Neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Höhere Nachtarbeitszuschläge bei Dauernachtarbeit im Pflegebereich möglich

Nachtarbeitszuschläge bei Dauernachtarbeit _ Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil vom 25.05.2022, Az._ 10 AZR 230_19 - Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Katharina Willerscheid - Köln

Wenn Sie ausschließlich Nachtarbeit im Pflegebereich leisten, können Sie nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.5.2022 (BAG Urteil vom 25.05.2022, Az.: 10 AZR 230/19) Anspruch auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag haben.

Höherer Nachtarbeitszuschlag auch rückwirkend!

Diesen Anspruch können Sie unter Umständen auch rückwirkend für die letzten drei Jahre gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchsetzen.

Unser Rat an Sie:

Verschenken Sie kein Geld an Ihren Arbeitgeber.

Lassen Sie prüfen, ob Ihnen ein Anspruch auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag – möglicherweise auch rückwirkend – zusteht.

Wenn Sie nachts arbeiten, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte freie Tage oder einen Nachtarbeitszuschlag auf das Bruttogehalt. Die Anzahl der freien Tage und die Höhe des Nachtarbeitszuschlags sind in dem Gesetz nicht geregelt. In dem Gesetz ist lediglich geregelt, dass die Anzahl der freien Tage und die Höhe des Nachtarbeitszuschlags angemessen sein müssen.

Bei Dauernachtarbeit wird in der Regel von der Rechtsprechung ein Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Bruttogehalts für angemessen gehalten. Etwas anderes galt bisher im Pflegebereich. Mitarbeitern im Pflegebereich wurde bisher von der Rechtsprechung ein wesentlich geringerer Nachtarbeitszuschlag für die Dauernachtarbeit zugesprochen. Mitarbeiter im Pflegebereich, die ausschließlich nachts tätig sind, erhalten daher bisher in der Regel einen Nachtarbeitszuschlag, der deutlich unter den 30 % liegt, die in anderen Bereichen bei Dauernachtarbeit gezahlt werden.

Bundesarbeitsgericht beendet Ungleichbehandlung

Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Ungleichbehandlung ein Ende gesetzt. Wir haben bei dem Bundesarbeitsgericht erstritten, dass nun auch im Pflegebereich in der Regel ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % für die Dauernachtarbeit gezahlt werden muss, sofern keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen.

Wenn Sie im Pflegebereich tätig sind, können Sie einen Anspruch auf 30 % Nachtarbeitszuschlag haben, wenn

– Sie ausschließlich Nachtarbeit leisten und
– keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen für die Nachtarbeit bestehen.

Den Anspruch auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag können Sie unter Umständen sogar rückwirkend für die letzten 3 Jahre geltend machen.

Was können wir für Sie tun?

Wir sind eine auf das Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei. Wir haben für eine Mandantin, die als Dauernachtwache in einem Pflegeheim tätig ist, bei dem Bundesarbeitsgericht durchgesetzt, dass nun auch im Pflegebereich für die Dauernachtarbeit ein Anspruch auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag besteht.

Wir verhelfen auch Ihnen zu Ihrem Recht:

– Wir prüfen, ob Sie einen Anspruch auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag haben.
– Wir prüfen, ob der Anspruch auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag auch rückwirkend besteht.
– Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber.
– Wir setzen Ihre Ansprüche gerichtlich durch, wenn Ihr Arbeitgeber nicht freiwillig zahlt.

Überblick über die Rechtslage zu Nachtarbeitszuschlägen:

Sie haben einen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag, wenn Sie

– in der Zeit von 23 – 6 Uhr
– mindestens 2 Stunden tätig sind und
– diese Tätigkeit in Wechselschicht oder
– an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

Der Arbeitgeber hat allerdings auch die Möglichkeit, Ihnen statt eines Nachtarbeitszuschlags eine angemessene Zahl freier Arbeitstage zu gewähren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Zuschlag in Höhe von 25 % in der Regel angemessen. 

Je nach der Belastung am Arbeitsplatz kann ein geringerer oder höherer Wert in Betracht kommen. 

Arbeitnehmer, die nur in Nachtarbeit (Dauernachtarbeit) tätig sind, sind am stärksten durch die Nachtarbeit belastet. Die Rechtsprechung hält daher in diesen Fällen in der Regel einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % für angemessen. 

Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde allerdings im Pflegebereich die Dauernachtarbeit nicht bei der Bestimmung des angemessenen Nachtarbeitszuschlags berücksichtigt. Im Pflegebereich bestand daher in der Regel kein Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 %. Dies hat sich mit dem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.5.2022 geändert. Nunmehr gilt auch im Pflegebereich, dass dort bei Dauernachtarbeit in der Regel ein Nachtarbeitszuschlag von 30 % angemessen ist.

Ein geringerer Zuschlag kann jedoch in Frage kommen, wenn in der Nacharbeitszeit die Arbeitsbelastung nicht so hoch ist, weil es sich z.B. lediglich um Bereitschaftsdienst handelt. In diesem Fall kann auch bei Dauernachtarbeit ein geringerer Zuschlag als 30 % angemessen sein.

Nach dem Arbeitszeitgesetz muss der Nachtarbeitszuschlag angemessen sein. Wird in einem Arbeitsvertrag ein Nachtarbeitszuschlag vereinbart, der nicht angemessen ist, ist die Vereinbarung unwirksam.

Beispiel:

Ist in dem Arbeitsvertrag ein Nachtarbeitszuschlag von 20 % vereinbart, ist diese Vereinbarung unwirksam, wenn ein Nachtarbeitszuschlag in dieser Höhe nicht angemessen ist. Es besteht dann ein Anspruch auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag, auch wenn in dem Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn für die Dauernachtarbeit nur ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % oder weniger in dem Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Nein. Ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags besteht nur, wenn es keine tarifvertragliche Ausgleichsregelungen für die Nachtarbeit gibt.

Der Nachtarbeitszuschlag kann grundsätzlich auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Zu beachten sind allerdings Verjährungsfristen oder im Arbeitsvertrag geregelte Ausschlussfristen.

Beispiel:

Sie sind in Dauernachtarbeit tätig. Wegen der damit verbundenen Belastung ist in ihrem Fall ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % gerechtfertigt. Wenn Sie einen niedrigeren Nachtarbeitszuschlag erhalten, können Sie die Differenz auch für die Vergangenheit geltend machen. Häufig sind in dem Arbeitsvertrag jedoch Ausschlussfristen geregelt. Wird der Anspruch nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht, verfällt er.

Wichtig:

Prüfen Sie, ob in Ihrem Arbeitsvertrag Ausschlussfristen geregelt sind. Ist dies der Fall, muss schnell gehandelt werden, damit Ihre Ansprüche nicht verfallen.

Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.
Tel.: 0221 - 991 40 29

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