OLG Bamberg – Beschluss vom 09.01.2012 – Az. 1 W 58/11: Streitwert bei Löschung eines Nacherbenvermerks

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Bei einer Klage auf Zustimmung zur Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch richtet sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Grundstückseigentümers.

Der Kern der Entscheidung: Das OLG Bamberg bestätigte, dass für die Löschung eines Nacherbenvermerks nicht der volle Grundstückswert anzusetzen ist. Maßgeblich ist vielmehr ein angemessener Bruchteil des Verkehrswertes, regelmäßig im Bereich von einem Zehntel bis höchstens einem Drittel.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Die Klägerin begehrte von den Beklagten die Zustimmung zur Löschung von Nacherbenvermerken beziehungsweise Ersatznacherbenvermerken im Grundbuch. Das Landgericht Aschaffenburg setzte den Streitwert fest.

Hiergegen legten die Beklagtenvertreter Streitwertbeschwerde ein. Sie wandten sich gegen die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses an der Löschung der Grundbucheintragung.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das OLG Bamberg wies die Streitwertbeschwerde zurück. Der Wert der Löschung eines Nacherbenvermerks bestimmt sich nach dem Interesse des Grundstückseigentümers, also des Vorerben.

Das Gericht stellte darauf ab, in welchem Umfang die Eigentümerrechte durch den Nacherbenvermerk beeinträchtigt werden. Da der Gebrauch des Grundstücks durch den befreiten Vorerben nicht eingeschränkt war und die Veräußerbarkeit trotz Nacherbenvermerk nicht nachhaltig behindert wurde, war der vom Landgericht angesetzte Bruchteil des Verkehrswertes vertretbar.

Beschluss: OLG Bamberg – Beschluss vom 09.01.2012 – Az.: 1 W 58/11

Tenor der Entscheidung

Die Beschwerde der Beklagtenvertreter gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Aschaffenburg im Beschluss vom 22.11.2011, Az. 22 O 56/11, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Streitwertbeschwerde der gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht das Rechtsmittel führenden Beklagtenvertreter ist unbegründet. Die vom Landgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat von den Beklagten die Zustimmung zur Löschung der (Ersatz-)Nacherbenvermerke begehrt. Welcher Wert einer solchen Löschung zukommt, bestimmt sich nach dem Interesse des Grundstückseigentümers als dem Vorerben. Dieses hat das Gericht nach freiem Ermessen gem. § 3 Abs. 1 ZPO zu bestimmen (nicht nach § 6 ZPO, weshalb die von den Beschwerdeführern genannte Fundstelle bei Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 3 Rn. 78 nicht einschlägig ist).

Maßgebend ist dabei die Beeinträchtigung der Eigentümerrechte, die durch die Eintragung verursacht wird, die den Gegenstand des Löschungsverlangens darstellt. Auszugehen ist vom Grundstückswert, von dem ein Bruchteil anzusetzen ist. Zu beachten ist weiter, dass selbst bei einer durch die Eintragung bedingten Einschränkung der Veräußerbarkeit des Grundstücks dessen Gebrauch durch den Vorerben selbst nicht eingeschränkt wird (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn. 3591 ff.).

Wie bei der Löschung von anderen Eintragungen (z.B. Widerspruch, Vormerkung) auch ist regelmäßig ein Bruchteil im Bereich von 1/10 bis maximal 1/3 anzusetzen (vgl. Schneider/Herget, a.a.O.; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16 \“Löschung\“; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 3 Rn. 31 \“Löschung\“; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O. Rn. 99).

Zusätzlich ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach Ziffer III. 1.a) des Erbvertrags vom 06.11.2006 von den gesetzlichen Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB im gesetzlich zulässigen Umfang befreit war (was auch im Grundbuch in der Zweiten Abteilung jeweils eingetragen war), so dass ein Grundstückskäufer für den Fall des Eintritts der Nacherbschaft insbesondere nicht die Folgen des § 2113 BGB zu befürchten hat.

Daher war die Vorerbin trotz der Nacherbenvermerke auch tatsächlich nicht nachhaltig am Verkauf der Grundstücke gehindert. Die vom Landgericht angenommenen 20 % der zutreffend angesetzten Verkehrswerte sind demnach vertretbar und keinesfalls zu niedrig angesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist mit Blick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst. Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 GKG).

Der Streitwert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Grundstückseigentümers an der Löschung. Ausgangspunkt ist der Grundstückswert, von dem regelmäßig nur ein Bruchteil angesetzt wird.

Nein. Das OLG Bamberg bestätigt, dass nicht der volle Grundstückswert maßgeblich ist, sondern ein angemessener Bruchteil des Verkehrswertes.

Nach der Entscheidung bewegt sich der Streitwert regelmäßig im Bereich von einem Zehntel bis höchstens einem Drittel des Grundstückswertes. Im konkreten Fall hielt das Gericht 20 % für vertretbar.

Ein Nacherbenvermerk kann die Eigentümerrechte beeinträchtigen, insbesondere die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks. Der Gebrauch des Grundstücks durch den Vorerben bleibt aber regelmäßig möglich.

Ist der Vorerbe von den gesetzlichen Beschränkungen weitgehend befreit, kann dies die Belastungswirkung des Nacherbenvermerks mindern. Das kann sich bei der Bemessung des Streitwertes wertreduzierend auswirken.