BayObLG - Beschluss v. 09.12.2024 – 102 VA 138/24 | Nachlassakte - Akteneinsicht | Von Rechtsanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln

BayObLG – Beschluss v. 09.12.2024 – 102 VA 138/24 | Nachlassakte – Akteneinsicht | Von Rechtsanwalt für Erbrecht Detlev Balg – Köln

 

Beschluss des BayOblG vom 09.12.2024

 

Aktenzeichen: 102 VA 138/24

 

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Der Antragsteller, ein entfernter Verwandter der verstorbenen A. B., stellte am 9. September 2022 einen Antrag beim Amtsgericht München, um Einsicht in die Nachlassakten seiner Tante zu erhalten. Er beanspruchte die „Ablichtung und Einscannung“ der Nachlassakte von A. B. und ihrem verstorbenen Ehemann K. B. Der Antragsteller argumentierte, dass er ein rechtliches Interesse an den Akten habe, da er die letzte Adresse seiner Tante herausfinden müsse, um seine erbrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Er legte eine Vielzahl von Dokumenten vor, die sich auf verschiedene verstorbene Personen bezogen, um seine Ansprüche zu untermauern.

Am 21. November 2022 erhielt der Antragsteller eine Mitteilung vom Amtsgericht, dass K. B. als Alleinerbe von A. B. festgestellt wurde und dass K. B. vom Freistaat Bayern beerbt worden sei. Daraufhin reichte der Antragsteller am 9. Dezember 2022 eine Erweiterung seines Antrags ein, um auch Einsicht in die Nachlassakte des Erben K. B. zu erhalten. Er wollte insbesondere wissen, warum der Freistaat Bayern als Erbe eingesetzt wurde. Das Gericht forderte den Antragsteller mehrmals auf, sein Anliegen zu konkretisieren und seine rechtlichen Gründe für die Akteneinsicht glaubhaft zu machen.

Trotz mehrerer Nachreichungen und Erklärungen des Antragstellers, die jedoch oft unklar und verworren waren, wurde ihm am 22. August 2024 mitgeteilt, dass sein Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen wurde. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hatte, warum ihm ein Recht auf Einsicht in die Nachlassakten zustehe. Insbesondere war unklar, in welchem Verwandtschaftsverhältnis er zu den Verstorbenen stand und welche konkreten Ansprüche er geltend machen wollte.

Am 31. August 2024 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein und argumentierte, dass die Erbfolge, die den Freistaat Bayern als Alleinerben festlegte, fehlerhaft sei. Er führte aus, dass er ein berechtigtes Interesse an den Nachlassakten habe, um seine Ansprüche zu klären. Das Amtsgericht übermittelte die Akte an das Bayerische Oberste Landesgericht, das den Antrag des Antragstellers am 9. Dezember 2024 zurückwies.

(BayObLG – Beschluss v. 09.12.2024 – 102 VA 138/24 – Nachlassakte – Akteneinsicht)

Zusammenfassung der Entscheidungsgründe:

Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte fest, dass der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 ff. EGGVG zulässig, jedoch unbegründet war. Der Antragsteller hatte kein berechtigtes Interesse gemäß § 13 Abs. 2 FamFG glaubhaft gemacht. Es wurde klargestellt, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in Nachlassakten in der Regel vorliegt, wenn der Antragsteller als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt. Der Antragsteller hatte jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass er in einer dieser Positionen war.

Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller in seinen Ausführungen widersprüchlich war und keine klare Verwandtschaftsbeziehung zu A. B. oder K. B. nachweisen konnte. Selbst wenn er entfernt mit den Verstorbenen verwandt war, genügte dies nicht, um ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht zu begründen. Der Antragsteller hatte zudem nicht schlüssig dargelegt, welche konkreten Ansprüche er geltend machen wollte und wofür er die Informationen aus den Nachlassakten benötigte.

Die Entscheidung des Amtsgerichts, die Akteneinsicht zu verweigern, wurde als korrekt erachtet, da der Antragsteller nicht in der Lage war, eine lückenlose Kette von Erbfolgen darzulegen, die seine Ansprüche stützen könnte. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die bloße Verwandtschaft mit dem Erblasser nicht ausreicht, um ein berechtigtes Interesse zu begründen. Der Antragsteller konnte auch keine nachvollziehbare Verbindung zwischen den vorgelegten Urkunden und seinen Ansprüchen herstellen.

Abschließend stellte das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht gegeben waren, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch eine Fortbildung des Rechts erforderte. Der Geschäftswert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.

(BayObLG – Beschluss v. 09.12.2024 – 102 VA 138/24 – Nachlassakte – Akteneinsicht)

Tenor:

1. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 31. August 2024 werden zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Das vollständige Urteil:

Gründe
I. Der Antragsteller beantragte mit an das Amtsgericht München, Nachlassgericht gesandter De-Mail vom 9. September 2022 die „Ablichtung und Einscannung und De-Mail Übertragung der Nachlassakte“ seiner Tante A. B., geborene A. und ihres verstorbenen Ehemanns und Erben K. B. Zum „rechtlichen Interesse“ führte der Antragsteller aus, er müsse die letzte Adresse seiner Tante erfahren. Er sei „Verfolger“ seiner „Erbrechte und Grundrechte“. Er mache hiermit alle seine erbrechtlichen Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag Urkundsnummer … vom … 1907 bzw. … 1907 vom „Notariat H.“ geltend. Beigefügt war ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen betreffend die verschiedensten (verstorbenen) Personen.

Ein Rechtspfleger des Amtsgerichts München teilte dem Antragsteller mit Verfügung vom 21. November 2022 unter dem Aktenzeichen 602 VI 10587/85 mit, Alleinerbe nach A. B. sei K. B., verstorben am … 2008, zuletzt wohnhaft in München, geworden. Nach Aktenlage sei K. B: vom Freistaat Bayern (Fiskus) beerbt worden.

Mit De-Mail vom 9. Dezember 2022 teilte der Antragsteller dem Amtsgericht München mit, an seinem „Zweitschriftenantrag“ zum Aktenzeichen 602 VI 10587/85 habe sich nichts geändert. Zudem erweitere er seinen „Zweitschriftenantrag“ um die Nachlassakte des Erben K. B., „insbesondere mit der Begründung, warum er vom Freistaat Bayern beerbt wurde“. Eine Rechtspflegerin des Amtsgerichts München bat mit Verfügung vom 8. März 2023, Az. 602 VI 10587/85, um Konkretisierung des Anliegens zur Nachlasssache A. B. Eine Kopie der Mail werde an den zuständigen Sachbearbeiter des Verfahrens von K. B., Az. 60 VI 1684/08, weitergeleitet. Mit De-Mail vom 12. April 2023 wiederholte der Antragsteller seinen Antrag vom 9. Dezember 2022. Im Wesentlichen gleichlautende De-Mails versandte der Antragsteller erneut am 5., 15. und 23. Juni 2023.

Mit richterlicher Verfügung vom 9. August 2023, Az. 602 VI 10587/85, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, sein Anliegen sei nur schwer verständlich. Soweit er Auskunft aus den Nachlassakten begehre, bedürfe es hierfür rechtlicher Gründe; der Antragsteller werde aufgefordert, diese glaubhaft zu machen. Eine Auskunft zum Nachlassverfahren könne ihm daher derzeit nicht erteilt werden.

Mit De-Mail vom 15. September 2023 legte der Antragsteller als Nachweis seines rechtlichen Interesses Korrespondenz von ihm mit der Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbands deutscher Volksbanken und Raiffeisenbanken vor. Beigefügt war unter anderem eine De-Mail des Antragstellers vom 24. Juli 2023, in der er von der Kundenbeschwerdestelle eine „erbrechtliche Fehlerbehebung“ „durch erstmalige Belehrung der Erbberechtigten und Pflichtteilsberechtigten Rechtsnachfolger“ begehrte, offensichtlich bezogen auf Grundstücke seiner „Alteltern“, die dem „Darlehenskassenverein B. Rechtsnachfolger“ übereignet worden seien. Beigefügt waren unter anderem Kopien alter Flurkarten, Schreiben an die Amtsgerichte Weißenburg i. Bay. und Ansbach sowie Abstammungs-, Geburts- und Heiratsurkunden verschiedenster Personen sowie eines Übergabevertrags aus dem Jahr 1907. Ein im Wesentlichen gleichlautendes Schreiben übersandte der Antragsteller erneut mit De-Mail vom 15. April 2024.

Mit richterlicher Verfügung vom 14. November 2023, versandt allerdings erst am 29. Mai 2024, Az. 602 VI 10587/85, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, das von ihm eingereichte Konvolut an Unterlagen sei aus sich heraus nicht verständlich und könne jedenfalls kein Recht auf Akteneinsicht begründen. Es stehe dem Antragsteller frei, im Zusammenhang und aus sich heraus verständlich ein Recht auf Auskünfte oder Akteneinsicht in die Nachlassakte zu begründen.

Der Antragsteller übermittelte in Antwort hierauf mit De-Mail vom 6. Juni 2024 ein Konvolut an Unterlagen betreffend den „Aktenablichtungsantrag“ zu seiner „Großtante 2. Grades A. B. geborene A.“ und ihres Erben K. B. Zum rechtlichen Interesse verwies der Antragsteller unter anderem auf Verfügungen über Grundstücke „ihres“ Vaters G. F. senior „mit (Ver-)Rechner Pfarrer A.“ unter erneuter Beifügung der Korrespondenz mit der Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbands Deutscher Volksbanken und Raiffeisenbanken. Des Weiteren führte der Antragsteller aus, er verstehe, dass das Gericht bisher „zu faul“ gewesen sei, die aktuell wahren Rechtsnachfolger seiner Großtante zu ermitteln. Er wisse, dass die Einsetzung des Freistaats Bayern als Erben nach K. B. falsch sei. Das beigefügte Konvolut an Unterlagen beinhaltete im Wesentlichen Kopien der bereits an das Gericht übersandten Unterlagen.

Mit richterlichem „Beschluss“ vom 22. August 2024, Az. 602 VI 10578/85, dem Antragsteller zugestellt am 30. August 2024, wurde der Antrag des Antragstellers vom 9. September 2022 auf Übersendung von Aktenbestandteilen aus der Nachlassakte zurückgewiesen. Der Antragsteller habe nicht hinreichend begründet und glaubhaft gemacht, warum ihm ein Recht auf Akteneinsicht in das Nachlassverfahren zustehe. Der Antragsteller habe zunächst vorgetragen, die Erblasserin sei seine Tante; zuletzt habe er angegeben, sie sei seine Großtante zweiten Grades. Aus den Schreiben des Antragstellers und den von ihm eingereichten Unterlagen sei aber nur ersichtlich, dass der Vater der Erblasserin ein G. F. gewesen sei und der Großvater des Antragstellers ein L. F. Ob zwischen den beiden ein Verwandtschaftsverhältnis bestehe, sei weder vorgetragen noch aus den Unterlagen ersichtlich. Selbst wenn der Antragsteller entfernt mit der Erblasserin verwandt sein solle, genüge dies nicht für ein Recht auf Akteneinsicht. Zum berechtigten Interesse habe der Antragsteller zum einen angegeben, er wolle die letzte Anschrift der Erblasserin erfahren. Hierfür sei das Nachlassgericht nicht die richtige Auskunftsbehörde. Außerdem sei nicht begründet worden, wofür der Erblasser die Anschrift benötige. Zum anderen habe er angegeben, seine erbrechtlichen Rechte und Pflichtteilsrechte geltend machen zu wollen. Er habe aber nicht schlüssig begründet, welche konkreten Rechte er gegen wen und worauf geltend machen möchte und wozu er hierzu Unterlagen aus dem Nachlassverfahren benötige. Ein Pflichtteilsrecht im konkreten Nachlassfall komme nicht in Betracht. Ein Text mit sinnvollen zusammenhängenden Sätzen sei nicht vorgelegt worden. Soweit der Antragsteller geltend mache, ihm stünden aus einem notariellen Vertrag von 1907 Rechte zu, sei schon aus dem Errichtungsdatum ersichtlich, dass der Antragsteller keine direkten Rechte aus der Urkunde erworben haben könne. Soweit der Antragsteller meine, aufgrund einer Vielzahl von Erbfällen zuletzt Berechtigter zu sein, habe er diese nicht näher dargelegt. Auch aus den vorgelegten Unterlagen sei eine lückenlose Kette von Erbfolgen, aus denen sich eine Erbeserbenstellung des Antragstellers ergeben könne, nicht ersichtlich.

Der Antragsteller hat mit unter anderem an das Amtsgericht München gerichteter De-Mail vom 31. August 2024 zum Aktenzeichen 602 VI 10587/85 des Amtsgerichts München „Beschwerde“ eingelegt. Der Antragsteller führt aus, er lege Beschwerde ein gegen die Auskunftsverweigerung zu K. B. und der diesbezüglichen falschen Erbenermittlung, da der Freistaat Bayern als Alleinerbe eingesetzt worden sei. Ferner lege er Beschwerde ein gegen den Beschluss vom 22. August 2024, in dem das Amtsgericht überhaupt keine Auskünfte gemäß Archivgesetz zu seiner Großtante zweiten Grades A. B., geborene A., geboren am … 1910, erteilen wolle. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, seine Großtante zweiten Grades sei die uneheliche Tochter seiner Großtante dritten Grades W. H. Der biologische Vater sei der Urgroßonkel des Antragstellers G. F. senior, der Vater von G. F. In der Nachlassakte des Amtsgerichts W. nach G. F. senior sei die behauptete biologische uneheliche Tochter weggelassen worden, weshalb Strafantrag wegen Nachlassaktenfälschung gestellt werde. W. H. habe zu ihrem Todeszeitpunkt vier lebende Geschwister gehabt, nämlich A. A., geboren am … 1888, M. A., N. A. und J. A. Die ehemalige bayerische Justizministerin habe mit ihrem Personal den Freistaat Bayern als Alleinerben des Ehemanns K. B., verstorben am … 2008, eingesetzt. Der Antragsteller wisse, dass die Erbeinsetzung falsch sei und zeige dies durch Strafantrag an. Die Akten seien nach dem Bayerischen Archivgesetz an das Staatsarchiv abzuliefern. Weiter führt der Antragsteller aus: „Die Grundstücke Verfügungen ihres Vaters G. F. senior … mit (Ver-)Rechner Pfarrer A. Betrug Notariat H. (verschwunden in E.) Notariatsgehilfe V.

Urkunde … vom … 1909 nach Urkunde … vom … 1907: G24-23 kundenbeschwerdestelle … wg. Notariat H.“. Zudem hat der Antragsteller erneut seine bisherigen Nachrichten samt einem Konvolut an (teils nur schwer lesbaren) Unterlagen übermittelt. Dieses enthält unter anderem Kopien aus (Nachlass- oder familienrechtlichen) Akten betreffend insbesondere L. F., G. J. F., G. F., A., W. H., A. F., L. A. F., G. G. F., A. M. F., ein Schreiben des Amtsgerichts Augsburg vom 3. Juni 2024, wonach dem Antragsteller Kopien der Nachlassakte Az. XX W. H. übermittelt würden, eine schriftliche Sterbeanzeige betreffend G. F. senior des Antragstellers vom 9. Juni 2024, gerichtet an den Markt P. für das „Notariat H. Urkunde … vom … 1907 bzw. … 1907 Erbenermittlung“, Flurkartenauszüge sowie den Beschluss des Amtsgerichts München vom 22. August 2024, Az. 602 VI 10587/85, und die erst am 29. Mai 2024 übersandte Mitteilung im selben Verfahren.

Das Amtsgericht München hat die De-Mail des Antragstellers samt Nachlassakte Az. 602 VI 10587/85 dem Bayerischen Obersten Landesgericht mit der Begründung vorgelegt, das Rechtsmittel sei als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegen; die Unterlagen sind am 18. September 2024 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 30. September 2024 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu verwerfen. Der Rechtsbehelf werde zwar vom Amtsgericht zutreffend als Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG ausgelegt. Dem Antrag fehle aber eine Sachverhaltsschilderung, aus der sich im Wege der Schlüssigkeitsprüfung eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die angefochtene oder unterlassene Maßnahme feststellen lasse. Es könne zwar aufgrund der eingereichten Konvolute vermutet werden, dass der Antragsteller weit verzweigt mit der Erblasserin A. B. verwandt sei. Es könne aber nicht festgestellt werden, ob sie tatsächlich die Tante sei und welchen Grades. Ferner könne vermutet werden, dass der Antragsteller Akteneinsicht begehrte, um einen erbrechtlichen Anspruch auf mögliche Immobilien zu verfolgen. Vermutungen stellten aber keine Basis für eine Entscheidung dar. Es sei nicht Aufgabe des Senats, sich unter Beschaffung und Auswertung von Akten Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhalts zu verschaffen.

II. Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 22. August 2024, Az. 602 VI 10587/85, sowie gegen die Auskunftsverweigerung betreffend die Nachlassakte zu K. B. sind als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 ff. EGGVG auszulegen und als solche (noch) zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse gemäß § 13 Abs. 2 FamFG nicht nachvollziehbar dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 ff. EGGVG ist (noch) zulässig.

a) Die vom Antragsteller mit De-Mail vom 31. August 2024 eingelegten „Beschwerden“ sind als statthafte Anträge auf gerichtliche Entscheidung auszulegen.

aa) Die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 22. August 2024, Az. 602 VI 10587/85, ist trotz der Bezeichnung als „Beschluss“ als Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG zu qualifizieren. Das Amtsgericht nimmt in den Gründen ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG Bezug. Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche Dritter in abgeschlossene Nachlassakten ergehen richtigerweise als Justizverwaltungsakt (BGH, Beschluss vom 15. November 2023, IV ZB 6/23, NJW-RR 2024, 672 Rn. 17 ff.; BayObLG, Beschluss vom 28. Juni 2024, 102 VA 232/23, juris Rn. 23 f.). Dem entsprechend hat das Amtsgericht München in seiner Rechtsbehelfsbelehrungauch ausgeführt, gegen die Entscheidung könne Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, der schriftlich beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingereicht werden müsse. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23, 27 EGGVG aber nur statthaft gegen einen erlassenen Justizverwaltungsakt oder soweit ein Tätigwerden in Form eines Justizverwaltungsakts gefordert wird. Ferner bezeichnet das Amtsgericht seine Entscheidung zwar in der Überschrift als „Beschluss“, im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrungaber als Bescheid.

Soweit der Antragsteller sich darüber hinaus gegen die Auskunftsverweigerung betreffend K. B. wendet, ist zwar fraglich, ob sich die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 22. August 2024 auch darauf bezieht. Dagegen spricht, dass als Betreff nur das Nachlassverfahren A. B. als Erblasserin angeführt ist und es sich bei dem Aktenzeichen 602 VI 10587/85 auch nur um dieses Nachlassverfahren, nicht aber um das betreffend K. B. handelt. Dass es bezogen auf die Nachlassakte K. B. einen weiteren richterlichen Beschluss oder eine sonstige abschließende richterliche Entscheidung gegeben hätte, ist nicht ersichtlich. Allerdings kann gemäß § 27 Abs. 1 EGGVG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch gestellt werden, wenn über einen Antrag, eine Maßnahme im Wege eines Justizverwaltungsakts zu treffen, ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wurde. Da das vom Antragsteller begehrte Handeln, eine Auskunft aus bzw. Ablichtung der Nachlassakte zum Erblasser K. B: nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG ebenfalls als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren wäre, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit jedenfalls als Untätigkeitsantrag nach § 27 EGGVG statthaft.

bb) Die vom Antragsteller eingelegten „Beschwerden“ sind als Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 bzw. § 27 Abs. 1 EGGVG auszulegen. Die Auslegung von Prozesserklärungen hat sich daran zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht; dabei darf die Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2013, IX ZB 229/11, WM 2014, 78 Rn. 30). Vorliegend ist der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten. Es erscheint naheliegend, dass der Antragsteller gemäß der Rechtsbehelfsbelehrungden zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wollte, auch wenn er den Rechtsbehelf unzutreffend als „Beschwerde“ bezeichnete. Zudem hat sich der Antragsteller gegen die entsprechende Auslegung des Amtsgerichts, die ihm mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 19. September 2024 mitgeteilt worden ist, auch nicht gewandt.

b) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG für Entscheidungen in den Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zuständig.

c) Der gegen die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 22. August 2024, dem Antragsteller zugestellt am 30. August 2024, gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 18. September 2024, und damit innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG eingegangen.

Den „Zweitschriftenantrag“ betreffend die Nachlassakte des K. B. enthält zuletzt die an das Amtsgericht München adressierte De-Mail vom 6. Juni 2024; die Dreimonatsfrist des § 27 Abs. 1 EGGVG ist daher eingehalten. Auch § 27 Abs. 3 EGGVG steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Danach ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, wenn seit Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme ein Jahr verstrichen ist, es sei denn, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls, wie etwa ein Hinhalten der Behörde oder ein Zwischenbescheid mit Hinweis auf Hinderungsgründe unterblieben (Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 27 EGGVG Rn. 3; Mayer in Kissel/Mayer, GVG. 10. Aufl. 2022, § 27 EGGVG Rn. 7). Ab Wegfall des Hinderungsgrundes ist der Antrag binnen zwei Wochen entsprechend § 26 Abs. 3 Satz 2 EGGVG zu stellen; davon unberührt bleibt die Möglichkeit, den Antrag bei der Behörde auf Vornahme der Maßnahme erneut zu stellen und so das gesamte Verfahren von vorn zu beginnen (Papst in Münchener Kommentar zur ZPO, § 27 EGGVG Rn. 3; Nordmeyer in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 27 EGGVG Rn. 5). Vorliegend hat der Antragsteller zwar den Antrag auf Ablichtung der Nachlassakte bezüglich K. B. erstmals wohl schon mit De-Mail vom 9. September 2022, jedenfalls aber mit De-Mail vom 9. Dezember 2022 gestellt. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit Verfügung vom 8. März 2023 gebeten wurde, sein Anliegen zu konkretisieren, und mit richterlicher Verfügung vom 9. August 2023 aufgefordert wurde, seine rechtlichen Gründe glaubhaft zu machen.

Wenn weitere Nachweise bzw. Begründungen eingereicht würden, werde sein Anliegen erneut geprüft. Daraufhin legte der Antragsteller mit De-Mail vom 15. September 2023 als Nachweis seines rechtlichen Interesses Korrespondenz von ihm mit der Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbands deutscher Volksbanken und Raiffeisenbanken vor. Diesbezüglich erhielt er am 29. Mai 2024 die Mitteilung des Amtsgerichts, dass das Konvolut nicht verständlich sei und es ihm freistehe, im Zusammenhang und aus sich heraus verständlich ein Recht auf Auskunft oder Akteneinsicht zu begründen. Im Folgenden reichte der Antragsteller am 6. Juni 2024 erneut Unterlagen ein. Dass sich die vorgenannten Mitteilungen bzw. Anforderungen des Gerichts, auch wenn sie stets unter dem Aktenzeichen 602 VI 10587/85 erfolgten, ausschließlich auf das Gesuch des Antragstellers betreffend A. B. bezogen hätten, war jedenfalls bezüglich der richterlichen Verfügungen vom 9. August 2023 und vom 14. November 2023 (versandt am 29. Mai 2024) nicht hinreichend klar ersichtlich. Der Antragsteller durfte daher davon ausgehen, sein Anliegen auch bezüglich K. B. werde bei Einreichung weiterer Unterlagen (zuletzt am 6. Juni 2024) erneut geprüft. Aufgrund dessen war die Jahresfrist nach § 27 Abs. 3 Satz 1 EGGVG bei Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 18. September 2024 noch nicht abgelaufen. Zureichende Gründe im Sinne des § 27 Abs. 1 EGGVG, dass über den Antrag betreffend K. B. anders als über den Antrag betreffend A. B. bis 18. September 2024 noch nicht hätte entschieden werden können, sind nicht erkennbar.

d) Der Antrag genügt gerade noch den Substantiierungs- und Begründungserfordernissen nach § 24 Abs. 1 EGGVG (vgl. zu den Anforderungen BayObLG, Beschluss vom 26. August 2024, 102 VA 108/24, juris Rn. 44 ff. m. w. N.). Insbesondere hat der Antragsteller den Beschluss des Amtsgerichts München vom 22. August 2024, Az. 602 VI 10587/85, sowie die ihm am 29. Mai 2024 übersandte Verfügung und den Text seiner Anträge an das Amtsgericht München übermittelt. Der De-Mail vom 31. August 2024 lässt sich ferner entnehmen, dass er eine Rechtsverletzung durch die nicht erteilten Auskünfte bzw. die fehlende Übermittlung von „Zweitschriften“ der Nachlassakten betreffend A. B. und K. B: unter anderem darin sieht, dass er als (jedenfalls entfernter) Verwandter von A. B. Rechte als (Erbes) Erbe und Pflichtteilsberechtigter geltend machen möchte.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

a) Bezüglich der vom Antragsteller begehrten Auskünfte bzw. „Zweitschriften“ der Nachlassakte betreffend A. B., geborene A., geht das Amtsgericht München im Beschluss vom 22. August 2024 zutreffend davon aus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG schon nicht ausreichend dargelegt und auch nicht glaubhaft gemacht hat.

Ein berechtigtes Interesse ist anzunehmen, wenn ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse besteht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann und im Allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann. Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor, wenn Rechte des Antragstellers durch den Streitstoff der Akten auch nur mittelbar berührt werden können und die Kenntnis vom Inhalt der Akten für ihn zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (BGH NJW-RR 2024, 672 Rn. 24). Für die Einsicht in Nachlassakten ist ein berechtigtes Interesse regelmäßig dann gegeben, wenn der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt (BayObLG, Beschluss vom 4. Januar 1995, 1Z BR 167/94, BayObLGZ 1995, 1 [juris Rn. 19]; Beschluss vom 25. Mai 1982, BReg 1 Z 22/82, MDR 1982, 857; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Oktober 2002, 3 W 192/02, NJW-RR 2003, 369 [juris Rn. 8]; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 13 Rn. 36). Nicht ausreichend sind hingegen die bloße Verwandtschaft mit dem Erblasser (BayObLG MDR 1982, 857; OLG Zweibrücken NJW-RR 2003, 369 [juris Rn. 8]; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, § 13 Rn. 36; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl. 2022, § 13 Rn. 10) oder ein pauschales Interesse an der Aufklärung der erbrechtlichen Hintergründe (Perleberg-Kölbel in BeckOK FamFG, 51. Ed. 1. August 2024, § 13 Rn. 28a).

aa) Ein Pflichtteilsrecht des Antragstellers kommt ersichtlich nicht in Betracht. Gemäß § 2303 BGB sind pflichtteilsberechtigt ausschließlich Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten des Erblassers. Der Antragsteller hat zunächst ausgeführt, die Erblasserin A. B. sei seine Tante gewesen. In späteren De-Mails hat er sie als Großtante zweiten Grades bezeichnet. In keiner der beiden Varianten könnten Pflichtteilsansprüche des Antragstellers im Raum stehen.

bb) Dem in weiten Teilen kaum nachvollziehbaren Vortrag des Antragstellers lässt sich auch nicht entnehmen, dass und aus welchen Gründen der Antragsteller gesetzlicher oder testamentarischer Erbe nach A. B. sein könnte.

Ob und auf welche Weise der Antragsteller aufgrund einer Kette von Erbfolgen nach dem Tod von A. B. Erbeserbe sein könnte, erschließt sich ebenfalls nicht. Ein nachvollziehbarer Sachvortrag dazu, über welche konkreten Personen der Antragsteller mit der Erblasserin verwandt ist, wer jeweils wen gesetzlich oder testamentarisch beerbt hat (oder jedenfalls haben könnte), mithin der Vortrag einer lückenlosen (möglichen) Reihe von Erbfolgen, fehlt. Dies lässt sich weder den Ausführungen dazu, welche Geschwister die Mutter der Erblasserin (W. H.) zum Todeszeitpunkt hatte, entnehmen noch den Erklärungen des Antragstellers, der biologische Vater der Erblasserin sei der Urgroßonkel des Antragstellers G. F. senior und dieser der Vater von G. F. Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Senats, sich aus dem völlig unüberschaubaren Konvolut an vorgelegten Unterlagen selbst herauszusuchen, wie sich die Kette von Erbfolgen nach der bereits 1985 verstorbenen A. B. (möglicherweise) vollzog (vgl. dazu auch BayObLG, Beschluss vom 26. August 2024, 102 VA 108/24, juris Rn. 45 m. w. N.).

Darüber hinaus wurde ausweislich der vorgelegten Unterlagen A. B. einzig von ihrem Ehemann K. B. beerbt. Aus welchen Gründen der Antragsteller meint, dass er (Erbes) Erbe nach K. B. sein könnte, erschließt sich erst recht nicht. Der Vortrag des Antragstellers bezieht sich, soweit überhaupt nachvollziehbar, ausschließlich auf eine (entfernte) Verwandtschaft mit A. B. Der am … 2008 verstorbene K. B. kann aber jedenfalls im Wege der gesetzlichen Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB nur von eigenen Verwandten, nicht aber von den Verwandten seiner vorverstorbenen Ehefrau A. B. beerbt worden sein.

Die bloße entfernte Verwandtschaft zur Erblasserin A. B. genügte, selbst wenn sie ausreichend dargelegt wäre, nicht zur Begründung eines berechtigten Interesses nach § 13 Abs. 2 FamFG.

cc) In keiner Weise erschließt sich die Bezugnahme auf die notariellen Urkunden und (wohl) Verfügungen über Grundstücke aus dem Jahr 1907. Weder legt der Antragsteller dar, was Inhalt der Urkunden und Verfügungen war, noch weshalb sich daraus für ihn irgendwelche Rechte ergeben könnten. Noch weniger lässt sich nachvollziehen, wieso der Antragsteller aufgrund dieser Urkunden und Verfügungen Auskunft oder Abschriften der Nachlassakte betreffend A. B. (oder K. B.) benötigen könnte.

dd) Soweit der Antragsteller in seinem Antrag vom 9. September 2022 auch Auskunft über die Anschrift der Erblasserin A. B. begehrte, hat das Amtsgericht München dies im Beschluss vom 22. August 2024 unter anderem mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht vorgetragen, wofür der Antragsteller die Anschrift benötige. Hierzu hat der Antragsteller sich auch in seiner „Beschwerde“ vom 31. August 2024 nicht geäußert.

b) Ein Recht des Antragstellers auf eine Abschrift der Nachlassakte nach K. B. oder eine Auskunft hieraus besteht ebenfalls nicht. Auch insoweit fehlt es an ausreichendem Vortrag und einer Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses nach § 13 Abs. 2 FamFG. Insoweit gelten die Ausführungen oben a) aa) bis cc) entsprechend. Allein der Vortrag, der Antragsteller „wisse“, dass die „Einsetzung des Freistaats Bayern als Erben“ nach K. B. „falsch“ sei, genügt nicht als Vortrag und Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass gemäß § 1936 BGB das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz hatte, kraft Gesetzes Erbe wird, wenn in diesem Zeitpunkt keine Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden sind.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bei einem erfolglosen Antrag wie vorliegend unmittelbar aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1, § 34 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 KV-GNotKG. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Antragstellers nach § 30 Satz 1 EGGVG bleibt im Streitfall schon deshalb kein Raum, weil das erfolglos gebliebene Rechtsschutzbegehren kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war.

4. Die nach § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 GNotKG-KV erforderliche Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 36 GNotKG. Mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts ist von einem Geschäftswert von 5.000,00 € auszugehen (§ 36 Abs. 3 GNotKG).

5. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

(BayObLG – Beschluss v. 09.12.2024 – 102 VA 138/24 – Nachlassakte – Akteneinsicht)