Corona Kurzarbeit Urlaub: Kann der Arbeitgeber wegen Kurzarbeit den Urlaub kürzen?

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Wegen der Corona-Krise haben viele Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet. Teilweise wurde „Kurzarbeit Null“ eingeführt. Kurzarbeit Null bedeutet, dass die Arbeit vollständig eingestellt wird.

Bei Kurzarbeit stellt sich die Frage, wie sich die Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch auswirkt. Arbeitgeber stellen sich häufig auf den Standpunkt, dass wegen der Kurzarbeit der Urlaub gekürzt werden darf, da ja auch weniger gearbeitet wurde. Dies ist jedoch nicht so klar, wie viele Arbeitgeber meinen.

Darf der Arbeitgeber den Urlaub wegen Kurzarbeit kürzen?

Arbeitgeber, die eine Kürzung des Urlaubsanspruchs vornehmen wollen, begründen dies mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8.11.2012. Nach der Entscheidung des EuGH sind Regelungen, wonach bei Kurzarbeit der Jahresurlaub angepasst werden kann, zulässig.

Der EuGH hat Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gleichgesetzt. Er hat dies damit begründet, dass ein Urlaubsanspruch nur dann entsteht, wenn tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Wird wegen Kurzarbeit keine oder weniger Arbeitsleistung erbracht, könne daher für die Phase der Kurzarbeit anteilig der Jahresurlaub gekürzt werden.

Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass sie aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH berechtigt sind, den Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit zu kürzen.

Corona Kurzarbeit Urlaub: Kürzung des Urlaubsanspruchs nur bei einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Es ist aber fraglich, ob der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des EuGH so ohne weiteres bei Kurzarbeit den Urlaubsanspruch reduzieren kann. Bisher wurde gerichtlich noch nicht geklärt, ob die Rechtsprechung des EuGH auf das deutsche Arbeitsrecht anwendbar ist mit der Folge, dass ein Arbeitgeber auch ohne eine entsprechende Vereinbarung einseitig den Urlaub kürzen darf.

Aus Sicht des Arbeitnehmers macht es daher durchaus Sinn, sich gegen eine Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Kurzarbeit zu wehren, wenn keine Vereinbarung über die Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit getroffen wurde.

Corona Kurzarbeit Urlaub: Wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch aus?

Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es für die Frage, wie sich die Kurzarbeit auf die Höhe des Urlaubsanspruchs auswirkt, entscheidend auf die Anzahl der Arbeitstage während der Kurzarbeit an.

Kurzarbeit „Null“

Wird während der Kurzarbeit überhaupt keine Arbeitsleistung erbracht, kann der Jahresurlaub anteilig um diese Zeiten gekürzt werden. Betrug z.B. die Kurzarbeit „Null“ 3 Monate, also 1/4 Jahr, kann der Jahresurlaub um 1/4 gekürzt werden.

Kurzarbeit nur an einigen Arbeitstagen

Verändert sich während der Kurzarbeit die Anzahl der Arbeitstage pro Arbeitswoche (z.B. statt an 5 Tagen in der Woche wird an 3 Tagen in der Woche gearbeitet), gelten dieselben Regelungen wie bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit. Der Urlaubsanspruch für die Kurzarbeitsphase reduziert sich entsprechend der Anzahl der Arbeitstage.

Kurzarbeit durch Verringerung der täglichen Arbeitszeit

Wird nur die tägliche Arbeitszeit reduziert, nicht aber die Anzahl der Arbeitstage, ändert sich der Urlaubsanspruch nicht. Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs ist auch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht möglich.

Fazit:

Gerichtlich ist bisher noch nicht geklärt, ob der Arbeitgeber ohne eine entsprechende Regelung in dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung wegen Kurzarbeit den Urlaubsanspruch kürzen darf. Es mach also aus Sicht des Arbeitnehmers Sinn, sich gegen eine Kürzung des Urlaubs zu wehren, wenn eine solche Vereinbarung nicht vorliegt.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um das Thema Kurzarbeit und Urlaub.

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