null“
Wird während der Kurzarbeit überhaupt keine Arbeitsleistung erbracht, kann der Jahresurlaub anteilig um diese Zeiten gekürzt werden. Betrug zum Beispiel die Kurzarbeit „Null“ drei Monate, also ein Vierteljahr, kann der Jahresurlaub anteilig um ein Viertel reduziert werden.
Kurzarbeit nur an einigen Arbeitstagen
Verändert sich während der Kurzarbeit die Anzahl der Arbeitstage pro Arbeitswoche, gelten vergleichbare Grundsätze wie bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit. Wird zum Beispiel statt an fünf Tagen in der Woche nur noch an drei Tagen gearbeitet, reduziert sich der Urlaubsanspruch für die Kurzarbeitsphase entsprechend der Anzahl der Arbeitstage.
Kurzarbeit durch Verringerung der täglichen Arbeitszeit
Wird nur die tägliche Arbeitszeit reduziert, nicht aber die Anzahl der Arbeitstage, ändert sich der Urlaubsanspruch nicht. Eine Kürzung der Anzahl der Urlaubstage ist dann grundsätzlich nicht möglich.
Fazit:
Kurzarbeit kann den Urlaubsanspruch mindern, wenn ganze Arbeitstage wegfallen. Bei Kurzarbeit „Null“ oder bei einer reduzierten Anzahl wöchentlicher Arbeitstage muss der Urlaub deshalb regelmäßig neu berechnet werden.
Arbeitnehmer sollten eine Urlaubskürzung dennoch prüfen lassen, wenn unklar ist, ob die Kurzarbeit wirksam eingeführt wurde, ob nur die tägliche Arbeitszeit verkürzt wurde oder ob der Arbeitgeber die Berechnung fehlerhaft vorgenommen hat.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um das Thema Kurzarbeit und Urlaub.
