BGH – Beschluss vom 14.04.2010 – Az. 2 StR 137/10: Erbschein für Adhäsionsantrag erforderlich

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Wer als Erbe im Strafverfahren Schmerzensgeldansprüche des Verstorbenen geltend machen will, muss seine Erbenstellung durch einen Erbschein nachweisen.

Der Kern der Entscheidung: Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein Adhäsionsausspruch zugunsten angeblicher Erben rechtsfehlerhaft sein kann, wenn deren Erbenstellung nicht durch einen Erbschein belegt ist. Für Hinterbliebene ist die Entscheidung praktisch wichtig, weil sie zeigt, dass erbrechtliche Nachweise auch im Strafverfahren entscheidend sein können.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

In einem Strafverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main war der Angeklagte unter anderem wegen einer Tat zum Nachteil einer getöteten Person verurteilt worden. Nebenkläger machten als Erben der Getöteten im Adhäsionsverfahren Schmerzensgeldansprüche geltend.

Das Landgericht sprach den Nebenklägern als Gesamtgläubigern ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zu. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein; der Bundesgerichtshof überprüfte daraufhin neben Schuldspruch, Strafausspruch und Maßregelanordnung auch die zivilrechtliche Adhäsionsentscheidung.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Der Bundesgerichtshof beanstandete den Schuldspruch, den Strafausspruch und die Maßregelanordnung nicht. Auch die Verfahrensrüge und die Zurückweisung eines Entpflichtungsantrags hatten keinen Erfolg.

Anders bewertete der BGH jedoch den Adhäsionsausspruch über das Schmerzensgeld. Weil kein Erbschein vorgelegt worden war und der Angeklagte ersichtlich auch nicht für erbunwürdig erklärt worden und aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden war, durfte die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld an die vier Erben als Gesamtgläubiger nicht bestehen bleiben.

Beschluss: BGH – Beschluss vom 14.04.2010 – Az.: 2 StR 137/10

Tenor der Entscheidung

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 a) im Adhäsionsausspruch insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist, an die Nebenkläger E. , M. , A. und Al. M. als Gesamtgläubiger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zu bezahlen; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen;

b) das Verfahren hinsichtlich der unter LDÜ-Nr. asservierten Messer und Messergriffe gemäß § 430 Abs. 1 StPO eingestellt; die Anordnung der Einziehung entfällt.

  1. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet. Die Zurückweisung des Entpflichtungsantrags durch das Landgericht war nicht ermessensfehlerhaft, da ernsthafte Anhaltspunkte für eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zu dem (wunschgemäß) bestellten Pflichtverteidiger nicht gegeben waren.

  1. Auch der Strafausspruch sowie die Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Soweit das Landgericht zunächst ausgeführt hat, bei der Tat sei “die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten … gemäß § 21 StGB gemindert“ gewesen (UA S. 16), wäre dies zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerhaft (vgl. BGHSt 40, 341, 349; 49, 347, 349; BGH NStZ 2006, 682 f.; BGH NStZ-RR 2008, 106; 2009, 170; Fischer StGB 57. Aufl. § 21 Rdn. 3 m.w.N.); insoweit handelt es sich aber, wie sich aus den weiteren Ausführungen der Urteilsgründe ergibt, unzweifelhaft um ein Formulierungsversehen des Tatrichters, dessen Beweiswürdigung und Feststellungen sich ausdrücklich auf die (erhebliche) Verminderung der Steuerungsfähigkeit beziehen (UA S. 17).

Die Feststellungen zum Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB sind im Ergebnis dahin zu verstehen, dass das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen eine auf einem hirnorganischen Psychosyndrom beruhende schwere Persönlichkeitsstörung angenommen hat, die zu einer verzerrten Realitätswahrnehmung und in der konkreten Tatsituation zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe.

Hiergegen bestehen ebenso wenig rechtliche Bedenken wie gegen die Annahme der prognostischen Voraussetzungen des § 63 StGB, die nicht allein auf für sich genommen wenig aussagekräftige statistische Aussagen (“Obergrenze des mittleren Risikobereichs“) gestützt ist, sondern auf eine hinreichende Konkretisierung für die Person des Angeklagten (UA S. 19 f.).

  1. Die Einziehungsanordnung hat keinen Bestand. In den Urteilsgründen ist nicht erwähnt, welche Rolle die “asservierten Messer und Messergriffe“ gespielt haben könnten. Insoweit hat der Senat das Verfahren gemäß § 430 Abs. 1 StPO eingestellt.
  2. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die Adhäsionsentscheidung, soweit sie vier Erben der Getöteten als Gesamtgläubigern einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt hat, rechtsfehlerhaft ist. Ein Erbschein ist nicht vorgelegt worden; ersichtlich ist der Angeklagte selbst auch (bisher) nicht für erbunwürdig erklärt worden und aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Erben im Adhäsionsverfahren Ansprüche geltend machen. Sie müssen aber nachweisen können, dass sie tatsächlich Erben sind.

Der BGH beanstandete, dass kein Erbschein vorgelegt worden war. Ohne diesen Nachweis war nicht ausreichend gesichert, dass die Nebenkläger die geltend gemachten Ansprüche der Getöteten als Erben verlangen konnten.

Im Adhäsionsverfahren können zivilrechtliche Ansprüche, etwa Schmerzensgeld, direkt im Strafverfahren geltend gemacht werden. Dadurch muss nicht zwingend ein gesonderter Zivilprozess geführt werden.

Dann kann eine Verurteilung zur Zahlung an die angeblichen Erben rechtsfehlerhaft sein. Im entschiedenen Fall wurde der Adhäsionsausspruch aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen.

Hinterbliebene sollten frühzeitig klären, wie sie ihre Erbenstellung nachweisen können. Wer im Strafverfahren Ansprüche aus dem Nachlass geltend machen will, muss damit rechnen, dass das Gericht einen Erbschein verlangt.