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LG Landshut – Urteil vom 01.03.2013 – Az. 54 O 2284/12: Pflichtteilsergänzung nicht vormerkungsfähig

Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Zahlungsanspruch und kann deshalb nicht durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert werden.
Der Kern der Entscheidung: Die Vormerkung im Grundbuch dient der Sicherung grundstücksbezogener Ansprüche. Ein Anspruch auf Zahlung von Pflichtteilsergänzung richtet sich dagegen auf Geld und nicht auf Einräumung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Wer Pflichtteilsergänzung verlangt, kann daher nicht verlangen, dass dieser Anspruch durch eine Grundbuchvormerkung abgesichert wird.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Ein Pflichtteilsberechtigter wollte seinen Anspruch offenbar im Zusammenhang mit einem Grundstück absichern lassen. Ziel war es, eine Vormerkung im Grundbuch eintragen zu lassen, um den geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch zu sichern.
Das LG Landshut hatte im Verfahren zu prüfen, ob ein solcher Zahlungsanspruch überhaupt vormerkungsfähig ist. Außerdem befasste sich das Gericht mit den Anforderungen an die Darlegung eines Verfügungsgrundes, wenn eine Eintragung im Grundbuch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht werden soll.
Zusammenfassung der Urteilsgründe:
Das Gericht verneinte die Sicherung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch eine Vormerkung. Eine Vormerkung kann nur Ansprüche sichern, die unmittelbar auf ein Grundstücksrecht bezogen sind. Dazu gehören etwa Ansprüche auf Einräumung, Aufhebung oder Änderung eines Rechts an einem Grundstück.
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ist demgegenüber ein reiner Zahlungsanspruch. Er richtet sich auf Geld und nicht auf ein dingliches Recht an einem Grundstück. Deshalb fehlt der erforderliche Grundstücksbezug. Die weiteren Ausführungen zur Darlegungslast im einstweiligen Verfügungsverfahren waren für die erbrechtliche Kernaussage nicht entscheidend, weil der geltend gemachte Anspruch bereits dem Grunde nach nicht bestand.
Urteil: LG Landshut – Urteil vom 01.03.2013 – Az.: 54 O 2284/12
Tenor der Entscheidung
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch nicht gesichert werden.
Entscheidungsgründe:
Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch handelt es sich um einen reinen Zahlungsanspruch gegenüber den Erben. Dieser Anspruch ist nicht grundstücksbezogen und kann folglich durch die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch nicht gesichert werden.
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch gesichert werden kann.
Das Gericht verneint diese Frage mit Hinweis auf die Funktion der Vormerkung. Vormerkungen können nur hinsichtlich grundstücksbezogener Rechte eingetragen werden. Damit sind nur Ansprüche auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück eintragungsfähig bzw. der Anspruch auf Änderung solcher Rechte.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt sich als reiner Zahlungsanspruch gegenüber den Erben dar. Ein Bezug zur Rechten, die sich auf ein Grundstück beziehen, besteht somit nicht. Folglich kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht durch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch gesichert werden.
Die Entscheidung geht weiter auf den Umfang der Darlegungslast bei Beantragung der Eintragung einer Vormerkung im Wege einer einstweiligen Verfügung ein. Diese Ausführungen sind aber nicht spezifisch auf den erbrechtlichen Gesichtspunkt, d.h. auf die Frage der Eintragungsfähigkeit einer Vormerkungssicherung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs bezogen. Es handelt sich vielmehr um allgemeine Ausführungen zu den Anforderungen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Letztlich waren diese Ausführungen auch nicht für das Urteil entscheident, da der Anspruch dem Grunde nach bereits nicht bestand.
