Hinsichtlich des beweglichen Nachlasses des Erblassers in Deutschland muss ein sogenannter Fremdrechtserbschein gemäß § 2369 BGB beantragt werden. Dies ergibt sich aus § 14 des Nachlassabkommens von 1929 zwischen der Türkei und Deutschland. Gemäß diesem Nachlassabkommen ist auf das bewegliche Vermögen welches sich in Deutschland befindet, türkisches Erbrecht anwendbar, wenn der Erblasser türkischer Staatsangehöriger war. Folglich muss diesbezüglich der Erbschein unter Berücksichtigung des türkischen Erbrechts erteilt werden.
Deutsch-Türkisches Erbrecht | Zur Abwicklung von Erbfälle mit Bezug auf Nachlassvermögen in Deutschland und in der Türkei Die Abwicklung von Erbfällen bei denen sowohl Vermögen in der Türkei als auch Vermögen in Deutschland zum Nachlass gehört ist im Regelfall kompliziert.…
Konsularvertrag zwischen dem deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.5.1929
(RGBl. 1931 II S. 538)
Artikel 20
In Ansehung der in dem Gebiete des einen vertragschließenden Staates befindlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Staates haben die Konsuln die aus der Anlage dieses Vertrags ersichtlichen Befugnisse.
Für die Erteilung eines Totenscheins ist der Vorsteher des Stadtbezirkes oder des Dorfes zuständig. Dem Vorsteher muss im Rahmen des Antrages auf Erteilung des Totenscheins der Ausweis des Erblassers vorgelegt werden. Der Vorsteher erteilte daraufhin dem Antragsteller den Totenschein. Die Erteilung des Totenscheins erfolgt unter Einbehaltung des Ausweises des Erblassers.
Die Erklärungen im Verfahren auf Veranlagung zur Erbschaftsteuer müssen beim zuständigen Finanzamt bzw. dem zuständigen türkischen Konsulat fristgemäß eingereicht werden. Aus Art. 9 VVK ergibt sich, dass die einzuhaltenden Fristen davon abhängig sind, wo der Erbfall eingetreten ist und an welchem Ort sich der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgehalten hat.
Die Zuständigkeit für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer ergibt sich aus Art. 6 VVK. Gemäß Art. 6 VVK ist das Finanzamt für die Steuerveranlagung örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich zum Zeitpunkt des Erbfalls (Stichtag) der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Bei juristischen Personen ist hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit auf deren Sitz abzustellen.
Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer muss zum Stichtag, d.h. zum Todestag des Erblassers ermittelt werden. Hierzu ist es erforderlich, den Wert aller Vermögenspositionen, die zum Nachlass des Erblassers gehören, zum Stichtag zu ermitteln bzw. zu bewerten.
Steuersätze und Freibeträge nach türkischem Erbschaftsteuerrecht Bis zum Jahr 1998 orientierte sich das türkische Erbschaftsteuerrecht hinsichtlich der Höhe der Erbschaftsteuer an 3 unterschiedlichen Steuerklassen. Die Steuerklassen waren abhängig vom Grad der Verwandtschaft zwischen dem Erblasser und den Erben bzw. den…
Gemäß Art. 1 VVK unterliegt das Vermögen, welches durch den Erbfall beim Erben oder einem sonstigen Begünstigten anfällt der Erbschaftsteuer.
Zu Erbringung der Erbschaftsteuer ist ausschließlich der Erbe oder derjenige verpflichtet, der durch den Erbgang einen Vermögenswert erwirbt, der zum Nachlass des Erblassers gehört (vergleiche Art. 5 VVK). Dabei spielt es hinsichtlich des steuerpflichtigen Erben keine Rolle, ob es sich beim Erbe um eine natürliche Person oder um eine juristische Person handelt.
Hinsichtlich bestimmter Institutionen, Personen und Vermögensgegenstände sieht das türkische Erbschaftsteuerrecht die Befreiung von der allgemeinen Erbschaftsteuerpflicht vor.
Ob ein Fall der unbeschränkten oder beschränkten Erbschaftssteuerpflicht vorliegt, hängt insbesondere von der Staatsbürgerschaft des Erben ab. Die Frage der unbeschränkten oder beschränkten Erbschaftssteuerpflicht knüpft damit an die Person des Erben an. Darüber hinaus ist die Frage zu prüfen, in welchem Land sich der Nachlass des Erblassers ganz oder teilweise befindet und in welchem Land der Erbe seinen Wohnsitz hat.
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