Kategorie Erbschein

Erbrecht | Erbeinsetzung durch Vollmacht | Durch Erteilung einer Vollmacht ist eine Erbeneinsetzung nicht möglich, wenn der Testierwille aus der Vollmacht nicht zweifelsfrei hervorgeht

Nachdem das Nachlassgericht zu Gunsten von drei gesetzlichen Erben einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt hatte, wurde beim Nachlassgericht ein Schreiben der Erblasserin eingereicht, aus dem hervorgeht, dass das Vermögen in Form von Bargeld und Wertpapieren einer bestimmten Person im Falle des Todes zugewandt werden soll, der mit gleichem Schreiben Vollmacht erteilt wurde, über diese Vermögenspositionen zu verfügen.
Das Nachlassgericht zog daraufhin den bereits erteilten Erbschein ein. Hiergegen legten die drei gesetzlichen Erben Beschwerde ein. Das OLG München entsprach der Beschwerde.
Die fragliche Vollmacht wurde von der Erblasserin handschriftlich errichtet und eigenhändig unterzeichnet. Insofern wird die Vollmacht den Formerfordernissen an ein wirksames Testament gerecht. Allerdings verwendet die Erblasserin an keiner Stelle den Begriff Testament. Insbesondere ist dem Schriftstück eine entsprechende Überschrift nicht zu entnehmen.
Der Nachlass der Erblasserin bestand nicht nur aus Bargeld und Wertpapieren sondern auch Immobilienbesitz. Insofern erstreckte sich der Wille der Erblasserin, soweit er aus der Vollmacht hervorgeht, nicht auf deren gesamtes Vermögen. Auf diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Erblasserin den Begriff Testament nicht verwendet hatte, kam das OLG München zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Auslegung der vorliegenden Vollmacht als letztwillige Verfügun Restzweifel bestehenn. SolcheRestzweifel gehenn zu Lasten desjenigen, der sich auf die Erklärung des Erblassers beruft, aus der er sein Erbrecht ableitet. Aus diesem Grunde war die Vollmacht nicht als Testament anzusehen, sodass der bereits erteilt gemeinschaftliche Erbschein zugunsten der gesetzlichen Erben nicht eingezogen werden durfte.

Erbrecht | Erbrecht Feststellungsklage Rechtskraft | Das Nachlassgericht ist an die Feststellungen eines Zivilgerichts hinsichtlich der Erbenstellung gebunden

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ursprünglich ein handschriftliches Testament errichtet, mit dem sie ihren Enkel zum Alleinerben einsetzte. Ca. 2 Jahre später errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, mit dem ihr Sohn zum Alleinerben bestimmt wurde.
Nach dem Erbfall beantragte der Enkel die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dem trat der Sohn unter Hinweis auf das notarielle Testament entgegen. Gleichzeitig wurde Erbenfeststellungsklage erhoben. Das Nachlassgericht setzte das Erbscheinsverfahren aus, um das Ergebnis der Feststellungsklage abzuwarten. Im Rahmen der Erbenfeststellungsklage wurde erstinstanzlich festgestellt, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testamentes nicht mehr geschäftsfähig war, sodass das notarielle Testament unwirksam ist. Der Sohn versäumte die Berufungsfrist, sodass die Entscheidung rechtskräftig wurde.
Auf dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts erteilte das Nachlassgericht dem Enkel den beantragten Alleinerbschein. Dem Antrag wurde vom Sohn der Erblasserin entgegengehalten, dass das Testament nicht von der Erblasserin stamme. Diesen Einwand hatte der Sohn im Rahmen der Erbenfeststellungsklage nicht erhoben. Das Nachlassgericht erteilte dem Enkel im Weiteren den beantragten Alleinerbschein. Hiergegen wandte sich der Sohn im Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerde wurde vom OLG München zurückgewiesen. Das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass das Nachlassgericht an die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil gebunden ist, die im zivilrechtlichen Klageverfahren auf Erbenfeststellung getroffen wurden. Diese Bindungswirkung ist umfassend.
Damit ist der Sohn der Erblasserin im Erbscheinsverfahren auch mit Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verfahren auf Erbenfeststellung nicht erhoben hat. Die Einwendung, dass das handschriftliche Testament zugunsten des Erben nicht von der Erblasserin stammt, hätte der Sohn somit im Verfahren auf Erbenfeststellung erheben müssen. Da er dies unterlassen hat, ist die Entscheidung bezüglich der Erbenstellung im zivilgerichtlichen Verfahren bindend. Das Nachlassgericht ist an diese Entscheidung gebunden und musste daher dem Enkel den beantragten Alleinerbschein erteilen. Die Beschwerde des Sohns gegen die Erteilung des Erbscheins zugunsten des Enkels wurde daher vom OLG München zurückgewiesen.

Erbrecht | Gegenständlich beschränkter Erbschein | Ein gegenständlich beschränkter Erbschein darf nur erteilt werden, soweit auch im Ausland Nachlassvermögen vorhanden ist

Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller und die übrigen Miterben dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass kein Nachlassvermögen im Ausland vorhanden ist. Beantragt wurde die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Mit Hinweis darauf, dass nie ausgeschlossen werden könne, dass sich im Ausland Nachlassvermögen befindet, erteilte das Nachlassgericht dem Antragsteller einen gegenständlich beschränkten Erbschein, aus dem sich ergab, dass der Erbschein sich ausschließlich auf den inländischen Nachlass bezieht. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.
Das Beschwerdegericht gab dem Antrag statt. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein ist nur dann zu erteilen, wenn hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist ausgeschlossen, wenn sich weder aus dem Antrag noch aus sonstigen Umständen, die Nachlassgericht bekannt sind, ergibt, dass in den Nachlass Vermögensobjekte fallen, die sich im Ausland befinden. Aus diesem Grunde war der bereits erteilte Erbschein einzuziehen und der beantragte uneingeschränkte gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen.

Erbrecht | Erbschein Vorerbe Bedingung | Der Eintritt der nichtbefreiten Vorerbschaft bei Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist im Erbschein zu vermerken

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser angeordnet, dass aus der befreiten Vorerbschaft eine nicht befreiten Vorerbschaft wird, wenn der Erbe sich wiederverheiratet oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht. In den später erteilten Erbschein wurde lediglich die Wiederverheiratungsklausel aufgenommen. Der Nacherbe verlangte die Einziehung dieses Erbscheins, da er die Anordnung des Erblassers für den Fall der Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht wiedergab und daher aus Sicht des Nacherben inhaltlich falsch war.
Das Gericht gab dem Nacherben Recht und ordnete an, dass im Erbschein zu vermerken ist, dass die nichtbefreiten Vorerbschaft eintritt, wenn der Erbe eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet.

Erbrecht | Pflichtteilsstrafklausel einseitig verfügbar | Ehegatten können in einem gemeinsamen Testament anordnen, dass eine Pflichtteilsstrafklausel einseitig von einem Ehegatten verfügt werden kann#

Die Ehegatten errichteten ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich wechselseitig für den 1. Erbfall als Alleinerben einsetzten. Im 2. Erbfall sollten die Kinder der Eheleute deren Schlusserben werden. Es handelte sich um 2 Töchter.
Später errichteten die Eheleute ein weiteres Testament, mit dem das gemeinschaftliche Testament um Regelungen hinsichtlich einer Pflichtteilsstrafklausel ergänzt wurde. Die Eheleute ordneten an, dass der im 1. Erbfall länger lebende Ehegatte berechtigt ist, eine Pflichtteilsstrafklausel anzuordnen, wenn eines der Kinder nach dem Tod des 1. Ehepartners dem überlebenden Ehepartner gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend macht. Gleichzeitig ordneten die Eheleute an, dass das ergänzende Testament erst im Falle des Todes beider Eheleute eröffnet werden darf.
Die Ehefrau verstarb. Eine der Töchter machte gegenüber dem Vater Pflichtteilsansprüche geltend, ohne hierbei vom 2. Testament Kenntnis zu haben, da dieses aufgrund der diesbezüglichen Anordnung der Eheleute nicht eröffnet wurde. Der Vater ordnete daraufhin in Form eines weiteren Testamentes an, dass diese Tochter im Falle seines Todes nur den Pflichtteil erhält.
Nachdem auch der Vater verstarb, wurden die weiteren Testamente ebenfalls eröffnet. Die Tochter, die keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatte, beantragte daraufhin einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein antragsgemäß. Dagegen erhobene Beschwerde hat das Nachlassgericht nicht ab.
Das OLG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die Wechselbezüglichkeit hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung, die aus dem 1. Testament hervorgeht, der Wirksamkeit der später angeordneten Pflichtteilsstrafklausel nicht entgegensteht, auch wenn diese Pflichtteilsstrafklausel nur von einem der beiden Ehegatten angeordnet wurde.
Aus der Gesamtheit aller testamentarischen Verfügung ergibt sich, dass es dem Willen der Eheleute entsprach, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, eine entsprechende Pflichtteilsstrafklausel anzuordnen. Insofern ergibt sich aus den Testamenten eine Öffnungsklausel, der die Wechselbezüglichkeit der Anordnungen der Erblasser im 1. gemeinschaftlichen Testament nicht entgegensteht. Folglich war die Tochter, die nach dem Tod der Mutter Pflichtteilsansprüche geltend machte, durch die nachträgliche Verfügung des Vaters wirksam enterbt. Der 2. Tochter war somit der beantragten Alleinerbschein zu erteilen.

Erbrecht | Erbscheinsbeschwerde Rücknahme Kosten | Die Rücknahme einer Erbscheinsbeschwerde kann zur Verpflichtung führen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen

Die Erblasserin hatte ihr Testament geändert und eine neuen Alleinerben bestimmt. Die testamentarische Erbin beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Hiergegen wandte sich die ursprünglich als Erbe eingesetzte Person mit dem Vortrag, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des neuen Testamentes nicht mehr testierfähig gewesen sei.
Die Erblasserin stand zum Zeitpunkt der Errichtung des neuen Testamentes unter Betreuung. Hierauf wies die Beschwerdeführerin hin und verwies das Nachlassgericht auf die Betreuungsakte. Da die Beschwerdeführerin nur auf die Betreuungsakte verwies, ohne konkrete Umstände vorzutragen, aus denen auf eine tatsächliche Testierunfähigkeit der Erblasserin hätte geschlossen werden können, sah das Nachlassgericht davon ab, zur Klärung der Testierfähigkeit der Erblasserin ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Mangels hinreichenden Vortrages der Beschwerdeführerin bestanden für eine Beweisaufnahme keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Im Weiteren nahm die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. Das Nachlassgericht legte der Beschwerdeführerin daraufhin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
Das OLG Hamm bestätigt die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Wer ohne hinreichenden Tatsachenvortrag gegen die Erteilung des Erbscheins Beschwerde einlegt und die Beschwerde später zurücknimmt, hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Erbrecht | Testament Erbeinsetzung Bedingung | Abgrenzung zwischen bedingter Erbeinsetzung und Motivangabe bei Testamentserrichtung

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin vor einer Biopsie verfügt, dass ihr Lebensgefährte ihr gesamtes Vermögen erhalten soll, sollte ihr bei diesem Eingriff etwas passieren und sie nicht mehr aufwachen.
Die Erblasserin überstand die Biopsie unbeschadet. Sie verstarb aber mehrere Monate nach der Biopsie. Aufgrund der Verfügung der Erblasserin vor der Biopsie beantragte der Lebensgefährte einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Hiergegen wandten sich die gesetzlichen Erben der Erblasserin. Das Nachlassgericht hielt seine Rechtsauffassung aufrecht. Die Rechtsauffassung des Nachlassgerichtes wurde vom Beschwerdegericht, das heißt dem OLG Düsseldorf bestätigt.
Das OLG Düsseldorf kam im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Verfügung der Erblasserin nicht so zu verstehen ist, dass der Lebensgefährte nur dann ihr Erbe werden soll, wenn sie anlässlich der Biopsie verstirbt.
Da die Biopsie bei örtlicher Betäubung vorgenommen wird und eine Komplikation mit Todesfolge im Regelfall so gut wie ausgeschlossen ist, kann aus der Formulierung der Verfügung nicht geschlossen werden, dass die Erblasserin ihren Lebensgefährten nur für den Fall zum Erben an den wollte, dass sie bei der Biopsie verstirbt. Aufgrund der hochgradigen Unwahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs der Biopsie muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin die Biopsie nur zum Anlass nahm, um den Lebensgefährten zum Alleinerben zu machen. Damit stellt der Bezug auf die Biopsie lediglich die Erwähnung des Motivs im Testament dar, welches die Erblasserin dazu veranlasst hat, überhaupt Testament zu errichten. Eine Bedingung im rechtlichen Sinn ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf in dieser Formulierung folglich nicht zu sehen.

Erbrecht | Erbschaft Annahme Anfechtung | Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß § 1955 S.2 BGB

Der Erblasser hinterließ 2 Erben, die die Erbschaft nicht ausschlugen und einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragten. Nach Erteilung des Erbscheins stellte sich heraus, dass der Nachlass aufgrund von Steuerschulden überschuldet war.
Einer der beiden Erben erklärte daher gegenüber dem Nachlassgericht über seine Rechtsanwältin, dass er die Annahme der Erbschaft anfechtet und die Einziehung des Erbscheins beantragt. Das Nachlassgericht machte den betroffenen Erben darauf aufmerksam, dass die Anfechtung nicht formgerecht erklärt wurde. Im Weiteren wurde der Antrag sodann zurückgewiesen. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass die Sechswochenfrist zur Abgabe der Anfechtungserklärung nicht eingehalten wurde, da keine formgerechte Anfechtungserklärung bei Gericht einging.
Im Weiteren beantragte der betroffene Erbe die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich seiner Anfechtungserklärung.
Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass es sich bei der hier fraglichen Anfechtungserklärung nicht um eine Prozesshandlung handelt, sondern um eine Frist, die sich aus dem materiellen Recht ergibt. Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand können aber nur hinsichtlich solcher Fristen gestellt werden, die sich aus dem Prozessrecht ergeben. Folglich wurde der Beschluss des Nachlassgerichtes, den Erbschein mangels ordnungsgemäßer Anfechtung der Annahmeerklärung hinsichtlich der Erbschaft nicht einzuziehen, vom OLG Jena bestätigt.

Erbrecht | Nacherbschaft Schlusserbschaft Testamentsauslegung | Testamentsauslegung bei gleichzeitiger Bestimmung eines Alleinerben und eines Schlusserben

Der Erblasser hatte seine Ehefrau mit notariellem Testament zur Alleinerbin bestimmt und für den Fall ihres versterbens einen Schlusserben eingesetzt.
Nach dem Tod des Erblassers war das Grundbuchamt nicht bereit, auf Vorlage des notariellen Testamentes die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin in das Grundbuch einzutragen. Die Notarin, die das Testament beurkundet hatte, gab gegenüber dem Grundbuchamt an, dass nach ihrer Erinnerung die Schlusserbeneinsetzung als Bestimmung eines Ersatzerben gedacht war. Aus dem Testament ging neben dem Schlusserben aber bereits ein Ersatzerben hervor. Aus diesem Grunde kam das Grundbuchamt zu dem Ergebnis, aufgrund eigener Feststellungen nicht ermitteln zu können, ob die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin werden sollte oder lediglich Vorerbin.
Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes, da das notarielle Testament die Ehefrau des Erblassers nicht eindeutig zur Alleinerbin bestimmte. Aus diesem Grunde musste vor Änderung des Grundbuches im Erbscheinsverfahren die Erbenstellung geklärt werden, sodass das Grundbuchamt die Eintragung von der Vorlage eines entsprechenden Erbscheins abhängig machen durfte.

Erbrecht | Pflichtteilsstrafklausel Grundbuch Nachweis | Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde, muss ein Erbschein vorgelegt werden

Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau zusammen ein Testament errichtet, mit dem die beiden Töchter zu Schlusserben des letztversterbenden Ehepartners bestimmt wurden. Hinsichtlich des Pflichtteils wurde in das Testament die übliche Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen.
Nachdem der Schlusserbenfall eingetreten war beantragten die Erben die Eintragung in das Grundbuch. Das Grundbuchamt verlangte zum Nachweis dafür, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde, die Vorlage eines Erbscheins. Die Erben legten dem Grundbuchamt daraufhin lediglich eine privatschriftliche Erklärung vor, aus dem sich ergab, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde. Das Grundbuchamt verweigerte die Korrektur des Grundbuches und bestand auf der Vorlage eines Erbscheins.
Das OLG Hamm bestätigt die Position des Grundbuchamtes, da nur im Erbscheinsverfahren der Nachweis geführt werden kann, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde. Daher war das Grundbuchamt berechtigt, die Korrektur des Grundbuches von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.