VG Bremen – Beschluss vom 10.02.2012 – Az. 5 K 518/04: Sozialhilferegress gegen Erben trotz Verbrauch des Nachlasses

Sozialhilferegress gegen Erben

Das Urteil auf den Punkt gebracht

Erben eines Sozialhilfeempfängers müssen den Sozialhilferegress auch dann bezahlen, wenn sie das geerbte Geld bereits vollständig ausgegeben haben.

Der Kern der Entscheidung: Das Verwaltungsgericht Bremen bestätigt, dass die Haftung des Erben nach § 92c BSHG auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abstellt – nicht auf den aktuellen Vermögensstand. Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung greift gegenüber dem erbrechtlichen Sozialhilferegress ausdrücklich nicht. Der Gesetzgeber hat dies durch eine gezielte Gesetzesänderung klargestellt, um eine frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu korrigieren.

Zusammenfassung des Sachverhaltes

Die Mutter des Klägers lebte bis zu ihrem Tod im November 1998 in einem Pflegeheim und erhielt von 1993 bis 1996 Sozialhilfe in Form von Hilfe zur Pflege in Höhe von über 100.000 DM, da ihre eigenen Mittel die Heimkosten nicht mehr deckten. Nach ihrem Tod wurde ein Nachlass von insgesamt 23.304,30 DM festgestellt, der zu gleichen Teilen an den Kläger und seinen Bruder ausgekehrt wurde – je 11.660,19 DM.

Das Amt für Soziale Dienste Bremen forderte vom Kläger mit Bescheid vom 21.10.1999 Kostenersatz in Höhe von 8.544,19 DM (4.373,69 €) – berechnet aus seinem Nachlassanteil abzüglich eines Freibetrags von 3.106 DM. Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, den Betrag bereits ausgegeben zu haben und arbeitslos zu sein; nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er im März 2004 Klage beim Verwaltungsgericht Bremen.

Zusammenfassung der Beschlussgründe

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Ersatzpflicht des Klägers nach § 92c Abs. 1 BSHG ist erfüllt: Die Sozialhilfeleistungen wurden rechtmäßig gewährt, liegen innerhalb des Zehnjahreszeitraums vor dem Erbfall und übersteigen den doppelten Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 BSHG deutlich. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, den Nachlass bereits verbraucht zu haben, denn die Haftung ist wertmäßig auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt – eine Berufung auf Wegfall der Bereicherung ist gesetzlich ausgeschlossen. Auch eine besondere Härte im Sinne des § 92c Abs. 3 Nr. 3 BSHG liegt nicht vor; weder Arbeitslosigkeit noch die lange Verfahrensdauer begründen eine Härte, da die Haftung an den Nachlasswert, nicht an das persönliche Einkommen anknüpft.

Ergänzend stellte das Gericht fest, dass die Beklagte den Freibetrag sogar großzügiger als rechtlich geboten angewandt hatte – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte der Freibetrag bei mehreren Erben nur einmal vom Gesamtnachlass abzuziehen gewesen. Die Verjährung des Ersatzanspruchs war durch den Erlass des Leistungsbescheids wirksam unterbrochen worden, sodass der Anspruch nicht nach § 92c Abs. 4 BSHG erloschen war.

Beschluss: VG Bremen – Beschluss vom 10.02.2012 – Az.: 5 K 518/04

Tenor der Entscheidung

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3) Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Leistungsbescheid vom 21.10.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den von der Beklagten geltend gemachten Kostenersatzanspruch ist § 92 c Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift ist der Erbe eines Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet wurden und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs. 1 BSHG übersteigen, mit dem Wert des vorhandenen Nachlasses verpflichtet.

Der Regelung liegt das gesetzgeberische Anliegen zugrunde, solche Unbilligkeiten zu beseitigen, die darin bestehen, dass zum Nachlass Vermögen zählt, das für den Hilfeempfänger selbst aus persönlichen Gründen geschützt ist, für diese Freistellung aber beim Erben kein schützwürdiger Grund vorliegt. Ein Erben zu Lasten öffentlicher Mittel soll durch die Vorschrift ausgeschlossen werden (Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 92c Rn. 1). § 92 c BSHG führt zu einer unmittelbaren, eigenständigen Haftung des Erben gegenüber dem Träger der Sozialhilfe. Zu ersetzen sind alle Kosten der Sozialhilfe, sowohl die Kosten der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch die Kosten der Hilfe in besonderen Lebenslagen, gleich ob sie laufend oder nur einmal gewährt worden sind.

1. Die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht des Klägers sind vorliegend erfüllt.

An den Kläger ist als Erbe der verstorbenen Hilfeempfängerin, die von 1993 bis 1996 Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG in einer ungedeckten Höhe von über 100.000 DM erhalten hatte, nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten ein Betrag von 11.660,19 DM ausgekehrt worden. Die Sozialhilfeleistungen an die Mutter des Klägers als Hilfeempfängerin sind rechtmäßig gewährt worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr in dem fraglichen Zeitraum von 1993 bis 1996 Leistungen gewährt worden wären, auf die sie nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes keinen Anspruch gehabt hätte. Auch die Höhe der geleisteten Zahlungen steht nicht in Frage. Eine detaillierte Aufstellung der Kosten – getrennt nach Heimpflegekosten und Taschengeld auf der einen Seite und Einnahmen über die Witwen- und Betriebsrente andererseits – ist dem Klägervertreter mit Schreiben des Amtes für Soziale Dienste vom 17. Mai 2000 übersandt worden. Weder die einzelnen Positionen noch die Zusammenstellung insgesamt sind im vorliegenden Verfahren substantiiert bestritten worden. Allein die Unkenntnis des Klägers darüber, dass seine Mutter überhaupt Hilfe zur Pflege erhalten habe, reicht nicht aus, um die tatsächliche Erbringung der Leistungen durch die Beklagte in der genannten Höhe in Zweifel zu ziehen. Die Ersatzpflicht wird auch ausschließlich für solche Kosten der Sozialhilfe geltend gemacht, die innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und das Zweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG übersteigen (vgl. § 92 c Abs. 1 Satz 2 BSHG). Die Aufwendungen der Sozialhilfe sind in den Jahren von 1993 bis 1996 erfolgt. Der Erbfall ist im Jahre 1998 eingetreten. Die Gesamtaufwendungen haben in dem genannten Zeitraum eine Summe von über 100.000 DM überstiegen und liegen damit deutlich über dem zweifachen Grundfreibetrag von 3106 DM.

2. Der Umfang der Erbenhaftung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 92 c Abs. 2 BSHG gehört die Ersatzpflicht des Erben zu den Nachlassverbindlichkeiten. Damit stellt die Vorschrift zugleich klar, dass sich die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt. Ersatzpflicht bezieht sich nicht auf das eigene Einkommen oder Vermögen. Unter Nachlass ist das dem Erben angefallene Aktivvermögen des Erblassers abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten zu verstehen. Die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ist dabei nicht gegenständlich, sondern wertmäßig zu verstehen. Die Haftung der Erben nach dieser Vorschrift bleibt bestehen, auch wenn sie vor der Inanspruchnahme auf Kostenersatz den Nachlass oder Teile des Nachlasses bereits verbraucht oder veräußert haben. Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung des Satzes 2 in § 92 c Abs. 2 BSHG die Haftung des Erben mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses ausdrücklich geregelt (vgl. Schellhorn, a. a. O. Rn. 16 m. w. N.) und hat damit eine zuvor entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 90, 250) korrigiert. Der Kläger haftet dementsprechend mit dem Wert des ihm zugefallenen Anteils des Gesamtnachlasses von 11.660,19 DM. Soweit er gegen den Bescheid einwendet, dass er den Nachlass alsbald nach Erhalt verbraucht habe, steht dieser Umstand seiner Haftung nicht entgegen. Gegenüber der Erbenhaftung nach § 92 c BSHG kann sich der Erbe nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Er haftet mit dem Wert des erhaltenen Nachlasses ungeachtet dessen, ob dieser zum Zeitpunkt des Eintritts der Kostenersatzpflicht in seinem Vermögen noch vorhanden ist.

3. Die Beklagte hat bei der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs die Grenzen des § 92 c Abs. 3 BSHG beachtet.

a) Nicht geltend zu machen ist der Anspruch auf Kostenersatz, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs. 1 BSHG liegt. Von dieser Regelung ist die Beklagte zu Gunsten des Klägers dahingehend abgewichen, dass sie den zweifachen Grundbetrag von 3.106 DM sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber dessen Bruder in Abzug gebracht hat. Der Freibetrag hätte jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei mehreren Erben nur einmal vom Nachlass abgesetzt werden dürfen (BVerwG NDV 1979, 173).

b) Die Inanspruchnahme des Klägers als Erben stellt auch keine besondere Härte im Sinne des § 92 c Abs. 3 Nr. 3 BSHG dar. Der Anwendung dieser Vorschrift sind durch den Begriff „besondere Härte“ enge Grenzen gesetzt. Diese kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen atypischen Lebenssachverhalt handelt, bei dem die Anwendung der Regelvorschriften zu einem der Leitvorstellung des Gesetzgebers nicht entsprechenden Ergebnis führen (BVerwGE 47, 104 <111 f.>, Schellhorn, a. a. O., Rn. 24). Anhaltpunkte hierfür sind im Falle des Klägers nicht gegeben. Soweit der Kläger vorträgt, bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls arbeitslos gewesen zu sein, begründet dies nicht die Annahme einer besonderen Härte. § 92 c Abs. 2 Satz 2 BSHG ist die Haftung des Erben auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses begrenzt. Bezugspunkt der Erbenhaftung ist der Nachlasswert und nicht das Einkommen des Klägers. Demzufolge kommt es für den Ersatzanspruch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erben regelmäßig nicht an. Schließlich begründet auch die Dauer des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens keine besondere Härte für den Kläger. Die Forderung der Beklagten ist dem Kläger seit Erlass des Ausgangsbescheides bekannt. Die Inanspruchnahme von Rechtsschutzmöglichkeiten mit der Folge, bis auf Weiteres von der Durchsetzung eines Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, kann auch bei langer Verfahrensdauer nicht dazu führen, dass dadurch nachträglich eine besondere Härte begründet wird. Im Übrigen hätte der Kläger gerade in Anbetracht des über Jahre andauernden Verfahrens die Gelegenheit gehabt, sich auf die mögliche Begleichung der Forderung unter Berücksichtigung seiner geringen Einkünfte einzustellen.

4. Schließlich ist der Anspruch auf Kostenersatz auch nicht nach § 92 c Abs. 4 BSHG erloschen.

Der Anspruch erlischt grundsätzlich in 3 Jahren nach dem Tode des Hilfeempfängers. Aufgrund der entsprechenden Geltung des § 92 a Abs. 3 Satz 2 BSHG und den danach heranzuziehenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung ist die Frist vorliegend durch Erlass des Leistungsbescheides unterbrochen worden, da er nämlich nach § 93 a Abs. 3 Satz 2 der Erhebung der Klage gleichsteht.

Nach alledem bleibt die Klage ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 4373,69 Euro festgesetzt.

Ja. Nach § 92c BSHG (heute § 102 SGB XII) haftet der Erbe mit dem Wert des Nachlasses, den er zum Zeitpunkt des Erbfalls erhalten hat – unabhängig davon, ob er diesen Betrag noch besitzt oder bereits ausgegeben hat. Der Einwand, das Geld sei weg, schützt Sie vor dem Sozialhilferegress nicht.

Der Sozialhilfeträger kann nur die Kosten zurückfordern, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet wurden und den doppelten Grundbetrag übersteigen. Außerdem ist die Haftung auf den Wert des Nachlasses begrenzt, den Sie tatsächlich geerbt haben – Ihr eigenes Einkommen und Vermögen bleiben geschützt.

Nein, allgemeine finanzielle Schwierigkeiten wie Arbeitslosigkeit begründen keine besondere Härte im Sinne des Gesetzes. Die Erbenhaftung knüpft an den Nachlasswert an – nicht an Ihr aktuelles Einkommen. Eine besondere Härte liegt nur in echten Ausnahmesituationen vor, die der Gesetzgeber nicht bedacht hat.

Grundsätzlich erlischt der Anspruch drei Jahre nach dem Tod des Hilfeempfängers. Allerdings kann diese Frist durch behördliche Bescheide unterbrochen werden. Im vorliegenden Fall hatte das Amt rechtzeitig einen Leistungsbescheid erlassen, sodass der Anspruch nicht verjährt war. Es lohnt sich daher, die Fristen genau prüfen zu lassen.

Das BSHG wurde zum 01.01.2005 durch das SGB XII abgelöst. Die Nachfolgeregelung findet sich in § 102 SGB XII und enthält im Wesentlichen dieselben Grundsätze: Erben haften mit dem Nachlasswert für Sozialhilfekosten der letzten zehn Jahre, der Wegfall der Bereicherung schützt auch nach geltendem Recht nicht vor der Inanspruchnahme.