Kategorie Testamentsauslegung

Testamentsvollstrecker Miterbe In-sich-Geschäft | Zur Zulässigkeit von In-sich-Geschäften eines Testamentsvollstreckers der gleichzeitig Miterbe ist | OLG Köln Beschluss vom 5.10.2022 2 Wx 195/22

Testamentsvollstrecker Miterbe In-sich-Geschäft | Zur Zulässigkeit von In-sich-Geschäften eines Testamentsvollstreckers der gleichzeitig Miterbe ist | OLG Köln Beschluss vom 5.10.2022 2 Wx 195/22
Das OLG Köln musste sich in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2022 mit der Frage auseinandersetzen, wann ein Testamentsvollstrecker ein sogenanntes In-sich-Geschäft vornehmen darf, wenn der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht ausdrücklich von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit hat. Die Erblasserin bestimmte testamentarisch drei Personen zu ihren Erben. Gleichzeitig ordnete sie die Testamentsvollstreckung an und bestimmte einen der Erben zum Testamentsvollstrecker. Eine Befreiung des Testamentsvollstreckers von § 181 BGB ging aus dem Testament der Erblasserin nicht hervor.

Erbeinsetzung durch Vermögenszuwendung – Auslegung eines Testamentes gemäß § 2087 BGB

Erbeinsetzung durch Vermögenszuwendung – Auslegung eines Testamentes gemäß § 2087 BGB (Testament Erbeneinsetzung Auslegung) Erbeinsetzung durch Vermögenszuwendung | Beschluss des OLG Rostock vom 08.02.2022 Aktenzeichen: 3 W 143/20 (Testament Erbeneinsetzung Auslegung) Kurze Zusammenfassung der Entscheidung Im vorliegenden Fall musste das…

Bindungswirkung bei Schlusserbeneinsetzung – Keine Bindungswirkung bei Anordnung der gesetzlichen Erbfolge für den zweiten Erbfall | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht – Köln

Bindungswirkung bei Schlusserbeneinsetzung - Keine Bindungswirkung bei Anordnung der gesetzlichen Erbfolge für den zweiten Erbfall | Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.01.2021 3 Wx 245/19 | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht - Köln
Die vorliegende Entscheidung des OLG Düsseldorf beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Schlusserbeneinsetzung dann wechselbezüglich und damit bindend ist, wenn die Erblasser lediglich zum Ausdruck bringen, dass hinsichtlich des zweiten Erbfalls die gesetzliche Erbfolge gelten soll.

Erbrecht | Ersatztestamentsvollstrecker, Vergütung | Bei zerstrittenen Erben kann eine zu geringe vom Erblasser festgesetzte Testamentsvollstreckervergütung zur Folge haben, dass die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht nicht geboten ist

Bei zerstrittenen Erben kann eine zu geringe vom Erblasser festgesetzte Testamentsvollstreckervergütung zur Folge haben, dass die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht nicht geboten ist. Die Erblasserin bestimmte ihre 3 Abkömmlinge, d. h. 2 Söhne und eine Tochter, zu ihren Erben. Die Erbanteile waren gleich. Mit dem Tod der Erblasserin wurden die Erben darüber hinaus zu gleichen Teilen deren Nacherben hinsichtlich des Nachlasses der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin. Sowohl die Erblasserin als auch deren Schwester hatten eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Diese Dauertestamentsvollstreckung war durch den Tod des letzten der 3 Miterben befristet. Als Testamentsvollstreckergebühr wurde von der Erblasserin ein Betrag von 150 DM bestimmt. Die Erblasserin bestimmte einen ihrer beiden Söhne zum Testamentsvollstrecker. Ersatzweise sollte andere Sohn Testamentsvollstrecker werden. Nach dem Tod der Erblasserin übernahm einer der Söhne das Amt als Testamentsvollstrecker. Im Weiteren wurde dieser Sohn aber als Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht abberufen. Der entlassene Testamentsvollstrecker schlug seine Schwester als Testamentsvollstreckerin vor. Das Nachlassgericht folgte diesem Vorschlag aber nicht und bestimmte einen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker. Dieser versuchte mit den Erben eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Als die diesbezüglichen Verhandlungen scheiterten, lehnte der Rechtsanwalt die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker ab. Im Weiteren übernahm der ersatzweise von der Erblasserin zum Testamentsvollstrecker ernannte Sohn dieses Amt. Auch gegen diesen Testamentsvollstrecker strengten die übrigen Erben ein Entlassungsverfahren an. Die Einleitung dieses Verfahrens hatte zur Folge, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt niederlegt. In Reaktion auf diese Amtsniederlegung beantragte die Tochter der Erblasserin selbst beim Nachlassgericht, zur Testamentsvollstreckerin ernannt zu werden. Die übrigen Erben sprachen sich gegen die Ernennung der Tochter der Erblasserin zur Testamentsvollstreckerin aus. Das Nachlassgericht ernannte die Tochter der Erblasserin nicht zur Testamentsvollstreckerin. Die von der Tochter der Erblasserin dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Diese Entscheidung wurde vom OLG Hamburg bestätigt. Das OLG Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass die Anordnungen der Erblasserin so auszulegen sind, dass der Kreis der in Betracht kommenden Personen für das Amt des Testamentsvollstreckers nicht auf die Abkömmlinge der Erblasserin beschränkt ist. Aus den Anordnungen der Erblasserin hinsichtlich der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers schloss das OLG Hamburg vielmehr, dass für die Erblasserin primär die Bestimmung der Testamentsvollstreckung als solche entscheidend war und nicht die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers aus dem Kreis ihrer Angehörigen. Dennoch ging das OLG Hamburg davon aus, dass das Nachlassgericht zurecht die Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers abgelehnt hat. Aus den aktenkundigen Streitigkeiten zwischen den Erben ergab sich für das OLG Hamburg, dass die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers aus dem Kreis der Abkömmlinge der Erblasserin nicht zielführend ist. Angesichts der von der Erblasserin angeordneten geringen Testamentsvollstreckervergütung war aber aus Sicht des OLG Hamburg davon auszugehen, dass keine Person bereit sein würde, die Testamentsvollstreckung zu übernehmen, die die Testamentsvollstreckung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausübt. Da das Nachlassgericht somit zutreffend davon ausging, keinen Testamentsvollstrecker bestimmen zu können, der streitschlichtenden Einfluss auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft haben kann, übte das Nachlassgericht sein Auswahlermessen hinsichtlich der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers ordnungsgemäß aus, als es die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers ablehnte. Die Entscheidung des OLG Hamburg belegt, dass der Erblasser bei Anordnung der Testamentsvollstreckung unbedingt auch eine angemessene Testamentsvollstreckergebühr bestimmen muss. Zumindest, wenn auch eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll, die nicht aus dem Kreis der Angehörigen des Erblassers stammt, sondern Testamentsvollstreckungen beruflich übernimmt.

Erbrecht | Testament Unbestimmte Erbeinsetzung | Die Bestimmung, dass derjenige Erbe sein soll, der den Erblasser begleiten pflegte, führt nicht zu einer wirksamen Erbeinsetzung

Erbrecht: Beschluss des OLG Köln vom 14.11.2016 | Testament Unbestimmte Erbeinsetzung | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Köln - Kanzlei Balg und Willerscheid Köln Nippes
Die Bestimmung, dass derjenige Erbe sein soll, der den Erblasser begleiten pflegte, führt nicht zu einer wirksamen Erbeinsetzung. Im vorliegenden Fall errichteten Eheleute ein gemeinsames Testament. Die Eheleute verfügten, dass derjenige nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten Alleinerbe werden soll, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte einer der Beteiligten, die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er begründete den Antrag damit, dass er die Erblasserin begleitet und gepflegt habe. Der Erbschein wurde erteilt aber später vom Nachlassgericht wieder eingezogen. Hiergegen legte der Beteiligte Beschwerde beim OLG Köln ein. Das OLG Köln entsprach der Beschwerde nicht. Vielmehr ging das OLG Köln davon aus, dass die im Ehegattentestament gewählte Formulierung, dass derjenige Erbe sein soll, der den Letztversterbenden begleitet und gepflegt hat, so unbestimmt ist, dass letztlich ein Dritter, zum Beispiel ein Richter, anstelle des Erblassers darüber entscheidet, wer Erbe wird. Diese Konsequenz der Auslegung des vorliegenden Ehegattentestamentes ist mit § 2065 Abs. 2 BGB nicht vereinbar. Die Erbeinsetzung ist höchst persönlich und kann daher nur vom Erblasser selbst vorgenommen werden. Ein Testament, mit dem die Erbeinsetzung einem Dritten übertragen wird, ist daher unwirksam. Da im vorliegenden Fall die Auslegung des Testamentes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bestimmung des Erben nicht von den Erblassern durch testamentarische Anordnung vorgenommen wurde, lag keine wirksame Bestimmung der Erben vor. Der ursprünglich erteilte Erbschein wurde daher vom Nachlassgericht zu Recht eingezogen.

Erbrecht | Ehegattentestament Unterschrift Zeitpunkt | Eine Ehegattentestament ist auch dann rechtswirksam errichtet, wenn einer der Ehegatten das Testament wesentlich später unterschreibt als der andere Ehegatte

Erbrecht: Ehegattentestament Unterschrift Zeitpunkt | OLG Düsseldorf 03.01.2017 I-3 Wx 55/16 | Rechtsanwalt Erbrecht Köln - Fachanwalt Erbrecht Köln
Ca. 30 Jahre vor dem Erbfall errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament. Das Testament wurde vom Erblasser formgerecht abgefasst und eigenhändig unterschrieben. Die Ehefrau des Erblassers wollte ebenfalls zum damaligen Zeitpunkt in Form eines gemeinschaftlichen Testamentes eine letztwillige Verfügung abgeben. Die Eheleute handelten somit damals beide mit Testierwillen. Allerdings unterließ die Ehefrau es damals, ihre Unterschrift unter das ansonsten formungültige Ehegattentestament zu setzen. Nach dem Tod des Erblassers wurde auf der Grundlage gesetzliche Erbfolge ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Einer der Miterben leitete im Weiteren das Teilungsversteigerungsverfahren hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilie ein. Daraufhin ordnete die Ehefrau des Erblassers die gesamten zum Nachlass gehörende Unterlagen und fand dabei das von ca. 30 Jahren von den Eheleuten errichtete Testament. Aus diesem Testament ging hervor, dass sich die Eheleute für den 1. Erbfall wechselseitig als Alleinerben einsetzen. Die Ehefrau des Erblassers unterzeichnete das aufgefundene Testament nun ihrerseits und reichte es beim Nachlassgericht ein. Das Nachlassgericht eröffnete das Testament und zog den gemeinschaftlichen Erbschein ein. Der Ehefrau wurde ein Alleinerbschein erteilt. Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes liegt einer der Miterben Beschwerde ein. Das OLG Düsseldorf half der Beschwerde nicht ab. Die aus dem Gesetz hervorgehende Formvorschrift, nach der ein privatschriftliches Testament mit Ort und Datum zu versehen ist, stellt lediglich eine Sollvorschrift dar. Das Unterlassen der Angabe von Ort und Datum der Testamentserrichtung führt daher nicht zur Formunwirksamkeit eines privatschriftlichen Testamentes. Aus diesem Grunde kommt es hinsichtlich der beiden Unterschriften der Ehegatten bei einem Ehegattentestament nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt diese Unterschriften geleistet werden. Entscheidend ist ausschließlich, dass die Eheleute bei Errichtung des Testamentes beide mit Testierwillen gehandelt haben. Aufgrund des Inhaltes des vorgelegten Ehegattentestamentes ging das OLG Düsseldorf vom gemeinsamen Testierwillen der Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes aus. Da es auf den Zeitpunkt der Unterschriftsleistung nicht ankommt, eröffnete das Nachlassgericht ein formwirksames Ehegattentestament, aus dem die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin hervorging. Folglich musste der bereits erteilte gemeinschaftliche Erbschein eingezogen werden. Darüber hinaus war der Erbin der beantragte Alleinerbschein zu erteilen.

Erbrecht | Testament Tierheim Auslegung | Wechselt der Träger eines Tierheims, das vom Erblasser zum Alleinerben bestimmt wurde, so kann durch Auslegung des Testamentes der Rechtsnachfolger Ersatzerbe werden

Erbrecht: Testament Tierheim Auslegung | Wechselt der Träger eines Tierheims, das vom Erblasser zum Alleinerben bestimmt wurde, so kann durch Auslegung des Testamentes der Rechtsnachfolger Ersatzerbe werden | Rechtsanwalt Erbrecht Köln - Fachanwalt Erbrecht Köln
Wechselt der Träger eines Tierheims, das vom Erblasser zum Erben bestimmt wurde, so kann durch Auslegung des Testamentes der Rechtsnachfolger Ersatzerbe werden. Im vorliegenden Fall hatte der unter Betreuung stehende Erblasser wirksam ein notarielles Testament errichtet. In diesem Testament ordnete der Erblasser an, dass ein bestimmtes Tierheim sein Alleinerbe werden soll. Im Weiteren wurde über das Vermögen des Vereins, der Träger des Tierheim 2, die Insolvenz eröffnet. Der Verein wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens liquidiert. Die Trägerschaft des Tierheims wohl von einem neuen Verein übernommen. Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Trägerverein die Erteilung eines Alleinerbscheins. Das Nachlassgericht entsprach diesem Antrag. Der Insolvenzverwalter, der hinsichtlich des vorherigen Trägervereins tätig war, wandte sich gegen die Erteilung des Erbscheins, da er im Insolvenzverfahren für den Rechtsvorgänger des jetzt aktiven Trägervereins Erbansprüche geltend machen wollte. Die Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde im Beschwerdeverfahren vom OLG Düsseldorf bestätigt. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Wechsel des Trägers ein Ereignis darstellt, welches vom Erblasser bei Errichtung seines Testamentes nicht vorhergesehen wurde. Hierdurch entstand hinsichtlich des letzten Willen des Erblassers eine Lücke, die vom Gericht durch Auslegung des Testamentes zu schließen war. Der Betreuer des Erblassers hatte gegenüber dem Gericht bekundet, dass sich der Erblasser bei Errichtung seines Testamentes über die Person des Trägers des Vereines keinerlei Gedanken gemacht hatte. Ihm kam es entscheidend darauf an, dem Tierheim als solchem sein Vermögen durch Erbgang zuzuwenden, da er dessen Zwecke fördern wollte. Auf diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der neue Träger im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung als Ersatzerbe für den Träger des Tierheimen anzusehen ist, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes das Tierheim betrieben hat. Aus Sicht des Gerichtes war dieses Ergebnis insbesondere gerechtfertigt, weil es dem Erblasser offensichtlich auf die Person des Trägervereins überhaupt nicht ankam. Damit war der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Trägervereins zum Ersatzerben geworden, sodass diesem Ersatzerben auch der beantragten Alleinerbschein zu erteilen war.

Erbrecht | Testament Auslegung Anfechtung | Die Auslegung eines Testamentes geht dessen Anfechtung vor

Erbrecht: Testament Auslegung Anfechtung - Die Auslegung eines Testamentes geht der Anfechtung vor | Rechtsanwalt Erbrecht Köln
Die Auslegung eines Testamentes geht dessen Anfechtung vor. Der Erblasser unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Jahr 1979 errichtete der Erblasser ein privatschriftliches Testament, dass sein Bruder sein Vermögen erhalten soll. Der Erblasser wandte seinem Bruder sein Vermögen mit der eindeutigen Maßgabe zu, dass dieser den landwirtschaftlichen Betrieb, der sich seit mehreren Generationen im Familienbesitz befand, fortführt. Der Erblasser ordnete insbesondere an, dass das landwirtschaftliche Anwesen im Ganzen vom Erben zu erhalten ist und als landwirtschaftlicher Betrieb fortgeführt werden muss. Der Bruder des Erblassers war Busfahrer. Der Bruder des Erblassers beantragte einen Alleinerbschein, der ihm erteilt wurde. Im Jahr 2014 verstarb der Erbe. Dessen Schwester erklärte die Anfechtung des Testamentes des Erblassers wegen eines Motivirrtums. Aufgrund dieser Anfechtung wurde vom Nachlassgericht der dem Bruder des Erblassers erteilte Erbschein eingezogen. Gegen diese Entscheidung wandten sich die Abkömmlinge des Erben. Das OLG München gab den Beschwerdeführern recht. Dabei stellte das OLG München auf den Rechtsgrundsatz ab, dass die Auslegung eines Testamentes dessen Anfechtung vorgeht. Im vorliegenden Fall kam das OLG München zu dem Ergebnis, dass sich aus dem Testament des Erblassers eindeutig dessen Wille ergibt, dass seinem Bruder der landwirtschaftliche Betrieb des Erblassers im Wege der Alleinerbschaft zugewandt werden sollte, damit der Bruder des Erblassers den Familienbetrieb fortführen kann. Da der Bruder des Erblassers im Zusammenhang mit dem Erbfall seine Tätigkeit als Busfahrer aufgegeben hatte, um den landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, erfüllte der Erbe insofern den Willen des Erblassers. Aufgrund der Auslegung des Testamentes, die ihre Grundlage in den Anordnungen der letztwilligen Verfügung des Erblassers hat, kommt das OLG München zu dem Ergebnis, dass sich die Alleinerbenstellung des Bruders des Erblassers aus dem Wortlaut des Testamentes des Erblassers ergibt. Die Erteilung des Alleinerbscheins an den Bruder des Erblassers entspricht somit im Ergebnis dem Willen des Erblassers. Angesichts dieses Ergebnisses der Auslegung des Testamentes des Erblassers ist für die Anfechtung des Testamentes durch die Schwester des Erblassers kein Raum. Die Auslegung des Testamentes geht dessen Anfechtung vor. Die Einziehung des dem Bruder des Erblassers erteilten Alleinerbscheins war daher rechtsfehlerhaft.

Erbrecht | Ehegattentestament Erbeinsetzung Pflichtteilsstrafklausel | Wird in einem Ehegattentestament eine Pflichtteilsstrafklausel angeordnet, ohne dass die Erben für den 2. Erbfall benannt werden, kann sich aus der Pflichtteilsstrafklausel die Erbeinsetzung der Schlusserben ergeben

Erbrecht: Ehegattentestament Erbeinsetzung Pflichtteilsstrafklausel - Feststellung der Schlusserben durch Auslegung eines Ehegattentestamentes mit Pflichtteilsstrafklausel | Anwalt Erbrecht Köln
Im vorliegenden Fall hatten Eheleute ein gemeinsames Testament errichtet. Die Erbeinsetzung war nur für den 1. Erbfall durch wechselseitige Erbeinsetzung der Eheleute geregelt. Darüber hinaus gingen aus dem Testament unterschiedliche Vermögenszuwendungen zu Gunsten der Söhne der Eheleute hervor. Die Einsetzung von Schlusserben war dem Testament nicht zu entnehmen. Allerdings nahmen die Eheleute in ihr Testament eine Pflichtteilsstrafklausel mit dem Inhalt auf, dass ein Abkömmling, der im Falle des 1. Erbfalls Pflichtteilsansprüche geltend macht, auch für den 2. Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt wird. Nachdem beide Ehegatten verstorben war, erteilte das Nachlassgericht den Söhnen einen gemeinschaftlichen Erbschein, da es die Pflichtteilsstrafklausel so auslegte, dass sich hieraus der Wille der Erblasser gibt, ihre Söhne als Schlusserben einzusetzen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde entsprach das Nachlassgericht nicht. Das OLG München kam der Beschwerde ebenfalls nicht nach. Das OLG München bestätigte vielmehr die Einschätzung des Nachlassgerichtes, dass sich aus der Pflichtteilsstrafklausel der Eheleute schließen lässt, dass diese ihre Söhne als Schlusserben einsetzen wollten.

Erbrecht | Erbnachweis Testament Kopie | In begründeten Ausnahmefällen kann das Erbrecht auch durch die Vorlage einer Kopie des Testamentes nachgewiesen werden

OLG Köln: Urteil vom 02-12-2016 - Az 2 Wx 550/16 | Erbnachweis Testament Kopie | Anwalt Erbrecht Köln | In begründeten Ausnahmefällen kann das Erbrecht auch durch die Vorlage einer Kopie des Testamentes nachgewiesen werden
In begründeten Ausnahmefällen kann das Erbrecht auch durch die Vorlage einer Kopie des Testamentes nachgewiesen werden. Ursprünglich errichtete die Erblasserin im hier vorliegenden Fall gemeinsam mit ihrem Ehemann ein notarielles Ehegattentestament. Aus diesem Ehegattentestament ging eine gemeinnützige Organisation als Schlusserbe hervor. Die Ehegatten hatten sich selbst wechselseitig zu Alleinerben bestimmt. Die Erblasserin errichteten nach dem Tod ihres Ehemanns ein weiteres Testament, indem sie erklärte, dass die Schlusserbeneinsetzung der gemeinnützigen Organisation als Schlusserbe im notariellen Testament nicht wechselbezüglich gewesen sei. Weiter setzte die Erblasserin ihren Enkel als ihren Alleinerben ein. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die gemeinnützige Organisation einen Alleinerbschein, der ihr erteilt wurde. Der Enkel legte dem Nachlassgericht eine Kopie des 2. Testamentes der Erblasserin vor. Das Original des 2. Testamentes war nicht mehr auffindbar. Er beantragte den Erbschein zugunsten der gemeinnützigen Organisation einzuziehen und ihm einen Alleinerbschein zu erteilen. Das Nachlassgericht wies die Anträge des Enkels zurück. Hiergegen erhob der Enkel Beschwerde. Das OLG Köln entsprach der Beschwerde des Enkels. Dem Enkel war der beantragte Alleinerbschein zu erteilen. Diesbezüglich führte das OLG Köln aus, dass das Nachlassgericht sich nicht mit der Frage beschäftigt hat, ob das Originaltestament, welches aus der Testamentskopie hervorgeht, wirksam errichtet wurde. Aus der Tatsache, dass das Originaltestament nicht aufgefunden werden kann, kann nicht geschlossen werden, dass die Erblasserin das Testament mit der Absicht vernichtet hat, das Testament zu widerrufen. Eine solche Vermutung ergibt sich aus § 2255 BGB nicht. Allerdings muss derjenige, der sich auf ein nicht mehr auffindbar ist Testament beruft, beweisen, dass dieses Testament formwirksam errichtet wurde. Im vorliegenden Fall ging das OLG Köln davon aus, dass dem Antragsteller dieser Beweis durch die Vorlage der Kopie des Testamentes gelungen war, da aus der Kopie alle Elemente abgeleitet werden konnten, die ein formwirksames handschriftlich errichtete Testament ausmachen. Für die Klärung der Frage, ob die Unterschrift, die der Kopie des Testamentes zu entnehmen war, tatsächlich die Unterschrift der Erblasserin war, ist die sachverständige Stellungnahme eines Schriftsachverständigen erforderlich. Da das OLG Köln davon ausging, dass der Antragsteller durch die Vorlage der Kopie des Testamentes nachweisen konnte, dass die Erblasserin das behauptet Testament ursprünglich formwirksam errichtet hatte, war der Enkel der Erblasserin zu deren Alleinerbe geworden. Die Entscheidung des OLG Köln muss aus praktischen Gründen kritisch gesehen werden. Eine Reihe renommierter Schriftsachverständigen geht davon aus, dass anhand von bloßen Fotokopien nicht der Nachweis geführt werden kann, dass eine bestimmte Unterschrift tatsächlich von der Person stammt, die die Unterschrift geleistet haben soll. Folgt man dieser Einschätzung, so ergibt sich, dass eben die Frage der Unterschriftsleistung durch den Erblass bei der Vorlage einer bloßen Fotokopie sich letztlich nicht klären lässt. Kann aber nicht der Nachweis geführt werden, dass die aus der vorgelegten Kopie hervorgehende Unterschrift tatsächlich die Unterschrift des Erblassers ist, kann letztlich auch nicht der Nachweis geführt werden, dass der Erblasser das in Kopie vorgelegte Testament formwirksam errichtet hat. In vergleichbaren Fällen wird man sich daher intensiv mit der Frage beschäftigen müssen, inwieweit die Herkunft der Unterschrift aufgrund der vorgelegten Fotokopie überhaupt beweisbar ist.