Kategorie Erbschein

Erbrecht Testament maschinengeschriebener Teil | 2 Wx 249/14 – OLG Köln | Verweist ein handschriftlich verfasstes Testament auf einen maschinengeschriebenen Teil, so kann das gesamte Testament nichtig sein

Die Entscheidung des OLG Köln beschäftigt sich mit einem Testament, das aus 2 Teilen bestand. Der Erblasser hatte formwirksam ein handschriftliches Testament errichtet, mit dem er inhaltlich auf den Entwurf eines notariellen Testamentes verwies. Dem handschriftlichen Testament war allerdings eine Erbeneinsetzung nicht zu entnehmen. Diese ergab sich erst aus dem Entwurf des notariellen Testamentes.
Gestützt auf die beiden Teile der letztwilligen Verfügung des Erblassers wurde die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass sich die Alleinerbenstellung des Antragstellers nicht aus dem handschriftlichen Teil des Testamentes ergibt. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes, den beantragten Erbschein nicht zu erteilen, erhob der Antragsteller beim OLG Köln Beschwerde.
Das OLG Köln half der Beschwerde nicht ab. Das OLG Köln kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass durch die Verweisung im handschriftlichen Testament auf den maschinengeschriebenen Teil die gesamte letztwillige Verfügung des Erblassers unwirksam ist. Das Gericht begründet diese Entscheidung damit, dass dem handschriftlichen Teil des Testamentes die Erbeneinsetzung nicht entnommen werden kann. Der formunwirksame maschinengeschriebenen Teil kann nur dann im Rahmen der Auslegung herangezogen werden, wenn sich aus dem formwirksam Teil des Testamentes Anhaltspunkte für den letzten Willen des Erblassers ergeben. Da dies vorliegend nicht der Fall war, kommt dem maschinengeschriebenen Teil auch im Wege der Auslegung keine Bedeutung zu. Aufgrund des Umstandes, dass dem handschriftlichen Teil des Testamentes keine Anordnungen hinsichtlich der Erbfolge zu entnehmen sind, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers im Ganzen unwirksam ist.

Erbrecht | Ehegattentestament Schlusserbeneinsetzung Pflichtteilsstrafklausel | Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem Ehegattentestament kann zur wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung führen

Im vorliegenden Fall hatten sich die Eheleute wechselseitig als Erben eingesetzt. Für den Fall, dass eines der Kinder den länger lebenden Ehepartner auf den Pflichtteil in Anspruch nimmt, sollte dieses Kind für den Fall des Todes des länger lebenden Ehepartners ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten. Gleichzeitig ordneten die Eheleute an, dass alle Kinder im Erbfall gleich behandelt werden sollen und das Vorausempfänge zwischen den Kindern auszugleichen sind.
Nach dem Tod des Erstversterbenden setzte die überlebende Ehefrau eines ihrer Kinder testamentarisch als Alleinerben ein. Dieses Kind beantragte nach dem Tod der Ehefrau beim Nachlassgericht die Erteilung eines Alleinerbscheins. Der Alleinerbschein wurde vom Nachlassgericht antragsgemäß erteilt. Hiergegen wandten sich die übrigen Kinder durch die Einlegung einer Beschwerde.
Das Beschwerdegericht gab den übrigen Kindern recht und stellte fest, dass die Ehegatten den Willen hatten, alle Kinder zu Schlusserben des Letztversterbenden zu machen. Nach Auffassung des Gerichts war diese Verfügung der Eheleute auch wechselbezüglich und damit bindend. Aufgrund dieser Bindungswirkung konnte die überlebende Ehefrau nicht mehr durch Testament eines der Kinder zum Alleinerben bestimmen.
Das Gericht gelangte zu seiner Entscheidung durch Auslegung des Testamentes. Dabei knüpfte das Gericht an den ausdrücklichen Willen der Eltern an, dass alle Kinder im Erbfall gleich behandelt werden sollen. Aus der angeordneten Pflichtteilsstrafklausel schloss das Gericht, dass die Eheleute die Absicht hatten, die Kinder als Schlusserben einzusetzen. Da das gemeinsame Testament unter der Voraussetzung stand, dass die Kinder Schlusserben des überlebenden Ehepartners werden, ergab sich aus der Auslegung, dass diese Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich war und folglich für den überlebenden Ehepartner bindet. Der beantragt Alleinerbschein durfte folglich nicht erteilt werden, da er im Gegensatz zur bindenden Schlusserbeneinsetzung steht.

Erbrecht Erbschein Scheidungsantrag Versöhnung | Die bloße Möglichkeit einer Versöhnung im Scheidungsverfahren führt nicht zum Wiederaufleben des Ehegattenerbrechtes

Im vorliegenden Fall stellte der Erblasser beim Familiengericht einen Scheidungsantrag. Bereits vor Zustellung des Scheidungsantrages an die Ehefrau kündigte diese an, der Scheidung zuzustimmen. Nach Zustellung des Scheidungsantrages stellte die Ehefrau sodann einen eigenen Scheidungsantrag. Sodann verstarb der Erblasser.
Die Ehefrau des Erblassers stellte, gemeinsam mit ihrem Sohn, einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Sie führte aus, dass die Eheleute sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht hätten auszusöhnen können. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück. Hiergegen legte die Ehefrau Beschwerde ein.
Das Beschwerdegericht half der Beschwerde nicht ab. Das Beschwerdegericht ging vielmehr davon aus, dass die Voraussetzungen für die beantragte Scheidung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorlagen, sodass das Ehegattenerbrecht der Ehefrau durch die gestellten Scheidungsanträge entfallen war. Ein entsprechendes Erbrecht konnte nach Ansicht des Beschwerdegerichtes aus der bloßen Möglichkeit einer Versöhnung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht nicht abgeleitet werden. Folglich konnte der beantragte gemeinschaftliche Erbschein nicht erteilt werden, da die Ehefrau des Erblassers nicht dessen Erbin geworden war.

Erbrecht Erbschein Beschwerdeverfahren Geschäftswert | Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung eines Erbscheins richtet sich nach dem Bruttonachlasswert abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten

Im vorliegenden Fall wandte sich eine Beschwerdeführerin gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins. Der Beschwerde wurde nicht stattgegeben. Im Weiteren wurden die Kosten des Erbscheinsverfahrens vom Nachlassgericht auf der Grundlage des Nachlasswertes unter Abzug der Erblasserschulden festgesetzt.
Gegen diese Kostenentscheidung wandte sich die Beschwerdeführerin, die von einem Beschwerdewert ausging, der unter Abzug des Wertes der Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche vom Nachlasswert zu ermitteln ist.
Das Gericht stellte fest, dass das Nachlassgericht den Gegenstandswert des Erbscheinsverfahrens korrekt ermittelt hat. Nach der Reform des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall selbst entstanden sind, d.h. Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche, vom Nachlasswert nicht mehr abzuziehen. Abzugsfähig sind nur noch die Erblasserschulden.

Erbrecht Testament Erbeneinsetzung Liste | Keine Erbeinsetzung durch Auflistung der Erben auf einem separaten vom Erblasser nicht unterzeichneten Schriftstück

Die Erblasserin verfasste formwirksam ein eigenhändiges Testament, dem die Erben aber nicht namentlich zu entnehmen waren. Vielmehr verwies die Erblasserin hinsichtlich der Erben auf eine Liste. Im Weiteren erstellte die Erblasserin eine Liste, aus der 6 Personen hervorgingen. Diese Liste wurde von der Erblasserin aber nicht unterzeichnet.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte eine der Personen, die aus der Liste hervorgehen, die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen.
Das OLG München bestätigt die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Die Liste selbst wird den Formerfordernissen eines privatschriftlichen Testamentes nicht gerecht, da von der Erblasserin nicht eigenhändig unterzeichnet. Insofern ist die Liste als solche nicht als wirksame letztwillige Verfügung anzusehen. Dem Verweis im Testament auf eine Liste der Erben kann nicht entnommen werden, um welche Liste es sich handelt und welche Personen Erben werden sollen. Es ergibt sich aus dem Testament auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die vorgefundene Liste die Liste ist, die die Erblasserin in ihrem Testament erwähnt hat. Damit kommt nach Ansicht des OLG München auch eine Bestimmung der Erben im Wege der Auslegung nicht in Betracht, da dem Testament kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden kann, dass die vorgefundene Liste tatsächlich die Liste ist, die die Erblasserin in ihrem Testament erwähnt hat. Da die aus der Liste hervorgehen Personen somit nicht wirksam zu Erben eingesetzt wurden, war der erteilte Erbschein nicht zu erteilen.

Erbrecht Vorkaufsrecht limitierter Kaufpreis | Die Vereinbarung eines limitierten Kaufpreises für ein dingliches Vorkaufsrecht ist unzulässig

Die Voreigentümer ließen 1923 in das Grundbuch ein Vorkaufsrecht für die Veräußerer des Grundstücks und deren Erben eintragen. Gleichzeitig wurde in das Grundbuch eingetragen, dass bei Ausübung des Vorkaufsrechtes ein limitierter Kaufpreis von den Vorkaufsberechtigten zu leisten ist. Die Berechnung dieses limitierten Kaufpreises wurde ebenfalls im Grundbuch eingetragen.
Nach dem die ursprünglichen Veräußerer und ihre Erben alle verstorben waren, beantragte der aktuelle Eigentümer des Grundstückes die Löschung des Vorkaufsrechtes. Das Grundbuchamt verlangte hierfür die Vorlage eines Erbscheins. Hiergegen legte der Eigentümer Beschwerde ein.
Der Beschwerde wurde entsprochen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein limitierter Kaufpreis für ein Vorkaufsrecht gemäß § 464 BGB in Verbindung mit § 1098 BGB unzulässig ist. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der limitierter Kaufpreis in das Grundbuch eingetragen wurde. Weiter stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller keinen Erbschein vorlegen muss. Es reicht vielmehr aus, wenn der Antragsteller dem Grundbuchamt Sterbeurkunden vorlegt, aus denen sich ergibt, dass alle Erben der ursprünglichen Veräußerer verstorben sind.

Erbrecht Strafverfahren Schmerzensgeld Erbschein | Die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen in einem Strafverfahren durch einen Erben setzt die Vorlage eines Erbscheins voraus

Im vorliegenden Fall hatte ein Erbe gegenüber dem Täter Schmerzensgeldansprüche im Strafverfahren geltend gemacht, der den Erblasser getötet hatte. Das Strafgericht verlangte vom Erben die Vorlage eines Erbscheins. Dieser wurde vom Erben aber nicht vorgelegt. Die Verurteilung des Täters zur Leistung von Schmerzensgeld an den Erben wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben, da der BGH die Vorlage eines Erbscheins zur Voraussetzung eines Antrages auf Schmerzensgeld im sogenannten Adhäsionsverfahren erklärte.

Erbrecht Beschwerdeverfahren Hilfsantrag – OLG Hamm 15 W 635/10 | Im Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des FamFG ist das Stellen eines Hilfsantrages zulässig

OLG Hamm – Beschluss vom 09.11.2011 – Az. 15 W 635/10: Hilfsantrag im Beschwerdeverfahren zulässig Das Urteil auf den Punkt gebracht: Im Erbscheins-Beschwerdeverfahren kann ein Hilfsantrag zulässig sein, wenn er denselben Lebenssachverhalt betrifft und nur auf die Hinweise des Beschwerdegerichts…

Erbrecht Enterbung Verwandte Fiskuserbrecht | Die Anordnung des Erblassers, dass seine Verwandten nicht erben sollen, kann zum Erbrecht des Fiskus führen

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin mehrere Personen als Erben benannt. Für den Fall, dass diese Erben nicht in der Lage sind, die Erbschaft anzutreten, wurde lediglich angeordnet, dass keiner ihrer sonstigen Verwandten Erbe werden sollte. Ihr Vermögen sollte vielmehr für wohltätige Zwecke verwendet werden. Dem Testament konnte entnommen werden, dass die Erblasserin hierbei an 4 unterschiedliche Organisation dachte, ohne diese genauer zu bezeichnen.
Keiner der benannten Erben war in der Lage, die Erbschaft anzutreten. Daraufhin stellte einer der Verwandten einen Erbscheinsantrag. Aus dem Kreis der nicht genauer benannten Organisationen wurde ebenfalls ein Erbscheinsantrag gestellt. Beide Anträge wurden zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde vom OLG Düsseldorf bestätigt. Die Erblasserin hat durch ihre negative Anordnung bezüglich der Erben alle Verwandten von der Erbschaft ausgeschlossen, soweit sie im Testament nicht ausdrücklich als Erben benannt wurden. Weitere Erben konnten dem Testament nicht entnommen werden. Folglich musste der Fiskus als Erbe angesehen werden. Die Erbschaft des Fiskus ist mit der Auflage verbunden, das geerbte Vermögen für wohltätige Zwecke zu verwenden. Mangels entsprechendem Erbrecht waren die Anträge der Antragsteller alle zurückzuweisen.

Erbrecht Erbschein Vorausvermächtnis Nacherbschaft | Im Falle eines Vermächtnisses zum Gunsten des Vorerben muss aus den Erbscheinen hervorgehen, was Gegenstand des Vermächtnisses ist

Erhält der Vorerbe ein Vermächtnis, so sind sowohl im Vorerbschein als auch im Nacherbschein die Vermögenswerte zu benennen, die nicht in die Vorerbschaft bzw. Nacherbschaft fallen, da sie Gegenstand des Vermächtnisses sind.