Fristen bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer nach türkischem Erbschaftsteuerrecht

Türkisches Erbrecht: Fristen bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer nach türkischem Erbschaftsteuerrecht

Die Erklärungen im Verfahren auf Veranlagung zur Erbschaftsteuer müssen beim zuständigen Finanzamt bzw. dem zuständigen türkischen Konsulat fristgemäß eingereicht werden. Aus Art. 9 VVK ergibt sich, dass die einzuhaltenden Fristen davon abhängig sind, wo der Erbfall eingetreten ist und an welchem Ort sich der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgehalten hat.


Bei Erbfällen die in der Türkei eingetreten sind, muss die Steuererklärung innerhalb von 4 Monaten ab dem Stichtag (Todestag des Erblassers) beim örtlich zuständigen Finanzamt eingereicht werden, wenn der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls in der Türkei hat.


Ist der Steuerpflichtige aber nicht in der Türkei wohnhaft, so verlängert sich die Frist zur Abgabe der Erklärung zur Veranlagung zu Erbschaftsteuer auf insgesamt 6 Monate.
Lebt der Erbe nicht in der Türkei und auch nicht in dem Land, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten Wohnsitz hatte, so beträgt die Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung 8 Monate.

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