OLG Hamm – Beschluss vom 08.07.2014 – Az. I-15 W 208/14: Keine Erbschein-Kostenprivilegierung

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Für einen Erbschein, der nur zur Grundbuchberichtigung beantragt wird, gibt es nach dem GNotKG keine besondere kostenrechtliche Privilegierung mehr.

Der Kern der Entscheidung: Die frühere Kostenordnung enthielt Sonderregelungen für Erbscheine, die nur für bestimmte Zwecke benötigt wurden. Das Gerichts- und Notarkostengesetz hat diese Sonderregelungen bewusst nicht übernommen; deshalb berechnet sich der Geschäftswert auch bei einem Erbschein zur Grundbuchberichtigung nach dem unbeschränkten Nachlasswert.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Die Beteiligte wandte sich mit einer Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des OLG Hamm vom 24.06.2014. In dieser Entscheidung hatte der Senat ausgeführt, dass das GNotKG keine dem früheren Kostenrecht entsprechende Sondervorschrift für einen Erbschein enthält, der nur zur Berichtigung des Grundbuchs benötigt wird.

Die Beteiligte meinte, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Sie berief sich dabei insbesondere auf § 40 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GNotKG und vertrat die Auffassung, aus dieser Vorschrift ergebe sich weiterhin eine Begrenzung des Geschäftswerts bei einem ausschließlich für Grundbuchzwecke beantragten Erbschein.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das OLG Hamm wies die Anhörungsrüge zurück. Es stellte klar, dass § 40 Abs. 3 GNotKG nicht die frühere Privilegierung eines zweckgebundenen Erbscheins ersetzt. Die Vorschrift betrifft vielmehr gegenständlich beschränkte Erbscheine, insbesondere Erbscheine mit Wirkung nur für bestimmte Nachlassgegenstände.

Der Gesetzgeber habe die früheren Sondervorschriften der KostO für Erbscheine, die nur für bestimmte Zwecke verwendet werden sollten, bewusst nicht übernommen. Ein Gebührenanreiz zur zeitnahen Grundbuchberichtigung bestehe bereits im Grundbuchkostenrecht; eine zusätzliche Privilegierung der Notarkosten für den Erbscheinsantrag sei gerade nicht vorgesehen.

Beschluss: OLG Hamm – Beschluss vom 08.07.2014 – Az.: I-15 W 208/14

Tenor der Entscheidung

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Nach § 84 Abs. 1 GNotKG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn

  1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
  2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die erste Voraussetzung ist hier gegeben, die zweite hingegen nicht. In der angegriffenen Entscheidung des Senats vom 24.06.2014 ist nämlich entgegen der Auffassung der Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeführt, dass das GNotKG im Gegensatz zu §§ 107 Abs. 3, 107a KostO keine Vorschrift für einen Erbschein enthält, der nur zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs gebraucht wird. Die Anhörungsrüge missversteht § 40 Abs.

3 Satz 1 Halbsatz 1 GNotKG, wenn sie diese Vorschrift für ihre gegenteilige Ansicht heranzieht. Die Vorschrift lautet:

„Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht.“

Diese Regelung entspricht nicht § 107 Abs. 3 KostO, sondern § 107 Abs. 2 Satz 3 KostO. Sie bezieht sich nämlich auf die Erteilung eines auf im Inland befindliche Gegenstände beschränkten Erbscheins nach § 2369 BGB, der beantragt werden kann, wenn zum Nachlass auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. So steht es auch in der Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 11.11.2011 (S. 235 und 236):

„§ 40 Absatz 3 (GNotKG-E) entspricht § 107 Absatz 2 Satz 3 KostO. Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. Dies entspricht der herrschenden Auffassung und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Rpfleger 1997, 320). Gleichwohl soll vermieden werden, dass der gegenständlich beschränkte Erbschein teurer wird als ein Vollrechtserbschein. (…)

Eine Übernahme der besonderen Vorschriften für einen Erbschein, der nur für bestimmte Zwecke verwendet werden soll (§ 107 Absatz 3 und 4 sowie § 107a KostO), sieht der Entwurf nicht vor. Zwar besteht ein öffentliches Interesse, über einen Gebührenanreiz auf eine zeitnahe Berichtigung der Grundbücher im Erbfall hinzuwirken. Dem wird jedoch bereits durch die Privilegierung der Grundbuchberichtigung in Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 14110 GNotKG-E Rechnung getragen.

Die nicht übernommenen Regelungen sind missbrauchsanfällig. Ihre Streichung trägt erheblich zur Vereinfachung des Kostenrechts bei.“

Entsprechend diesem Entwurf ist § 40 GNotKG in dem Gesetz vom 23.7.2013, das ab dem 01.08.2013 gültig ist, gefasst worden.

Nach der Entscheidung des OLG Hamm nicht mehr. Das GNotKG hat die frühere Sonderregelung für Erbscheine, die nur für bestimmte Zwecke verwendet werden sollten, bewusst nicht übernommen.

Die Vorschrift betrifft Erbscheine, deren Wirkung sich nur auf einen Teil des Nachlasses erstreckt. Sie ersetzt nicht die frühere Kostenprivilegierung für einen Erbschein, der nur zur Grundbuchberichtigung gebraucht wird.

Der Gesetzgeber hielt die früheren Regelungen für missbrauchsanfällig und wollte das Kostenrecht vereinfachen. Der Gebührenanreiz zur Grundbuchberichtigung sollte stattdessen über das Grundbuchkostenrecht erfolgen.

Erben müssen damit rechnen, dass bei der Beantragung eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung Notarkosten nach dem vollen maßgeblichen Geschäftswert anfallen. Eine besondere Reduzierung nur wegen des Grundbuchzwecks besteht nicht.

Das Gericht sah keine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs. Die frühere Entscheidung beruhte auf der gesetzlichen Neuregelung und auf der bewussten Nichtübernahme der alten Kostenprivilegierung.