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Türkisches Erbrecht: Totenschein, Bestattungserlaubnis und Zivilstandsregister

Türkisches Erbrecht: Erbverfahrensrecht - Totenschein, Bestattungserlaubnis und Zivilstandsregister

Für die Erteilung eines Totenscheins ist der Vorsteher des Stadtbezirkes oder des Dorfes zuständig. Dem Vorsteher muss im Rahmen des Antrages auf Erteilung des Totenscheins der Ausweis des Erblassers vorgelegt werden. Der Vorsteher erteilte daraufhin dem Antragsteller den Totenschein. Die Erteilung des Totenscheins erfolgt unter Einbehaltung des Ausweises des Erblassers.
In Vorbereitung auf die Bestattung des Erblassers muss sodann eine Bestattungserlaubnis eingeholt werden. Für die Erteilung der Bestattungserlaubnis ist der Amtsarzt der Stadtverwaltung zuständig. Sollte die Gemeinde nicht über einen Amtsarzt verfügen, so erfolgt die Ausstellung der Bestattungserlaubnis durch einen hierfür staatlich bestellten Amtsarzt. Sollte auch ein solcher staatlich bestellte Amtsarzt in der Gemeinde nicht verfügbar sein, so erfolgt die Erteilung der Bestattungserlaubnis durch den zuständigen Gesundheitsbeamten. In allen Fällen muss der Totenschein bei Beantragung der Bestattungserlaubnis vorgelegt werden.
Für den Fall, dass die Bestattung an einem anderen Ort stattfinden soll, d.h. dass die Leiche des Erblassers an diesen anderen Ort überführt werden muss, ist eine Überführungsgenehmigung einzuholen.
Nachdem die Bestattung des Erblassers erfolgt ist, muss der bereits erteilte Totenschein erneut dem zuständigen Vorsteher vorgelegt werden. Der Vorsteher erteilt daraufhin den endgültigen Totenschein und händigt den einbehaltenen Ausweis des Erblassers aus. Sowohl dieser endgültige Totenschein als auch der Ausweis des Erblassers müssen im Weiteren beim Zivilstandsregister vorgelegt werden. Das Zivilstandsregister zieht den Ausweis des Erblassers sodann endgültig ein und veranlasst, dass der Erblasser als verstorben im Zivilstandsregister eingetragen wird.
Die Beantragung des Totenscheins ist damit verfahrensrechtlich die Voraussetzung für die spätere Registrierung des Erblassers im Zivilstandsregister als verstorben.

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