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Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona: Oft ist eine Abfindung möglich!
Ihnen wurde betriebsbedingt gekündigt? Sie möchten eine Abfindung? Der Arbeitgeber hat Ihnen keine Abfindung angeboten?
Wir helfen Ihnen, bei einer betriebsbedingten Kündigung eine maximale Abfindung herauszuholen.
- Wichtig ist, dass schnell gehandelt wird, da Fristen einzuhalten sind.
Bei uns erhalten Sie daher sehr zeitnah einen Beratungstermin.
Betriebsbedingte Kündigungen häufig unwirksam
Wenn Sie länger als 6 Monate in einem Betrieb arbeiten, bei dem mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben Sie Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber kann dann nur kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt.
Arbeitgeber beachten bei einer betriebsbedingten Kündigung häufig nicht die gesetzlichen Vorschriften. Ein Kündigungsschutzverfahren ist daher für einen Arbeitgeber immer mit einem Risiko verbunden. Viele Arbeitgeber zahlen daher eine Abfindung, um ein langwieriges Kündigungsschutzverfahrens zu vermeiden.
Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich.
Arbeitsplatz fällt auf Dauer weg
Erforderlich ist, dass Ihr Arbeitsplatz auf Dauer wegfällt, z.B. weil der Umsatz auf Dauer zurückgegangen ist und deshalb nicht mehr so viele Mitarbeiter benötigt werden.
Keine andere Beschäftigungsmöglichkeit
Auch wenn Ihr Arbeitsplatz wegfällt, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht so ohne weiteres kündigen. Wenn der Arbeitgeber Sie auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen kann, ist eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam.
Fehlerfreie Sozialauswahl
Der Arbeitgeber kann nicht frei entscheiden, welchem Arbeitgeber er kündigt, wenn Arbeitsplätze wegfallen und es keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gibt. Der Arbeitgeber muss eine sog. Sozialauswahl vornehmen.
D.h. er muss unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl treffen. Vergleichbar sind Arbeitnehmer von denen jeder den Arbeitsbereich des anderen übernehmen könnte.
Bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter hat der Arbeitgeber die im Gesetz festgelegten Auswahlkriterien zu berücksichtigen.
Diese Kriterien sind:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
Die betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn diese Kriterien nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Der Arbeitgeber darf nur einem Arbeitnehmer, der im Vergleich zu einem anderen Arbeitnehmer weniger schutzbedürftig ist, betriebsbedingt kündigen.
Häufig macht der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl Fehler. Nicht selten wird gar keine Sozialauswahl durchgeführt. Die betriebsbedingte Kündigung ist in diesem Fall unwirksam.
Andere Fehler des Arbeitgebers bei einer betriebsbedingten Kündigung
Auch andere Fehler können zur Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung führen. Z.B. wenn der Arbeitgeber den Sonderkündigungsschutz von bestimmten Personengruppen nicht beachtet (z.B. bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung). Wichtig ist z.B. auch, dass die Kündigung von einer zur Kündigung berechtigten Person unterschrieben wurde.
Was ist zu tun, um bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung zu erhalten?
Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums besteht bei einer betriebsbedingten Kündigung kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Freiwillig wird ein Arbeitgeber eine Abfindung daher nur zahlen, wenn er keinen langwierigen Kündigungsschutzprozess führen will. Ein Kündigungsschutzprozess ist für einen Arbeitgeber immer mit einem finanziellen Risiko und Kosten verbunden.
Der Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses ist häufig offen, da an die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung hohe Anforderungen gestellt werden. Verliert der Arbeitgeber den Prozess, muss er dem Arbeitnehmer für den gesamten zurückliegenden Zeitraum den Lohn nachzahlen. Je länger der Kündigungsschutzprozess dauert, desto mehr muss der Arbeitgeber an Lohn nachzahlen, wenn er verliert.
Mit der Vereinbarung über eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung kann der Arbeitgeber dieses Prozessrisiko vermeiden. Viele Arbeitgeber sind daher bereit, bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung zu zahlen.
Höhe der Abfindung
Im Gesetz gibt es keine Regelung zu der Höhe der Abfindung. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache.
Eine grobe Faustformel für die Höhe der Abfindung ist, dass eine Abfindung in Höhe von einem halben Gehalt pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird.
Es können aber auch höhere Abfindungen erreicht werden, wenn dem Arbeitgeber deutlich gemacht wird, dass die Klage gegen eine betriebsbedingte Kündigung voraussichtlich Erfolg haben wird und der Arbeitgeber bei einem Verlust des Prozesses rückwirkend das Gehalt nachzahlen muss. Je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Arbeitgeber in dem Kündigungsschutzverfahren unterliegt und je höher das damit verbundene finanzielle Risiko für den Arbeitgeber ist, desto höher wird seine Bereitschaft sein, eine Abfindung zu zahlen, die höher als ein halbes Gehalt pro Beschäftigungsjahr ist.
Meistens zahlt der Arbeitgeber nicht freiwillig. Es hängt dann von dem Verhandlungsgeschick ab, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt.
Wichtig: Rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben
Zahlt der Arbeitgeber nicht freiwillig eine Abfindung, muss unbedingt eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wird keine Kündigungsschutzklage erhoben, wird die betriebsbedingte Kündigung wirksam. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall keinen Grund mehr, Ihnen eine Abfindung zu zahlen.
Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der betriebsbedingten Kündigung zu erheben.
Was können wir bei einer betriebsbedingten Kündigung für Sie tun?
Prüfung der Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung
Wir prüfen die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung. Häufig ist die Kündigung unwirksam, weil der Arbeitgeber die rechtlichen Anforderungen nicht beachtet.
Verhandlung mit dem Arbeitgeber über Abfindung
In der Regel versuchen wir mit Ihrem Arbeitgeber eine außergerichtliche Einigung über die Zahlung einer maximalen Abfindung zu erreichen. Hier ist allerdings zu beachten, dass bei einem außergerichtlichen Vergleich eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit droht, wenn die Abfindung höher ist als 0,5 Bruttomonatsverdienste pro Beschäftigungsjahr. Ist der Arbeitgeber bereit, mehr als 0,5 Bruttomonatsverdienste pro Beschäftigungsjahr als Abfindung zu zahlen, kann eine Sperrzeit nur vermieden werden, wenn ein gerichtlicher Vergleich über die Aufhebung des Arbeitsvertrages aus betriebsbedingten Gründen und die Zahlung einer Abfindung geschlossen wird. In diesem Fall muss zur Vermeidung der Sperrzeit Kündigungsschutzklage erhoben werden. Gleichzeitig kann dem Gericht direkt der Vergleich unterbreitet werden, auf den man sich zuvor geeinigt hat. Das Gericht stellt dann durch Beschluss das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs fest.
Einlegung der Kündigungsschutzklage
Kann eine außergerichtliche Einigung über die Zahlung einer Abfindung nicht erzielt werden oder soll eine Sperrzeit durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vermieden werden, legen wir für Sie Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht ein.
Wird von den Parteien ein Vergleichsvorschlag vorgelegt, auf den man sich zuvor geeinigt hat, beschließt das Gericht darüber sofort. In den streitigen Fällen wird bei einer Kündigungsschutzklage häufig schon innerhalb von 4 – 8 Wochen von dem Arbeitsgericht ein Gütetermin anberaumt. Bei diesem Gütetermin geht es fast immer um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden kann. Wir vertreten dort kompetent Ihr Interesse an einer möglichst hohen Abfindung. Häufig gelingt es, das Verfahren schon in dem Gütetermin durch eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung zu beenden.
Ist der Arbeitgeber in diesem Termin nicht bereit, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung zu beenden, kommt es zu einem Kammertermin. In den meisten Fällen, kann das Verfahren spätestens bei dem Kammertermin durch einen Vergleich, der die Zahlung einer Abfindung zum Gegenstand hat, beendet werden.