Kategorie Erbschein

Erbrecht Erbschein Grundbuch Kosten | Keine Privilegierung hinsichtlich der Notarkosten bei der Beantragung eines Erbscheins für die Grundbuchberichtigung

Mit der Reform der Notarkosten ist die kostenmäßige Privilegierung für die Beantragung eines Erbscheins, der ausschließlich zum Zwecke der Grundbuchberichtigung beantragt wird, entfallen. Vielmehr fallen nunmehr auch bei Beantragung eines solchen Erbscheins in Notarkosten auf der Grundlage des unbeschränkten Geschäftswerts an.

Erbrecht Erbschein Pflichtteilsstrafklausel Grundbuch | Im Fall einer Pflichtteilsstrafklausel kann das Grundbuchamt einen Erbschein auch beim Vorliegen eines notariellen Testamentes verlangen

Im vorliegenden Fall hatten sich die Erblasser (Eheleute) wechselseitig durch notarielles Testament als Erben eingesetzt. Für den Fall, dass eines der Kinder gegenüber vom erbenden Elternteil den Pflichtteil verlangt, sollte dieser Abkömmling auch im 2. Erbfall nur den Pflichtteil erhalten.
Pflichtteilsansprüche wurden nicht geltend gemacht. Nach dem Tod des zweitversterbenden Elternteils beantragten die Erben die Korrektur des Grundbuches. Dem Grundbuchamt wurde das notarielle Testament nebst Eröffnungsbeschluss vorgelegt. Dennoch verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins, da das Grundbuchamt anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen konnte, ob die Pflichtteilsstrafklausel im Zusammenhang mit dem 1. Erbfall ausgelöst wurde. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt.
Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes, da das Grundbuchamt nicht berechtigt ist, den Sachverhalt im Zusammenhang mit den Erbfällen aufzuklären. Dies ist dem Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vorbehalten. Aus diesem Grunde war das Grundbuchamt berechtigt, die Vorlage des Erbscheins zu verlangen, da nur im Erbscheinsverfahrens die Frage geklärt werden kann, ob die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wurde.

Erbrecht Testament Notar Testamentsvollstreckung | Beurkundet ein Notar ein Testament, indem er selbst zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, so führt dies zur Unwirksamkeit des Testamentes

Im vorliegenden Fall errichtete der Erblasser ein notarielles Testament. Gleichzeitig gab er beim Notar eine weitere letztwillige Verfügung in Verwahrung, mit der der Notar zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde. Verfahrenstechnisch stellte sich das notarielle Testament und die 2. Verfügung des Erblassers als einheitliche letztwillige Verfügung dar.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Notar das Testamentsvollstreckerzeugnis. Das Testamentsvollstreckerzeugnis wurde dem Notar vom Nachlassgericht erteilt. Hiergegen wandte sich eine durch das Testament begünstigte Person.
Das Gericht stellte fest, dass der Notar aufgrund seiner Bestellung zum Testamentsvollstrecker ein Eigeninteresse am beurkundeten Vorgang hatte. Damit verstieß der Notar gegen die Beurkundungsordnung, da ein Notar keinen Vorgang beurkunden darf, an dem er ein Eigeninteresse hat. Das Testament wurde durch den Fehler des Notars im ganzen unwirksam. Folglich war auch die Bestellung des Notars zum Testamentsvollstrecker unwirksam. Das Testamentsvollstreckerzeugnis musste eingezogen werden.

Erbrecht Vorerbschaft Nacherbschaft Erbschein | Im Nacherbenfall muss beim Grundbuchamt sowohl ein Erbschein hinsichtlich des Vorerbenfalls als auch des Nacherbenfalls vorgelegt werden

Im vorliegenden Fall war die Erblasserin befreite Vorerben ihres Ehemanns. Der Nacherbenfall sollte mit dem Tod der Erblasserin eintreten. Nach dem Tod der Erblasserin legten die Erben dem Grundbuchamt einen Erbschein vor, aus dem die Erben als Erben der Vorerbin hervorgingen. Antragsgemäß wurden die Nacherben in Erbengemeinschaft als neue Eigentümer des vormaligen Miteigentumsanteils der Vorerbin in das Grundbuch eingetragen. Als die Erben später versuchten, das Grundstück zu veräußern, wurden sie vom Grundbuchamt aufgefordert, auch hinsichtlich des Nacherbenfalls einen Erbschein vorzulegen. Zum Nachweis der Berechtigung über die Immobilie verfügen zu dürfen, war es aus Sicht des Grundbuchamtes erforderlich, dass die Erben ihre Erbenstellung durch einen Erbschein hinsichtlich der Vorerbin und einem gesonderten Erbschein bezüglich des Nacherbenfalls nachwiesen.
Die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes wurde durch die Entscheidung des OLG Zweibrücken bestätigt. Aus dem Erbschein bezüglich der verstorbenen Vorerben kann kein Schluss auf die Rechtsstellung hinsichtlich des Nacherbenfalls gezogen werden. Folglich muss für beide Erbfälle ein gesonderte Erbschein beim Grundbuchamt vorgelegt werden.

Erbrecht Testament Testamentskopie | Geht das Original eines Testament verloren kann unter bestimmten Voraussetzungen das Erbrecht durch eine Kopie des Testamentes nachgewiesen werden

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser in Gegenwart seiner Ehefrau ein formgültiges privates Testament errichtet. Auf Bitte des Erblassers fertigte die Ehefrau von diesem Testament eine Kopie und nahm die Kopie an sich. Das Original des Testamentes erhielt der Erblasser von seiner Ehefrau zurück. Mit dem Testament setzte der Erblasser seinen Neffen zum Alleinerben ein.
Nach dem Tod des Erblassers konnte das Original des Testamentes nicht gefunden werden. Der Erbe legte dem Nachlassgericht die Kopie des Testamentes vor und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Dieser Antrag wurde unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass nicht feststeht, ob das Original des Testamentes vom Erblasser bewusst vernichtet wurde und somit von einem Widerruf des Testamentes auszugehen ist.
Durch den Beschluss des OLG Naumburg wurde das Nachlassgericht angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen. Die Ehefrau des Erblassers bekundete zur Überzeugung des Gerichtes die Tatsache, dass das Testament ursprünglich formgerecht vom Erblasser errichtet wurde. Bezüglich der eventuellen bewussten Vernichtung des Testamentes durch den Erblasser wies das Gericht darauf hin, dass der aus dem Testament hervorgehende Erbe nicht mit dem Beweis dafür belastet ist, dass der Erblasser das Original des Testamentes nicht willentlich vernichtet hat. Eine entsprechende Vermutungwirkung gibt es ebenfalls nicht. Aus diesem Grunde musste mir vorliegenden Ausnahmefall dem Erben ein Erbschein erteilt werden, obwohl lediglich eine Kopie des ursprünglichen Testamentes vorlag.

Erbrecht Erbschein Erbunwürdigkeitsklage | Bei Anhängigkeit einer Erbunwürdigkeitsklage kann das Nachlassgericht das Erbscheinsverfahren aussetzen

Im vorliegenden Fall stritten die Erben im Erbscheinsverfahren über das Erbrecht eines der Miterben. Einer der Miterben erhob nach Beantragung des Erbscheins eine Erbunwürdigkeitklage. Er trug vor, dass der fragliche Miterbe den Tod des Erblassers verursacht habe. Die Einzelheiten wurden aber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Nach Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage beantragte der klagende Miterbe die Aussetzung des Erbscheinsverfahrens. Dies lehnte das Nachlassgericht ab. Hiergegen erhob der fragliche Miterbe Beschwerde. Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht stellte zwar fest, dass es grundsätzlich in das Ermessen des Nachlassgerichtes gestellt ist, bei Erhebung einer Erbunwürdigkeitsklage während eines laufenden Erbfeststellungsverfahrens, dass Erbfeststellungsverfahren auszusetzen, dass hierfür im konkreten Fall die Voraussetzungen aber nicht vorliegen. Hinsichtlich der Erbunwürdigkeitsklag kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass diese keine Aussicht auf Erfolg hat und das Nachlassgericht folglich von seinem Ermessen richtig Gebrauch gemacht hat, indem es die Aussetzung des Erbscheinsverfahrens ablehnte.

Erbrecht Erbenstellung öffentliche Aufforderung | Die Erbenstellung wird durch eine falsche öffentliche Aufforderung zur Anmeldung des Erbrechtes nicht ausgeschlossen

Im vorliegenden Fall waren dem Nachlassgericht Daten eines gesuchten Miterben bekannt, die bei der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung des Erbrechtes nicht berücksichtigt wurden. Aus diesem Grunde wurde daher die Einziehung des im weiteren erteilten Erbscheins beantragt. Dies wurde vom Nachlassgericht abgelehnt. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt.
Das Beschwerdegericht wies das Nachlassgericht an, den erteilten allein Erbschein einzuziehen. Da das Nachlassgericht im Rahmen der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung des Erbrechtes die bekannten personenbezogenen Daten des betroffenen ev. Miterben nicht vollständig bei der öffentlichen Aufforderung berücksichtigt hatte, war die öffentliche Aufforderung rechtsfehlerhaft. Auf der Grundlage dieser öffentlichen Aufforderung konnte das alleinige Erbrecht des Antragstellers im Erbscheinsverfahren somit nicht festgestellt werden. Der Erbschein musste folglich eingezogen werden.

Erbrecht Grundbuchamt Amtsermittlung Übertragung | Keine Übertragung der Pflicht des Grundbuchamtes zur Amtsermittlung auf Dritte

Der Beschluss bezieht sich auf einen Erbfall, bei dem die gesetzliche Erbfolge unklar war und folglich nicht genau bestimmt werden konnte, welche Personen aufgrund des Erbfalls mit welcher Erbquote tatsächlich Rechtsnachfolger des Erblassers geworden waren.
Aufgrund des Erbfalls musste das Grundbuch berichtigt werden. Das Grundbuchamt erließ zu Lasten eines der bekannten Miterben einem Bescheid, mit dem der Miterbe verpflichtet wurde einen Erbschein vorzulegen. Zur Durchsetzung des Bescheides wurde ein Zwangsgeld festgesetzt.
Der Bescheid des Grundbuchamtes wurde aufgehoben, da das Grundbuchamt nicht berechtigt ist seine Pflicht zur Amtsermittlung auf einen Dritten zu übertragen. Im vorliegenden Fall stand nicht fest, welche Personen mit welcher Erbquote tatsächlich Erben geworden waren. Zur Aufklärung dieser Frage war das Grundbuchamt nicht berechtigt, einen der feststehenden Erben zur Klärung dieser Frage zu verpflichten, einen Erbschein vorzulegen. Nach Ansicht des OLG Hamm ob liegt es in einer solchen Situation vielmehr dem Grundbuchamt selbst, im Wege der Amtsermittlung die notwendigen Feststellungen zu treffen um die erforderliche Grundbuchkorrektur durchführen zu können.

Erbrecht Erbvertrag Auslegung Grundbuchamt Auslegungsregel | Bei der Auslegung eines Erbvertrages muss das Grundbuchamt die gesetzlichen Auslegungsregeln beachten

Mit der Entscheidung wird das Grundbuchamt angewiesen, eine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, ohne dass die Antragsteller einen Erbschein vorlegen müssen, der sie als Erben legitimiert.
Da aus Sicht des Grundbuchamtes aus dem vorgelegten Erbvertrag die Erbfolge nicht eindeutig hervorging, wurde die Eintragung der Erben im Grundbuch abgelehnt. Es wurde den Antragstellern vielmehr aufgegeben, einen Erbschein vorzulegen.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Grundbuchamt die beantragte Änderung im Grundbuch vornehmen muss, da sich die Erbenstellung aus der Anwendung der Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB ergibt. Das Gericht stellt fest, dass das Grundbuchamt selbstständig die vorgelegte letztwillige Verfügung, auf die der Antrag auf Korrektur des Grundbuches gestützt wird, auslegen muss. Bei dieser Auslegung hat das Grundbuchamt die gesetzlichen Auslegungsregeln des Erbrechtes zu berücksichtigen.
Das Grundbuchamt darf von den Antragstellern nur dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn zur Klärung der tatsächlichen Erbfolge eine Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Diese Sachverhaltsaufklärung ist dem Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vorbehalten.
Da sich im vorliegenden Fall das Erbrecht der Antragsteller aus der Auslegung des Erbvertrages unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln des BGB ergibt, musste das Grundbuchamt die beantragte Eintragung vornehmen.

Erbrecht Ausschlagungsfrist Betreuung Genehmigung | Die Ausschlagung einer Erbschaft durch den Betreuer ist verspätet wenn die Genehmigung des Betreuungsgerichtes erst nach Ablauf der 6 Wochen Frist dem Nachlassgericht zugeht

Im vorliegenden Fall musste das Gericht entscheiden, wann die Frist des § 1944 BGB abläuft, wenn die Ausschlagungserklärung vom Betreuer des Erben abgegeben wird und vom Betreuungssgericht genehmigt werden muss.
Die Betreuerin hatte die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb der Sechswochenfrist erklärt. Sodann wurde bei Betreuungsgericht die Genehmigung der Ausschlagungserklärung beantragt. Während der Dauer der Entscheidung des Betreuungsgerichtes über die Genehmigung der Ausschlagungserklärung ist die Frist des § 1944 BGB gehemmt.
Nach dem die Genehmigung der Betreuerin zuging, begann die Frist des § 1944 BGB wieder zu laufen. Die Genehmigung wurde an das Nachlassgericht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist des § 1944 BGB von der Betreuerin übermittelt. Das Gericht geht in seine Entscheidung davon aus, dass damit die Sechswochenfrist nicht eingehalten wurde, da die Betreuerin die Genehmigungserklärung innerhalb der Sechswochenfrist des § 1444 BGB an das Nachlassgericht hätte weiterleiten müssen. Da dies nicht geschah, wurde die Frist nicht eingehalten.
Im Falle der Abgabe einer genehmigungspflichtigen Ausschlagungserklärung muss der Betreuer somit sicherstellen, dass die Genehmigungserklärung innerhalb der Sechswochenfrist (unter Berücksichtigung der Hemmung) dem Nachlassgericht zugeht. Ansonsten gilt die für den Betreuten abgegebene Ausschlagungserklärung als verfristet. Im vorliegenden Fall wurde der Betreute damit, trotz der Ausschlagungserklärung seines Betreuers, Erbe.