Corona: Kündigung und Kurzarbeit | Kündigung während der Kurzarbeit – geht das überhaupt!

Corona: Kündigung und Kurzarbeit | Kündigung während der Kurzarbeit – geht das überhaupt | Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Katharina Willerscheid - Köln Nippes

Für eine verhaltensbedingte Kündigung oder personenbedingte Kündigung gelten während der Kurzarbeit keine Besonderheiten.

Wie aber sieht es bei der betriebsbedingten Kündigung aus? Die Kurzarbeit wird eingesetzt, um einen vorübergehenden Arbeitsausfall zu überbrücken. Was ist aber, wenn sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert. Kann der Arbeitgeber dann trotz der Kurzarbeit Stellen abbauen?

Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums ist auch während der Kurzarbeit grundsätzlich eine betriebsbedingte Kündigung möglich. Arbeitgeber müssen dabei aber einiges beachten. Eine betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit ist daher häufig unwirksam. Es kann sich daher lohnen gegen die Kündigung vorzugehen.

Wir helfen Ihnen, sich gegen eine Kündigung zu wehren.

  • Wichtig ist, dass schnell gehandelt wird, da Fristen einzuhalten sind.
  • Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
  • Bei uns erhalten Sie daher kurzfristig einen Beratungstermin.

Betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit

Wer länger als 6 Monate bei einem Arbeitgeber tätig ist, der mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, genießt Kündigungsschutz. Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine betriebsbedingte Kündigung nur dann möglich, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf Dauer entgegenstehen, gerechtfertigt ist.

Betriebsbedingte Kündigung nur bei dauerhaftem Wegfall des Arbeitsplatzes

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers voraussichtlich dauerhaft entfallen ist. Das ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitgeber infolge eines Auftragsrückgangs die Entscheidung trifft, Arbeitsplätze abzubauen.

Kurzarbeit nur bei einem vorübergehenden Arbeitsmangel

Im Gegensatz zu einer betriebsbedingten Kündigung setzt die Kurzarbeit voraus, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist.

Corona: Kündigung und Kurzarbeit | Grund für die Kurzarbeit kann nicht gleichzeitig die betriebsbedingte Kündigung begründen

Bei einer betriebsbedingten Kündigung während der Kurzarbeit ist es für den Arbeitnehmer schwierig, den dauerhaften Wegfall von Arbeitsplätzen nachzuweisen, weil ja gerade die Kurzarbeit dafür spricht, dass der Arbeitgeber selbst von einem nur vorübergehenden Arbeitsmangel ausgeht. Wäre er von einem dauerhaften Wegfall der Arbeitsplätze ausgegangen, hätte er keine staatliche Genehmigung für die Einführung der Kurzarbeit erhalten.

Eine betriebsbedingte Kündigung kann daher nicht auf die Gründe gestützt werden, die schon für die Begründung der Kurzarbeit herangezogen worden sind.

Beispiel:

Wenn in einem Bekleidungsgeschäft Kurzarbeit eingeführt wurde, weil das Geschäft wegen Corona vorübergehend geschlossen werden musste, kann nicht mit derselben Begründung eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden.

Corona: Kündigung und Kurzarbeit | Betriebsbedingte Kündigung nur, wenn sich nach Einführung der Kurzarbeit die Umstände ändern

Will der Arbeitgeber nach Einführung der Kurzarbeit kündigen, muss er nachweisen, dass aufgrund von Umständen, die nach Einführung der Kurzarbeit eingetreten sind, nun doch von einem dauerhaften Wegfall von Arbeitsplätzen auszugehen ist und nicht mehr nur von einem vorübergehenden Beschäftigungsrückgang. Es muss sich also nach der Einführung der Kurzarbeit in dem Unternehmen etwas geändert haben. Dies ist z.B. der Fall, wenn die erhoffte bessere Auftragslage ausbleibt oder ein weiterer Auftragsrückgang eintritt und dadurch der Beschäftigungsbedarf für einzelne Mitarbeiter entfällt.

Wie bei jeder betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess nachzuweisen, dass der Bedarf an Arbeitskräften dauerhaft gesunken ist, der Arbeitsplatz tatsächlich auf Dauer wegfällt und keine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Bei einer betriebsbedingten Kündigung während der Kurzarbeit muss er darüber hinaus nachweisen, dass sich nach dem Zeitpunkt der Beantragung des Kurzarbeitergeldes die Umstände so geändert haben, dass jetzt, also zum Zeitpunkt der Kündigung, nun doch von einem dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes auszugehen ist. Wenn er das nicht kann, wird das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgeben. Der Arbeitgeber hat außerdem  – wie bei jeder betriebsbedingten Kündigung – eine Sozialauswahl vorzunehmen.

Fazit:

Durch die Einführung der Kurzarbeit ist die betriebsbedingte Kündigung nicht ausgeschlossen. Sie ist aber erschwert, weil die Einführung der Kurzarbeit dafür spricht, dass die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitsplätze, nicht dauerhaft wegfallen.

Was können wir für Sie tun?

Häufig stellt sich die Frage, ob eine Kündigungsschutzklage überhaupt sinnvoll ist. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann es sich aber lohnen, um den Arbeitsplatz zu kämpfen.

Wir unterstützen Sie dabei.

Wir beraten Sie zu den Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzverfahrens und den damit verbundenen Kosten.

Gerade bei einer betriebsbedingten Kündigung während der Kurzarbeit kann sich der Arbeitgeber nicht sicher sein, dass die Kündigung wirksam ist. Nur wenn Sie Klage erheben, besteht die Chance Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Abfindung auszuhandeln. Wir wägen gemeinsam mit Ihnen die Kosten des Verfahrens gegen die Chance, den Arbeitsplatz oder eine Abfindung zu erhalten, ab.

Wir unterstützen Sie schnell und kompetent. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Sie erhalten daher bei uns umgehend einen Beratungstermin.

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