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OLG München – Beschluss vom 30.04.2012 – Az. 31 Wx 68/12: Kosten für Schriftgutachten trägt der Anfechtende

Wer im Erbscheinsverfahren ein Testament als Fälschung bezeichnet und damit ein teures Sachverständigengutachten veranlasst, muss die Kosten des Gutachtens tragen – auch wenn es den Erbschein nicht verhindert hat.
Der Kern der Entscheidung: Das OLG München stellte klar, dass die Kosten eines Schriftsachverständigengutachtens, das allein aufgrund der unbegründeten Einwände eines Verfahrensbeteiligten eingeholt wurde, aus Billigkeitsgründen diesem Beteiligten aufzuerlegen sind. Maßgeblich ist, dass das Gutachten den Vorwurf der Testamentsfälschung nicht bestätigte und die Einwände erkennbar „ins Blaue hinein“ erhoben wurden. Die Antragstellerin des Erbscheins – obwohl formale Kostenschuldnerin – war insoweit zu entlasten.
Zusammenfassung des Sachverhaltes
Eine 94-jährig verstorbene, kinderlose Witwe hatte 2006 ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2004 in amtliche Verwahrung gegeben, das eine bestimmte Person (Beteiligte zu 1) als Begünstigte auswies. Die Nichte der Erblasserin (Beteiligte zu 2) behauptete im Erbscheinsverfahren, das Testament sei von zwei verschiedenen Personen geschrieben und damit eine Fälschung. Daraufhin beauftragte das Nachlassgericht eine Schriftsachverständige mit einem Gutachten zur Formgültigkeit des Testaments.
Das Gutachten vom November 2010 bestätigte den Fälschungsvorwurf nicht. Gleichwohl legte das Amtsgericht Weilheim der Antragstellerin des Erbscheins (Beteiligte zu 1) auch die Kosten des Gutachtens auf, da sie als Antragstellerin formale Kostenschuldnerin nach der Kostenordnung sei. Dagegen erhob die Beteiligte zu 1 Beschwerde beim OLG München.
Zusammenfassung der Beschlussgründe
Das OLG München hob die amtsgerichtliche Kostenentscheidung hinsichtlich der Gutachtenskosten auf und legte diese der Beteiligten zu 2 auf. Nach § 81 FamFG ist die Kostenentscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen; ein starres Regel-Ausnahme-Verhältnis zulasten des Antragstellers besteht nicht. Entscheidend ist, wer das Gutachten veranlasst hat.
Das Gericht befand: Die Sachverständige hatte festgestellt, dass sich die letzten drei Zeilen des Testaments weder im Schreibmittel noch im Schriftbild vom Rest unterscheiden. Dass die Wahrscheinlichkeit der Urheberidentität nur 75 % betrug, lag ausschließlich am mangelhaften Vergleichsmaterial (nur eine Vergleichsunterschrift), nicht am Testament selbst. Da die Erblasserin das Testament zudem persönlich hinterlegt hatte, seien die Fälschungsbehauptungen der Beteiligten zu 2 erkennbar haltlos gewesen. Die Gutachtenskosten seien daher allein ihr aufzuerlegen.
Beschluss: OLG München – Beschluss vom 30.04.2012 – Az.: 31 Wx 68/12
Tenor der Entscheidung
- Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 23. Januar 2012 aufgehoben, soweit der Beteiligten zu 1 darin auch die Kosten für das im Erbscheinsverfahren erholte Gutachten der Sachverständigen vom 3. November 2010 auferlegt wurden. Diese Kosten trägt die Beteiligte zu 2.
- Für das Beschwerdeverfahren werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die verwitwete Erblasserin ist am 16.3.2010 im Alter von 94 Jahren kinderlos verstorben. Die Beteiligte zu 2 ist die Nichte der Erblasserin.
Die Erblasserin hatte laut Protokoll des Nachlassgerichts am 7.2.2006 „ein handschriftliches Testament vom 3.4.2004″ in amtliche Verwahrung gegeben, das die Beteiligte zu 1 begünstigt.
Mit Schriftsatz vom 21.6.2010 trug die Beteiligte zu 2 vor, dass es sich bei dem Schriftstück vom 3.4.2004 deutlich erkennbar um eine Fälschung handele, da es von zwei verschiedenen Personen abgefasst sei. Daraufhin erholte das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.9.2010 ein Sachverständigengutachten zur Frage der Formgültigkeit des Testaments. Nach Eingang des Gutachtens vom 3.11.2010 erteilte das Amtsgericht der Beteiligten zu 1 am 20.12.2010 den beantragten Erbschein, machte ihr gegenüber aber auch die Kosten des erholten Gutachtens geltend.
Im Anschluss an eine von der Beteiligten zu 1 herbeigeführte Beschwerdeentscheidung des Senats vom 27.9.2011 (31 Wx 423/11) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.1.2012 den Beschluss vom 20.12.2010 dahin ergänzt, dass die Beteiligte zu 1 die Kosten des Erbscheinsverfahrens zu tragen habe. Der dagegen mit Schreiben vom 14.2.2012 von der Beteiligten zu 1 eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht am 27.2.2012 nicht ab. Es entspräche der Billigkeit, der Beteiligten zu 1 die Kosten des Erbscheinsverfahrens aufzuerlegen, da die Einwendungen der Beteiligten zu 2 gegen das Testament angesichts des Ergebnisses des Gutachtens nicht mutwillig erschienen. Es habe daher bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass sie als Antragstellerin des Erbscheins nach § 2 Nr. 1 KostO Kostenschuldnerin der Gerichtskosten einschließlich der Auslagen sei.
- Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde allein gegen die nun nachgeholte Kostengrundentscheidung ist zulässig, §§ 58 ff FamFG. Die Beteiligte zu 1 ist durch die Entscheidung beschwert, § 59 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerdewert ist überschritten (§ 61 Abs. 1 FamFG).
- Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Folgt einem auf Antrag vorzunehmenden Geschäft (Antrag auf Erbscheinserteilung) ein Amtsgeschäft (Einholung eines Sachverständigengutachtens), so haftet, wenn im Beschluss keine anderweitige Kostenentscheidung getroffen ist, als Kostenschuldner nach § 2 Nr. 1 KostO der Antragsteller auch für solche Sachverständigenauslagen, die allein auf Grund der Einwände eines anderen Beteiligten veranlasst wurden. Zur Vermeidung von Unbilligkeiten muss das Gericht – jedenfalls bei einem entsprechenden Antrag oder wenn sich die Unbilligkeit aufdrängt – nach §§ 81 ff FamFG prüfen, ob es die Gerichtskosten einem Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegt, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG (LG Frankenthal ZEV 2005, 529; LG Saarbrücken NJW-RR 2010, 305-306). Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen ist.
§ 81 FamFG geht nicht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, wonach die Tragung der Kosten durch den Antragsteller die Regel darstellen würde, sondern erfordert eine Billigkeitsabwägung, ohne dass es darauf ankäme, die Hürde einer Regelwirkung zu überwinden (Schindler in MK-ZPO 3. Auflage 2010 § 81 FamFG Rn. 7; Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Auflage 2011, § 81 Rn. 44; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 81 FamFG, BT-Drs 16/6308, 215). Um einem Beteiligten Kosten auferlegen zu können, ist es auch nicht erforderlich, dass Umstände vorliegen, die nach Art und Bedeutung den Regelbeispielen des § 81 Abs. 2 FamFG entsprechen (OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 207, 208). Auch wenn das vollständige Unterliegen nicht zwingend zu einer Kostenauferlegung führen muss, so kann ein Billigkeitskriterium in Antragsverfahren doch das Maß des Antragserfolges sein. Weitere Kriterien können die Verfahrensführung, das Vorbringen unwahrer Behauptungen, die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Einwendung von Anfang an sowie schuldhafte Veranlassung des Verfahrens sein (OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 207, 208).
Zudem ist zu beachten, dass § 81 FamFG es auch ermöglicht, die Kosten des Verfahrens „zum Teil“ einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, wobei nicht nur eine Quotelung, sondern auch eine Differenzierung nach Art der Kosten in Betracht kommt. Als Beispiel hierfür werden auch Gutachterkosten genannt (vgl. Rojahn in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2011, § 84 FamFG Rn. 6). Wird ein Erbschein beantragt und wurde in dem Verfahren allein aufgrund der Einwendungen eines anderen Beteiligten ein Sachverständigengutachten eingeholt, so können dem anderen Beteiligten die Kosten des Gutachtens auferlegt werden (vgl. Keidel/Zimmermann § 81 Rn. 9).
b) Auch wenn das Sachverständigengutachten nur zu einer Wahrscheinlichkeit der Urheberidentität von 75 % kommt, wie das Nachlassgericht anführt, sind die Sachverständigenkosten aus Billigkeitsgründen der Beteiligten zu 2 aufzuerlegen. Die Behauptung der Beteiligten zu 2, das Testament sei von zwei verschiedenen Personen geschrieben, bestätigt das Gutachten gerade nicht. Vielmehr kommt die Sachverständige zum Ergebnis, dass sich die letzten drei Zeilen des Testaments vom 3.4.2004 weder im Schreibmittel, noch in Schriftbild und Bewegungsführung vom übrigen Testament unterscheiden. Die Sachverständige kommt nur bei einer Vergleichung von Testament und einer einzigen Vergleichsunterschrift zu dem Ergebnis der Wahrscheinlichkeit der Urheberidentität von 75 %, weist aber darauf hin, dass diese Quote allein auf dem mangelhaften Vergleichsmaterial von nur einer Vergleichsunterschrift beruht. Dieser Umstand, wie auch die Tatsache der Hinterlegung des Testaments durch die Erblasserin selbst, lassen den Schluss zu, dass das Vorbringen, das Testament sei von zwei verschiedenen Personen geschrieben, ins Blaue hinein abgegeben ist. Da zudem keine Billigkeitsgründe ersichtlich sind, die zu Gunsten der Beteiligten zu 2 sprechen, war auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 die amtsgerichtliche Kostenentscheidung hinsichtlich der Gutachtenskosten zu ändern.
Gerichtsgebühren fallen für das Beschwerdeverfahren nicht an, § 131 Abs. 3 KostO.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Nachdem die Beteiligte zu 1 nicht anwaltlich vertreten ist, entspricht es der Billigkeit, von einer Erstattungsanordnung im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten abzusehen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
