Rechtsanwalt Detlev Balg - Köln

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Betreuung Testierfähigkeit Regelvermutung | Aus einer hinsichtlich des Erblassers angeordneten Betreuung ergibt sich nicht dessen Testierunfähigkeit | OLG Rostock vom 11.04.2023 – 3 W 74-21

Betreuung Testierfähigkeit Regelvermutung | Aus einer hinsichtlich des Erblassers angeordneten Betreuung ergibt sich nicht dessen Testierunfähigkeit - OLG Rostock vom 11.04.2023 Az 3 W 74/21

Betreuung Testierfähigkeit Regelvermutung | Aus einer hinsichtlich des Erblassers angeordneten Betreuung ergibt sich nicht dessen Testierunfähigkeit (Betreuung Testierfähigkeit Regelvermutung) Beschluss des OLG Rostock vom 11.04.2023 Aktenzeichen: 3 W 74/21 (Betreuung Testierfähigkeit Regelvermutung) Kurze Zusammenfassung der Entscheidung Das OLG Rostock musste…

Vermächtnis Belastung Verzug – Auch wer durch den Tod einer ihm nahestehenden Person psychisch belastet ist, kann bei der Erfüllung eines Vermächtnisses in Verzug geraten

Vermächtnis Belastung Verzug | Auch wer durch den Tod einer ihm nahestehenden Person psychisch belastet ist, kann bei der Erfüllung eines Vermächtnisses in Verzug geraten Beschluss des LG Heilbronn vom 18. Juli 2023 Aktenzeichen: I 3 O 117/23

Auch wer durch den Tod einer ihm nahestehenden Person psychisch belastet ist, kann bei der Erfüllung eines Vermächtnisses in Verzug geraten (Vermächtnis Belastung Verzug) Beschluss des LG Heilbronn vom 18.07.2022 Aktenzeichen: I 3 O 117/23 (Vermächtnis Belastung Verzug) Kurze Zusammenfassung…

Nachlassverzeichnis Notar Beschwerde | Kein Recht des Pflichtteilsberechtigten bei einem nicht tätigen Notar zur Notarbeschwerde

Im vorliegenden Fall war ein Erbe aufgrund eines vollstreckungsfähigen Urteils verpflichtet Auskunft über den Nachlass in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Der vom Erben mit der Ausfertigung und Beurkundung des Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar blieb aber untätig. Ohne das Nachlassverzeichnis war der Pflichtteilsberechtigte nicht in der Lage, die Höhe seine Pflichtteilsansprüche zu berechnen und dem Erben gegenüber geltend zu machen. Aus diesem Grunde erhob der Pflichtteilsberechtigte gegen den Notar Notarbeschwerde. Der Bundesgerichtshof musste über die Frage entscheiden, ob auch dem Pflichtteilsberechtigten das Recht zur Notarbeschwerde zusteht, wenn der Notar hinsichtlich des Nachlassverzeichnisses untätig bleibt. Der Bundesgerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass nur der Auftraggeber des Notars berechtigt ist, die Notarbeschwerde zu erheben, wenn der Notar nach Übernahme des Auftrages zu Ausfertigung und Beurkundung des Nachlassverzeichnisses untätig bleibt. Da der Pflichtteilsberechtigte somit keine Möglichkeit hat, gegen den untätigen Notar direkt vorzugehen, ist er gezwungen, zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches gegen den Erben die Zwangsvollstreckung in Form der Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft einzuleiten. Der Erbe ist angehalten, seinen Anspruch auf Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses den Notar gegenüber durchzusetzen. Hierfür steht dem Erben unter anderem die Notarbeschwerde zur Verfügung.

Testamentsvollstrecker Klage Spezialkammer | Zuständigkeit der Spezialkammer für Erbsachen auch für Entscheidungen in erbrechtlichen Nebenverfahren | Saarländisches OLG – Beschluss vom 18.10.2022 – 5 W 71/22

Testamentsvollstrecker Klage Spezialkammer | Zuständigkeit der Spezialkammer für Erbsachen auch für Entscheidungen in erbrechtlichen Nebenverfahren | Saarländisches OLG - Beschluss vom 18.10.2022 - 5 W 71/2
Testamentsvollstrecker Klage Spezialkammer | Zuständigkeit der Spezialkammer für Erbsachen auch für Entscheidungen in erbrechtlichen Nebenverfahren | Saarländisches OLG - Beschluss vom 18.10.2022 - 5 W 71/22 Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 musste das Saarländische OLG über die Frage entscheiden, ob die Spezialkammern für Erbsachen auch zuständig sind für Entscheidungen bezogen auf sogenannte erbrechtliche Nebenverfahren.

Alleinerbe Motivirrtum Anfechtung | Zur Anfechtung eines Testamentes bei Vorliegen eines Motivirrtums beim Erblasser bezogen auf den Erhalt einer Nachlassimmobilie | LG Wuppertal – Urteil vom 05.12.2022 – Aktenzeichen 2 O 317/21

Alleinerbe Motivirrtum Anfechtung | Zur Anfechtung eines Testamentes bei Vorliegen eines Motivirrtums beim Erblasser bezogen auf den Erhalt einer Nachlassimmobilie | LG Wuppertal - Urteil vom 05.12.2022 - Aktenzeichen 2 O 317/21
Zur Anfechtung eines Testamentes bei Vorliegen eines Motivirrtums beim Erblasser bezogen auf den Erhalt einer Nachlassimmobilie Mit Urteil vom 5. Dezember 2022 musste sich das Landgericht Wuppertal mit der Frage beschäftigen, ob ein Irrtum des Erblassers hinsichtlich der Bereitschaft des Erben eine Nachlassimmobilie zu erhalten eine Motivirrtum darstellt, der zur Anfechtung des Testamentes des Erblassers berechtigt. Die Erblasserin hinterließ eine Tochter und einen Sohn. Zu ihrem Nachlass gehörte eine Immobilie, von der sie wünschte, dass diese erhalten wird und im Familienbesitz bleibt. Die Erblasserin ging davon aus, dass ihr Sohn die Nachlassimmobilie erhält, wenn dieser ihr Alleinerbe wird. Aus diesem Grunde bestimmte sie ihren Sohn zu ihrem Alleinerben. Die Tochter wurde enterbt und damit auf den Pflichtteil verwiesen.

Testamentsvollstrecker Miterbe In-sich-Geschäft | Zur Zulässigkeit von In-sich-Geschäften eines Testamentsvollstreckers der gleichzeitig Miterbe ist | OLG Köln Beschluss vom 5.10.2022 2 Wx 195/22

Testamentsvollstrecker Miterbe In-sich-Geschäft | Zur Zulässigkeit von In-sich-Geschäften eines Testamentsvollstreckers der gleichzeitig Miterbe ist | OLG Köln Beschluss vom 5.10.2022 2 Wx 195/22
Das OLG Köln musste sich in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2022 mit der Frage auseinandersetzen, wann ein Testamentsvollstrecker ein sogenanntes In-sich-Geschäft vornehmen darf, wenn der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht ausdrücklich von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit hat. Die Erblasserin bestimmte testamentarisch drei Personen zu ihren Erben. Gleichzeitig ordnete sie die Testamentsvollstreckung an und bestimmte einen der Erben zum Testamentsvollstrecker. Eine Befreiung des Testamentsvollstreckers von § 181 BGB ging aus dem Testament der Erblasserin nicht hervor.