Pflichtteil Geschwister – Kein Pflichtteilsanspruch für Geschwister

Das Thema auf den Punkt gebracht:

Geschwister des Erblassers können zwar gesetzliche Erben sein. Sie gehören aber nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten und haben deshalb bei Enterbung grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch.

Der Kern des Problems: Viele Geschwister gehen davon aus, dass ihnen zumindest ein Pflichtteil zusteht, wenn sie durch Testament ausgeschlossen werden. Das ist falsch. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Kinder, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers. Geschwister sind auch dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn sie ohne Testament gesetzliche Erben geworden wären.

Pflichtteil Geschwister: Haben Geschwister einen Anspruch?

Nein. Geschwister des Erblassers haben grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch. Das gilt auch dann, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden wären.

Der Pflichtteil schützt nur einen engen Kreis naher Angehöriger. Zu diesem Kreis gehören Abkömmlinge, der Ehegatte und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers. Geschwister, Halbgeschwister, Nichten und Neffen zählen dagegen nicht zu den pflichtteilsberechtigten Personen.

Geschwister als gesetzliche Erben

Geschwister können im Erbrecht dennoch eine Rolle spielen. Sie gehören zur zweiten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge. Zur zweiten Ordnung zählen die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also insbesondere Geschwister des Erblassers.

Geschwister kommen aber nur dann zur gesetzlichen Erbfolge, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt. Gibt es Kinder, Enkel oder Urenkel, schließen diese die Geschwister vollständig von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Erben der ersten Ordnung schließen Geschwister aus

Hinterlässt der Erblasser Kinder oder Enkel, sind diese Erben der ersten Ordnung. Sie gehen den Eltern und Geschwistern des Erblassers vollständig vor.

In dieser Situation haben Geschwister weder einen gesetzlichen Erbteil noch einen Pflichtteil. Selbst wenn der Erblasser seine Geschwister in einem früheren Testament bedacht hatte, entsteht bei späterer Änderung des Testaments kein Pflichtteilsanspruch, wenn Abkömmlinge vorhanden sind.

Geschwister bei kinderlosem Erblasser

Verstirbt der Erblasser kinderlos, können seine Eltern und gegebenenfalls seine Geschwister gesetzliche Erben werden. Leben beide Elternteile noch, erben grundsätzlich die Eltern. Sind ein oder beide Elternteile bereits verstorben, können Geschwister an deren Stelle treten.

Diese gesetzliche Erbenstellung bedeutet aber nicht, dass Geschwister pflichtteilsberechtigt sind. Der Pflichtteil ist enger als die gesetzliche Erbfolge. Geschwister können also gesetzliche Erben sein, verlieren aber bei Enterbung regelmäßig jede Beteiligung am Nachlass.

Beispiel: Kinderloser Erblasser ohne Testament

Ein unverheirateter Erblasser verstirbt kinderlos und ohne Testament. Seine Eltern sind bereits verstorben. Er hinterlässt zwei Geschwister.

In diesem Fall können die Geschwister nach gesetzlicher Erbfolge Erben werden. Sie erhalten den Nachlass nicht aufgrund eines Pflichtteils, sondern als gesetzliche Erben. Ein Pflichtteilsproblem entsteht hier nicht, weil keine testamentarische Enterbung vorliegt.

Beispiel: Kinderloser Erblasser setzt Lebensgefährten ein

Ein kinderloser Erblasser setzt seinen Lebensgefährten durch Testament zum Alleinerben ein. Seine Eltern sind bereits verstorben. Er hat zwei Geschwister.

Ohne Testament wären die Geschwister gesetzliche Erben geworden. Durch die Einsetzung des Lebensgefährten sind sie enterbt. Trotzdem haben sie keinen Pflichtteilsanspruch. Der Lebensgefährte muss den Geschwistern daher grundsätzlich keinen Pflichtteil zahlen.

Beispiel: Ehegatte als Alleinerbe

Ein kinderloser Erblasser setzt seinen Ehegatten zum Alleinerben ein. Seine Eltern sind bereits verstorben, Geschwister leben noch.

Auch hier gilt: Die Geschwister werden durch das Testament ausgeschlossen. Ein Pflichtteilsanspruch entsteht aber nicht. Geschwister gehören nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis. Der Ehegatte muss den Geschwistern deshalb keinen Pflichtteil zahlen.

Eltern und Geschwister unterscheiden

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Eltern und Geschwistern. Eltern des Erblassers können pflichtteilsberechtigt sein, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt und die Eltern durch Testament oder Erbvertrag enterbt werden.

Geschwister sind dagegen nie allein deshalb pflichtteilsberechtigt, weil sie zur zweiten Ordnung gehören. Sind die Eltern bereits verstorben, geht deren Pflichtteilsrecht nicht auf die Geschwister über. Das Pflichtteilsrecht der Eltern entfällt vielmehr, wenn die Eltern den Erbfall nicht erleben.

Pflichtteil der Eltern geht nicht auf Geschwister über

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Geschwister meinen, sie könnten den Pflichtteil ihrer verstorbenen Eltern geltend machen. Das ist nicht der Fall.

Pflichtteilsberechtigt können nur Personen sein, die beim Erbfall selbst zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören und ohne Testament gesetzliche Erben geworden wären. Sind die Eltern des Erblassers bereits vorverstorben, entsteht deren Pflichtteilsanspruch nicht. Er kann deshalb auch nicht auf Geschwister vererbt werden.

Halbgeschwister und Pflichtteil

Auch Halbgeschwister haben grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch. Sie können zwar unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche Erben sein, wenn sie über einen gemeinsamen Elternteil mit dem Erblasser verwandt sind.

Pflichtteilsrechtlich ändert das aber nichts. Halbgeschwister gehören ebenso wenig wie Vollgeschwister zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Werden sie durch Testament ausgeschlossen, erhalten sie grundsätzlich keinen Pflichtteil.

Nichten und Neffen

Nichten und Neffen des Erblassers haben ebenfalls keinen Pflichtteilsanspruch. Sie können gesetzliche Erben werden, wenn ihr Elternteil, also ein Geschwister des Erblassers, bereits verstorben ist und keine vorrangigen Erben vorhanden sind.

Auch diese mögliche gesetzliche Erbenstellung führt aber nicht zu Pflichtteilsrechten. Werden Nichten oder Neffen testamentarisch ausgeschlossen, können sie grundsätzlich keinen Pflichtteil verlangen.

Geschwister im Testament bedacht und später gestrichen

Wird ein Geschwister zunächst in einem Testament als Erbe eingesetzt, kann der Erblasser diese Verfügung später grundsätzlich ändern. Wird das Geschwister durch ein späteres Testament wieder ausgeschlossen, entsteht daraus kein Pflichtteilsanspruch.

Ein Pflichtteilsanspruch setzt nicht voraus, dass jemand früher einmal als Erbe vorgesehen war. Entscheidend ist allein, ob die Person zum gesetzlich geschützten Pflichtteilsberechtigtenkreis gehört. Geschwister gehören dazu nicht.

Pflichtteil bei Enterbung von Geschwistern

Eine Enterbung von Geschwistern ist daher regelmäßig vollständig wirksam. Setzt der Erblasser eine andere Person als Alleinerben ein, werden Geschwister von der Erbfolge ausgeschlossen, ohne dass ihnen ein gesetzlicher Mindestanspruch bleibt.

Das unterscheidet Geschwister deutlich von Kindern, Ehegatten oder Eltern. Diese Personen können bei Enterbung unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtteil verlangen. Geschwister verlieren dagegen bei wirksamer testamentarischer Enterbung grundsätzlich jede erbrechtliche Beteiligung.

Geschwister und gesetzliche Erbfolge ohne Testament

Anders ist die Situation, wenn kein Testament und kein Erbvertrag vorhanden ist. Dann kommt es auf die gesetzliche Erbfolge an. Geschwister können in diesem Fall erben, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt und die Eltern des Erblassers ganz oder teilweise vorverstorben sind.

Dann erhalten Geschwister aber keinen Pflichtteil, sondern einen echten Erbteil. Sie werden Mitglied der Erbengemeinschaft und haben Rechte und Pflichten als Erben. Dazu gehört auch die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.

Geschwister in der Erbengemeinschaft

Werden Geschwister gesetzliche Miterben, entsteht häufig eine Erbengemeinschaft. Diese muss den Nachlass gemeinsam verwalten und auseinandersetzen.

In solchen Fällen geht es nicht um Pflichtteilsrecht, sondern um Erbengemeinschaft, Nachlassverwaltung, Auskunft unter Miterben, Teilung des Nachlasses und gegebenenfalls Teilungsversteigerung von Immobilien. Die Rechtsstellung ist eine völlig andere als beim Pflichtteilsberechtigten.

Pflichtteil ist kein Trostanspruch für nahe Angehörige

Der Pflichtteil wird häufig missverstanden. Er ist kein allgemeiner Ausgleich dafür, dass ein naher Angehöriger im Testament nicht bedacht wurde. Er ist auch kein Anspruch wegen familiärer Nähe, Pflege, Unterstützung oder moralischer Erwartung.

Das Gesetz schützt nur bestimmte Personen. Geschwister können menschlich sehr nahestehen und trotzdem keinen Pflichtteil haben. Umgekehrt kann ein Kind trotz Kontaktabbruch pflichtteilsberechtigt sein, weil es gesetzlich geschützt ist.

Pflege durch Geschwister und Pflichtteil

Auch wenn ein Geschwister den Erblasser gepflegt, unterstützt oder betreut hat, entsteht dadurch kein Pflichtteilsanspruch. Pflegeleistungen können unter Umständen andere Ansprüche oder Ausgleichsfragen auslösen, aber keinen gesetzlichen Pflichtteil.

Wer sicherstellen möchte, dass ein pflegendes Geschwister etwas erhält, muss dies testamentarisch oder vertraglich regeln. Ohne entsprechende Regelung kann das pflegende Geschwister leer ausgehen, wenn andere Personen Erben werden.

Lebensgefährte statt Geschwister als Erbe

Besonders häufig setzen kinderlose Erblasser ihren Lebensgefährten oder ihre Lebensgefährtin als Alleinerben ein. Geschwister sind dann oft überrascht, dass ihnen kein Pflichtteil zusteht.

Rechtlich ist dies aber zulässig. Der Erblasser kann seine Geschwister durch Testament ausschließen. Sind keine pflichtteilsberechtigten Eltern mehr vorhanden und hat der Erblasser keine Abkömmlinge, können Geschwister trotz möglicher gesetzlicher Erbenstellung enterbt werden, ohne Pflichtteil verlangen zu können.

Ehegatte statt Geschwister als Erbe

Auch der Ehegatte kann durch Testament zum Alleinerben eingesetzt werden. Geschwister des kinderlosen Erblassers haben dann keinen Pflichtteil. Leben allerdings noch Eltern des Erblassers, können diese unter Umständen Pflichtteilsansprüche gegen den Ehegatten geltend machen.

Für die Nachlassplanung kinderloser Ehegatten ist deshalb nicht der Pflichtteil der Geschwister das Problem, sondern ein möglicher Pflichtteil der Eltern. Sind die Eltern bereits verstorben, bestehen zugunsten der Geschwister regelmäßig keine Pflichtteilsrisiken.

Erbvertrag und Geschwister

Auch ein Erbvertrag kann Geschwister von der Erbfolge ausschließen. Pflichtteilsansprüche entstehen dadurch nicht. Entscheidend ist auch hier: Geschwister gehören nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten.

Ein Erbvertrag kann insbesondere bei kinderlosen Paaren sinnvoll sein, wenn die Nachfolge verbindlich geregelt werden soll. Pflichtteilsrechte von Geschwistern müssen dabei regelmäßig nicht berücksichtigt werden. Zu prüfen sind aber mögliche Rechte von Eltern, Ehegatten oder Abkömmlingen.

Können Geschwister Pflichtteilsergänzung verlangen?

Pflichtteilsergänzungsansprüche setzen Pflichtteilsberechtigung voraus. Da Geschwister grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt sind, können sie auch keine Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen verlangen.

Selbst wenn der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat und Geschwister ohne Schenkung mehr geerbt hätten, entsteht daraus kein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Anders kann es bei pflichtteilsberechtigten Eltern, Kindern oder Ehegatten sein.

Haben Geschwister Auskunftsansprüche wie Pflichtteilsberechtigte?

Geschwister, die enterbt wurden und keinen Pflichtteil haben, können grundsätzlich nicht die typischen Pflichtteils-Auskunftsansprüche geltend machen. Sie haben dann keinen Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis, der sich aus dem Pflichtteilsrecht ergibt.

Anders ist es, wenn Geschwister gesetzliche Erben oder Miterben geworden sind. Dann können ihnen erbrechtliche Auskunfts- und Verwaltungsrechte zustehen. Diese beruhen aber auf ihrer Erbenstellung, nicht auf einem Pflichtteilsanspruch.

Testament zugunsten von Geschwistern

Natürlich kann der Erblasser seine Geschwister freiwillig als Erben einsetzen oder ihnen ein Vermächtnis zuwenden. Geschwister können also durch Testament oder Erbvertrag bedacht werden.

Der Unterschied ist entscheidend: Geschwister erhalten nur dann etwas, wenn sie gesetzlich zur Erbfolge kommen oder vom Erblasser bedacht werden. Ein gesetzlicher Mindestanspruch in Form des Pflichtteils steht ihnen nicht zu.

Vermächtnis zugunsten eines Geschwisters

Der Erblasser kann einem Geschwister auch ein Vermächtnis zuwenden. Dann wird das Geschwister nicht Erbe, sondern erhält einen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes oder Zahlung eines Geldbetrages.

Ein Vermächtnis kann sinnvoll sein, wenn der Erblasser eine bestimmte Person bedenken möchte, ohne sie an der gesamten Nachlassabwicklung zu beteiligen. Fehlt eine solche Anordnung, entsteht zugunsten des Geschwisters aber kein Pflichtteil.

Geschwister und Testamentsanfechtung

Wenn Geschwister enterbt wurden, prüfen sie häufig, ob das Testament angefochten werden kann. Eine Testamentsanfechtung ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

In Betracht kommen etwa Irrtum, Drohung oder bestimmte übergangene Pflichtteilsberechtigte. Die bloße Enttäuschung darüber, nicht bedacht worden zu sein, reicht nicht aus. Auch die Tatsache, dass Geschwister ohne Testament geerbt hätten, macht ein Testament nicht unwirksam.

Testierfähigkeit des Erblassers

In manchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierfähig war. War er testierunfähig, kann das Testament unwirksam sein. Dann kann wieder gesetzliche Erbfolge eintreten, wodurch Geschwister unter Umständen Erben werden können.

Das ist aber kein Pflichtteilsanspruch. Es geht dann um die Wirksamkeit des Testaments und die Frage, ob Geschwister als gesetzliche Erben oder Miterben zur Erbfolge gelangen. Solche Fälle erfordern eine sorgfältige Prüfung der medizinischen und rechtlichen Umstände.

Pflichtteil und Erbschein

Sind Geschwister gesetzliche Erben, kann ein Erbschein erforderlich werden. Werden sie durch Testament ausgeschlossen, können sie dagegen in der Regel keinen Erbschein als Erben erhalten, wenn das Testament wirksam ist.

Da ihnen kein Pflichtteil zusteht, führt die Enterbung auch nicht zu einem Verfahren vor dem Nachlassgericht über die Auszahlung eines Pflichtteils. Pflichtteilsansprüche werden ohnehin zivilrechtlich gegen die Erben geltend gemacht, nicht vom Nachlassgericht ausgezahlt.

Nachlassplanung bei kinderlosen Erblassern

Kinderlose Erblasser sollten sich bewusst machen, dass ohne Testament die Eltern und gegebenenfalls Geschwister gesetzliche Erben werden können. Wer dies nicht möchte, muss ein Testament oder einen Erbvertrag errichten.

Dabei ist zu prüfen, ob noch Eltern leben. Denn Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtteilsansprüche haben. Geschwister können dagegen durch Testament ausgeschlossen werden, ohne dass ein Pflichtteil entsteht.

Geschwister absichern durch Testament

Wer möchte, dass Geschwister am Nachlass beteiligt werden, sollte dies ausdrücklich regeln. Das kann durch Erbeinsetzung, Vermächtnis, Teilungsanordnung oder andere testamentarische Gestaltung geschehen.

Gerade bei mehreren Geschwistern, Patchwork-Konstellationen, Immobilien oder Pflegeleistungen sollte klar festgelegt werden, wer was erhalten soll. Ohne klare Regelung kann es zu Erbengemeinschaften, Streit und unerwünschten Ergebnissen kommen.

Typische Fehler beim Pflichtteil der Geschwister

Ein häufiger Fehler besteht darin, gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil gleichzusetzen. Geschwister können zwar gesetzliche Erben sein, sind aber nicht pflichtteilsberechtigt.

Ebenso falsch ist die Annahme, der Pflichtteil der Eltern gehe auf Geschwister über. Wenn die Eltern vorverstorben sind, entfällt ihr Pflichtteilsrecht. Geschwister erhalten daraus keinen eigenen Anspruch. Auch Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen stehen enterbten Geschwistern grundsätzlich nicht zu.

Kanzlei Balg & Willerscheid – Beratung zu Geschwistern im Erbrecht

Die Kanzlei Balg & Willerscheid in Köln berät Erblasser, Geschwister, Erben und gesetzliche Erben bei Fragen zur gesetzlichen Erbfolge, Enterbung und Nachlassgestaltung.

Wir prüfen insbesondere, ob Geschwister gesetzliche Erben geworden sind, ob ein Testament wirksam ist, ob Pflichtteilsansprüche anderer Personen bestehen, welche Rechte Geschwister als Miterben haben und wie kinderlose Erblasser ihre Nachfolge rechtssicher gestalten können.

Kanzlei Balg & Willerscheid:

Nein. Geschwister gehören nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Werden sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt, können sie grundsätzlich keinen Pflichtteil verlangen.

Ja. Geschwister können gesetzliche Erben werden, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt und die Eltern ganz oder teilweise vorverstorben sind. Diese gesetzliche Erbenstellung begründet aber keinen Pflichtteilsanspruch.

Nein. Sind die Eltern des Erblassers bereits vorverstorben, entsteht deren Pflichtteilsanspruch nicht. Er geht daher auch nicht auf die Geschwister des Erblassers über.

Grundsätzlich nein. Pflichtteilsergänzungsansprüche setzen Pflichtteilsberechtigung voraus. Da Geschwister nicht pflichtteilsberechtigt sind, können sie wegen Schenkungen des Erblassers regelmäßig keine Pflichtteilsergänzung verlangen.

Geschwister können durch Testament oder Erbvertrag als Erben eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht werden. Ohne eine solche Verfügung erhalten sie nur dann etwas, wenn sie nach gesetzlicher Erbfolge tatsächlich Erben werden.