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Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der türkischen Erbschaftsteuer

Türkisches Erbrecht: Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der türkischen Erbschaftsteuer

Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer muss zum Stichtag, d.h. zum Todestag des Erblassers ermittelt werden. Hierzu ist es erforderlich, den Wert aller Vermögenspositionen, die zum Nachlass des Erblassers gehören, zum Stichtag zu ermitteln bzw. zu bewerten.
Bezogen auf folgende Vermögenswerte:

  1. Grundvermögen
  2. Betriebsvermögen
  3. Wertpapiere
  4. Devisen
  5. Rechte und Lizenzen
  6. Vergleichbare Vermögenspositionen

gibt der türkische Gesetzgeber die Bewertungsmaßstäbe in Art. 10 VVK vor. Anhand dieser Bewertungsmaßstäbe in Verbindung mit den Richtlinien über die Vermögensbewertung im 3. Abschnitt des türkischen Steuerverfahrensgesetzes erfolgt hinsichtlich der vorbezeichneten Vermögenspositionen die Bewertung zum Stichtag.


Aus der Bewertung aller zum Nachlass des Erblassers gehörenden Vermögenswerte ergibt sich aber nicht unmittelbar die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer. Vielmehr müssen die Nachlassverbindlichkeiten, mit denen die Erben belastet werden, ebenfalls festgestellt und gegebenenfalls bewertet werden.


Diese Nachlassverbindlichkeiten sind sodann vom Nachlasswert, der zum Stichtag ermittelt wurde, abzuziehen. Der um die Nachlassverbindlichkeiten reduzierte Nachlasswert wird auch als Nettonachlasswert bezeichnet. Dieser Nettonachlasswert stellt die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer dar.

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