Das spanische Erbrecht kennt das Schenkungsversprechen auf den Todesfall. Es handelt sich hierbei um eine Schenkung von Todes wegen, d. h. um eine Schenkung, die lediglich zu Lebzeiten des Erblassers versprochen aber nicht zu Lebzeiten des Erblassers vollzogen wird.
Das Schenkungsversprechen auf den Todesfall unterscheidet sich von einer Schenkung unter Lebenden dadurch, dass eine Schenkung unter Lebenden einen Vertrag darstellt, der den Regeln des spanischen Vertragsrechtes unterliegt. Ein Schuldversprechen auf den Todesfall wird hingegen nicht zu Lebzeiten des Erblassers erfüllt. Die rechtliche Wirkung eines solchen Schuldversprechens tritt erst mit dem Tod des Erblassers ein. Insofern gehört die Schenkung auf den Todesfall zum spanischen Erbrecht.
Nach deutschem Erbrecht wird der Erbe mit dem Erbfall unmittelbar Rechtsnachfolger des Verstorbenen, d. h. des Erblassers. Nur wenn der Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und seiner Erbenstellung die Erbschaft ausdrücklich, d. h. über eine notariell beurkundete Ausschlagungserklärung oder durch eine entsprechende Erklärung zu Protokoll des Nachlassgerichtes, ausschlägt, wird der nicht Erbe des Erblassers. Diesen „Automatismus“ bei Unterlassung der Ausschlagungserklärung kennt das spanische Erbrecht nicht.
Nach dem deutschen Erbrecht kann der Erblasser die Testamentsvollstreckung anordnen, um sicherzustellen, dass sein letzter Wille nach dem Erbfall umgesetzt wird. Die Nachlassabwicklung und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft obliegt im Fall der Anordnung der Testamentsvollstreckung dem Testamentsvollstrecker.
Nach deutschem Recht ist der Testamentsvollstrecker befugt, den Nachlass zu verwalten und über den Nachlass zu verfügen. Dabei werden vom deutschen Erbrecht die Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers genau definiert. Wird in einem deutsch-spanischen Erbfall die Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt die Frage, ob diese Anordnung nach spanischem Erbrecht überhaupt umgesetzt werden kann.
Für den Fall, dass der Erblasser verstirbt ohne ein gültiges Testament zu hinterlassen, regelt das spanische Erbrecht eine gesetzliche Erbfolge. Gleiches gilt für den Fall, dass aus dem Testament oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung hervorgeht. Diese vom spanischen Recht vorgegebene gesetzliche Erbfolge greift auch dann ein, wenn der Erbe erbunwürdig im Sinne des spanischen Erbrechts ist.
Unsere Checkliste Verkehrswertgutachten dient der Orientierung bei der Durchsicht eines Verkehrswertgutachtens hinsichtlich einer Immobilie. Ein solches Verkehrswertgutachten erreicht häufig einen Umfang von über 100 Seiten. Damit ist die Überprüfung eines solchen Gutachtens nicht nur aufgrund der für viele fremden Materie schwierig, sondern auch wegen des Umfangs der Darstellung.Dennoch gibt es einige Kriterien, mit deren Hilfe ein solches Verkehrswertgutachten auf seine methodische Korrektheit und inhaltliche Vollständigkeit überprüft werden kann. Natürlich ersetzt eine solche Prüfung anhand der folgenden Checkliste nicht die Expertise eines erfahrenen Sachverständigen. Die Checkliste bietet aber die Möglichkeit einer ersten Überprüfung eines vorgelegten Verkehrswertgutachtens.
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