Beschluss des OLG München vom 24.01.2017

Aktenzeichen: 31 Wx 234/16

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Die Auslegung eines Testamentes geht dessen Anfechtung vor.
Der Erblasser unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Jahr 1979 errichtete der Erblasser ein privatschriftliches Testament, dass sein Bruder sein Vermögen erhalten soll. Der Erblasser wandte seinem Bruder sein Vermögen mit der eindeutigen Maßgabe zu, dass dieser den landwirtschaftlichen Betrieb, der sich seit mehreren Generationen im Familienbesitz befand, fortführt. Der Erblasser ordnete insbesondere an, dass das landwirtschaftliche Anwesen im Ganzen vom Erben zu erhalten ist und als landwirtschaftlicher Betrieb fortgeführt werden muss.
Der Bruder des Erblassers war Busfahrer. Der Bruder des Erblassers beantragte einen Alleinerbschein, der ihm erteilt wurde. Im Jahr 2014 verstarb der Erbe. Dessen Schwester erklärte die Anfechtung des Testamentes des Erblassers wegen eines Motivirrtums. Aufgrund dieser Anfechtung wurde vom Nachlassgericht der dem Bruder des Erblassers erteilte Erbschein eingezogen. Gegen diese Entscheidung wandten sich die Abkömmlinge des Erben.
Das OLG München gab den Beschwerdeführern recht. Dabei stellte das OLG München auf den Rechtsgrundsatz ab, dass die Auslegung eines Testamentes dessen Anfechtung vorgeht. Im vorliegenden Fall kam das OLG München zu dem Ergebnis, dass sich aus dem Testament des Erblassers eindeutig dessen Wille ergibt, dass seinem Bruder der landwirtschaftliche Betrieb des Erblassers im Wege der Alleinerbschaft zugewandt werden sollte, damit der Bruder des Erblassers den Familienbetrieb fortführen kann.
Da der Bruder des Erblassers im Zusammenhang mit dem Erbfall seine Tätigkeit als Busfahrer aufgegeben hatte, um den landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, erfüllte der Erbe insofern den Willen des Erblassers. Aufgrund der Auslegung des Testamentes, die ihre Grundlage in den Anordnungen der letztwilligen Verfügung des Erblassers hat, kommt das OLG München zu dem Ergebnis, dass sich die Alleinerbenstellung des Bruders des Erblassers aus dem Wortlaut des Testamentes des Erblassers ergibt. Die Erteilung des Alleinerbscheins an den Bruder des Erblassers entspricht somit im Ergebnis dem Willen des Erblassers. Angesichts dieses Ergebnisses der Auslegung des Testamentes des Erblassers ist für die Anfechtung des Testamentes durch die Schwester des Erblassers kein Raum. Die Auslegung des Testamentes geht dessen Anfechtung vor. Die Einziehung des dem Bruder des Erblassers erteilten Alleinerbscheins war daher rechtsfehlerhaft.

(Testament Auslegung Anfechtung)

 

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau – Nachlassgericht – vom 23.05.2016 aufgehoben.

(Testament Auslegung Anfechtung)

 

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der am …2000 verstorbene Erblasser war kinderlos und nicht verheiratet. Dessen Eltern waren bereits vorverstorben. Der Erblasser hatte drei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder war zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls unter Hinterlassung von zwei Abkömmlingen bereits 1986 vorverstorben.
2. Der Erblasser verfasste am 16.04.1979 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Inhalt:

„Ostern 1979
Testament
Im Falle meines plötzlichen Todes bestimme ich, A. R. Landwirt in S. Nr. 11 geb. am ….1935, meinen Bruder M. R. geb. am ….1944 in S. zum Alleinerben meines gesamten Besitzes (Haus, Hof, Feld u. Wald einschließlich alles lebenden und toten Inventares) sowie das Barvermögen (Rk. Z., Rk. A. u. Kreissparkasse W.). Das Barvermögen dient als Betriebskapital und ist wertbeständig der Landwirtschaft (Betrieb) dienlich zu verwenden. (Sollte meinem Bruder M. etwas zustossen ohne dass er hierfür einen Erben bestimmt hat sollte unter den Kindern meiner Geschwister einmal ein geeigneter Erbe gefunden werden.) Das Anwesen muss auf jeden Fall als Ganzes erhalten bleiben und weitergeführt werden. Meine Geschwister bitte ich in meinem und im Sinne meiner Eltern und Vorfahren um Verständnis. Danke für Eure Hilfe!

S., den 16.4.1979 R. A.“

3. Entsprechend der letztwilligen Verfügung des Erblassers wurde dem zum Alleinerben bestimmten M.R. vom Nachlassgericht am 30.01.2001 ein Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben auswies. Dieser ist am …2014 verstorben.
4. Die Beteiligte zu 8) hat mit Schreiben vom 27.03.2015, beim Nachlassgericht eingegangen am 26.03.2015, das Testament des Erblassers vom 16.04.1979 wegen Motivirrtums angefochten. Das Nachlassgericht hat das Schreiben der Beteiligten zu 8) dahingehend ausgelegt, dass mit der Anfechtung des Testaments auch die Einziehung des am 30.01.2001 dem verstorbenen M. R. erteilten Erbscheins als unrichtig erstrebt werde. Mit Beschluss vom 23.05.2016 hat das Nachlassgericht die Anfechtung des Testaments vom 16.04.1979 für begründet erachtet und die Einziehung des vorgenannten Erbscheins angeordnet. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 2) und 5) Beschwerde eingelegt.
Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 5) haben im Ergebnis Erfolg mit der Folge, dass der Beschluss des Nachlassgerichts vom 23.05.2016 aufzuheben war.
Denn zu Unrecht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des Erbscheins vom 30.01.2001 vorliegen.
Entgegen seiner Auffassung greift nämlich die von der Beteiligten zu 8) erklärte Anfechtung des Testaments des Erblassers vom 16.04.1979 nicht durch, so dass das vorgenannte Testament für die Erbfolge nach dem Erblasser A. R. maßgebend bleibt. Der Senat ist nämlich nicht überzeugt, dass der bewegende Grund für die Erbeinsetzung des M. R. als Alleinerbe des Erblassers die Erhaltung und Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in persona des Bedachten gewesen ist.
1. Gemäß § 2078 II BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands bestimmt worden ist. Darunter fällt jeder Motivirrtum, auch der durch arglistige Täuschung herbeigeführte (vgl. Staudinger/Otte, BGB, 2013, § 2078 Rn. 12). Es ist gleichgültig, ob sich der Irrtum auf die Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft bezieht. Die Anfechtung kann nur auf solche irrigen Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, die der Erblasser bei der Errichtung seines Testanments tatsächlich gehabt hat; dazu gehören auch Vorstellungen und Erwartungen, die er zwar nicht in sein Bewusstsein aufgenommen, aber als selbstverständlich seiner Verfügung zugrunde gelegt hat (BGH, NJW 1963, 246 <247>; BayObLG, FamRZ 1984, 1270, <1271>.; FamRZ 2003,708 <709>). Der Irrtum kann Personen, Gegenstände, politische und wirtschaftliche Verhältnisse oder Rechtsverhältnisse betreffen. Immer aber muss es sich um einen außerhalb der Verfügung selbst liegenden Umstand handeln (Staudinger/Otte, BGB, a. a. O. Rn. 14). Dabei kommt es für die Frage des Irrtums nicht etwa auf eine objektive verständige Würdigung an, sondern auf die subjektiven Vorstellungen des Erblassers mit allen Besonderheiten seiner Persönlichkeit. Die Anfechtbarkeit setzt des Weiteren voraus, dass der Erblasser durch die festgestellten Fehlvorstellungen zu der Verfügung bestimmt worden ist. Dabei ist wiederum auf die subjektive Denk- und Anschauungsweise des Erblassers abzustellen (vgl. Staudinger/Otte, a. a. O., § 2078 Rn. 31) und ein strenger Maßstab anzulegen (BayObLG FamRZ 2003 a. a. O. 710). Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können nur Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren (BGH NJW-RR 1987, 1412 <1413<), d. h. ohne die der Erblasser die Verfügung mit Sicherheit nicht getroffen hätte (BayObLG FamRZ 1997, 1436 <1437>; OLG München FGPrax 2008, 254 <258>). Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen trägt der Anfechtende (BayObLG FamRZ 1997, 772 <773>).
2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist daher der wirkliche Wille des Erblassers bei Errichtung seines Testaments durch Auslegung gemäß §§ 2084, 133 BGB zu ermitteln.
a) Bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist zwar vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht die Grenze der Auslegung. Vielmehr ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Es geht um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Dabei ist zur Auslegung der einzelnen Verfügung der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände heranzuziehen und zu würdigen (vgl. BGH NJW 1993, 256 BayObLGZ 1997, 59 <66>; 1994, 313/318). Nach Testamentserrichtung liegende Umstände können insoweit Bedeutung erlangen, als sie Rückschlüsse auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zulassen (BayObLG NJW 1996, 133 <134>; NJW-RR 2002,1087). Der durch die Auslegung ermittelte Erblasserwille muss in der formwirksamen Erklärung wenigstens ansatzweise oder auch versteckt angedeutet sein (OLG Hamm ZEV 2011,427).
b) Das Nachlassgericht hat das Testament des Erblassers dahingehend ausgelegt, dass es dessen Willen gewesen sei, dass ein konkreter Erbe – nämlich der Bruder des Erblassers M. R. – den landwirtschaftlichen Betrieb erhalten und fortführen müsse. Diese Erwartung des Erblassers, die er bei Errichtung seines Testaments im Jahre 1979 zum Ausdruck gebracht habe, habe sich nicht erfüllt. Seit 1993 sei nur noch der Wald bewirtschaftet worden, wohingegen die landwirtschaftlichen Flächen überwiegend an andere Landwirte verpachtet worden seien. Da die Erhaltung und Weiterführung des Betriebes in persona des Alleinerben M. R. nach Auffassung des Nachlassgerichts der bewegende Grund für die Errichtung des Testaments des Erblassers gewesen sei, hätte er bei Kenntnis der tatsächlichen zukünftigen Entwicklung anders testiert, so dass nach Auffassung des Nachlassgerichts ein Anfechtungsgrund gemäß § 2078 Absatz 2 BGB vorliege, der zur Unwirksamkeit des 1979 errichteten Testaments des Erblassers und damit zur Unrichtigkeit des 2001 erteilten Erbscheins führe.
c) Möglich ist aber – und auch naheliegend – eine Auslegung, dass Beweggrund für seine Testierung zwar der Erhalt und der Weiterbetrieb des landwirtschaftlichen Anwesens war, dieses aber nicht zwingend durch den Bedachten persönlich erfolgen musste.
Für eine solche Vorstellung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung deuten sowohl die von dem Bedachten verwendeten Formulierungen wie auch sein eigenes Handeln nach Testamentserrichtung hin.
aa) Bereits aus der Formulierung im Testament „Meine Geschwister bitte ich in meinem und im Sinne meiner Eltern und Vorfahren um Verständnis“ wird deutlich, dass es dem Erblasser bei der Abfassung seines Testaments nicht ausschließlich darum ging, eine Person zu bedenken, sondern die Hofstelle an sich als Ganzes zu erhalten und jedenfalls die im Falle der Unwirksamkeit seines Testaments eintretende gesetzliche Erbfolge und die damit einhergehende endgültige Zerschlagung der Hofstelle samt des landwirtschaftlichen Betriebes zu verhindern. Gerade die Bezugnahme auf Vorfahren und Eltern, von denen der Erblasser die Hofstelle und den Betrieb übertragen bekam, legt den Schluss nahe, dass es ihm in dieser Tradition um den Zusammenhalt der Hofstelle und nicht so sehr darum ging, wem diese Sachgesamtheit letztendlich zufallen sollte. Dass der Erblasser seinen Bruder M. R. als Alleinerben bedachte, ist naheliegend, da dieser ihn bei der Bewältigung seines landwirtschaftlichen Betriebes nachhaltig unterstütze, ja sogar seinen Beruf als Busfahrer deswegen aufgab, so dass er erwarten durfte, dass dieser in seinem Sinne die Sache zusammenhalten würde.
bb) Auch die Formulierung „Das Anwesen muss auf jeden Fall als Ganzes erhalten bleiben …“ spricht dafür, dass es dem Erblasser um die Hofstelle und die dazugehörenden Ländereien und Einrichtungen und nicht in erster Linie um die Person des Erben ging.
cc) Dass der Erblasser seine Anordnungen primär objektbezogen von dem Anwesen her, und nicht auf eine Person hin ausgerichtet hat, ergibt sich auch aus seinen Anordnungen für den Fall des Versterbens des Bedachten, wenn es im Testament heißt: „Sollte meinem Bruder M. etwas zustossen ohne dass er hierfür einen Erben bestimmt hat sollte unter den Kindern meiner Geschwister einmal ein geeigneter Erbe gefunden werden.“ Auch daraus wird deutlich, dass es dem Erblasser vor allem um die Erhaltung der Hofstelle ging und er vermeiden wollte, dass diese durch Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zerschlagen wird.
Insoweit hat der Erblasser vorrangig objektbezogen testiert und den Bedachten vor dem Hintergrund, dass dieser ihn bereits unterstützt und seinen Beruf aufgegeben hat, zu seinem Rechtsnachfolger in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmt.
dd) Hingegen hat der Erblasser konkrete Ausführungen hinsichtlich der Art und Weise des landwirtschaftlichen Weiterbetriebs unterlassen. Das deutet darauf hin, dass dies für ihn keine maßgebende Bedeutung hatte, sofern nur der Betreib nicht zerschlagen und die Landwirtschaft als solche fortgeführt würde. Eine solche Vorstellung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist naheliegend vor dem Hintergrund, dass sich die Landwirtschaft seit Jahrzehnten in einem stetigem Strukturwandel befand und noch befindet.
ee) Die Auslegung, dass der Erblasser mit der Erbeinsetzung nicht die Vorstellung eines persönlichen Weiterbetriebs durch den Bedachten, sondern primär den Erhalt und den Weiterbetrieb des landwirtschaftlichen Anwesen verbunden hatte, findet auch eine Stütze im eigenen Verhalten des Erblassers nach der Testamentserrichtung. Schließlich war es der Erblasser selbst, der den landwirtschaftlichen Betrieb in der jedenfalls bis 1993 geführten Form aufgegeben und ab 1993 ff landwirtschaftliche Flächen an andere Landwirte, die darauf ihrerseits weiterhin Landwirtschaft betrieben bzw. noch betreiben, verpachtet hat. Zwar geschah dies erst Jahre nach der Testamentserrichtung, jedoch ist auch dieser Umstand ein weiteres Indiz für den Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, nämlich die Hofstelle als solches zu erhalten und somit in erster Linie gegenstandsbezogen zu testieren.
3. Der persönliche Weiterbetrieb des landwirtschaftlichen Betriebes durch den Alleinerben M. R. als bewegender Grund für dessen Erbeinsetzung steht daher für den Senat nicht zweifelsfrei fest. Möglich – ja sogar naheliegender – ist vielmehr, dass es dem Erblasser in erster Linie um die Erhaltung der Hofstelle als solcher ging. Dafür, dass es dem Erblasser aber vorwiegend um das persönliche Weiterbetreiben des landwirtschaftlichen Betriebes durch den Alleinerben M. R. ging, trägt derjenige die Feststellungslast, dem diese Auslegung zugutekommt. Ist daher ein Motivirrtum des Erblassers nach § 2078 Absatz 2 BGB bei der Errichtung des Testaments am 16.04.1979 nicht zweifelsfrei feststellbar, geht dies zulasten desjenigen, der sich auf den Irrtum beruft. Dies sind hier die in Betracht kommenden gesetzlichen Erben des Erblassers, somit auch die Beteiligte zu 8).
Demgemäß greift die Anfechtung der Beteiligten zu 8) nicht durch. Dies hat zur Folge, dass der vom Nachlassgericht Dillingen am 30.01.2001 erteilte Erbschein, der den zwischenzeitlich verstorbenen M. R. als Alleinerben auswies, im Hinblick auf das wirksame Testament des Erblassers richtig ist. Eine Einziehung dieses Erbscheins ist daher nicht geboten.
III. Da das Rechtsmittel erfolgreich war, haben die Beschwerdeführer Gerichtskosten gemäß § 25 Absatz 1 GNotKG nicht zu tragen. Eine Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer ist nicht veranlasst.
IV. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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