Kategorie Erbschein

Erbrecht | Erbeinsetzung Pflegedienst Hessen | In Hessen ist es unzulässig einen ambulanten Pflegedienst als Erben einzusetzen

In Hessen ist es unzulässig einen ambulanten Pflegedienst als Erben einzusetzen.
Im vorliegenden Fall wurde die Pflege der Erblasserin von einem ambulanten Pflegedienst erbracht, deren Geschäftsführerin mit der Erblasserin befreundet war. Ursprünglich hatte die Erblasserin ihre Nichte als Alleinerbin eingesetzt. Später schloss sie mit der Geschäftsführerin einen Erbvertrag ab, mit der die Geschäftsführerin des Pflegedienstes zur Alleinerbin der Erblasserin wurde.
Nach dem Erbfall beantragte die Geschäftsführerin die Erteilung eines Erbscheins. Der Alleinerbschein wurde der Geschäftsführerin erteilt. Die zuständige Aufsichtsbehörde teilte dem Nachlassgericht mit, dass die Erteilung des Erbscheins eventuell gegen das Verbot des § 7 Abs. 1 HGBP verstößt. Im Weiteren wurde der Erbschein als unrichtig eingezogen. Hiergegen legte die Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes Beschwerde ein.
Die Einziehung des Erbscheins wurde vom OLG Frankfurt bestätigt. Die Geschäftsführerin konnte nicht widerlegen, dass es einen Zusammenhang zwischen den erbrachten Pflegeleistungen und der Erbeinsetzung gab. Dieser Zusammenhang wird von Gesetzes wegen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Da die Vermutung nicht widerlegt werden konnte, war die Erbeinsetzung der Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes nach hessischem Landesrecht unwirksam, da sie gegen ein Verbotsgesetz in Form des HGBP verstieß. Der Erbschein war daher als unrichtig einzuziehen.
Zu beachten ist, dass sich die Unrichtigkeit des Erbscheins aus dem hessischen Landesrecht ergibt und somit nicht auf vergleichbare Fälle in anderen Bundesländern übertragen werden kann, soweit es dort nicht eine entsprechende landesrechtliche Grundlage für die Unrichtigkeit und Einziehung des Erbscheins für den Fall gibt, dass ein ambulanter Pflegedienst, dessen Mitarbeiter oder die Geschäftsführung zum Erben eingesetzt wird.

Erbrecht | Ehegattentestament Katastrophenklausel Schlusserbeneinsetzung | Die Anordnung der Erbfolge für den Fall des gemeinsamen Todes der Erblasser ist nicht als Schlusserbeneinsetzung anzusehen

Die Anordnung der Erbfolge für den Fall des gemeinsamen Todes der Erblasser ist nicht als Schlusserbeneinsetzung anzusehen.
Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute sich in ihrem Testament wechselseitig als Erben eingesetzt. Gleichzeitig verfügten sie, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes ihre Kinder ihre Erben werden sollen.
Im Weiteren verstarb die Ehefrau. Nach dem Tod der Ehefrau verfügte der überlebende Ehegatte testamentarisch, dass nur 3 seiner Kinder seine Erben werden. Der Ehemann verstarb sodann mehrere Jahre nach seiner Ehefrau. Die von ihm bedachten 3 Kinder beantragten die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Hiergegen wandten sich die beiden übrigen Abkömmlinge des Erblassers.
Die beiden übrigen Abkömmlinge stützten ihren Erbanspruch auf den Vortrag, dass in der Anordnung der Erblasser, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes allen 5 Kinder Erben werden sollen, eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu sehen ist. Aufgrund dieser wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung sei der Erblasser an das Testament der Eheleute gebunden und könne daher nicht mehr durch eine neue letztwillige Verfügung die Erbfolge regeln.
Das OLG Jena kam zu dem Ergebnis, dass in der Anordnung für den Fall des gemeinsamen Versterbens keine Schlusserbeneinsetzung zu sehen ist. Der Wille der Erblasser sei vielmehr so auszulegen, dass für den Fall des gemeinsamen Todes alle Kinder Erben werden sollen. In dieser sogenannten Katastrophenklausel sei keine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu sehen, die für den überlebenden Ehegatten bindend ist. Eine solche Rechtsfolge hatten die Eheleute nach Ansicht des OLG Jena nicht herbeiführen wollen, da sich aus dem Wortlaut des Testamentes der beiden Eheleute nicht einmal im Ansatz ergibt, dass diese eine Schlusserbeneinsetzung vornehmen wollten. Aus diesem Grunde war den 3 Abkömmling, die vom überlebenden Ehegatten als Erben eingesetzt wurden, der beantragte gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen.

Erbrecht | Erbeneinsetzung Beschränkung Inventar | Wird nur das Inventar zugewendet, so führt dies nicht zur Erbeinsetzung sondern nur zu einem Vermächtnis

Im vorliegenden Fall waren die Erblasser Eheleute, die sich wechselseitig für den 1. Erbfall als Erben eingesetzt hatten. Für den 2. Erbfall wurde angeordnet, dass die beiden Abkömmlinge, d.h. die beiden Söhne der Erblasser, Schlusserben werden sollten.
Hinsichtlich eines der beiden Söhne wurde von den Erblassern testamentarisch angeordnet, dass dieser nur das Inventar erhalten sollte. Das ihm zustehende Geld sollte hingegen ausschließlich einem Enkelkind zukommen.
Nachdem beide Erblasser verstorben waren, beantragte der Sohn, der hinsichtlich der Erbschaft nicht auf das Inventar beschränkt wurde, die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er begründete den Antrag damit, dass sich aus der letztwilligen Verfügung der Erblasser ergibt, dass sein Bruder enterbt werden sollte. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag nicht. Das OLG Karlsruhe wies im Beschwerdeverfahren das Nachlassgericht an, den beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
Das OLG Karlsruhe kam im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Erblasser dem 2. Sohn lediglich ein Vermächtnis hinsichtlich des Inventars zuwenden wollten. Dies ergab sich für das OLG Karlsruhe aus der Tatsache, dass die Zuwendung auf das Inventar beschränkt wurde. Gleichzeitig wurde das Geldvermögen, welches dem 2. Sohn dem Grunde nach Zustand, unmittelbar dem Enkelkind zugewandt. Hierin sah das Gericht den Willen der Erblasser, den 2. Sohn zu enterben und auf ein Vermächtnis hinsichtlich des Inventars zu beschränken.
Da das Gericht im Rahmen der Auslegung des Testamentes der Erblasser zu dem Ergebnis kam, dass der 2. Sohn von den Erblassern enterbt wurde, musste dem Antrag des anderen Abkömmlings entsprochen werden, d.h. diesem war der beantragten Alleinerbschein zu erteilen.

Erbrecht | Testamentsvollstrecker Entlassung Beschwerde | Der entlassene Testamentsvollstrecker ist nicht mehr befugt Beschwerde gegen die Entscheidungen des Nachlassgerichts einzulegen

Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Der daraufhin bestellte Testamentsvollstrecker wurde aus dem Amt entlassen. Da die Testamentsvollstreckung im Erbschein vermerkt war, beantragte einer der Erben die Einziehung des Erbscheins, der nunmehr falsch war. Einen neuen Testamentsvollstrecker wollte das Nachlassgericht nicht bestellen, da aus dem Testament nicht hervorging dass der Erblasser dies für den Fall wünschte, dass der von ihm eingesetzte Testamentsvollstrecker entlassen wird.
Der entlassene Testamentsvollstrecker legte gegen den Beschluss auf Einziehung des Erbscheins Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom Nachlassgericht mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Testamentsvollstrecker nach seiner Entlassung nicht mehr Verfahrensbeteiligter des Erbscheinsverfahrens ist. Diese Entscheidung wurde vom OLG Karlsruhe bestätigt.
Mit der Entlassung des Testamentsvollstreckers verliert dieser seiner Amtsstellung und damit seine Befugnis, mit Wirkung für und gegen den Nachlass zu handeln. Dies betrifft auch die Stellung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht. Mit der Entlassung ist der Testamentsvollstrecker nicht mehr Verfahrensbeteiligter und daher auch nicht befugt gegen Entscheidungen des Nachlassgerichtes Beschwerde einzulegen. Insbesondere, da der Testamentsvollstrecker durch die Anordnungen des Nachlassgerichtes nach seiner Entlassung nicht mehr beschwert ist.

Erbrecht | Erbschaft Annahme Anfechtung | Die Fehlvorstellung der Erben über die Verjährung einer Forderung gegenüber dem Nachlass berechtigt die Erben zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser eine Ehefrau und 4 Abkömmlinge hinterlassen. Die Ehefrau beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein. Eine Abschrift des Erbscheins wurde den Abkömmlingen zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Abkömmling des Erblassers bereits seit einem halben Jahr Kenntnis von ihrer Erbenstellung.
Die Abschrift des Erbscheins wurde den Abkömmlingen im März des Jahres 2013 zugestellt. Im Mai des Jahres 2014 erklärten die Abkömmlinge die Ausschlagung der Erbschaft und erklärten gleichzeitig die Anfechtung der Annahme der Erbschaft. Zur Begründung gaben die Erben an, dass sie erst aufgrund eines Urteils von April 2014 darüber Kenntnis haben, dass eine Forderung gegenüber dem Erblasser, mit der nunmehr der Nachlass belastet ist, entgegen ihrer ursprünglichen Annahme nicht verjährt ist. Gleichzeitig beantragten die Abkömmlinge, dass der nunmehr falsche Erbschein eingezogen wird.
Der Antrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass es sich bei der Fehlvorstellung der Erben über die Verjährung der fraglichen Forderung um eine unbeachtliche Fehlvorstellung handelt und im übrigen die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft abgelaufen sei.
Im Beschwerdeverfahren folgte das OLG München der Argumentation der Erben. Fehlvorstellungen über den Wert des Nachlasses führen grundsätzlich nicht zu einem Anfechtungsrecht. Der Verkehrswert des Nachlasses ist lediglich Ausdruck der verkehrswesentlichen Eigenschaften des Nachlasses. Der Wert selbst ist keine verkehrswesentlichen Eigenschaft. Diese Erwägung steht nach Ansicht des OLG München dem Anfechtungsrecht der Erben aber nicht entgegen, da die Frage, ob eine Forderung gegen den Nachlass verjährt ist oder nicht die Frage der Zusammensetzung der aktiven und passiven Vermögenswerte betrifft, die Nachlass bilden. Insofern führt die Fehlvorstellung über die Verjährung einer Forderung gegenüber dem Nachlass zu einer Fehlvorstellung über den Nachlass selbst. Folglich begründet eine solche Fehlvorstellung das Recht des ursprünglich die Erbschaft annehmen Erben zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft.
Da die Anfechtung seitens der Abkömmlinge somit wirksam erklärt worden war, wurde die Erbenstellung der Abkömmlinge durch die Anfechtungserklärung nachträglich beseitigt, sodass der gemeinschaftliche Erbschein inhaltlich falsch ist. Erbin des Erblassers ist nur noch dessen Ehefrau. Erbschein muss daher eingezogen werden.

Erbrecht | Handschriftliches Testament Lesbarkeit | Ein handschriftlich abgefasstes Testament das unlesbar ist, ist unwirksam da nicht formgerecht

Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Testament errichtet. Die Erbfolge für den Fall des Todes des Letztversterbenden der beiden Eheleute war nicht im Testament geregelt. Nachdem die Erblasserin verstarb, beantragte deren Tochter einen Alleinerbschein. Der Erbschein wurde erteilt.
Nach Erteilung des Erbscheins wurde ein handschriftliches Testament der Erblasserin gefunden. Die vormalige Pflegekraft der Erblasserin leitete aus diesem Testament ein eigenes Erbrecht ab und beantragte die Einziehung des Erbscheins. Das Nachlassgericht zog den Erbschein im Weiteren ein und erteilte einen neuen Erbschein, aus dem erneut die Tochter der Erblasserin als Alleinerbin hervorging.
Gegen die Erteilung des neuen Erbscheins wandte sich die Pflegekraft. Das OLG Schleswig wies die Beschwerde zurück.
Trotz der Beauftragung eines Schriftsachverständigen waren entscheidende Passagen des Testamentes nicht lesbar, da die Schrift so undeutlich war, dass sie nicht entziffert werden konnte. Aufgrund der undeutlichen Handschrift der Erblasserin konnte nicht festgestellt werden, ob und wer zum Erben eingesetzt werden sollte. Das OLG Schleswig kam zu dem Schluss, dass ein formwirksam errichtetes handschriftliches Testament voraussetzt, dass es lesbar ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist das Testament nicht formwirksam errichtet. Dies führt zu Unwirksamkeit des Testamentes. Da das aufgefundene handschriftliche Testament somit unwirksam war, musste der Tochter erneut einen Alleinerbschein erteilt werden, da sie die gesetzliche Erbin der Erblasserin war. Die Beschwerde gegen die Erteilung dieses Alleinerbscheins war daher zurückzuweisen.

Erbrecht | Erbeinsetzung Bedingung Tierunterbringung | Der Erblasser kann die Erbeneinsetzung von der Unterbringung von Tieren durch den Erben abhängig machen

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser eine Stiftung zum Erben bestimmt. Die Erbeinsetzung war an die Bedingung geknüpft, dass seine 4 Haustiere auf dem dafür vorgesehenen Gelände der Stiftung untergebracht werden.
Der Hund des Erblassers wurde auf der Grundlage eines sogenannten Schutzvertrages bei einer anderen Organisation untergebracht. Die 3 Katzen des Erblassers wurden von dessen Nachbarn übernommen. Die Stiftung kam zu dem Schluss, dass hierdurch die Tiere des Erblassers gut versorgt sind und äußerte sich dahin, dass sie die Tiere nicht an bei sich unterbringen will.
Im Weiteren beantragte die Stiftung einen Alleinerbschein. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Erbeinsetzung der Stiftung von einer Bedingung abhängig ist.
Die Erbeinsetzung ist abhängig von der Unterbringung der Tiere des Erblassers auf dem Gelände der Stiftung. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Testamentes des Erblassers. Da die Tiere zwischenzeitlich an anderen Orten untergebracht wurden und die Stiftung erklärte, dass sie diesen Zustand nicht ändern will, war die Bedingung für die Erbeinsetzung der Stiftung entfallen. Folglich wurde die Stiftung nicht Erbe des Erblassers. In der Folge konnte der Stiftung der beantragte Erbschein mangels Erbenstellung nicht erteilt werden.

Erbrecht | Testierunfähigkeit Nachlassgericht Amtsermittlung | Das Nachlassgericht muss im Rahmen der Amtsermittlung allen Beweisangeboten nachgehen, die geeignet sind, die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers aufzuklären

Das Nachlassgericht muss im Rahmen der Amtsermittlung allen Beweisangeboten nachgehen, die geeignet sind, die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers aufzuklären.
Im vorliegenden Fall wurde zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers im Rahmen des Erbscheinsverfahrens ein Sachverständigengutachten durch das Nachlassgericht eingeholt. Den weitergehenden Beweisanträgen kam das Nachlassgericht nicht nach. Insbesondere wurden die Behandlungsarten nicht beigezogen.
Das OLG Karlsruhe kommt zu dem Ergebnis, dass das Nachlassgericht im Rahmen der Amtsermittlung verpflichtet ist, alle Beweismittel auszuschöpfen, die geeignet sind, die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers zu klären. Aus diesem Grunde war das Nachlassgericht verpflichtet, die ärztlichen Unterlagen beizuziehen, die Anhaltspunkte über den gesundheitlichen Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testamentes enthalten konnten. Die Tatsache, dass das Nachlassgericht sich über die diesbezüglichen Beweisangebote hinweggesetzt hat, führte zu einem erheblichen Verfahrensmangel im Erbscheinsverfahren. Aus diesem Grunde war die Entscheidung des Nachlassgerichtes aufzuheben und über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins neu zu entscheiden.

Erbrecht | Erbschaft Ausschlagung Verein | Keine Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht bei der Vertretung eines Vereins gegenüber dem Nachlassgericht

Der Erblasser hatte einen eingetragenen Verein zu seinem Erben bestimmt. Die Satzung des Vereins sah vor, dass der Verein von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich rechtsgeschäftlich vertreten wird. Gegenüber dem Nachlassgericht erklärte lediglich der Vereinsvorsitzende, dass der Verein die Erbschaft ausschlägt.
Im Weiteren beantragte der gesetzliche Erbe die Erteilung eines Alleinerbscheins zu seinen Gunsten. Der Erteilung des Erbscheins widersprach der Verein. Der Verein berief sich darauf, dass der Vorsitzende alleine nicht befugt gewesen sei, die Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Dem hielt der gesetzliche Erbe entgegen, dass die Grundsätze der Duldungsvollmacht bzw. der Anscheinsvollmacht im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden sind. Folglich habe der Verein über den 1. Vorsitzenden wirksam die Erbschaft ausgeschlagen, sodass der gesetzliche Erbe Alleinerbe des Erblassers geworden sei.
Das OLG Bremen schloss sich der Auffassung des Vereins an. Da die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, kommen die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht bzw. Duldungsvollmacht nicht zum Tragen. Die diesbezüglich entwickelten Grundsätze dienen dem Vertrauensschutz.
Auf Willenserklärungen, die amtsempfangsbedürftig sind, sind diese Grundsätze aber nicht anwendbar, da das Nachlassgericht die Erklärungen lediglich beurkundet und nicht im rechtsgeschäftlichen Sinne Empfänger der Willenserklärung des Ausschlagenden ist. Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht bzw. Duldungsvollmacht finden auch keine Anwendung gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten, da diese durch die Beurkundung seitens des Nachlassgerichtes nur indirekt betroffen sind und selbst nicht Adressaten der Ausschlagungserklärung werden.
Folglich war die Ausschlagungserklärung des 1. Vorsitzender unwirksam, sodass der Verein mangels wirksamer Ausschlagungserklärung Erbe des Erblassers geworden war. Somit konnte dem gesetzlichen Erben der beantragte Erbschein mangels Erbenstellung nicht erteilt werden.

Erbrecht | Erbschaft Annahmeerklärung Pfändung | Das Recht zur Annahme einer Erbschaft kann nicht gepfändet werden

Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser 2 Erben. Es handelte sich um die Kinder des Erblassers, eine Tochter und einen Sohn. Der Sohn beantragte im Weiteren den Erlass eines Pfändung- und Überweisungsbeschlusses gegen seine Schwester, mit dem das Recht der Schwester zur Annahme der Erbschaft gepfändet werden sollte. Unter Bezug auf diesen Pfändungsversuch beantragte der Sohn beim Nachlassgericht, dass ihm ein Alleinerbschein erteilt wird. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Die Entscheidung des Nachlassgerichts wurde vom OLG München inhaltlich in vollem Umfang bestätigt.
Das Recht zur Annahme einer Erbschaft ist an die Person des Erben gebunden und stellt damit ein höchstpersönliches Recht dar. Höchstpersönliche Rechte können nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht gepfändet werden. Gestaltungsrechte, die aus höchst persönlichen Rechten abgeleitet werden, unterliegen ebenfalls nicht der Pfändung.
Da das Recht zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft sich aus dem Erbrecht ergibt, welches höchstpersönlich ist, kann das Recht zur Abgabe der Annahmeerklärung nicht gepfändet werden. Folglich ist auch ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der auf ein solches gepfändetes Recht gestützt wird, rechtswidrig. Einem solchen Antrag darf das Nachlassgericht nicht entsprechen.