Kündigung ohne Abmahnung | Anwalt Arbeitsrecht Köln

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Ob eine Kündigung ohne Abmahnung wirksam ist, hängt vom Kündigungsgrund ab.

Die Abmahnung ist häufig der erste Schritt zu einer Kündigung. Sie verfolgt den Zweck, eine Verhaltensänderung bei dem abgemahnten Arbeitnehmer zu bewirken, um eine Kündigung zu vermeiden. Die Abmahnung macht also nur dann Sinn, wenn sie geeignet ist, diesen Zweck zu erreichen. Dies ist dann der Fall, wenn der Grund für die Kündigung im Verhalten des Arbeitnehmers liegt und zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Abmahnung sein Verhalten ändern wird.

Kündigung ohne Abmahnung – Personenbedingte Kündigung

Anwalt Arbeitsrecht Köln | Kündigung ohne Abmahnung

Bei einer personenbedingten Kündigung ist eine Abmahnung in der Regel nicht erforderlich. Kennzeichen einer personenbedingten Kündigung ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund fehlender Eignung oder Fähigkeiten nicht (mehr) in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, selbst wenn er es wollte. Der Hauptanwendungsfall ist die Kündigung wegen Krankheit. Da der Arbeitnehmer aus Gründen, die von ihm nicht beeinflusst werden können, nicht fähig ist, sich vertragsgemäß zu verhalten, ist die Abmahnung bei einer personenbedingten Kündigung kein geeignetes Mittel, um ein vertragsgemäßes Verhalten zu erreichen. Die Abmahnung ist daher in der Regel nicht Voraussetzung für eine personenbedingte Kündigung.

Kündigung ohne Abmahnung – Betriebsbedingte Kündigung

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Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung liegt der Grund für die Kündigung nicht in dem Verhalten des Arbeitnehmers. Eine Abmahnung ist daher nicht Voraussetzung für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung.

Kündigung ohne Abmahnung – Verhaltensbedingte Kündigung

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Da eine Abmahnung eine Verhaltensänderung bei dem abgemahnten Arbeitnehmer bewirken soll, ist sie in der Regel vor einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich.

Nur ausnahmsweise ist bei einer verhaltensbedingten Kündigung eine vorherige Abmahnung in folgenden Fällen entbehrlich:

1) Besonders schwerwiegende Pflichtverletzung

Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens ohne weiteres erkennen konnte und eine Tolerierung durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen war (z.B. Vermögensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers).

2) Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht zu erwarten

Wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgemäß zu verhalten, kann eine Abmahnung entbehrlich sein, z.B. bei einer hartnäckigen Arbeitsverweigerung über einen längeren Zeitraum. Auch bei Ausspruch einer Abmahnung müsste der Arbeitgeber in diesen Fällen mit weiteren Pflichtverletzungen rechnen, so dass eine Abmahnung keinen Sinn macht.

3) Unwirksame Kündigung

Ist eine verhaltensbedingte Kündigung unwirksam, weil z.B. die Vertragsverstöße für eine Kündigung nicht ausreichen, stellt diese Kündigung zugleich eine Abmahnung dar, so dass unter Umständen eine weitere Abmahnung entbehrlich ist.

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