AG Lüdinghausen – Beschluss vom 19.08.2015 – Az. 27 VI 230/14: Tierunterbringung kann Erbeinsetzung bedingen

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Ein Erblasser kann wirksam bestimmen, dass eine Erbeinsetzung davon abhängt, dass der Erbe die Tiere des Erblassers aufnimmt und versorgt.

Der Kern der Entscheidung: Das AG Lüdinghausen stellt klar, dass eine testamentarische Erbeinsetzung unter eine Bedingung gestellt werden kann. Wird die Bedingung nicht erfüllt, weil die Tiere nicht auf dem vorgesehenen Gelände des eingesetzten Erben untergebracht werden, entsteht die Erbenstellung nicht beziehungsweise entfällt sie.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Die Erblasserin hatte eine gemeinnützige Privatstiftung als Erbin eingesetzt. Diese Erbeinsetzung verband sie ausdrücklich mit der Voraussetzung, dass ihre vier Tiere auf einem Anwesen der Stiftung ihr Leben weiterführen können.

Nach dem Tod der Erblasserin wurden die Tiere jedoch anderweitig untergebracht: Der Hund kam über einen Schutzvertrag zu einer anderen Organisation, die drei Katzen wurden von einer Familie übernommen. Die Stiftung wollte die Tiere deshalb nicht mehr selbst aufnehmen, beantragte aber dennoch einen Alleinerbschein.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das AG Lüdinghausen wies den Erbscheinsantrag zurück. Nach dem klaren Wortlaut des Testaments war die Erbeinsetzung der Stiftung davon abhängig, dass sie die Tiere der Erblasserin auf einem eigenen Anwesen aufnimmt.

Ob es sich rechtlich um eine aufschiebende oder auflösende Bedingung handelte, ließ das Gericht offen. Entscheidend war, dass die Stiftung die im Testament verlangte Tierunterbringung gerade nicht vorgenommen hatte und daher nicht Erbin geworden war.

Beschluss: AG Lüdinghausen – Beschluss vom 19.08.2015 – Az.: 27 VI 230/14

Tenor der Entscheidung

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 4.) vom 18.06.2014 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die antragstellende gemeinnützige Privatstiftung wurde in dem persönlich errichteten Testament der Erblasserin von dieser wie folgt zur Erbin eingesetzt (Schreibfehler wurden nachfolgend übernommen):

“Im Falle meines Todes soll mein gesamtes Vermögen an das () unter der Voraussetzung übergehen, dass meine Tiere (A, B, C, D) auf einem Anwesen von () ihr Leben weiterführen können.“ Nach dem Tode der Erblasserin war festzustellen, dass der Hund Z. durch einen so genannten “Schutzvertrag“ bei einer anderen Organisation untergekommen war. Die drei weiteren Tiere, bei denen es sich um Katzen handelte, waren von einer Familie in Olfen übernommen worden, so dass sich die genannte Privatstiftung trotz Aufnahmemöglichkeit dazu entschloss, nicht die Tiere zu übernehmen. Dies wäre nach Ansicht der antragstellenden Stiftung auch nicht im Sinne der Erblasserin gewesen. Gleichwohl hat die Stiftung anschließend den im Tenor genannten Antrag gestellt. Dieser war zurückzuweisen, da die Stiftung nicht Erbin der Erblasserin geworden ist. Die Erbeinsetzung war – worauf das Gericht bereits hingewiesen hat – bedingt. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei der Bedingung in der oben wiedergegebenen Klausel eine aufschiebende Bedingung, die noch nicht eingetreten ist oder um eine auflösende Bedingung, die durch die Nichtaufnahme bzw. die Ablehnung der Aufnahme der Tiere eingetreten ist handelt. Jedenfalls sollte die Erbenstellung der Stiftung dadurch bedingt sein, dass sich die Stiftung um die Tiere der Erblasserin auf einem Anwesen der Stiftung kümmert, was sie gerade nicht getan hat. Vielmehr hat die Stiftung selbst richtigerweise die Aufnahme der Tiere sich ausgeschlossen, da die Tiere anderweitig aufgenommen werden konnten. Dementsprechend war der Erbscheinsantrag zurückzuweisen.

Ja. Ein Erblasser kann seine Erbeinsetzung an eine Bedingung knüpfen. Wird die gewünschte Versorgung oder Unterbringung der Tiere nicht erfüllt, kann die Erbenstellung scheitern.

Das Testament verlangte, dass die Tiere auf einem Anwesen der Stiftung weiterleben können. Die Tiere wurden aber anderweitig untergebracht, und die Stiftung wollte sie nicht mehr aufnehmen. Damit war die testamentarische Bedingung nicht erfüllt.

Nein. Das Gericht ließ diese Einordnung ausdrücklich offen. In beiden Fällen kam es darauf an, dass die Stiftung die im Testament verlangte Tierunterbringung nicht übernommen hatte.

Nicht, wenn das Testament eine bestimmte Unterbringung beim eingesetzten Erben verlangt. Im entschiedenen Fall genügte die anderweitige Versorgung nicht. Maßgeblich war der klare Wortlaut der Verfügung.

Wer Tiere durch ein Testament absichern will, sollte klare Bedingungen formulieren. Besonders wichtig ist, wer die Tiere übernehmen soll und was passiert, wenn dies nicht geschieht. Unklare Regelungen können später zu Streit im Erbscheinsverfahren führen.