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Gegenstand der Erbschaftsteuer nach türkischem Erbschaftsteuerrecht – Befreiungstatbestände

Gegenstand der Erbschaftsteuer nach türkischem Erbschaftsteuerrecht - Befreiungstatbestände
Gemäß Art. 1 VVK unterliegt das Vermögen, welches durch den Erbfall beim Erben oder einem sonstigen Begünstigten anfällt der Erbschaftsteuer.
 
Zu Erbringung der Erbschaftsteuer ist ausschließlich der Erbe oder derjenige verpflichtet, der durch den Erbgang einen Vermögenswert erwirbt, der zum Nachlass des Erblassers gehört (vergleiche Art. 5 VVK). Dabei spielt es hinsichtlich des steuerpflichtigen Erben keine Rolle, ob es sich beim Erbe um eine natürliche Person oder um eine juristische Person handelt.
 
Hinsichtlich bestimmter Institutionen, Personen und Vermögensgegenstände sieht das türkische Erbschaftsteuerrecht die Befreiung von der allgemeinen Erbschaftsteuerpflicht vor.

Befreite Institutionen

 
Folgende Institutionen sind unter anderem von der Erbschaftsteuerpflicht befreit:
 
  1. Öffentliche Einrichtungen
  2. Gemeinnützige Stiftungen
  3. Gemeinnützige Vereine
  4. Rentenversicherungsanstalten
  5. Pensionsversicherungsanstalten
  6. Sozialversicherungsträger
  7. Politische Parteien
 

Befreite Personenkreise

 
Gemäß Art. 3 VVK sind die Angehörigen der folgenden Personenkreise von der Leistung der Erbschaftsteuer befreit:
 
  1. Botschafter
  2. Gesandte
  3. Geschäftsträger
  4. Konsuln
 
die sich als Vertreter fremder Staaten in der Türkei aufhalten. Die Befreiung erstreckt sich auf die Mitarbeiter der vorbezeichneten Einrichtungen, soweit die Mitarbeiter Staatsangehörige der Staaten sind, die durch die Institutionen vertreten werden.

Befreite Vermögensgegenstände

 
Hinsichtlich bestimmter Vermögensgegenstände, die durch Erbschaft auf eine andere Person als den Erblasser übergehen, sieht das türkische Erbschaftsteuerrecht ebenfalls Befreiungstatbestände vor. Bei diesen Vermögensgegenständen handelt es sich um:
 
  1. Witwen -und Hinterbliebenenbezüge
  2. Die persönlichen Sachen des Erblassers
  3. Hausratsgegenstände des Erblassers
  4. Übliche Geschenke
  5. Aussteuer und Mitgift

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