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Elternzeit und Kündigungsschutz: Kündigung – Kündigungsschutz – Elternzeit | Von Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Katharina Willerscheid
Rechtsanwaltskanzlei Balg und Willerscheid | Rechtsanwälte für Arbeitsrecht
Grundsätzlich ist eine Kündigung während der Elternzeit nicht möglich (§ 18 BEEG). Dieser Kündigungsschutz beginnt schon mit der Anmeldung der Elternzeit bei dem Arbeitgeber. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine Kündigung bei Elternzeit zulässig.
Sie haben Fragen zu dem Kündigungsschutz bei Elternzeit? Sie befürchten eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber? Sie wollen wissen, wann der Kündigungsschutz beginnt? Wie sieht es mit dem Kündigungsschutz aus, wenn nach der Geburt des Kindes eine Teilzeittätigkeit fortgeführt wird, ohne Elternzeit beantragt zu haben? Wann endet der Kündigungsschutz?
Wir beraten Sie in allen Fragen zur Elternzeit und Kündigungsschutz. Wir vertreten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber sowie in Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht.
Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Kündigungsschutz bei Elternzeit.
- 1. Elternzeit und Kündigungsschutz: Ab wann beginnt der Kündigungsschutz?
- 2. Wann ist eine Kündigung ausnahmsweise zulässig?
- 3. Besteht Kündigungsschutz, wenn eine vor der Geburt ausgeübte Teilzeittätigkeit nach der Geburt fortgeführt wird, ohne Elternzeit zu nehmen?
- 4. Besteht der Kündigungsschutz auch bei einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit?
- 5. Elternzeit und Kündigungsschutz: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb?
- 6. Elternzeit und Kündigungsschutz: Wann endet der Kündigungsschutz?
- 7. Was mache ich, wenn mir gekündigt wurde?
- Aktuelle Beiträge und Urteile zum Thema Arbeitsrecht:
1. Elternzeit und Kündigungsschutz: Ab wann beginnt der Kündigungsschutz?
Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit bei dem Arbeitgeber, frühestens jedoch
– 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes
– 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr.
Achtung:
Beantragen Sie die Elternzeit unter der Bedingung, dass Sie in Teilzeit arbeiten können und lehnt der Arbeitgeber die gewünschte Teilzeit ab, befinden Sie sich nicht in Elternzeit. Dies hat zur Folge, dass von Anfang an kein Kündigungsschutz besteht (BAG, Urteil vom 12.5.20111, 2 AZR 384/10).
2. Wann ist eine Kündigung ausnahmsweise zulässig?
Behördliche Genehmigung erforderlich
Will der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen, muss er die Genehmigung der zuständigen Behörde einholen. Diese wird aber nur in besonderen Ausnahmefällen die Zulässigkeit der Kündigung erklären. Eine Zulässigkeitserklärung kommt in Betracht, wenn betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe, die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Elternzeit vom 03.01.2007 aufgeführt sind, vorliegen.
Danach liegt z.B. ein besonderer Ausnahmefall vor, wenn der Arbeitsplatz wegfällt und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, etwa bei einer Betriebsstilllegung.
Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn es dem Arbeitgeber aufgrund einer besonders schweren Pflichtverletzung des Arbeitnehmers unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit fortzusetzen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers während der Elternzeit eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber angenommen hat.
Die Erklärung der Zulässigkeit der Kündigung durch die zuständige Behörde ist eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. Eine ohne behördliche Genehmigung ausgesprochene Kündigung ist nichtig.
Wichtig:
Sie müssen innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen. Andernfalls wird die Kündigung wirksam, auch wenn die Kündigung nach dem Gesetz unzulässig ist. Die 3-Wochen-Frist beginnt erst zu laufen, wenn Ihnen die Zustimmungserklärung bekannt gegeben worden ist.
Hat der Arbeitgeber die Genehmigung gar nicht beantragt, läuft die 3-Wochen-Frist nicht. Die Unwirksamkeit der Kündigung kann daher (innerhalb einer angemessenen Zeitspanne) auch noch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist geltend gemacht werden.
3. Besteht Kündigungsschutz, wenn eine vor der Geburt ausgeübte Teilzeittätigkeit nach der Geburt fortgeführt wird, ohne Elternzeit zu nehmen?
Arbeitnehmer, die vor der Geburt des Kindes bereits in Teilzeit gearbeitet haben (max. 30 Stunden pro Woche) und deshalb nach der Geburt des Kindes keine Elternzeit beantragen, sondern unverändert in Teilzeit weiterarbeiten, genießen den besonderen Kündigungsschutz wenn sie Elterngeld beanspruchen können.
Wichtig:
Auf den Sonderkündigungsschutz können Sie sich nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung berufen.
4. Besteht der Kündigungsschutz auch bei einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit?
Vor einer Kündigung sind Sie solange geschützt, wie Sie in Elternzeit sind. Das Kündigungsverbot besteht daher auch, wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten.
5. Elternzeit und Kündigungsschutz: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb?
In Kleinbetrieben, das sind Betriebe mit 10 oder weniger Mitarbeitern, ist zwar das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Der besondere Kündigungsschutz für in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer gilt aber auch dort. Das heißt, dass auch einem bei einem Kleinbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer, der sich in Elternzeit befindet, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt werden kann.
6. Elternzeit und Kündigungsschutz: Wann endet der Kündigungsschutz?
Mit dem Ablauf der Elternzeit endet der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Das heißt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach der Beendigung der Elternzeit unter den allgemeinen Voraussetzungen kündigen kann.
7. Was mache ich, wenn mir gekündigt wurde?
Sie sollten zeitnah einen Termin mit uns vereinbaren, damit wir die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen können. Erfahrungsgemäß sind Kündigungen häufig unwirksam, so dass es sich lohnt, Kündigungsschutzklage zu erheben. Auch wenn es Ihnen nicht um den Erhalt des Arbeitsplatzes, sondern um eine Abfindung geht, kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Wichtig ist, dass diese rechtzeitig erhoben wird, da ansonsten die Kündigung als wirksam gilt und Sie in diesem Fall weder einen Arbeitsplatz noch einen Anspruch auf eine Abfindung haben.