Kategorie Erbschein

Transmortale Vollmacht statt Erbschein – KG Beschluss vom 02-03-2021 Az. 1 W 1503-20 – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg Köln

Transmortale Vollmacht statt Erbschein - KG Berlin - Beschluss vom 02-03-2021 Az. 1 W 1503-20 - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg Köln

Eine transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten genügt zum Nachweis der (Vertretungs-) Macht des Bevollmächtigten auch dann, wenn dieser erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein; es bedarf keines Nachweises der Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO.

Erbrecht – Testament | Abgrenzung zwischen einer bedingten Erbeneinsetzung und einer Motivangabe im Testament

Beschluss des OLG München vom 15.05.2012

Der Erblasser fasste im Krankenhaus vor einer Operation ein Testament ab, mit dem er seine langjährige Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin ernannte. Dabei verwendete er die Formulierung, dass seine Lebensgefährtin sein Geldvermögen und ein Baugrundstück erben soll, wenn ihm bei der anstehenden Operation etwas zustößt. Der Erblasser überlebte die Operation und verstarb ca. 27 Jahre später. Das Gericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Lebensgefährtin des Erblassers aufgrund des Testamentes dessen Alleinerbin geworden ist.

Erbrecht Keine Testierfähigkeit bei chronisch progredienter Demenz Lichte Momente sind medizinisch ausgeschlossen

Testierfahigkeit Demenz

Der Beschluss des OLG München setzt sich mit der Frage auseinander, ob bei einer chronisch-progredienter Demenz ein so genannter \"Lichter Moment\" medizinisch überhaupt möglich ist, auf den die Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers gestützt werden kann. Die ausführliche Auseinandersetzung des OLG München mit den diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen machte deutlich, dass ein solcher \"Lichter Moment\" ausgeschlossen ist. Beim fraglichen Krankheitsbild ist somit davon auszugehen, dass der Erblasser testierunfähig war.

Erbrecht Pflichtteil und Pflichtteilsstrafklausel bei notariellem Vertrag über Zahlungen auf den Pflichtteilsanspruch

Erbrecht Pflichtteil

Enthält ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten eine Schlusserbenregelung in Verbindung mit einer Pflichtteilsstrafklausel, so wird die Pflichtteilsstrafklausel auch dann ausgelöst, wenn die Pflichtteilsansprüche im Rahmen eines notariellen Vertrages mit dem überlebenden Ehegatten, d.h. dem Erben, geltend gemacht werden. Auf die Motive die zum Abschluss des Vertrages geführt haben, kommt es hierbei nicht an.

Erbrecht | Testierfähigkeit, medizinische Befunde | Anforderungen an die Feststellung der Testierfähigkeit im nachlassgerichtlichen Verfahren

Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamburg war die Frage, welche Anforderungen im Nachlassverfahren an die gerichtliche Feststellung der Testierunfähigkeit der Erblasserin zu stellen sind.
In der Sache hatte die Erblasserin ursprünglich 2 Erben durch privatschriftliches Testament bestimmt und die Testamentsvollstreckung angeordnet. Ca. sechseinhalb Jahre später bestimmte die Erblasserin durch ein notarielles Testament eine andere Person zu ihrem Alleinerben. Nach dem Tod der Erblasserin wurde seitens der beiden ursprünglich benannten Erben ein Erbschein und ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt.
Die ursprünglichen Erben trugen vor, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testamentes nicht mehr testierfähig gewesen sei. Ursache für die Testierunfähigkeit der Erblasserin sei eine Demenzerkrankung gewesen. Das Nachlassgericht holte im weiteren schriftliche Zeugenaussagen ein, um Verhaltensauffälligkeiten der Erblasserin im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses zu ermitteln.
Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen wurde ein medizinischer Sachverständiger mit der Begutachtung der kognitiven Einschränkungen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testamentes beauftragt. Dieser Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass von einer Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Beurkundung des notariellen Testamentes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Das Nachlassgericht wollte auf dieser Grundlage den beantragten Erbschein bzw. das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen. Hiergegen wandte sich der Alleinerbe, die aus dem notariellen Testament der Erblasserin hervorging, im Beschwerdeverfahren. Weder beim Nachlassgericht noch bei Beschwerdegericht, d. h. dem OLG Hamburg hatte der Beschwerdeführer erfolgt.
Das OLG Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass das Nachlassgericht bei der Ermittlung der Testierfähigkeit der Erblasserin korrekt vorgegangen war. Die Tatsache, dass das Nachlassgericht die Zeugin ausschließlich dazu veranlasste, sich schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht zu äußern, war nicht rechtswidrig, da es dem Nachlassgericht im Wege der Amtsermittlung frei steht, wie es die Tatsachen ermittelt, die es später seiner Entscheidung zu Grunde legt.
Die vom Gericht ermittelten Anknüpfungstatsachen hinsichtlich der behaupteten Testierunfähigkeit der Erblasserin wurden dem medizinischen Sachverständigen mit der Aufforderung vorgelegt, diese medizinisch unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Testierunfähigkeit der Erblasserin einzuordnen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass sich aus den Zeugenaussagen, d. h. dem beschriebenen Verhaltensweisen der Erblasserin im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des notariellen Testamentes, und den eingesehenen ärztlichen Befundberichten die Testierunfähigkeit der Erblasserin ableiten lässt. Dabei beschränkte sich der Sachverständige nicht darauf, festzustellen, dass bestimmte Verhaltensweisen und Befunde den Schluss zulassen, dass die Erblasserin an einer Demenzerkrankung litt. Vielmehr führte der Sachverständige auch aus, wie sich diese Erkrankung der Erblasserin auf ihre Entscheidungsfähigkeit im Zeitraum der Beurkundung des notariellen Testamentes auswirkte.
Da das Nachlassgericht somit nicht nur die Anknüpfungstatsachen im Rahmen der Amtsermittlung feststellen konnte, sondern der Sachverständige in der Lage war, eine Demenzerkrankung zu diagnostizieren und darzustellen, wie sich diese auf die Entscheidungen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Beurkundung des notariellen Testamentes auswirkte, ging das OLG Hamburg davon aus, dass das Nachlassgericht die Testierunfähigkeit der Erblasserin rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Damit war das notarielle Testament unwirksam, da die Erblasserin zum Zeitpunkt seiner Beurkundung nicht mehr über die notwendige Testierfähigkeit verfügte. Folglich blieb das ursprüngliche privatschriftliche Testament wirksam, sodass die in diesem Testament benannten Personen gemeinschaftlich Erben der Erblasserin wurden. Folglich war diesen Personen auch der beantragte Erbschein zu erteilen.
Die Bedeutung des Beschlusses des OLG Hamburg ergibt sich aus der in der Entscheidung dargestellten Reihenfolge der notwendigen Prüfungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Testierfähigkeit der Erblasserin. Feststellungen zur Testierfähigkeit des Erblassers, die mit den vom OLG Hamburg entwickelten Prüfschritten nicht vereinbar sind, können daher nicht zur Feststellung der Testierunfähigkeit eines Erblassers führen. Insofern hat der Beschluss des OLG Hamburg vom 20. Februar 2018 für die weitere Praxis der Nachlassgerichte erhebliche Bedeutung.

Erbrecht | Pflichtteilsstrafklausel, Erbscheinseinziehung | Ein Antrag auf Einziehung eines Erbscheins hat nicht zur Folge, dass eine von den Erblassern verfügte Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wird

Ein Antrag auf Einziehung eines Erbscheins hat nicht zur Folge, dass eine von den Erblassern verfügte Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wird.
In der Sache errichteten die Eltern ein gemeinsames Testament, mit dem sie sich wechselseitig für den 1. Todesfall als alleinige uneingeschränkte Erben einsetzten. Sie verfügten weiter, dass Ihre beiden Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden dessen Erben werden sollen. Diese Schlusserbeneinsetzung war mit der Weisung verbunden, dass ein Abkömmling, der nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils sein Pflichtteil geltend macht, auch beim 2. Erbfall nur den Pflichtteil erhält, d. h. für den 2. Erbfall ebenfalls enterbt wird.
Der Ehemann verstarb zuerst. Der Ehefrau wurde daraufhin ein Alleierbschein vom Nachlassgericht erteilt. Hinsichtlich dieses Erbscheins beantragte die Tochter der Erbin, dass der Erbschein eingezogen wird, da nach ihrer Ansicht das Ehegattentestament ihrer Eltern unwirksam sei. Diesem Antrag folgte das Nachlassgericht nicht.
Nachdem auch die Ehefrau verstorben war, beantragte die Tochter für sich und ihren Bruder einen gemeinschaftlichen Erbschein. Diesem Antrag trat der Bruder mit dem Vortrag entgegen, dass seine Schwester mit der Beantragung der Einziehung des Erbscheins die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst habe und folglich auch für den 2. Erbfall enterbt sei. Folglich könne kein Erbschein erteilt werden, aus der auch seine Schwester als Erbin hervorgeht.
Diesem Antrag folgte das Nachlassgericht nicht, sondern wollte vielmehr den beantragten gemeinschaftlichen Erbschein erteilen. Im weiteren Beschwerdeverfahren wurde die Sache dem OLG München zu Entscheidung vorgelegt. Auch das OLG München vertrat die Auffassung, dass der gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen ist.
Nach Ansicht des OLG München reicht die bloße Beantragung der Einziehung eines Erbscheins nicht aus, um eine Pflichtteilsstrafklausel auszulösen. Dies setzt nach Ansicht des OLG München vielmehr voraus, dass der Erbe, der die Einziehung des Erbscheins beantragt, gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass er aktiven Zugriff auf den Nachlass nehmen will. Hierfür gab es im vorliegenden Fall nach Ansicht des OLG München keine Anhaltspunkte. Damit lagen die Voraussetzungen für das Auslösen der Pflichtteilsstrafklausel nicht vor, sodass die Tochter der Erblasser ihre Erbenstellung durch die Beantragung der Einziehung des Erbscheins nicht verloren hat und somit weiterhin zu Schlusserben gehört. Folglich war der gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen, da es weiterhin 2 Miterben gab.

Nachlassverzeichnis Notar | Notarielles Nachlassverzeichnis

Die Notwendigkeit, Nachlassverzeichnis zu erstellen, ergibt sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Dabei stellen die Nachlassverzeichnis im Rahmen der Auskunft eines Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich des Nachlasses und die vom Gericht angeforderten Nachlassverzeichnis im Zusammenhang mit dem Erbscheinsverfahren die wichtigsten Bereiche für die Anforderung von Nachlassverzeichnissen im Erbrecht dar.
Wird zur Erfüllung des Auskunftsanspruches des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben die Erteilung eines Nachlassverzeichnisses verlangt, so sind zwei Fälle zu unterscheiden.

Erbrecht | Testamentsanfechtung Grundbuch Erbscheinsvorlage | Wird ein Testament nach Erbscheinserteilung angefochten, so kann das Grundbuchamt die Eintragung eines neuen Eigentümers davon abhängig machen, dass ein neuer Erbschein vorgelegt wird

Wird ein Testament nach Erbscheinserteilung angefochten, so kann das Grundbuchamt die Eintragung eines neuen Eigentümers davon abhängig machen, dass ein neuer Erbschein vorgelegt wird.
Das OLG Hamburg musste über einen Fall entscheiden, bei dem die vorverstorbene Erblasserin testamentarisch ihren Ehemann zum Alleinerben bestimmt hatte. Neben ihrem Ehemann hinterließ die Erblasserin einen Sohn.
Auf der Grundlage des Testamentes erhielt der Ehemann der Erblasserin einen Alleinerbschein. Die zum Nachlass gehörende Immobilie wurde auf den Ehemann als neuen Eigentümer umgeschrieben. Im Weiteren verheiratete sich der Erbe neu. Er erklärte die Anfechtung des Testamentes und verpflichtete sich vertraglich, die vormals zum Nachlass der Erblasserin gehörende Immobilie auf seine neue Ehefrau zu übertragen.
Aufgrund der vom Ehemann erklärten Anfechtung zog das Nachlassgericht den Alleinerbschein, der dem Ehemann erteilt worden war, ein. Hiervon setzte das Nachlassgericht das Grundbuchamt in Kenntnis. Das Grundbuchamt teilte daraufhin dem Ehemann mit, dass es die Eintragung der Übertragung der Nachlassimmobilie auf seine neue Ehefrau davon abhängig macht, dass der Ehemann einen wirksamen Erbschein vorliegt. Zwischenzeitlich hatte der Sohn der Erblasserin die Erteilung eines neuen Erbscheins beantragt, nachdem er von der Anfechtung des Testamentes seiner Mutter durch deren Ehemann Kenntnis erlangt hatte. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Ehemann Beschwerde ein.
Das OLG Hamburg half der Beschwerde nicht ab. Das OLG Hamburg geht davon aus, dass das Grundbuchamt nicht verpflichtet ist, daran mitzuwirken, dass ein Erwerber eine Immobilie gutgläubig erwirbt. Der Ehemann der Erblasserin war als Eigentümer der Nachlassimmobilie in das Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich dieser Eintragung wurde das Grundbuch aufgrund der Anfechtung des Testamentes und der Einziehung des Erbscheins falsch. Ein Dritter konnte sich aber auf die Eintragung im Grundbuch berufen und folglich die Immobilie gutgläubig erwerben.
Da das Grundbuchamt aber durch die Mitteilung des Nachlassgerichtes positive Kenntnis davon hatte, dass der Erbschein, der der Voreintragung des Ehemanns der Erblasserin als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch zu Grunde lag, vom Nachlassgericht eingezogen wurde, war das Grundbuchamt berechtigt, die beantragte Eintragung der neuen Ehefrau als Eigentümerin zu verweigern. Angesichts der positiven Kenntnis des Grundbuchamtes von der Einziehung des Erbscheins war das Grundbuchamt vielmehr verpflichtet, die Eintragung der neuen Ehefrau Eigentümerin zu verweigern und von der Vorlage eines neuen Erbscheins abhängig zu machen.

Erbrecht | Erbschein Erbausschlagung Grundbuch | Eine Erbfolge, die sich erst unter Berücksichtigung der Ausschlagungserklärung eines Beteiligten ergibt, kann im Grundbucheintragungsverfahren nicht allein aufgrund der formgerechten Ausschlagungserklärung festgestellt werden

Erbrecht: Erbschein Erbausschlagung Grundbuch - Beschluss des OLG Hamm vom 22-03-2017 - Rechtsanwalt und Fachanwalt Erbrecht - Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid

Eine Erbfolge, die sich erst unter Berücksichtigung der Ausschlagungserklärung eines Beteiligten ergibt, kann im Grundbucheintragungsverfahren nicht allein aufgrund der formgerechten Ausschlagungserklärung festgestellt werden.
Der Erblasser errichtete ein notarielles Testament. Zu seinem Alleinerben bestimmte er einen Enkel. Als Ersatzerbe wurde dessen Tochter eingesetzt.
Nach dem Erbfall wurde die Erbschaft vom Enkel ausgeschlagen. Die Ersatzerbin wurde Alleinerbin. Die Alleinerbin wandte sich an das Grundbuchamt, um dieses korrigieren zu lassen. Sie legte dem Grundbuchamt das notarielle Testament nebst Eröffnungsprotokolls und Ausschlagungsurkunde vor.
Das Grundbuchamt lehnte die beantragte Grundbuchkorrektur ab. Es verlangte die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts. Gegen diese Entscheidung legte die Alleinerbin Beschwerde ein.
Das OLG Hamm half der Beschwerde nicht ab. Das Grundbuchamt muss aufgrund der vorgelegten Unterlagen selbstständig überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Grundbuchkorrektur vorliegen. Insofern reicht es im Regelfall aus, wenn das Erbrecht durch die Vorlage eines notariellen Testamentes nebst Eröffnungsbeschluss nachgewiesen wird.
Kommen jedoch andere Faktoren hinzu, wie die Ausschlagung der Erbschaft durch einen der testamentarischen Erben, so kann das Grundbuchamt aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht mehr nachvollziehen, wer tatsächlich Erbe geworden ist. So kann das Grundbuchamt zum Beispiel nicht aufgrund der vorgelegten Unterlagen nachvollziehen, ob die Erbausschlagung überhaupt wirksam war, wenn der Erbe zuvor die Erbschaft bereits durch schlüssiges Handeln angenommen hat. Dies würde der Ausschlagung der Erbschaft entgegenstehen. Die hierfür notwendigen Ermittlungen kann das Grundbuchamt selbst nicht durchführen. Hierfür sieht das Gesetz das Erbscheinsverfahren vor.
Da im vorliegenden Fall das Grundbuchamt aufgrund der erfolgten Ausschlagung nicht mehr in der Lage war, ohne eine weitergehende Sachverhaltsermittlung das Erbrecht nachzuvollziehen, musste das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen, da die erforderlichen Ermittlungen nur im Rahmen des Erbscheinsverfahrens durchgeführt werden können. Aus diesem Grunde verweigerte das Grundbuchamt zurecht die Korrektur des Grundbuches auf der Grundlage des vorgelegten notariellen Testamentes nebst Eröffnungsbeschluss und Ausschlagungsfrist. Die Alleinerbin muss folglich einen Erbschein beantragen und diesen beim Grundbuchamt vorlegen.