Elternzeit: Die wichtigsten Fakten zur Elternzeit im Überblick

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Sie möchten gerne Elternzeit in Anspruch nehmen? Sie sind unsicher, wann Sie welche Anträge stellen müssen? Sie haben Fragen zu der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit? Ihr Arbeitgeber hat Ihren Antrag auf Verlängerung der Elternzeit abgelehnt oder Ihnen während der Elternzeit gekündigt? Sie möchten nach Beendigung der Elternzeit wieder auf Ihren alten Arbeitsplatz zurück? Was passiert mit dem Urlaubsanspruch während der Elternzeit?

Es gibt viele Möglichkeiten, die Elternzeit zu planen und optimal für die eigenen Lebens- und Berufssituation einzusetzen. Da Fristen einzuhalten sind, sind schon frühzeitig Überlegungen zur Elternzeit erforderlich. Aber auch während und nach Beendigung der Elternzeit können sich vielfältige Fragen stellen oder Konfliktsituationen mit dem Arbeitgeber entstehen. Gerade, wenn es um den beruflichen Wiedereinstieg geht, kann es zu Auseinandersetzungen kommen, z.B. weil der Arbeitgeber den/die Mitarbeiter/in nach der Elternzeit nur zu geänderten Bedingungen, z.B. mit anderen Aufgaben, oder auch überhaupt nicht mehr weiterbeschäftigen will.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen rund um die Elternzeit. Im Folgenden beantworten wir die häufigsten Fragen zur Elternzeit.

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Was ist Elternzeit?

In der Elternzeit besteht ein gesetzlicher Anspruch, von dem Arbeitgeber unbezahlt von der Arbeit freigestellt zu werden, um Ihr Kind zu betreuen und zu erziehen. Während der Elternzeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, es ruht lediglich und lebt nach der Elternzeit wieder auf.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Alle Väter und Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, haben einen Anspruch auf Elternzeit. Dabei ist egal, ob es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, eine Teilzeitbeschäftigung, einen Studentenjob, einen Auszubildenden, einen Heimarbeiter oder eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) handelt.

Bei dem zu betreuenden Kind muss es sich nicht um das leibliche Kind handeln. Elternzeit kann auch für Adoptivkinder, Kinder des Ehe- und Lebenspartners und für Kinder, die in Vollzeitpflege aufgenommen wurden, in Anspruch genommen werden.

Auch Großeltern können Elternzeit beanspruchen, wenn sie mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder zwar volljährig ist, aber sich in Ausbildung befindet und diese Ausbildung noch während der Minderjährigkeit des Elternteils begonnen wurde. Das Recht der Großeltern auf Elternzeit besteht nicht, wenn ein Elternteil Elternzeit in Anspruch nimmt.

Entscheidend ist, dass das Kind mit Ihnen in einem Haushalt lebt. Lebt das Kind z.B. nicht bei dem getrennt lebenden Vater, kann dieser keine Elternzeit in Anspruch nehmen.

Können beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen?

Das Gesetz gestattet, dass beide Eltern zeitweise oder vollständig gemeinsam Elternzeit nehmen (§ 15 Abs. 3 BEEG).

Ab wann kann Elternzeit in Anspruch genommen werden?

Die Mutter kann die Elternzeit unmittelbar nach Ablauf der Mutterschutzfrist antreten, grundsätzlich also ab der 9. Woche nach der Geburt. Es ist aber auch möglich, die Elternzeit erst später anzutreten. 

Der Vater kann unmittelbar nach der Geburt des Kindes seine Elternzeit antreten.

Wie lange kann ich in Elternzeit gehen?

Der Anspruch auf Elternzeit besteht maximal für die Dauer von drei Jahren pro Kind. Auf die Elternzeit der Mutter wird die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt, also zwei Monate, angerechnet. Die Mutterschutzfrist verlängert die Elternzeit also nicht über das dritte Jahr hinaus.

Bis wann kann ich Elternzeit nehmen? 

Der Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das ist der Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes.

Es besteht die Möglichkeit, einen Teil der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres, das ist der Tag vor dem 8. Geburtstag, zu übertragen. Dabei ist zu differenzieren, ob das Kind vor oder nach dem 1.7. 2015 geboren ist.

Vor dem 1.Juli 2015 geborene Kinder:

Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten kann auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Die Übertragung setzt allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Die Zustimmung ist nur für die Übertragung an sich erforderlich, nicht für die spätere zeitliche Lage der Elternzeit.

Der Arbeitgeber darf die Zustimmung nicht beliebig verweigern. Die Verweigerung muss billigem Ermessen entsprechen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen muss.

Nach dem 1. Juli 2015 geborene Kinder:

Die Eltern können ohne Zustimmung des Arbeitgebers einen Anteil von bis zu 24 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8.Geburtstages übertragen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme des dritten Abschnitts aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Zeitraum nach dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes liegen sollte.

Bin ich frei bei der Verteilung der zeitlichen Lage der Elternzeit? 

Sie können 3 Jahre Elternzeit zusammenhängend an einem Stück nehmen. Sie können die Zeit auch aufteilen. Die Elternzeit muss nicht zwingend innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes genommen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Teil der Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes zu nehmen. Dabei ist zu differenzieren, ob das Kind vor oder nach dem 1.Juli 2015 geboren ist.

Das Kind ist vor dem 1.Juli 2015 geboren:

Jedes Elternteil kann seine 3-jährige Elternzeit in zwei Abschnitte aufteilen und ohne Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Ihres Kindes frei über die zeitliche Lage entscheiden.

Soweit ein Anteil der Elternzeit von 12 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden soll, ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Über die zeitliche Lage entscheidet allein der Arbeitnehmer.

Das Kind ist nach dem 1.Juli 2015 geboren:

Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil seine 3-jährige Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen. Eine Verteilung auf mehr als drei Zeitabschnitte ist möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. 

24 Monate der Elternzeit können in der Zeit zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, soweit die Elternzeit insgesamt nur auf zwei Zeitabschnitte verteilt wurde. Wird die Elternzeit auf 3 Zeitabschnitte verteilt und liegt der 3. Zeitabschnitt zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr Ihres Kindes, kann der Arbeitgeber den 3. Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Arbeitgeber erteilt keine Zustimmung

Soweit der Arbeitgeber zustimmen muss, darf er die Zustimmung nicht so ohne weiteres verweigern. Der Arbeitgeber darf die Zustimmung nur verweigern, wenn sein betriebliches Interesse an der Ablehnung der Zustimmung Ihr Interesse an der Übertragung der Elternzeit überwiegt. Im Zweifel können Sie gerichtlich überprüfen lassen, ob die Verweigerung der Zustimmung zu Recht erfolgt ist.

Welche Fristen sind bei der Beantragung der Elternzeit zu beachten? 

Bei der Beantragung der Elternzeit sind bestimmte Fristen einzuhalten:

Antrag auf Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr:

Der Antrag muss spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit gestellt werden.

Antrag auf Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr:

Der Antrag muss spätestens 13 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit dem Arbeitgeber vorliegen. Das gilt auch dann, wenn die Elternzeit bereits vor dem dritten Lebensjahr beginnt.

Beispiel:

Will die Mutter direkt im Anschluss an den Mutterschutz in Elternzeit gehen, reicht es, wenn der Antrag eine Woche nach der Geburt bei dem Arbeitgeber eingeht.

Väter, die direkt nach der Geburt in Elternzeit gehen wollen, müssen den Antrag 7 Wochen vor dem ausgerechneten Geburtstermin stellen.

Elternzeit nicht rechtzeitig angemeldet:

Eine Versäumung der Frist führt nicht dazu, dass überhaupt kein Anspruch auf Elternzeit besteht. Wenn Sie die Elternzeit nicht rechtzeitig angemeldet haben, verschiebt sich der Beginn entsprechend nach hinten.

Welchen Inhalt muss der Antrag auf Elternzeit haben? 

Sie müssen gegenüber Ihrem Arbeitgeber erklären, dass Sie Elternzeit geltend machen.

Bei der Inanspruchnahme von Elternzeit vor dem 3. Lebensjahr muss verbindlich erklärt werden, für welchen Zeitraum innerhalb der nächsten zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Wenn für einen Teil der nächsten 2 Jahre keine Elternzeit angemeldet wird, bedeutet dies, dass Sie auf die Möglichkeit verzichten, innerhalb der nächsten zwei Jahre weitere Elternzeit zu nehmen.

Die Elternzeit kann auch von vornherein für drei Jahre in Anspruch genommen werden.

Muss die Elternzeit schriftlich beantragt werden? 

Das Gesetz schreibt vor, dass die Elternzeit schriftlich beantragt werden muss. Dies bedeutet, dass der Antrag dem Arbeitgeber mit einer Original-Unterschrift zugehen muss. Ein Antrag kann daher nicht wirksam per Telefax, E-Mail oder SMS gestellt werden.

Wichtig:

Gehen Sie in Elternzeit, obwohl sie diese nicht schriftlich, z.B. nur per Fax, beantragt haben, bleiben Sie unberechtigt der Arbeit fern und riskieren eine Kündigung.

Muss der Arbeitgeber der Elternzeit zustimmen? 

Bis zum 3. Geburtstag Ihres Kindes können Sie Elternzeit ohne Zustimmung Ihres Arbeitgebers nehmen. Voraussetzung ist, dass Sie die Elternzeit richtig bei Ihrem Arbeitgeber angemeldet haben. Damit ein Anspruch auf Elternzeit besteht, müssen Sie die Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber fristgerecht und schriftlich anmelden. Außerdem müssen Sie verbindlich erklären, wann Sie die Elternzeit nehmen.

Kann die Elternzeit verlängert werden?

Hier sind zwei Situationen zu unterscheiden:

1) Sie haben bei Ihrem 1. Antrag auf Elternzeit weniger als 2 Jahre Elternzeit in Anspruch genommen und möchten nun innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums Ihre Elternzeit verlängern. 

Die ersten zwei Jahre müssen verbindlich festgelegt werden. Haben Sie z.B. nur 12 Monate beantragt, können Sie innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums die Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängern. 

Grundsätzlich Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich

Die Zustimmung des Arbeitgebers steht aber nicht in dessen Belieben. Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entscheiden, ob er der Verlängerung zustimmt oder nicht. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung sowohl seine betrieblichen Interessen (z.B. getroffene Dispositionen) als auch die Interessen des Arbeitnehmers (z.B. Gesundheitszustand des Kindes) berücksichtigen muss. Wenn es zu keiner Einigung kommt, kann der Arbeitgeber auf Zustimmung verklagt werden.

Für den Antrag auf Verlängerung ist keine Frist einzuhalten. Es empfiehlt sich aber, den Antrag frühzeitig zu stellen, damit der Arbeitgeber in der Lage ist, betriebliche Maßnahmen zu treffen. Je weniger er sich wegen einer frühzeitigen Antragstellung auf betriebliche Gründe berufen kann, desto schwieriger ist es für ihn, den Antrag abzulehnen.

Ausnahmsweise keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich

Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn die Elternzeit deshalb für eine kürzere Zeit als zwei Jahre genommen wurde, weil das Kind anschließend vom Partner betreut werden sollte und dieser Wechsel aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (§ 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG). Dies ist z.B. der Fall, wenn der andere Elternteil nicht mehr mit Ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder bei Erkrankung des Partners.

2) Verlängerung der Elternzeit nach Ablauf des 2-Jahres-Zeitraums

Ist die Elternzeit zunächst nur für die Dauer von zwei Jahren verlangt worden, so kann die restliche Elternzeit nach den allgemeinen Grundsätzen beantragt werden.

Kann ich die Elternzeit verkürzen? 

Möchten Sie die einmal beantragte Elternzeit verkürzen, geht dies in der Regel nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.

Gesetzlicher Anspruch auf Verkürzung

Von dieser Regel gibt es jedoch Ausnahmen. In folgenden Fällen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Verkürzung der Elternzeit:

– Härtefall

Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG besteht ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit bei Eintritt eines Härtefalls im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG. Danach liegt ein Härtefall z.B. dann vor, wenn bei Fortführung der Elternzeit die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers gefährdet wäre oder der Partner verstirbt oder schwer erkrankt ist.

Der Arbeitgeber darf in solchen Fällen die Verkürzung der Elternzeit nur wegen dringender betrieblicher Erfordernisse ablehnen. Die Ablehnung muss innerhalb von 4 Wochen erfolgen. Im Zweifel können Sie gerichtlich überprüfen lassen, ob die Ablehnung zu Recht erfolgt ist.

– Schwangerschaft während der Elternzeit

Ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit besteht außerdem bei der Geburt eines weiteren Kindes (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG). Wenn Sie während der Elternzeit nochmals schwanger werden, können Sie ohne Zustimmung des Arbeitgebers die Elternzeit vorzeitig beenden, um in Mutterschutz zu gehen.

Option Teilzeitarbeit

Lehnt der Arbeitgeber eine Verkürzung der Elternzeit ab oder besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Verkürzung der Elternzeit, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, während der Elternzeit in Teilzeit tätig zu sein. Mehr dazu unter 14.

Kann ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?

Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt.

Die Teilzeittätigkeit kann bei Ihrem Arbeitgeber erfolgen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist auch eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit zulässig.

Gegen den eigenen Arbeitgeber besteht unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Teilzeittätigkeit.

Hier erfahren Sie mehr zu der Möglichkeit, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten.

Kann mein Arbeitgeber mir während der Elternzeit kündigen?

Während der Elternzeit kann Ihnen grundsätzlich nicht gekündigt werden (§ 18 BEEG). Es besteht grundsätzlich ein Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber darf nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kündigen.

Beginn des Kündigungsschutzes:

Der Kündigungsschutz beginnt eine Woche vor der Frist zur Anmeldung der Elternzeit. Der Kündigungsschutz beginnt also sobald Sie Ihre Elternzeit anmelden, frühestens

  • 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes.
  • 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes.

Besonderheit bei Geburten vor dem 1.7.2015

Unabhängig davon, ob Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes Elternzeit nehmen oder danach, beginnt der Kündigungsschutz 1 Woche vor der Anmeldefrist, also 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit

Wichtig: Elternzeit innerhalb der 8-Wochen-Frist anmelden

Melden Sie die Elternzeit vor der 8-Wochen-Frist an, besteht bis zu dem Beginn dieser Frist kein Kündigungsschutz. D.h. Ihnen kann nach den allgemeinen Grundsätzen, z.B. aus betrieblichen Gründen, gekündigt werden. Die Elternzeit sollte daher innerhalb der 8-Wochen-Frist und nicht früher angemeldet werden.

Hier erfahren Sie mehr zum Kündigungsschutz während der Elternzeit.

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch während der Elternzeit?

Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Vor der Elternzeit entstandene Urlaubsanspruch

Soweit Sie vor der Elternzeit nicht alle Urlaubstage in Anspruch genommen haben, wird dieser Resturlaub auf die Zeit nach dem Ende der Elternzeit übertragen (§ 17 Abs. 2 BEEG). Der Arbeitgeber hat den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden Jahr oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

2. Urlaubsanspruch während der Elternzeit

Der Anspruch auf Ihren Jahresurlaub entsteht auch während der Elternzeit.

Kürzungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Beginnt oder endet die Elternzeit im Laufe eines Monats, kann der Arbeitgeber für diesen Monat den Urlaub nicht kürzen.

Die Kürzung tritt nicht automatisch ein. Der Arbeitgeber kann, muss aber nicht von seinem Kürzungsrecht Gebrauch machen. Will der Arbeitgeber den Urlaub wegen der Elternzeit kürzen, muss er dies gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich in Elternzeit befindet, erklären.

Ausnahme bei Teilzeittätigkeit während der Elternzeit

Arbeiten Sie während der Elternzeit in Teilzeit für Ihren Arbeitgeber, kann der Urlaub nicht gekürzt werden.

Habe ich nach der Elternzeit einen Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz? 

Sie haben keinen Anspruch auf Ihren alten Arbeitsplatz. Sie haben lediglich einen Anspruch, entsprechend der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen beschäftigt zu werden. In diesem Rahmen hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht. D.h. er kann Ihnen eine neue Stelle zuweisen, wenn diese dem entspricht, was im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist. Insbesondere Qualifikation und Bezahlung muss der alten Stelle entsprechen.

Bei der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes muss der Arbeitgeber jedoch auch Ihre Interessen angemessen berücksichtigen. Dies bedeutet, dass auch familiäre Belange bei der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes mit zu berücksichtigen sind. Diese spielen z.B. eine Rolle, wenn der Arbeitgeber Sie an einem anderen Arbeitsort einsetzen will und sich dadurch die Wegezeiten erhöhen.

Will der Arbeitgeber Sie zu anderen Bedingungen beschäftigen als im Arbeitsvertrag vorgesehen, geht dies nur, wenn Sie sich einvernehmlich auf eine Vertragsänderung einigen.

Habe ich auch nach der Elternzeit einen Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit? 

Nach der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Teilzeit, wenn die folgenden Voraussetzungen des § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorliegen:

  • Das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestehen.
  • Der Arbeitgeber muss mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, wobei Auszubildende nicht mitgerechnet werden.
  • Der Arbeitnehmer muss den Wunsch nach Arbeitszeitreduzierung und deren Umfang spätestens 3 Monate vorher anmelden. Dabei soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden.
  • Der Teilzeit stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. Ein betrieblicher Grund liegt z.B. vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation oder den Arbeitsablauf im Betrieb wesentlich beeinträchtigen würde.

Lehnt der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen ab, muss er dies spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Teilzeit mitteilen.

Automatische Verringerung der Arbeitszeit bei nicht rechtzeitiger Ablehnung des Teilzeitwunsches

Wenn der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers nicht spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich ablehnt, verringert sich die vereinbarte Arbeitszeit in dem von dem Arbeitnehmer gewünschten Umfang kraft Gesetzes. Der Arbeitgeber muss also schnell reagieren, wenn er dem Teilzeitwunsch nicht entsprechen will.

Lehnt der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen ab, müssen Sie entscheiden, ob Sie gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung Ihres Teilzeitwunsches in Anspruch nehmen wollen.

Wir beraten und vertreten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Unser vorrangiges Ziel ist, eine Einigung mit Ihrem Arbeitgeber über eine Teilzeittätigkeit zu erreichen. Sollte der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ablehnen, vertreten wir sie vor dem Arbeitsgericht, um Ihren Anspruch auf Teilzeittätigkeit gerichtlich durchzusetzen.

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