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Pflichtteil Höhe – Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?
Das Thema auf den Punkt gebracht:
Die Höhe des Pflichtteils beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Entscheidend ist deshalb zunächst, welche gesetzliche Erbquote der Betroffene ohne Testament oder Erbvertrag gehabt hätte.
Der Kern des Problems: Die Pflichtteilsquote allein sagt noch nicht, welcher Betrag tatsächlich zu zahlen ist. Erst wenn zusätzlich der Wert des Nachlasses festgestellt wurde, lässt sich der konkrete Zahlungsanspruch berechnen. Pflichtteilsberechtigte müssen daher regelmäßig Auskunft über den Nachlass und bei wertvollen Gegenständen auch Wertermittlung verlangen.
Pflichtteil Höhe: Die Grundregel
Der Pflichtteil entspricht der Höhe nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese Formel ist der Ausgangspunkt jeder Pflichtteilsberechnung.
Wer also gesetzlich zu 1/2 Erbe geworden wäre, hat bei Enterbung grundsätzlich einen Pflichtteil in Höhe von 1/4 des Nachlasswertes. Wer gesetzlich zu 1/4 geerbt hätte, erhält als Pflichtteil 1/8 des Nachlasswertes. Wer gesetzlich zu 1/8 geerbt hätte, kann als Pflichtteil 1/16 verlangen.
Pflichtteil ist ein Geldanspruch
Der Pflichtteil ist kein Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe und erhält keinen Anteil an einer Immobilie, einem Konto oder einem Unternehmen.
Stattdessen hat er einen reinen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben. Die Erben müssen den Pflichtteil in Geld erfüllen. Das gilt auch dann, wenn der Nachlass vor allem aus Immobilien oder anderem gebundenem Vermögen besteht.
Wer kann überhaupt Pflichtteil verlangen?
Pflichtteilsansprüche stehen nicht allen gesetzlichen Erben zu. Pflichtteilsberechtigt sind nur besonders nahe Angehörige.
Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören insbesondere die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel, der Ehegatte des Erblassers und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers. Geschwister, Nichten, Neffen, Onkel, Tanten, Lebensgefährten oder Freunde haben grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch.
Gesetzlicher Erbteil als Berechnungsgrundlage
Um die Höhe des Pflichtteils zu bestimmen, muss zuerst der gesetzliche Erbteil ermittelt werden. Es wird also so gerechnet, als gäbe es kein Testament und keinen Erbvertrag.
Dabei kommt es darauf an, welche Angehörigen beim Erbfall vorhanden sind. Die gesetzliche Erbquote hängt insbesondere davon ab, ob der Erblasser Kinder hinterlassen hat, ob ein Ehegatte vorhanden ist und in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.
Pflichtteil der Kinder
Kinder des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, teilen sie sich bei gesetzlicher Erbfolge grundsätzlich den auf die Kinder entfallenden Nachlassanteil zu gleichen Teilen.
Wird ein Kind enterbt, beträgt sein Pflichtteil die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Die genaue Quote hängt davon ab, ob noch ein Ehegatte des Erblassers erbt und wie viele Kinder vorhanden sind.
Beispiel: Zwei Kinder ohne Ehegatten
Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder und keinen Ehegatten, würden beide Kinder nach gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte erben.
Wird eines der Kinder durch Testament enterbt und das andere Kind zum Alleinerben eingesetzt, beträgt der gesetzliche Erbteil des enterbten Kindes 1/2. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte hiervon, also 1/4 des Nachlasswertes.
Beispiel: Ehegatte und zwei Kinder
Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und zwei Kinder, ist bei Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehegatte regelmäßig zu 1/2 gesetzlicher Erbe. Die andere Hälfte des Nachlasses teilen sich die beiden Kinder.
Jedes Kind hätte bei gesetzlicher Erbfolge also 1/4 erhalten. Wird ein Kind enterbt, beträgt sein Pflichtteil die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils, also 1/8 des Nachlasswertes. In Prozent ausgedrückt sind das 12,5 % des pflichtteilsrelevanten Nachlasswertes.
Beispiel: Ehegatte und vier Kinder
Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und vier Kinder und lebten die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft, erhält der Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge regelmäßig 1/2 des Nachlasses. Die andere Hälfte teilen sich die vier Kinder.
Jedes Kind hätte also einen gesetzlichen Erbteil von 1/8 beziehungsweise 12,5 %. Der Pflichtteil eines enterbten Kindes beträgt die Hälfte hiervon, also 1/16 beziehungsweise 6,25 % des Nachlasswertes. Diese Quote wirkt niedrig, kann bei Immobilien oder größerem Vermögen aber einen erheblichen Geldbetrag ausmachen.
Pflichtteil des Ehegatten
Auch der Ehegatte ist pflichtteilsberechtigt. Wird der Ehegatte enterbt, beträgt sein Pflichtteil ebenfalls die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.
Die Berechnung beim Ehegatten ist besonders sorgfältig vorzunehmen. Neben den vorhandenen Verwandten spielt der Güterstand eine wichtige Rolle. Bei Zugewinngemeinschaft kann neben dem Pflichtteil auch ein konkreter Zugewinnausgleich zu prüfen sein. Dadurch kann sich die wirtschaftliche Belastung der Erben erheblich verändern.
Pflichtteil der Eltern
Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie bei gesetzlicher Erbfolge tatsächlich Erben geworden wären. Das ist vor allem bei kinderlosen Erblassern relevant.
Hinterlässt der Erblasser Kinder oder Enkel, schließen diese die Eltern von der gesetzlichen Erbfolge aus. Dann haben die Eltern auch keinen Pflichtteil. Werden Eltern eines kinderlosen Erblassers durch Testament enterbt, kann dagegen ein Pflichtteilsanspruch entstehen.
Enkel und Pflichtteilshöhe
Enkel sind Abkömmlinge und können deshalb grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sein. Sie kommen aber regelmäßig erst dann zum Zuge, wenn ihr Elternteil, über den sie mit dem Erblasser verwandt sind, nicht mehr lebt oder aus anderen Gründen nicht erbberechtigt ist.
Lebt das Kind des Erblassers noch, schließt es seine eigenen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge aus. Dann hat der Enkel grundsätzlich keinen eigenen Pflichtteil. Ist der Elternteil vorverstorben, können Enkel in dessen Stamm eintreten. Ihre Pflichtteilsquote richtet sich dann nach der Quote, die sie in diesem Stamm gesetzlich erhalten hätten.
Höhe des Pflichtteils und Nachlasswert
Die Pflichtteilsquote allein reicht nicht aus. Aus ihr ergibt sich nur der Bruchteil, der dem Pflichtteilsberechtigten zusteht. Der konkrete Geldbetrag hängt vom Wert des Nachlasses ab.
Ein Pflichtteil von 1/8 bedeutet bei einem Nachlasswert von 100.000 € einen Anspruch von 12.500 €. Bei einem Nachlasswert von 800.000 € beträgt derselbe Pflichtteil bereits 100.000 €. Die Bewertung des Nachlasses ist deshalb oft der entscheidende Streitpunkt.
Was gehört zum Nachlasswert?
Zum Nachlass gehören alle Vermögenswerte, die dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes zustanden. Dazu zählen insbesondere Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen, Forderungen, Hausrat, Schmuck, Kunstgegenstände und sonstige Vermögensrechte.
Von diesem Aktivvermögen sind die berücksichtigungsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Dazu gehören zum Beispiel Schulden des Erblassers, offene Rechnungen, Darlehen und Bestattungskosten. Nicht jede von den Erben behauptete Verbindlichkeit mindert den Pflichtteil automatisch. Sie muss tatsächlich bestehen und pflichtteilsrechtlich abzugsfähig sein.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Nachlasswert
Für den Pflichtteil ist grundsätzlich der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes maßgeblich. Spätere Entwicklungen ändern den Pflichtteil nicht automatisch.
Steigt der Wert einer Immobilie Jahre später, erhöht das den Pflichtteil grundsätzlich nicht ohne Weiteres. Fällt der Wert nach dem Tod, reduziert dies den Pflichtteil ebenfalls nicht automatisch. Spätere Verkäufe können aber wichtige Hinweise darauf geben, welchen Verkehrswert der Nachlassgegenstand bereits am Todestag hatte.
Immobilien bei der Pflichtteilshöhe
Immobilien sind in Pflichtteilsfällen besonders wichtig. Ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück kann den Nachlasswert stark prägen.
Maßgeblich ist regelmäßig der Verkehrswert zum Todestag. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass dieser Wert sachgerecht ermittelt wird. Ein bloßer Schätzwert der Erben genügt bei Streit häufig nicht. Oft ist ein Verkehrswertgutachten erforderlich.
Verkaufspreis als Hinweis auf den Wert
Wird eine Immobilie zeitnah nach dem Erbfall verkauft, kann der tatsächlich erzielte Kaufpreis ein starkes Indiz für den Verkehrswert sein. Denn er zeigt, welchen Preis der Markt tatsächlich akzeptiert hat.
Das bedeutet aber nicht, dass jeder Verkaufspreis ungeprüft übernommen werden muss. Besondere Verkaufsumstände, Sanierungen, Schäden, erhebliche Marktveränderungen oder Verkäufe unter Verwandten können dazu führen, dass der Wert genauer geprüft werden muss.
Pflichtteil bei Unternehmensvermögen
Gehört ein Unternehmen oder eine Gesellschaftsbeteiligung zum Nachlass, ist die Berechnung der Pflichtteilshöhe häufig besonders schwierig. Unternehmenswerte lassen sich nicht einfach aus Kontoauszügen ablesen.
In solchen Fällen ist regelmäßig eine fachkundige Bewertung erforderlich. Dabei können Ertragslage, Vermögen, Verbindlichkeiten, Marktstellung, Gesellschaftsvertrag und Zukunftsaussichten eine Rolle spielen. Pflichtteilsberechtigte sollten sich nicht mit pauschalen Angaben zufriedengeben.
Auskunftsanspruch zur Berechnung der Pflichtteilshöhe
Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe. Er hat deshalb regelmäßig keinen unmittelbaren Zugriff auf Nachlassunterlagen. Er kann nicht ohne Weiteres selbst über Konten verfügen oder Nachlassgegenstände verwerten.
Damit er seinen Anspruch berechnen kann, hat er gegen die Erben einen Auskunftsanspruch. Die Erben müssen ein Nachlassverzeichnis vorlegen, das die Aktiva und Passiva des Nachlasses vollständig und nachvollziehbar aufführt.
Notarielles Nachlassverzeichnis
Der Pflichtteilsberechtigte kann in vielen Fällen ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Ein Notar muss den Nachlass dann eigenständig ermitteln und darf sich nicht darauf beschränken, ungeprüfte Angaben der Erben zu übernehmen.
Das notarielle Nachlassverzeichnis ist besonders wichtig, wenn Misstrauen besteht, der Nachlass unübersichtlich ist oder Schenkungen, Auslandskonten, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen im Raum stehen.
Wertermittlungsanspruch
Neben der Auskunft kann der Pflichtteilsberechtigte Wertermittlung verlangen. Dieser Anspruch ist wichtig, wenn einzelne Nachlassgegenstände nicht ohne Weiteres bewertet werden können.
Typische Fälle sind Immobilien, Unternehmen, Gesellschaftsanteile, wertvoller Schmuck, Kunst, Oldtimer oder Sammlungen. Die Erben müssen dann eine sachgerechte Wertermittlung ermöglichen. Die Kosten der Wertermittlung sind regelmäßig aus dem Nachlass zu tragen.
Pflichtteilsergänzung kann die Höhe erhöhen
Die Höhe des Pflichtteils hängt nicht immer nur vom vorhandenen Nachlass ab. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, können Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen.
Solche Ansprüche sollen verhindern, dass der Pflichtteil durch Schenkungen ausgehöhlt wird. Besonders wichtig sind Grundstücksübertragungen, größere Geldschenkungen, Unternehmensanteile und Zuwendungen an Ehegatten. Auch Schenkungen unter Vorbehalt von Nießbrauch oder Wohnrecht können pflichtteilsrechtlich bedeutsam sein.
Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen
Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen erhalten, stellt sich die Frage, ob diese den Pflichtteil mindern.
Eine Anrechnung erfolgt nicht bei jeder Schenkung automatisch. Erforderlich ist regelmäßig, dass der Erblasser die Anrechnung spätestens bei der Zuwendung angeordnet hat. Fehlt eine klare Regelung, entsteht nach dem Erbfall häufig Streit darüber, ob die Zuwendung berücksichtigt werden darf.
Ausgleichung unter Kindern
Bei Kindern können zusätzlich Ausgleichungsfragen auftreten. Bestimmte lebzeitige Zuwendungen an Abkömmlinge, etwa Ausstattungen oder größere Unterstützungsleistungen, können bei der Ermittlung der gesetzlichen Erbquote und damit mittelbar auch beim Pflichtteil relevant werden.
Gerade wenn ein Kind zu Lebzeiten erhebliche Zuwendungen erhalten hat und ein anderes Kind enterbt wurde, sollte sorgfältig geprüft werden, ob Anrechnung oder Ausgleichung in Betracht kommen.
Pflichtteil trotz geringer Quote wirtschaftlich erheblich
Pflichtteilsquoten wirken auf den ersten Blick manchmal gering. 1/16 oder 6,25 % erscheinen abstrakt wenig. In einem werthaltigen Nachlass kann daraus aber ein erheblicher Zahlungsanspruch entstehen.
Bei einem Nachlasswert von 1.000.000 € entspricht ein Pflichtteil von 6,25 % einem Betrag von 62.500 €. Bei Immobilienvermögen, Unternehmensbeteiligungen oder mehreren Grundstücken können Pflichtteilsansprüche daher schnell zu erheblichen Liquiditätsproblemen für die Erben führen.
Pflichtteil ist grundsätzlich sofort fällig
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und ist grundsätzlich sofort fällig. Der Erbe muss also damit rechnen, dass ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger zeitnah Auskunft und später Zahlung verlangt.
Das ist besonders problematisch, wenn der Nachlass zwar wertvoll, aber nicht liquide ist. Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus einem Familienheim, kann der Pflichtteil dennoch in Geld geschuldet sein. Dann müssen Finanzierung, Ratenzahlung, Stundung oder ein Vergleich geprüft werden.
Pflichtteil und Berliner Testament
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten meist gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder werden beim ersten Erbfall dadurch enterbt und können Pflichtteil verlangen.
Lebten die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft und sind zwei Kinder vorhanden, beträgt der Pflichtteil eines Kindes beim ersten Erbfall häufig 1/8 des Nachlasswertes des zuerst verstorbenen Elternteils. Bei mehreren Kindern sinkt die Quote, der konkrete Betrag kann wegen Immobilien oder Vermögen aber trotzdem erheblich sein.
Pflichtteil geltend machen
Wer seinen Pflichtteil berechnen lassen will, sollte zunächst schriftlich Auskunft von den Erben verlangen. Danach sind Nachlassverzeichnis, Belege und gegebenenfalls Wertermittlungen zu prüfen.
Erst wenn der Nachlasswert hinreichend feststeht, kann der Zahlungsanspruch zuverlässig beziffert werden. Wird der Anspruch nicht erfüllt, kommt häufig eine Stufenklage in Betracht. Sie verbindet Auskunft, Wertermittlung und Zahlung in einem gerichtlichen Verfahren.
Verjährung der Pflichtteilsansprüche
Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat.
Wer lange über Auskunft und Bewertung verhandelt, sollte die Verjährung im Blick behalten. Wird keine Einigung erzielt, kann rechtzeitig Klage erforderlich werden, um die Ansprüche zu sichern.
Typische Fehler bei der Bestimmung der Pflichtteilshöhe
Ein häufiger Fehler besteht darin, die Pflichtteilsquote mit dem Zahlungsbetrag zu verwechseln. Die Quote ist nur der Bruchteil. Der konkrete Betrag hängt vom Nachlasswert ab.
Ebenso häufig werden Immobilien zu niedrig bewertet, Schenkungen übersehen oder Nachlassverbindlichkeiten ungeprüft übernommen. Auch der Güterstand des Ehegatten wird bei der Berechnung oft nicht richtig berücksichtigt. Eine verlässliche Pflichtteilsberechnung setzt daher eine vollständige rechtliche und wirtschaftliche Prüfung voraus.
Kanzlei Balg & Willerscheid – Beratung zur Höhe des Pflichtteils
Die Kanzlei Balg & Willerscheid in Köln berät Pflichtteilsberechtigte, Erben und Erblasser bei der Berechnung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen.
Wir prüfen insbesondere Pflichtteilsquote, gesetzliche Erbfolge, Nachlasswert, Immobilienbewertung, Unternehmensbewertung, Pflichtteilsergänzung, Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen, Auskunftsansprüche, notarielle Nachlassverzeichnisse und die gerichtliche Durchsetzung durch Stufenklage.
