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OLG Karlsruhe – Beschluss vom 21.05.2013 – Az. 9 AR 11/13: Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Tod im Hospiz

Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Für die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts kann der tatsächliche Aufenthaltsort des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes entscheidend sein.
Der Kern der Entscheidung: Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass § 343 Abs. 1 FamFG nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellt, wenn der Erblasser in Deutschland keinen Wohnsitz hatte. Ein kurzer Aufenthalt in einem Hospiz kann deshalb ausreichen, um die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts am Ort des Hospizes zu begründen.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Der Erblasser hatte seinen Wohnsitz in der Schweiz und verstarb in Friedrichshafen, wo er sich ein oder zwei Tage in einem Hospiz befand. Nach seinem Tod wurde ein Testament eröffnet und das Nachlassverfahren zunächst zwischen verschiedenen Notariaten beziehungsweise Nachlassgerichten weitergeleitet.
Das Notariat Friedrichshafen hielt sich für unzuständig und verwies das Verfahren nach Überlingen. Das Notariat Überlingen sah dagegen Friedrichshafen als zuständig an, weil der Erblasser dort im Zeitpunkt seines Todes seinen tatsächlichen Aufenthalt gehabt hatte. Deshalb musste das OLG Karlsruhe das örtlich zuständige Nachlassgericht bestimmen.
Zusammenfassung der Beschlussgründe:
Das OLG Karlsruhe bestimmte das Notariat Friedrichshafen als örtlich zuständiges Nachlassgericht. Maßgeblich war, dass der Erblasser in Deutschland keinen Wohnsitz hatte und sich im Zeitpunkt des Erbfalls in Friedrichshafen befand.
Der Begriff „Aufenthalt“ im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFG ist weit zu verstehen. Es kommt nicht auf einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine längere Verweildauer an. Auch ein kurzer Aufenthalt in einem Hospiz oder Krankenhaus unmittelbar vor dem Tod kann die örtliche Zuständigkeit begründen.
Beschluss: OLG Karlsruhe – Beschluss vom 21.05.2013 – Az.: 9 AR 11/13
Tenor der Entscheidung
Als örtlich zuständiges Nachlassgericht wird das Notariat Friedrichshafen bestimmt.
Entscheidungsgründe:
I. Der Erblasser A. H. ist am 10.01.2013 in Friedrichshafen verstorben, wo er sich für ein oder zwei Tage in einem Hospiz befand. Sein Wohnsitz befand sich in der Schweiz.
Das Notariat Pfullendorf hat in seiner Eigenschaft als Verwahrungsgericht am 16.01.2013 ein Testament des Erblassers eröffnet und dieses zur Durchführung des Nachlassverfahrens an das Notariat Überlingen – Nachlassgericht – übersandt. Das Notariat Überlingen hat am 22.03.2013 die Akten an das Notariat Friedrichshafen übersandt, da dieses zur Durchführung des Nachlassverfahrens örtlich zuständig sei.
Mit Beschluss vom 25.03.2013 hat sich das Notariat Friedrichshafen – Nachlassgericht – für örtlich unzuständig erklärt und das Nachlassverfahren an das Nachlassgericht Überlingen verwiesen. Der Erblasser habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt bei seiner Lebensgefährtin in Überlingen gehabt. Dieser gewöhnliche Aufenthalt sei für die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts maßgeblich.
Da ein gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers in Deutschland festgestellt werden könne, komme es auf den späteren kurzen Aufenthalt in Friedrichshafen vor dem Tod des Erblassers für die Zuständigkeit nicht an.
Mit Beschluss vom 24.04.2013 hat sich das Notariat Überlingen – Nachlassgericht – für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – zur Bestimmung des zuständigen Nachlassgerichts vorgelegt. Das Notariat Überlingen vertritt die Auffassung, für die örtliche Zuständigkeit komme es in Nachlassverfahren allein auf den tatsächlichen Aufenthalt des Erblassers unmittelbar vor seinem Tode an.
Daraus ergebe sich die Zuständigkeit des Notariats Friedrichshafen.
Die Beteiligten hatten vor der Entscheidung des Senats Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Das Notariat Friedrichshafen ist als örtlich zuständiges Nachlassgericht im Nachlassverfahren auf Ableben von A. H. zu bestimmen.
- Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – zur Bestimmung des zuständigen Nachlassgerichts ergibt sich aus § 5 Abs. 1, Abs. 2 FamFG.
- Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 4 FamFG liegen vor. Sowohl das Notariat Friedrichshafen als auch das Notariat Überlingen haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt.
- Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Nachlassverfahrens ergibt sich aus § 343 Abs. 1 2. HS FamFG. Zuständig ist das Notariat Friedrichshafen, da der Erblasser dort seinen Aufenthalt zur Zeit des Erbfalls hatte.
Da der Erblasser nach den von den beteiligten Notariaten getroffenen Feststellungen in Deutschland keinen Wohnsitz hatte, kommt es für die örtliche Zuständigkeit allein auf den Aufenthalt im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFG an. Dieser lag in Friedrichshafen, da der Erblasser nach den Feststellungen des Notariats Friedrichshafen vor seinem Tod sich mindestens einen Tag im dortigen Hospiz aufgehalten hat.
Der Begriff “Aufenthalt“ im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFG ist weit zu verstehen. Das Gesetz stellt allein auf einen (einfachen) Aufenthalt ab, nicht auf einen “gewöhnlichen Aufenthalt“ des Erblassers. In Rechtsprechung und Literatur ist daher anerkannt, dass auch eine nur kurze Verweildauer des Erblassers an einem bestimmten Ort vor seinem Tod ausreicht, um einen “Aufenthalt“ im Sinne des Gesetzes zu begründen.
So reicht beispielsweise ein kurzzeitiger Aufenthalt in einem Krankenhaus unmittelbar vor dem Tod für einen “Aufenthalt“ auch dann aus, wenn sich der Erblasser nur auf einer Durchreise in dem betreffenden Ort befand (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Auflage 2011, § 343 FamFG, Rn. 45; BayObLG Rechtspfleger 1978, 126; KG Rechtspfleger 1973, 96 mit ausführlicher Darstellung von Rechtsprechung und Literatur).
Ob der Erblasser vorher – möglicherweise für einen längeren Zeitraum – einen gewöhnlichen Aufenthalt in Überlingen hatte, spielt für die örtliche Zuständigkeit keine Rolle. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes ist allein auf den zeitlich letzten “Aufenthalt“ abzustellen, der in Friedrichshafen lag.
- Der Verweisungsbeschluss des Notariats Friedrichshafen vom 25.03.2013 steht der Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegen. Zwar ist die Verweisung eines Nachlassverfahrens normalerweise für das in der Verweisungsentscheidung als zuständig bezeichnete Gericht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG bindend. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass diese Bindungswirkung entfällt, wenn die Verweisung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgesprochen worden ist (vgl. Keidel/Sternal, aaO, § 5 FamFG Rn. 48).
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FamFG war das Notariat Friedrichshafen verpflichtet, vor der Verweisung die Beteiligten anzuhören. Diese Anhörung ist nicht erfolgt. “Beteiligte“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 FamFG war – zumindest – die Lebensgefährtin des Erblassers E. R., da diese im Testament vom 02.01.2013 vom Erblasser als Alleinerbin eingesetzt worden ist.
Aus dem Beschluss des Notariats Friedrichshafen vom 25.03.2013 ergibt sich, dass der Nachlassrichter zwar ein Telefonat mit der Lebensgefährtin geführt hat, um bestimmte Umstände in den Lebensverhältnissen des Erblassers aufzuklären, insbesondere im Hinblick auf den Aufenthalt und den Wohnsitz des Erblassers vor seinem Tod. Aus der telefonischen Aufklärung der Lebensverhältnisse des Erblassers ergibt sich jedoch keine Anhörung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
Es wäre im Hinblick auf die gesetzliche Anhörungsregelung erforderlich gewesen, die Lebensgefährtin als Beteiligte darauf hinzuweisen, dass eine Verweisung des Nachlassverfahrens an das Amtsgericht Überlingen in Betracht kommen könnte, mit der Maßgabe, dass sich die Beteiligte zur möglichen Verweisung hätte äußern können. Eine solche Gelegenheit zur Stellungnahme – unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Verweisung – lässt sich der Nachlassakte jedoch nicht entnehmen.
Da jedenfalls die Lebensgefährtin als Beteiligte des Verfahrens vor einer Verweisung anzuhören war, kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit das Notariat Friedrichshafen auch andere Personen, insbesondere die Eltern des Erblassers, hätte beteiligen müssen (vgl. § 7 FamFG).
