OLG Brandenburg – Beschluss vom 28.11.2018 – Az. 15 WF 196/18: Erblasserwille bindet bei Ergänzungspflegschaft

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Bestimmt der Erblasser testamentarisch Ergänzungspfleger für das von einem minderjährigen Kind geerbte Vermögen, muss diese Auswahl nach dem Erbfall grundsätzlich beachtet werden.

Der Kern der Entscheidung: Wird ein sorgeberechtigter Elternteil durch letztwillige Verfügung von der Verwaltung des ererbten Vermögens ausgeschlossen, ist die Vermögenssorge insoweit kraft Gesetzes beschränkt. Die vom Erblasser benannten Ergänzungspfleger dürfen nur aus gesetzlich vorgesehenen Gründen übergangen werden. Ein bloß abstrakter Interessenkonflikt reicht dafür nicht aus.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Der Erblasser hinterließ seinem minderjährigen Kind Vermögen. Zugleich ordnete er testamentarisch an, dass die Mutter des Kindes dieses geerbte Vermögen nicht verwalten sollte. Für diesen Bereich bestimmte er bestimmte Personen, nämlich seinen Vater und dessen Ehefrau, als Ergänzungspfleger. Außerdem waren diese Personen auch als Testamentsvollstrecker vorgesehen.

Nach dem Erbfall bestellte das Familiengericht die vom Erblasser benannten Personen zu Ergänzungspflegern für die Vermögenssorge hinsichtlich des geerbten Vermögens. Die Mutter des Kindes wandte sich dagegen. Sie wollte die Vermögenssorge für das ererbte Vermögen wieder erhalten und machte geltend, die Bestellung der benannten Personen gefährde die Vermögensinteressen des Kindes.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde der Mutter zurück. Die Mutter sei hinsichtlich des vom Kind geerbten Vermögens nicht erst durch eine gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen worden. Vielmehr sei die Vermögenssorge aufgrund der letztwilligen Verfügung des Erblassers kraft Gesetzes beschränkt gewesen. Eine „Rückübertragung“ oder Aufhebung dieser Beschränkung sei rechtlich nicht vorgesehen.

Auch die Auswahl der Ergänzungspfleger war nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Der Erblasser hatte die Personen ausdrücklich benannt. Deshalb durften sie nur aus den gesetzlich geregelten Gründen übergangen werden. Ein konkreter Interessenwiderstreit zulasten des Kindes war nicht ersichtlich. Dass die Ergänzungspfleger die Interessen des Kindes möglicherweise gegen die Mutter durchsetzen müssen, spricht nicht gegen ihre Bestellung, sondern kann gerade im Kindesinteresse geboten sein.

Beschluss: OLG Brandenburg – Beschluss vom 28.11.2018 – Az.: 15 WF 196/18

Tenor der Entscheidung

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspflegers – Potsdam vom 11. Juli 2018 – 43.1 F 210/17 – wird auf ihre Kosten aus den in ihrem wesentlichen Kern zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 3. des Tenors richtig wie folgt lauten muss:

“3. Zu Ergänzungspflegern werden Herr O… M…, geb. am … Mai 1945, und Frau M… M…, geb. am …. April 1954, mit folgendem Wirkungskreis bestimmt:

Wahrnehmung der Vermögenssorge für das Kind P… M…, geb. am …. Dezember 2013, soweit diese das ihm als Erbe des am 20. Januar 2017 verstorbenen Herrn F… M…, geb. am … Juni 1971, hinterlassene Vermögen betrifft“.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt (§§ 40 Abs.1, 45 Abs.1 Nr. 1 FamGKG).

Entscheidungsgründe:

  1. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Antrag der Mutter, ihr das Recht zur Vermögenssorge über das ihrem Sohn P… M… durch seinen Vater vererbte Vermögen „zurückzuübertragen“, keinen Erfolg haben kann. Der Mutter ist die Vermögenssorge hinsichtlich des dem Kind vererbten Vermögens nicht etwa, wie sie meint, durch einen rechtsgestaltenden Akt entzogen worden, der durch „Rückübertragung“ oder „Aufhebung“ wieder rückgängig gemacht werden könnte. Sie ist gem. § 1638 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall aufgrund der letztwilligen Verfügung des Vaters von der Verwaltung des Vermögens, das ihr Sohn geerbt hat, ausgeschlossen und insoweit nie vermögenssorgeberechtigt gewesen. Eine Revision dieser Beschränkung des Umfangs ihrer Vermögenssorge ist rechtlich nicht vorgesehen, sodass ein Anspruch hierauf nicht besteht. Zwar ist dem Kind gem. § 1909 Abs. 1 S. 2 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass der sorgeberechtigte Elternteil das geerbte Vermögen nicht verwalten soll. Gemäß § 1638 Abs. 1 BGB ist indes die Vermögenssorge hinsichtlich des vom Kind geerbten Vermögens von Rechts wegen und nicht erst aufgrund der Bestellung des Ergänzungspflegers ausgeschlossen. Die Rechtslage unterscheidet sich insoweit von der des § 1630 Abs. 1 BGB, sodass auch die Aufhebung der Ergänzungspflegschaft nicht dazu führen würde, dass sich die Vermögenssorge der Mutter auf die Verwaltung des Erbes erstrecken könnte.
  2. Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht zu beanstanden, soweit das Amtsgericht hinsichtlich der Vermögenssorge für das Kind, soweit diese das dem Kind von seinem Vater vererbte Vermögen betrifft, Ergänzungspflegschaft angeordnet hat. Dazu war das Amtsgericht gem. § 1909 Abs. 1 S. 2 BGB vielmehr sogar verpflichtet, nachdem die nach dem Tod des Vaters allein sorgeberechtigte Mutter aufgrund der letztwilligen Verfügung insoweit von der Vermögenssorge ausgeschlossen ist.

Auch die Auswahl der Ergänzungspfleger ist nicht zu beanstanden.

Nach § 1917 Abs. 1, Halbsatz 2 BGB ist für die Auswahl des Ergänzungspflegers § 1778 BGB entsprechend anzuwenden. Danach darf derjenige, der von dem Erblasser als Ergänzungspfleger benannt worden ist, ohne seine Zustimmung nur in den in § 1778 Abs. 1 Nr. 1-5 BGB ausdrücklich geregelten Fällen übergangen werden. Vorliegend hat der Verstorbene in seinem Testament seinen Vater und dessen Ehefrau ausdrücklich als Ergänzungspfleger benannt.

Dass er sie zudem auch zu Testamentsvollstreckern bestimmt hat, ist für sich genommen kein Grund, sie als Ergänzungspfleger zu übergehen (BGH, FamRZ 2008,1156; OLG Hamm, FamRZ 2017,1760). Dass einer der in § 1778 Abs. 1 Nr. 1-3 und Nr. 5 BGB geregelten Fälle auf die benannten Ergänzungspfleger zutrifft, ist nicht ersichtlich und wird auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Vielmehr beruft sich die Mutter sinngemäß darauf, dass die Auswahl der vom Vater als Ergänzungspfleger benannten Personen gem. § 1778 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht infrage komme, weil in diesem Fall die Vermögensinteressen des Kindes gefährdet werden könnten. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung reicht die abstrakte Möglichkeit einer schädlichen Auswirkung potenziell widerstreitender Interessen nicht aus.

Vielmehr kommt es für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung infolge der Ausübung der Vermögenssorge durch einen Ergänzungspfleger, ebenso wie bei einem sorgeberechtigten Elternteil, der zugleich Testamentsvollstrecker ist, auf einen im Einzelfall bestehenden Interessenwiderstreit an (BGH, a.a.O., OLG Hamm, a.a.O.). Das Bestehen eines solchen konkreten Interessenwiderstreits hat die Mutter indes weder im Verfahren erster Instanz noch mit der Beschwerde aufgezeigt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

Davon abgesehen, dass die Nachlassverwaltung gem. § 2205 BGB den benannten Ergänzungspflegern ohnehin aufgrund ihrer Stellung als Testamentsvollstrecker obliegt, was durch die klarstellende Berichtigung des Tenors der angefochtenen Entscheidung hervorzuheben war, begründen die Einwände der Mutter gegen die Art und Weise der Nachlassverwaltung durch die benannten Ergänzungspfleger nicht die Besorgnis einer Gefährdung der Vermögensinteressen des Kindes.

Selbst wenn die benannten Ergänzungspfleger nach dem Tod des Vaters die Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung erwogen hätten, wäre in einer solchen Verwertung nicht ohne Weiteres eine Verletzung der Vermögensinteressen des Kindes zu erblicken. Das gleiche trifft auf die nun beabsichtigte Vermietung der Eigentumswohnung zu.

Bei verständiger Würdigung stellt auch der Umstand, dass die Mutter das Handeln der benannten Ergänzungspfleger als für sie schädlich wahrnimmt, keinen der Bestellung zu Ergänzungspflegern des Kindes zuwiderlaufenden Interessenskonflikt i.S.v. § 1778 Abs. 1 Nr. 4 BGB dar. Maßgeblich hierfür ist allein, ob das Handeln des Ergänzungspflegers zu den Vermögensinteressen des Kindes im Widerspruch steht, nicht aber, ob es den Vermögensinteressen der Mutter entspricht.

In Fällen, in denen – bezogen auf den Nachlass des Vaters – widerstreitende Vermögensinteressen zwischen der Mutter und dem Kind zutage treten, kann es für die benannten Ergänzungspfleger sogar geboten sein, dem Interesse des Kindes gegen die Mutter Geltung zu verschaffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Ja. Nach § 1638 BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmen, dass ein Elternteil das von einem minderjährigen Kind geerbte Vermögen nicht verwalten soll. Die Vermögenssorge ist dann insoweit kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Ein Ergänzungspfleger ist zu bestellen, wenn der sorgeberechtigte Elternteil das geerbte Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung nicht verwalten darf. Der Ergänzungspfleger übernimmt dann die Vermögenssorge für diesen abgegrenzten Nachlassbereich.

Ja. Eine testamentarisch benannte Person darf grundsätzlich nur aus den gesetzlich geregelten Gründen übergangen werden. Die Auswahl des Erblassers hat daher erhebliches Gewicht.

Nein. Für eine Kindeswohlgefährdung genügt nicht die bloße Möglichkeit widerstreitender Interessen. Erforderlich ist ein konkreter Interessenwiderstreit, der die Vermögensinteressen des Kindes gefährdet.

Ja, wenn dies im Vermögensinteresse des Kindes geboten ist. Maßgeblich sind nicht die wirtschaftlichen Interessen des Elternteils, sondern allein das Kindeswohl und die ordnungsgemäße Verwaltung des dem Kind hinterlassenen Vermögens.