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Pflichtteil einfordern – Anspruch gegen Erben richtig geltend machen
Das Thema auf den Punkt gebracht:
Wer enterbt wurde, muss seinen Pflichtteil aktiv gegenüber den Erben einfordern. Ohne Auskunft über den Nachlass lässt sich der Anspruch in der Regel nicht zuverlässig berechnen.
Der Kern des Problems: Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte kennt den Nachlass aber meist nicht. Deshalb müssen zuerst Auskunft und gegebenenfalls Wertermittlung verlangt werden. Erst danach kann der Pflichtteil beziffert und Zahlung gefordert werden.
Pflichtteil einfordern: Warum aktives Handeln erforderlich ist
Der Pflichtteil wird in der Praxis nicht automatisch ausgezahlt. Auch wenn der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall entsteht, muss der Pflichtteilsberechtigte ihn regelmäßig selbst gegenüber den Erben geltend machen.
Die Erben wissen häufig nicht genau, wer Ansprüche erhebt, welche Quote verlangt wird oder ob Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen im Raum stehen. Deshalb sollte der Pflichtteil schriftlich, klar und nachweisbar eingefordert werden.
Wann entsteht ein Pflichtteilsanspruch?
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Kinder, der Ehegatte und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers.
Voraussetzung ist also, dass der Erblasser die gesetzliche Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen verändert hat. Wer ohne Testament ohnehin nicht gesetzlicher Erbe geworden wäre oder nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört, kann grundsätzlich keinen Pflichtteil verlangen.
Wer ist Anspruchsgegner?
Der Pflichtteil richtet sich gegen den oder die Erben. Ist ein Alleinerbe eingesetzt, muss dieser Auskunft erteilen und den Pflichtteil zahlen. Gibt es eine Erbengemeinschaft, sind die Miterben die richtigen Ansprechpartner.
Vor der Geltendmachung sollte daher geklärt werden, wer Erbe geworden ist. Das ergibt sich aus Testament, Erbvertrag, Erbschein oder gesetzlicher Erbfolge. Eine Aufforderung an die falsche Person verzögert die Durchsetzung und kann Fristprobleme verursachen.
Pflichtteil schriftlich einfordern
Der Pflichtteilsberechtigte sollte den Anspruch schriftlich geltend machen. Das Schreiben sollte den Erbfall, die eigene Pflichtteilsberechtigung und die Aufforderung an die Erben enthalten, Auskunft über den Nachlass zu erteilen.
Eine mündliche Aufforderung ist oft nicht ausreichend, weil sie später schwer beweisbar ist. Sinnvoll ist eine klare Fristsetzung. Dadurch wird dokumentiert, ab wann die Erben reagieren mussten und wann weitere Schritte erforderlich werden können.
Erster Schritt: Auskunft über den Nachlass verlangen
Ohne Kenntnis des Nachlasses kann der Pflichtteil meistens nicht berechnet werden. Der Pflichtteilsberechtigte hat deshalb einen Auskunftsanspruch gegen die Erben.
Die Erben müssen ein Nachlassverzeichnis erstellen. Darin müssen die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers zum Todestag aufgeführt werden. Dazu gehören Bankkonten, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Hausrat, Schmuck, Unternehmensbeteiligungen, Forderungen, Schulden, Bestattungskosten und sonstige Nachlassverbindlichkeiten.
Nachlassverzeichnis richtig anfordern
Das Nachlassverzeichnis sollte vollständig und nachvollziehbar verlangt werden. Es genügt nicht, wenn die Erben nur pauschal mitteilen, der Nachlass sei gering oder es seien keine nennenswerten Werte vorhanden.
Der Pflichtteilsberechtigte kann außerdem verlangen, dass er bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen wird. Besteht Misstrauen oder ist der Nachlass unübersichtlich, kann zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden.
Notarielles Nachlassverzeichnis
Ein notarielles Nachlassverzeichnis bietet mehr Sicherheit als ein rein privates Verzeichnis der Erben. Der Notar muss eigene Ermittlungen anstellen und darf sich nicht darauf beschränken, ungeprüft Angaben der Erben aufzuschreiben.
Das ist besonders wichtig, wenn Immobilien, Gesellschaftsanteile, größere Bankvermögen, Auslandskonten oder lebzeitige Schenkungen im Raum stehen. Gerade bei zerstrittenen Familien kann ein notarielles Nachlassverzeichnis helfen, die Berechnungsgrundlage zu klären.
Zweiter Schritt: Wertermittlung verlangen
Auskunft allein reicht häufig nicht aus. Wenn Nachlassgegenstände vorhanden sind, deren Wert nicht ohne Weiteres feststeht, muss der Wert ermittelt werden.
Typische Fälle sind Häuser, Eigentumswohnungen, Grundstücke, Unternehmen, Gesellschaftsanteile, Kunst, Schmuck, Oldtimer oder wertvolle Sammlungen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass die Erben eine sachgerechte Wertermittlung ermöglichen, häufig durch ein Gutachten.
Immobilien beim Pflichtteil
Bei Immobilien ist der Verkehrswert zum Todestag maßgeblich. Erben setzen den Wert eines Hauses oder Grundstücks oft zu niedrig an, während Pflichtteilsberechtigte einen höheren Marktwert vermuten.
Ein Verkehrswertgutachten kann hier Klarheit schaffen. Wird die Immobilie zeitnah verkauft, kann auch der erzielte Verkaufspreis ein wichtiges Indiz für den tatsächlichen Wert sein. Belastungen wie Darlehen, Wohnrechte, Nießbrauch oder Grundschulden müssen gesondert geprüft werden.
Dritter Schritt: Pflichtteil berechnen
Sobald Auskunft und Wertermittlung vorliegen, kann der Pflichtteil berechnet werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Dazu muss zuerst die gesetzliche Erbquote bestimmt werden. Bei Kindern hängt sie davon ab, wie viele Kinder vorhanden sind und ob ein Ehegatte miterbberechtigt ist. Beim Ehegatten spielt zusätzlich der Güterstand eine wichtige Rolle. Danach wird die Pflichtteilsquote auf den bereinigten Nachlasswert angewendet.
Nachlasswert richtig bestimmen
Für die Berechnung werden die Nachlassaktiva und Nachlassverbindlichkeiten gegenübergestellt. Zu den Aktiva gehören alle Vermögenswerte des Erblassers. Zu den Passiva gehören insbesondere Schulden, offene Rechnungen, Beerdigungskosten und sonstige abzugsfähige Verbindlichkeiten.
Nicht jede von den Erben behauptete Position mindert automatisch den Pflichtteil. Gerade bei angeblichen Darlehen innerhalb der Familie, pauschalen Aufwendungen oder unklaren Schulden sollte genau geprüft werden, ob die Position tatsächlich abzugsfähig ist.
Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen einfordern
Der Pflichtteil beschränkt sich nicht immer auf den beim Tod vorhandenen Nachlass. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, können Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen.
Deshalb sollte das Auskunftsverlangen auch Schenkungen erfassen. Besonders relevant sind Immobilienübertragungen, größere Geldzuwendungen, Schenkungen an Ehegatten, Unternehmensanteile und Übertragungen unter Vorbehalt von Wohnrecht oder Nießbrauch.
Vierter Schritt: Zahlung verlangen
Wenn der Pflichtteil berechnet werden kann, sollte der Pflichtteilsberechtigte den konkreten Zahlungsbetrag geltend machen. Die Zahlungsaufforderung sollte nachvollziehbar begründet sein und eine klare Frist enthalten.
Zahlen die Erben nicht, zahlen sie nur teilweise oder bestreiten sie den Anspruch, müssen weitere Schritte geprüft werden. Je nach Verfahrensstand kommen eine Zahlungsklage oder eine Stufenklage in Betracht.
Verzug und Zinsen
Eine klare Zahlungsaufforderung kann wichtig sein, um die Erben in Verzug zu setzen. Kommen die Erben nach Bezifferung und Fristsetzung ihrer Zahlungspflicht nicht nach, können Verzugszinsen und weitere Verzugsschäden entstehen.
Deshalb sollte die Aufforderung nicht unbestimmt bleiben. Wer nur allgemein „meinen Pflichtteil“ verlangt, schafft oft keine ausreichende Grundlage für Verzug. Besser ist eine stufenweise Vorgehensweise: Auskunft, Wertermittlung, Berechnung und anschließend bezifferte Zahlung.
Klageerhebung bei verweigerter Auskunft
Verweigern die Erben die Auskunft, legen sie ein unvollständiges Nachlassverzeichnis vor oder verweigern sie die Wertermittlung, kann gerichtliche Hilfe erforderlich werden.
In Pflichtteilssachen ist die Stufenklage häufig die richtige Klageart. Mit ihr können Auskunft, gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung, Wertermittlung und Zahlung in einem Verfahren verbunden werden. Das ist besonders sinnvoll, wenn die genaue Höhe des Pflichtteils zu Beginn noch nicht bekannt ist.
Verjährung des Pflichtteils beachten
Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat.
Wer den Pflichtteil einfordern will, sollte deshalb nicht zu lange warten. Wenn die Erben verzögern oder unvollständige Auskünfte erteilen, kann rechtzeitig Klage erforderlich werden, um die Verjährung zu hemmen.
Typische Fehler beim Einfordern des Pflichtteils
Ein häufiger Fehler besteht darin, den Pflichtteil nur mündlich oder zu ungenau anzumelden. Ebenso riskant ist es, sich allein auf Angaben der Erben zu verlassen, ohne ein vollständiges Nachlassverzeichnis oder Belege zu verlangen.
Auch die Pflichtteilsergänzung wird oft übersehen. Wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod Vermögen übertragen hat, kann der tatsächliche Anspruch erheblich höher sein. Ohne gezielte Nachfrage bleiben solche Vorgänge häufig verborgen.
Außergerichtliche Lösung oder gerichtliche Durchsetzung?
Nicht jeder Pflichtteilsfall muss vor Gericht enden. Wenn die Erben ordnungsgemäß Auskunft erteilen, Werte nachvollziehbar ermitteln und den Pflichtteil zahlen, ist eine außergerichtliche Lösung möglich.
Verweigern die Erben jedoch die Mitwirkung oder droht Verjährung, sollte der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche konsequent sichern. In solchen Fällen ist die gerichtliche Durchsetzung oft der einzige Weg, um Auskunft und Zahlung zu erhalten.
Kanzlei Balg & Willerscheid – Pflichtteil einfordern in Köln
Die Kanzlei Balg & Willerscheid in Köln berät und vertritt Pflichtteilsberechtigte bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.
Wir prüfen insbesondere Pflichtteilsberechtigung, Pflichtteilsquote, Auskunftsansprüche, notarielle Nachlassverzeichnisse, Wertermittlungsansprüche, Pflichtteilsergänzung, Verjährung, Verzug und die Durchsetzung durch Stufenklage.
