Arbeitsrecht: Kündigung – Personenbedingte Kündigung

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Rechtsanwalt Arbeitsrecht Köln | Kündigung – Personenbedingte Kündigung

Nach dem Kündigungsschutzgesetz kann neben der Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen und aus betriebsbedingten Gründen auch die personenbedingte Kündigung als Kündigungsgrund in Betracht kommen. Im Folgenden erfahren Sie, wann eine Kündigung personenbedingt ist, welche Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung vorliegen müssen, ob eine Abmahnung erforderlich ist und wovon die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage abhängen.

1. Wann ist eine Kündigung personenbedingt?

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Eine Kündigung ist personenbedingt, wenn sie damit begründet wird, dass dem Arbeitnehmer die Fähigkeiten oder die Eignung fehlen, die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder zum Teil zu erbringen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen und die von ihm nicht geändert werden können, die geschuldete Leistung nicht (mehr) erbringen, auch wenn er es gerne möchte. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.

Die Kündigung wegen Krankheit ist ein Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung.

Neben der Krankheit gibt es eine Reihe von weiteren personenbedingten Kündigungsgründen, z.B.:

  • fehlende fachliche oder persönliche Qualifikation
  • fehlende Arbeitserlaubnis bei Ausländern
  • Verlust der für die Ausübung des Berufs erforderlichen Erlaubnis
  • außerhalb des Dienstes begangene „einschlägige“ Straftaten
  • Arbeitsverhinderung wegen Haft.
2. Welche Voraussetzungen müssen für eine personenbedingte Kündigung vorliegen?Rechtsanwalt Arbeitsrecht Köln | Kündigung – Personenbedingte Kündigung

Für eine wirksame personenbedingte Kündigung müssen folgende vier Voraussetzungen vorliegen:

Negative Prognose

Es ist zu erwarten, dass der Arbeitnehmer aufgrund fehlender Fähigkeiten oder persönlicher Eignung zukünftig seine arbeitsvertraglichen Pflichten auf Dauer nicht mehr erfüllen kann. Dies z.B. der Fall, wenn eine für die Berufsausübung erforderliche Erlaubnis wegfällt, z.B. bei einem Berufskraftfahrer die Fahrerlaubnis oder die Approbation als Arzt.

Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher und wirtschaftlicher Interessen

Aufgrund fehlender Fähigkeiten oder persönlicher Eignung kommt es zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen. Erhebliche betriebliche Interessen können z.B. durch einen Produktionsausfall oder Verlust von Kundenaufträgen beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers kann bei hohen Entgeltfortzahlungskosten vorliegen.

Kündigung als letztes Mittel

Eine personenbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede zumutbare und geeignete Maßnahme zu ergreifen, um eine Kündigung zu verhindern. Besteht die Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf einem seiner Fähigkeiten und seiner Eignung entsprechenden Arbeitsplatz zu beschäftigen, besteht kein Kündigungsgrund. Ggfls. sind zumutbare Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen durchzuführen.

Bei körperlichen Beeinträchtigungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch die Änderung von Arbeitsabläufen und die Umverteilung von Aufgaben einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu schaffen oder freizumachen, sofern dies durch Ausübung seines Direktionsrechts möglich ist. Soweit dies durch sein Weisungsrecht gedeckt ist und die gem. § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrates vorliegt, ist er auch zur Versetzung anderer Mitarbeiter verpflichtet. Der Arbeitgeber ist aber nicht zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zu einer Austauschkündigung im Interesse des leistungsunfähigen Arbeitnehmers verpflichtet.

Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers

Auch wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn sie nach einer Interessenabwägung insgesamt als verhältnismäßig anzusehen ist. Es ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber die aufgrund des personenbedingten Kündigungsgrundes eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses noch hinnehmen muss oder ob die Kündigung bei Abwägung aller Interessen als angemessen erscheint. Ob das Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung das Interesse des Arbeitnehmers am Bestand des Arbeitsverhältnisses überwiegt, hängt vom Einzelfall ab.

Zu Gunsten des Arbeitnehmers ist u.a. zu berücksichtigen, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, ungestörter Ablauf des Arbeitsverhältnisses, alters- oder betriebsbedingte Gründe der Erkrankung, Unterhaltsverpflichtungen sowie schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist zu berücksichtigen, wenn er den Grund für die personenbedingte Kündigung schuldhaft selbst herbeigeführt hat, z.B. Verlust des Führerscheins eines Berufskraftfahrers infolge einer Trunkenheitsfahrt.

Bei dem Arbeitgeber ist der Umfang der betrieblichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Dabei ist auch von Bedeutung, ob er der Beeinträchtigung durch andere Maßnahmen verhindern kann, z. B. durch eine Umorganisation.

3. Personenbedingt Kündigung – Ist eine Abmahnung erforderlich?

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Eine Abmahnung ist bei einer personenbedingten Kündigung in der Regel nicht erforderlich. Zweck der Abmahnung ist, von dem Arbeitnehmer ein vertragsgemäßes Verhalten einzufordern. Eine Abmahnung macht daher nur Sinn, wenn der Arbeitnehmer in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Bei einer personenbedingten Kündigung ist er Arbeitnehmer dazu aber (z.B. bei Krankheit) gerade nicht in der Lage, da die Gründe für die Kündigung von ihm nicht steuerbar sind.

4. Personenbedingte Kündigung – Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage

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Im Kündigungsschutzverfahren muss der Arbeitgeber das Vorliegen von Kündigungsgründen darlegen und beweisen können. Gelingt ihm dies nicht, ist die Kündigungsschutzklage erfolgreich.

Eine Kündigungsschutzklage ist auch erfolgreich, wenn formale Anforderungen an die Kündigung nicht erfüllt sein. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und von einer hierzu berechtigten Person unterschrieben sein. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail oder SMS ist unwirksam. Gibt es in dem Betrieb einen Betriebsrat, ist dieser zwingend vor einer Kündigung zu hören.

Der besondere Kündigungsschutz muss beachtet worden sein. Danach ist z.B. für die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen gem. § 85 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Danach gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn Kündigungsgründe tatsächlich nicht vorliegen oder die formalen Anforderungen an eine Kündigung nicht erfüllt sind.

5. Personenbedingte Kündigung: Was können wir für Sie tun?

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Kündigungsschutzklage: Prüfen der Erfolgsaussichten und Prozessvertretung

Wir beraten Sie zu den Erfolgsaussichten einer Klage gegen eine personenbedingte Kündigung und vertreten Sie in einem Kündigungsschutzverfahren.

Aushandeln einer Abfindung

Ziel einer Kündigungsschutzklage ist zunächst der Erhalt des Arbeitsplatzes des gekündigten Arbeitnehmers. Bei einer Kündigung besteht aber häufig auch die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, stattdessen eine Abfindung zu erhalten. Eine personenbedingte Kündigung ist für den Arbeitgeber häufig mit Risiken verbunden. Stellt sich in einem Kündigungsschutzverfahren die Unwirksamkeit der Kündigung heraus, muss der Arbeitgeber rückwirkend den gesamten Lohn zahlen, auch wenn der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat. Je höher das Risiko für den Arbeitgeber ist, dass die personenbedingte Kündigung scheitert, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass er zur Zahlung einer Abfindung bereit ist.

Wir ermitteln, welche Fallstricke für den Arbeitgeber bei der krankheitsbedingten Kündigung bestehen, um eine möglichst hohe Abfindung für den Arbeitnehmer zu erzielen.

Zeitnaher Termin

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