Türkisches Erbrecht: Unbeschränkte oder beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Türkisches Erbrecht: Unbeschränkte und beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Ob ein Fall der unbeschränkten oder beschränkten Erbschaftssteuerpflicht vorliegt, hängt insbesondere von der Staatsbürgerschaft des Erben ab. Die Frage der unbeschränkten oder beschränkten Erbschaftssteuerpflicht knüpft damit an die Person des Erben an. Darüber hinaus ist die Frage zu prüfen, in welchem Land sich der Nachlass des Erblassers ganz oder teilweise befindet und in welchem Land der Erbe seinen Wohnsitz hat.


Ist der Erbe türkischer Staatsangehöriger, sind alle Vermögenswerte die zum Nachlass des Erblassers gehören uneingeschränkt in der Türkei der Erbschaftsteuer unterworfen. Dabei kommt es nicht darauf an, wo der Erbe seinen Wohnsitz hat oder in welchen Staaten sich die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte befinden.


Ist der Erbe nicht türkischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz nicht in der Türkei, so unterliegt nur der Teil des Nachlasses der türkischen Erbschaftssteuer der sich zum Zeitpunkt des Erbfalls in der Türkei befindet. D.h. insbesondere Immobilien. In diesem Fall kommt es auf die Staatsbürgerschaft des Erblassers nicht an. Entscheidend ist, dass sich die Vermögenswerte in der Türkei befinden.


Ein Erbe, der nicht türkischer Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz nicht in der Türkei hat, muss folglich in der Türkei keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn sich der gesamte Nachlass nicht in der Türkei befindet.


Damit ist ein Erbe, der türkischer Staatsangehöriger ist, unabhängig von allen anderen Gesichtspunkten uneingeschränkt hinsichtlich der Vermögenswerte, die er durch die Erbschaft erlangt, in der Türkei erbschaftssteuerpflichtig. Er unterliegt somit unbeschränkt der türkischen Erbschaftssteuer.


Ein Erbe der nicht türkischer Staatsangehöriger ist, unterliegt der türkischen Erbschaftssteuer nur, wenn in den Nachlass Vermögenswerte fallen, die sich in der Türkei befinden. Ein Erbe der nicht über die türkische Staatsangehörigkeit verfügt, unterliegt somit nur in beschränktem Maße der Erbschaftsteuer in der Türkei. Folglich entfällt die Pflicht zur Zahlung der Erbschaftsteuer in der Türkei dann vollständig, wenn der Erbe seinen Wohnsitz nicht in der Türkei hat und das Erbvermögen sich vollständig im Ausland, das heißt außerhalb der Türkei befindet.


Damit unterliegt ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat und Erbe eines türkischen Staatsbürgers wird, dessen Vermögen sich außerhalb der Türkei befindet, nicht der türkischen Erbschaftssteuer.

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